Ströer SE & Co. KGaA
Köln
WKN: 749399 ISIN: DE 0007493991
Eindeutige Kennung des Ereignisses: SAX062024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA
am 11. Juni 2024 um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre1 oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung
statt. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können sich über das HV-Portal auf der Internetseite
der Gesellschaft elektronisch zur Versammlung zuschalten und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe
der im Anschluss an die Tagesordnung und die Berichte enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ausüben. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist das Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln.
1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
INHALTSÜBERSICHT TAGESORDNUNG UND BERICHTE
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des Vorschlags des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils
für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2023
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2023
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechender Änderung der Satzung in § 5
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 17 Abs. 3: Anpassung des Record Date an geänderte gesetzliche Vorgaben
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG
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11. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
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BERICHTE
Zu TOP 7: Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4
Satz 2 AktG
Zu TOP 9: Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Zu TOP 10: Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu TOP 11: Vergütungsbericht 2023
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des Vorschlags des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils
für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr
2023
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft
entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters. Für die übrigen
Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz keine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung vor.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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den Jahresabschluss der Ströer SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 290.027.645,87 ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR
290.027.645,87 wie folgt zu verwenden:
- |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,85 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 103.208.379,05,
|
- |
Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 1.819.266,82 in andere Gewinnrücklagen und
|
- |
Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 185.000.000,00 auf neue Rechnung.
|
|
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der jedoch
unverändert eine Dividende von EUR 1,85 je dividendenberechtigte Stückaktie vorsehen wird.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 14. Juni 2024 vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters für das Geschäftsjahr 2023
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und über die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr bestellt.
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b) |
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das am 31. Dezember
2024 endende Geschäftsjahr bestellt.
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Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in
Umsetzung von Art. 37 Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche
Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt
wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 278 Abs. 3, 96 Abs. 1, 101 Abs.1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.
2 Nr. 2 MitbestG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus acht von den Anteilseignern und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Hierbei hat der Anteil der Frauen und Männer im Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens jeweils 30%
zu betragen (Mindestanteil). Nach § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz
3 AktG nicht widersprochen wurde, so dass der vorgeschriebene Mindestanteil für Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt
zu erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn Sitzen im Aufsichtsrat sind daher mindestens fünf mit Frauen und
mindestens fünf mit Männern zu besetzen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung gehören dem Aufsichtsrat insgesamt
fünf Frauen und elf Männer an, so dass das Mindestanteilsgebot derzeit erfüllt ist und auch nach der Wahl des vorgeschlagenen
Kandidaten erfüllt wäre.
Der Anteilseignervertreter Herr Dr. Karl-Georg Altenburg hat sein Aufsichtsratsamt mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung
am 11. Juni 2024 niedergelegt. Als Nachfolger von Herrn Dr. Karl-Georg Altenburg soll Herr Dr. Dieter Steinkamp zur Wahl vorgeschlagen
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - unter Beachtung der Empfehlung C.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Zusammensetzung von Aufsichtsräten vor,
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Herrn Dr. Dieter Steinkamp, Duisburg, Senior Advisor bei der Strategieberatung und Konsolidierungsplattform Advyce & Company
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für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 11. Juni 2024 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Weitere Angaben über den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind nachfolgend im Abschnitt „WEITERE INFORMATIONEN
ZU PUNKTEN DER TAGESORDNUNG“ abgedruckt.
|
7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit
Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechender Änderung der Satzung in § 5
Das von der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 beschlossene und in § 5 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2019 läuft
am 18. Juni 2024 aus. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches wieder eine Laufzeit von fünf Jahren
hat und der Höhe nach auf 10% des Grundkapitals beschränkt ist.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019
Das von der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 beschlossene und in § 5 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2019 wird mit
Wirkung ab der Eintragung des neuen § 5 der Satzung gemäß nachstehendem lit. c aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
in der Zeit bis zum 10. Juni 2029 (einschließlich) einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.570.631,00 durch Ausgabe
von bis zu 5.570.631 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden,
dass die neuen Aktien von einem Kredit- oder Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder nach § 53b Abs. 1 S.
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Institute bzw. Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen,
(i) |
um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(ii) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
(iii) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer (iii) unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausübung. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder eigene Aktien
entfällt, die seit dem 11. Juni 2024 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die
sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten beziehen, die seit dem
11. Juni 2024 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind; und/oder
|
(iv) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden
Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde.
|
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag von
10% ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das für die neuen Aktien zu zahlende Entgelt und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist vorzunehmen.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
GENEHMIGTES KAPITAL 2024
|
|
(1) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
in der Zeit bis zum 10. Juni 2029 (einschließlich) einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.570.631,00 durch Ausgabe
von bis zu 5.570.631 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024).
|
(2) |
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden,
dass die neuen Aktien von einem Kredit- oder Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder nach § 53b Abs. 1 S.
1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Institute bzw. Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen,
(i) |
um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(ii) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
|
(iii) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer (iii) unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
ihrer Ausübung. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder eigene Aktien
entfällt, die seit dem 11. Juni 2024 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4
AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die
sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten beziehen, die seit dem
11. Juni 2024 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind; und/oder
|
(iv) |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von
Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die von
der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustünde.
|
|
(3) |
Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung überschreiten. Auf diesen Höchstbetrag von
10% ist der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
|
(4) |
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Ausgabebetrag, das für die neuen Aktien zu zahlende Entgelt und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
|
(5) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist vorzunehmen.“
|
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 17 Abs. 3: Anpassung des Record Date an geänderte gesetzliche Vorgaben
Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 in
Kraft getreten. Dieses Gesetz hat unter anderem den aktienrechtlichen Nachweisstichtag des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG vom Beginn
des 21. Tages vor der Versammlung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages verschoben.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt unter anderem, dass sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(Record Date) zu beziehen hat. Diese Satzungsbestimmung beruht noch auf der bisherigen Rechtslage und soll nunmehr an die
neue Rechtslage angepasst werden.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat
sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (Record Date) und muss der in der Einberufung
bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.“
Im Übrigen bleibt § 17 der Satzung unverändert.
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
Die in der Hauptversammlung vom 4. November 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist durch Rückerwerb und anschließende Einziehung von 1.089.988 Aktien in Teilen
bereits ausgenutzt worden. Im Übrigen läuft die Ermächtigung am 3. November 2025 aus. Um auch zukünftig wieder volle Flexibilität
zu haben, eigene Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Die in der Hauptversammlung vom 4. November 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird aufgehoben, soweit sie nicht bereits ausgenutzt worden ist.
|
b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
|
aa) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 10. Juni 2029 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt
10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß
§§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
|
bb) |
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des persönlich haftenden Gesellschafters über die Börse oder mittels eines
an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf sonstige Weise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§
53a AktG).
(i) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder auf sonstige Weise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, darf
der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie
der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
|
(ii) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag
vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
|
(iii) |
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um
nicht mehr als 10% über oder unterschreiten.
|
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen
Börsenkurse der Tag der Anpassung. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden.
Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren
gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen
Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot, bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Erfolgt der Erwerb von Aktien auf sonstige Weise unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG), so kann aus
sachlichem Grund das Andienungsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
werden.
|
c) |
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der persönlich haftende Gesellschafter wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden
zu verwenden:
|
aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert bzw. diesen
zum Erwerb angeboten werden.
|
bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie
können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der persönlich haftende Gesellschafter zur Anpassung der Zahl
der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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cc) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Veräußerung um nicht mehr als 5% unterschreitet.
Die Ermächtigung gemäß Buchstabe cc) beschränkt sich auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt
10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in
direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die betreffenden Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
|
dd) |
Die erworbenen eigenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert bzw. übertragen werden, insbesondere auch im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder
sonstigen Vermögensgegenständen.
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ee) |
Die erworbenen eigenen Aktien können in Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen an
Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG (einschließlich Organmitgliedern) und
Mitgliedern des Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters zum Erwerb angeboten und übertragen werden, dies allerdings
nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder
veräußert werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters angeboten oder zugesagt
sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters.
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ff) |
Die erworbenen eigenen Aktien können zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aufgrund der Ausübung von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des
Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für
den Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters.
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d) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter Buchstabe c) cc) bis ff) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der Veräußerung der Aktien über
ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre nach Buchstabe c) aa) das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden.
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e) |
Die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln oder
gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.
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10. |
Beschlussfassung über Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG soll die Gesellschaft auch wieder ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben. Dadurch
soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden. Es werden lediglich im Rahmen der Höchstgrenze
der Ermächtigung aus Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe b) aa) weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne eine
Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 11. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Erwerb eigener Aktien gemäß jener Ermächtigung auch durch (i) die Veräußerung
von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verpflichten („Put-Optionen“), (ii)
den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen („Call-Optionen“),
oder (iii) den Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen erfolgen (Put-Optionen, Call-Optionen sowie Kombinationen
aus Put- und Call-Optionen zusammen im Folgenden auch: „Derivate“).
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b) |
Die von der Gesellschaft für die Derivate vereinnahmte oder gezahlte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter bzw. über dem
nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert des jeweiligen Derivats liegen, bei dessen
Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.
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c) |
Unter Einsatz von Derivaten dürfen eigene Aktien nur im Umfang von höchstens 5% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals veräußert oder erworben werden.
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d) |
Die Laufzeit der einzelnen Derivate muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung
der Derivate nicht nach dem 10. Juni 2029 erfolgen kann.
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e) |
Der bei Ausübung der Derivate von der Gesellschaft zu zahlende Gegenwert je Aktie („Ausübungspreis“) darf den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht
mehr als 10% über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten
Optionsprämie).
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f) |
Bei der Veräußerung und dem Erwerb von Derivaten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. Aus sachlichem
Grund kann dabei das Recht der Aktionäre, mit der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, in entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft
nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
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g) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der Hauptversammlung am
11. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 9 Buchstabe c) und d) festgesetzten Regelungen.
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h) |
Für die in diesem Beschluss enthaltenen Ermächtigungen gelten die von der Hauptversammlung am 11. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt
9 Buchstabe e) festgesetzten Regelungen entsprechend.
|
|
11. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung
vorzulegen. Der Vergütungsbericht des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023
und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in dieser Einberufungsunterlage im Abschnitt „BERICHTE“
unter dem Punkt „Zu TOP 11: Vergütungsbericht 2023“ wiedergegeben und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere
Internetseite unter
https://ir.stroeer.com/hv/ zugänglich.
Der persönlich haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor,
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den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023, der nachfolgend im Abschnitt „BERICHTE“
enthalten ist, zu billigen.
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BERICHTE
Zu TOP 7:
Bericht des persönlich haftenden
Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der persönlich haftende Gesellschafter hat gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
im Rahmen des neuen Genehmigten Kapitals 2024 erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Das von der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 beschlossene und in § 5 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2019 läuft
am 18. Juni 2024 aus. Unter Tagesordnungspunkt 7 wird daher der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung eines
neuen Genehmigten Kapitals 2024 in Höhe von EUR 5.570.631,00 und mit einer Laufzeit bis zum 10. Juni 2029 (einschließlich)
vorgeschlagen. Das neue Genehmigte Kapital 2024 ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 10% des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt. Unter Hinzurechnung der weiteren in der Satzung vorhanden Bedingten Kapitalien liegt der Gesamtumfang
sämtlicher Ermächtigungen bei rd. 40% des Grundkapitals der Gesellschaft.
Das neue Genehmigte Kapital 2024 soll dazu dienen, der Gesellschaft auch weiterhin eine gewisse Flexibilität bei der Unternehmensfinanzierung
zu erhalten. Durch die neue Ermächtigung wird die Gesellschaft in einem angemessenen Rahmen in die Lage versetzt, Marktchancen
flexibel zu nutzen und einen ggf. bestehenden Kapitalbedarf schnell und liquiditätsschonend über die Ausgabe neuer Aktien
decken zu können. Hierdurch kann im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft auch im Hinblick
auf die strategische Weiterentwicklung des Konzerns gestärkt und den geschäftlichen Erfordernissen angepasst werden. Da die
Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft
- unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Dieses
kann gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kredit- oder Wertpapierinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
oder einem Konsortium solcher Institute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar
im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Der persönlich haftende Gesellschafter soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen.
Ausschluss für Spitzenbeträge
Der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Beschluss sieht zunächst vor, dass der persönlich haftende Gesellschafter mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des
Bezugsverhältnisses entstehen und nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen. Die Möglichkeit, Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszunehmen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der
technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der persönlich
haftende Gesellschafter und der Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher für sachgerecht.
Ausschluss bei Sacheinlagen
Außerdem soll der persönlich haftende Gesellschafter die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
soll der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft Sacheinlagen in Form von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögenswerten erwerben zu können.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung anzubieten, ist im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte von Vorteil und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder aber auch von anderen Wirtschaftsgütern kurzfristig zu nutzen. Hierdurch
können die Marktposition und die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und weiter ausgebaut werden. Durch die Gewährung
von neuen Aktien der Gesellschaft können zudem die Veräußerer insbesondere beim Erwerb von Unternehmensbeteiligungen enger
an die Gesellschaft gebunden werden, da sie selbst an der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft teilhaben
und von möglichen Kursgewinnen profitieren.
Des Weiteren ermöglicht die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien im Rahmen von Sachkapitalerhöhungen eine
optimale Finanzierung der Gesellschaft, da hierdurch die Liquidität der Gesellschaft geschont wird und die Eigenkapitalbasis
gestärkt werden kann. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt
voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Der persönlich haftende Gesellschafter wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt
wird. Zudem ist jedem Aktionär grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, die infolge einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss
eintretende Verwässerung durch Zukauf von Aktien über die Börse auszugleichen. Der persönlich haftende Gesellschafter und
der Aufsichtsrat halten diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss daher für sachgerecht.
Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss
Der persönlich haftende Gesellschafter soll außerdem ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der
bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich im Sinne der § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der
auf die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt
10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung.
Diese vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht es dem persönlich haftenden Gesellschafter, kurzfristig
Aktien unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktsituationen zu platzieren. Durch diese gesetzlich in § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG vorgesehene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann eine Platzierung nahe am Börsenkurs erfolgen, da der bei Bezugsrechtsemissionen
übliche Abschlag entfällt oder zumindest geringer ausfallen kann. Zudem kann hierdurch auch ein höherer Mittelzufluss als
im Falle einer Bezugsrechtsemission erzielt werden, da eine Platzierung unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages erfolgen
kann und damit kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss.
Der persönlich haftende Gesellschafter soll mit dieser Ermächtigung in die Lage versetzt werden, die für die künftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Der für die Ermächtigung vorgesehene
Betrag ist hierbei jedoch auf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Zwar hat das Gesetz zur Finanzierung von
zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) die gesetzliche Obergrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von bisher 10% auf nunmehr 20% des Grundkapitals angehoben. Der Beschlussvorschlag des persönlich
haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats schöpft diesen erweiterten gesetzlichen Rahmen aber bewusst nicht aus, sondern
belässt es bei einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals.
Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue oder eigene Aktien entfällt,
die seit dem 11. Juni 2024 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert worden sind. Des Weiteren ist auch anzurechnen der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt,
auf die sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten beziehen, die
seit dem 11. Juni 2024 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Diese Anrechnungen
erfolgen im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da das Bezugsrecht nach dieser
vorgeschlagenen Ermächtigung nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird den Bedürfnissen der Aktionäre
an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen.
Ausschluss zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen
Des Weiteren soll der persönlich haftende Gesellschafter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Optionsscheinen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die von der Gesellschaft oder den von ihr abhängigen oder in ihrem
Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustünde.
Solche Schuldverschreibungen und Genussrechte sind üblicherweise zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz
ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre.
Dies hat den Vorteil, dass der Wandlungspreis der bereits ausgegebenen Instrumente bei späteren Kapitalerhöhungen nicht ermäßigt
zu werden braucht. Um jedoch diese Schuldverschreibungen und Genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten
zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss dient
der erleichterten Platzierung dieser Finanzinstrumente und damit der Stärkung der Finanzstruktur der Gesellschaft. Im Ergebnis
können hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit und die Ertragskraft der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre optimiert werden.
Overall Cap
Die insgesamt aufgrund des neuen Genehmigten Kapital 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10% des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt ihrer Ausübung überschreiten. Hierbei ist auf diesen Höchstbetrag
von 10% der anteilige Betrag des Grundkapitals derjenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der persönlich haftende Gesellschafter, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat,
die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung
der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für
angemessen. Der persönlich haftende Gesellschafter wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach
Einschätzung des persönlich haftenden Gesellschafters und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der persönlich haftende Gesellschafter wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 berichten.
Zurzeit bestehen keine konkreten Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Zu TOP 9:
Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG
Der persönlich haftende Gesellschafter hat gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Punkt 9 der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Die in der Hauptversammlung vom 4. November 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist durch Rückerwerb und anschließende Einziehung von 1.089.988 Aktien in Teilen
bereits ausgenutzt worden. Im Übrigen läuft diese Ermächtigung am 3. November 2025 aus. Um auch zukünftig wieder volle Flexibilität
zu haben, eigene Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es der Gesellschaft, aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung
eigene Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben.
Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 enthält eine entsprechende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die auf einen Zeitraum
von fünf Jahren beschränkt ist und somit bis zum 10. Juni 2029 (einschließlich) gilt. Danach soll es der Gesellschaft möglich
sein, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Allerdings dürfen auf
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Des Weiteren darf die Ermächtigung nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Erwerb eigener Aktien
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem Grundsatz
trägt die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgesehene Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft über die Börse, mittels eines
öffentlichen Kaufangebots, über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf sonstige Weise unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erwerben, Rechnung. Hierdurch erhalten grundsätzlich alle Aktionäre in gleicher
Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft eigene Aktien erwerben sollte.
Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann das Volumen des Angebots, bzw. das Volumen der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot
überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten
nicht sämtliche angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierdurch wird die technische Abwicklung
des Angebots erheblich erleichtert, da sich die relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der Anzahl der angedienten Aktien
ermitteln lässt, während andernfalls die Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu legen wäre, was den Aufwand
für die Abwicklung des Erwerbs erheblich erhöhen würde.
Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit
dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische
Benachteiligung von Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung
des Erwerbsverfahrens.
Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Bei dem Erwerb auf sonstige Weise kann ein eventuelles Andienungsrecht der Aktionäre aus sachlichem Grund in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Ein solcher Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechtes ist
zulässig, wenn er im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder ein an sämtliche Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zur Erreichung
dieses Zwecks ungeeignet, zu aufwendig, zu langwierig oder sonst - auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - unverhältnismäßig
wäre. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, ihre Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und z.B. im
Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen eigene Aktien von einem oder mehreren Aktionären zu erwerben.
Für die Aktionäre ergeben sich dadurch keine Nachteile, wenn der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt und - auch unter
Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - verhältnismäßig ist.
Beim Erwerb eigener Aktien darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Referenzwert ist beim Erwerb über die
Börse oder auf sonstige Weise der Durchschnitt an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb, beim öffentlichen
Kaufangebot der Durchschnitt vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots und
beim Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Durchschnitt an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Hierdurch ist eine faire
Preisfindung im Interesse der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. Zudem können Aktionäre, deren Aktien
nicht von der Gesellschaft erworben werden, ihre Aktien zu einem vergleichbaren Preis an der Börse veräußern.
In allen vorgenannten Fällen soll der persönlich haftende Gesellschafter dazu in die Lage versetzt werden, das Instrument
des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre bei Erwerb der eigenen Aktien ist in diesen Fällen erforderlich und nach Überzeugung
des persönlich haftenden Gesellschafters aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären
angemessen.
Bei der Ausnutzung der Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist neben der 10%-Grenze des § 71 Abs. 2 AktG auch zu beachten,
dass ein Erwerb nur zulässig ist, wenn die Gesellschaft die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien
bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen
an die Aktionäre verwandt werden darf.
Verwendung eigener Aktien
Bei der Verwendung eigener Aktien ist ebenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Gemäß
der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien hierbei zu jedem gesetzlich zulässigen
Zweck verwendet werden.
Einziehung der Aktien
Sie können insbesondere eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich
ist. Dies kann durch eine entsprechende Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgen. Alternativ können die Aktien
auch ohne Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen werden, indem der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft entsprechend erhöht wird. Der persönlich haftende Gesellschafter soll daher auch dazu ermächtigt werden,
die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Veräußerung über die Börse oder mittels Angebots an alle Aktionäre
Die eigenen Aktien können ferner über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Angebotes wieder veräußert
werden. Dabei wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre
veräußert werden, soll der persönlich haftende Gesellschafter jedoch ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss
Der Beschlussvorschlag sieht unter Buchstabe c) cc) vor, dass die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden können, wenn die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen
vor der Veräußerung um nicht mehr als 5% unterschreitet.
Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der persönlich haftende Gesellschafter
wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5% des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
betragen.
Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der
Aktien nahe am Börsenkurs werden Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird
sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. Den Aktionären entsteht, soweit
sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquoten interessiert sind, kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit
an der Börse hinzuerwerben können.
Die Gesellschaft kann so auf günstige Veräußerungsmöglichkeiten schnell und flexibel reagieren, Marktchancen nutzen und so
beispielsweise neue institutionelle Investoren gewinnen. Die Kapitalbasis der Gesellschaft kann so im Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre gestärkt werden. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei dieser Art der
Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt.
Diese Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Zwar hat das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) die gesetzliche Obergrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss in § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG von bisher 10% auf nunmehr 20% des Grundkapitals angehoben. Der Beschlussvorschlag des persönlich haftenden
Gesellschafters und des Aufsichtsrats schöpft diesen erweiterten gesetzlichen Rahmen aber bewusst nicht aus, sondern belässt
es bei einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals.
Auf diese Begrenzung sind alle Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden, z.B. aus genehmigtem
Kapital. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben
wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Veräußerung gegen Sachleistung
Des Weiteren soll die Gesellschaft gemäß Buchstabe c) dd) des Beschlussvorschlags in der Lage sein, eigene Aktien gegen Sachleistung
zu veräußern bzw. zu übertragen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die
erforderliche Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die Marktposition der Gesellschaft kann so liquiditätsschonend ausgebaut und damit
gestärkt werden. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der persönlich haftende Gesellschafter sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich insbesondere bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten
eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat
für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch
die Gesellschaft nicht verwässert wird.
Verwendung als Belegschaftsaktien
Des Weiteren soll die Möglichkeit gemäß Buchstabe c) ee) des Beschlussvorschlags bestehen, erworbene eigene Aktien im Zusammenhang
mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundenen Unternehmen
im Sinne des §§ 15 ff. AktG (einschließlich Organmitgliedern) zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen, dies allerdings
nur bis zu einer Höhe von 5% des Grundkapitals und unter Anrechnung solcher Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis ausgegeben oder
veräußert werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft
angeboten oder zugesagt sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat des persönlich haftenden
Gesellschafters.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Aktien anzubieten, ohne das genehmigte Kapital in Anspruch
nehmen zu müssen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien kann wirtschaftlicher, sinnvoller und kostengünstiger sein als die
Durchführung einer Kapitalerhöhung und schafft insbesondere mehr Flexibilität.
Der hierbei notwendige Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist durch die Vorteile gerechtfertigt, die ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
für die Gesellschaft und damit auch für ihre Aktionäre bietet. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird von dem persönlich
haftenden Gesellschafter als wichtiges Instrument zur langfristigen Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen angesehen
und ist deshalb für die Gesellschaft und die Aktionäre von besonderem Interesse. Insbesondere kann hierdurch die Identifikation
mit dem Unternehmen und damit die Steigerung des Unternehmenswerts gefördert werden.
Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten
Darüber hinaus soll die Gesellschaft gemäß Buchstabe c) ff) des Beschlussvorschlags die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien
zur Erfüllung von ausgeübten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder
von anderen Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands des persönlich haftenden Gesellschafters der Gesellschaft übertragen werden
sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat des persönlich
haftenden Gesellschafters.
Dieser Einsatz eigener Aktien kann für die Gesellschaft günstiger sein als die Verwendung eines bedingten Kapitals und erhöht
die Flexibilität der Gesellschaft. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
weniger berührt, da keine weiteren Aktien aus einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden müssen und insoweit eine Verwässerung
der Aktionäre vermieden werden kann.
In allen genannten Fällen der Verwendung eigener Aktien (außer im Fall der Veräußerung über die Börse, durch ein öffentliches
Angebot an alle Aktionäre oder der Einziehung) muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen sein,
damit sie wie beschrieben verwendet werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der persönlich haftende Gesellschafter
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der persönlich haftende Gesellschafter wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft für die genannten
Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft
leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem Fall wird die Maßnahme
ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen.
Die in Tagesordnungspunkt 9 enthaltenen Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, einzeln
oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
handelnde Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden.
Der persönlich haftende Gesellschafter wird über eine etwa erfolgte Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Zu TOP 10:
Bericht des persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG
Der persönlich haftende Gesellschafter hat gemäß § 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
zu Punkt 10 der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 9 wird der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen, die Gesellschaft
zu ermächtigen, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und entsprechende Derivatgeschäfte abzuschließen.
Die Ermächtigung soll von der Gesellschaft, von Konzerngesellschaften und über Dritte genutzt werden können, die für Rechnung
der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft handeln. Tagesordnungspunkt 10 erweitert damit Tagesordnungspunkt 9 nur um
die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz bestimmter Derivate.
Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, Verkaufsoptionen auf Aktien der Gesellschaft („Put-Optionen“) zu veräußern,
Kaufoptionen auf Aktien der Gesellschaft („Call-Optionen“) zu erwerben oder eine Kombination davon zu verwenden (Put-Optionen,
Call-Optionen sowie Kombinationen aus Put- und Call-Optionen zusammen im Folgenden auch: „Derivate“; die zugrundeliegenden
Optionsgeschäfte auch: „Derivatgeschäfte“), anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Durch diese zusätzliche
Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren.
Insbesondere wird der Gesellschaft dadurch eine größere Flexibilität bei der Gestaltung von Rückkaufstrategien und -programmen
eingeräumt. Zum Beispiel kann sich die Gesellschaft durch den Erwerb von Call-Optionen gegen steigende Aktienkurse absichern.
Sowohl durch den Erwerb von Call-Optionen als auch durch die Veräußerung von Put-Optionen vermeidet die Gesellschaft einen
unmittelbaren Abfluss von Liquidität. Die Verwendung von Derivaten kann deshalb im Interesse eines liquiditätsschonenden Erwerbs
eigener Aktien sinnvoll sein.
Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das Recht ein, Aktien der Gesellschaft während der vereinbarten
Laufzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einem in der Put-Option festgelegten Preis („Ausübungspreis“) an die Gesellschaft
zu verkaufen. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Prämie („Optionsprämie“), deren Wert marktnah zu ermitteln ist,
das heißt durch die Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit
der Option und der Volatilität der Aktie. Die Optionsprämie darf den so ermittelten Marktwert des Veräußerungsrechts nicht
wesentlich unterschreiten. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Optionsinhaber an die Gesellschaft
gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option
ist für den Optionsinhaber in der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung
der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt. Der Optionsinhaber kann dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis an die
Gesellschaft verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass
der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Derivatgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag
abfließt. Darüber hinaus weicht der Anschaffungspreis der Aktien für die Gesellschaft unter Berücksichtigung der vereinnahmten
Optionsprämie nicht wesentlich von dem Aktienkurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts ab. Übt der Optionsinhaber die Put-Option
nicht aus, weil der Börsenkurs der Aktie am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise
zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die bereits vereinnahmte Optionsprämie.
Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien während der vereinbarten
Laufzeit oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu dem vorher festgelegten Ausübungspreis vom Veräußerer der Option („Stillhalter“)
zu kaufen. Der Wert der von der Gesellschaft für den Erwerb der Call-Option zu zahlenden Optionsprämie ist marktnah zu ermitteln,
das heißt durch die Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit
der Option und der Volatilität der Aktie. Die Optionsprämie darf den so ermittelten Wert des Erwerbsrechts nicht wesentlich
überschreiten. Bei Ausübung einer Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die für den Erwerb der Aktie insgesamt aufgebrachte
Gegenleistung um den Wert der Optionsprämie erhöht. Er ist deshalb bei der Berechnung des Ausübungspreises für die Call-Option
zu berücksichtigen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft in der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn
der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option über dem Ausübungspreis liegt. Die Gesellschaft kann dann
die Aktie zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet auch der Aktienrückkauf
unter Einsatz von Call-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Derivatgeschäfts festgelegt
wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Darüber hinaus weicht der Anschaffungspreis der Aktien für die
Gesellschaft unter Berücksichtigung der gezahlten Optionsprämie nicht wesentlich von dem Aktienkurs bei Abschluss des Derivatgeschäfts
ab. Die Gesellschaft kann sich auf diese Weise gegen das Risiko absichern, die eigenen Aktien zu einem späteren Zeitpunkt
zu höheren Börsenkursen erwerben zu müssen, z.B. im Rahmen von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. Dabei muss
sie bei Ausübung der Call-Optionen nur so viele eigene Aktien erwerben, wie sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich benötigt.
Die Gesellschaft kann den Einsatz von unterschiedlichen Arten von Derivaten auch kombinieren. Sie ist also nicht darauf beschränkt,
nur von einer der beschriebenen Arten von Derivaten Gebrauch zu machen.
Die Derivatbedingungen müssen sicherstellen, dass der Erwerb der eigenen Aktien aufgrund der Ausübung eines Derivats nicht
nach dem 10. Juni 2029 erfolgt. Dadurch wird verhindert, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 10. Juni 2029 gültigen
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien noch eigene Aktien aufgrund dieser Ermächtigung erwirbt.
Unter Einsatz von Derivaten dürfen eigene Aktien nur im Umfang von höchstens 5% des Grundkapitals veräußert oder erworben
werden. Diese Beschränkung bezieht sich auf das Grundkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über
diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - auf das Grundkapital im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Die Basis für den in dem jeweiligen Derivat vereinbarten Ausübungspreis, der beim Erwerb einer Aktie infolge der Ausübung
des jeweiligen Derivats von der Gesellschaft zu zahlen ist, entspricht dem Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie in der Schlussauktion
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. Maßgeblich ist insoweit der
Durchschnitt der letzten drei Börsentage vor Abschluss des jeweiligen Derivatgeschäfts. Der Ausübungspreis darf (ohne Erwerbsnebenkosten,
aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie, das heißt bei Put-Optionen abzüglich der vereinnahmten
Optionsprämie und bei Call-Optionen zuzüglich der gezahlten Optionsprämie) diesen Durchschnitt um nicht mehr als 10% über-
oder unterschreiten.
Die in der Ermächtigung enthaltenen Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate sollen sicherstellen, dass der Erwerb eigener
Aktien unter Verwendung von Derivaten grundsätzlich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie zu Konditionen erfolgt,
die bei Abschluss des Derivatgeschäfts für den unmittelbaren Erwerb der Aktien gelten würden. Hierdurch wird ausgeschlossen,
dass die Aktionäre durch einen Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten wirtschaftlich
benachteiligt werden. Erreicht wird dies dadurch, dass die Derivate nur zu marktnahen Konditionen veräußert bzw. erworben
werden dürfen und der Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Derivaten nur zu Konditionen erfolgt, die bei Abschluss des
Derivatgeschäfts für den unmittelbaren Erwerb der Aktien gemäß der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 9 gelten würden.
Die Gesellschaft zahlt bei Ausübung des jeweiligen Derivats (unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie)
einen Preis, der im Wesentlichen dem Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Derivatgeschäfts entspricht. Diejenigen
Aktionäre, die nicht an den Derivatgeschäften beteiligt sind, erleiden deshalb keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil. Im
Übrigen entspricht ihre Situation derjenigen beim unmittelbaren Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft über die Börse,
bei der die Gesellschaft ebenfalls den Börsenkurs für die Aktien zahlen würde.
Zudem ist von der Gesellschaft bei der Veräußerung bzw. beim Erwerb der Derivate der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG)
zu beachten. Dies ist z.B. beim Erwerb oder bei der Veräußerung der Derivate über die Börse der Fall, da hierbei alle Aktionäre
gleichermaßen die Möglichkeit haben, Derivate zu erwerben oder zu veräußern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ermöglicht es
allerdings, dass die Gesellschaft bei Vorliegen eines sachlichen Grundes Derivate nur an einzelne Dritte veräußert bzw. von
einzelnen Dritten erwirbt. Dies kann erforderlich werden, um Derivate im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien oder aus anderen
Gründen planvoll einzusetzen und die aus der Verwendung von Derivaten für die Gesellschaft resultierenden Vorteile bestmöglich
zu nutzen. Das Recht der Aktionäre, mit der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, kann deshalb bei Vorliegen
eines sachlichen Grundes in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Ohne einen solchen
Ausschluss wäre es kaum möglich, alle wirtschaftlich sinnvollen Derivatgeschäfte kurzfristig oder mit für solche Derivate
geeigneten Gegenparteien abzuschließen und dadurch flexibel und zeitnah auf Marktsituationen zu reagieren. Beim Erwerb eigener
Aktien unter Einsatz von Derivaten soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien deshalb nur zustehen, soweit die
Gesellschaft aus den Derivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Der persönlich haftende Gesellschafter
hält den Ausschluss des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft
aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Derivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt.
Für die Verwendung der unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien gilt die Ermächtigung aus Tagesordnungspunkt
9. Insoweit und insbesondere in Bezug auf den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird auf den Bericht zu Tagesordnungspunkt
9 verwiesen.
Der persönlich haftende Gesellschafter wird bei der Berichterstattung über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien auch über die etwaige Verwendung von Derivaten berichten.
Zu TOP 11:
Vergütungsbericht 2023
VERGÜTUNGSBERICHT DER STRÖER SE & CO. KGAA FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
Die Ströer SE & Co. KGaA (die „Gesellschaft“) ist eine börsennotierte Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie hat selbst keinen
Vorstand, sondern einen persönlich haftenden Gesellschafter, die (nicht börsennotierte) Ströer Management SE. Deren Geschäfte,
und somit mittelbar auch die Geschäfte der Ströer SE & Co. KGaA, führt der Vorstand der Ströer Management SE.
Im Folgenden wird der Vergütungsbericht der Gesellschaft nach § 162 Aktiengesetz (AktG) dargelegt, der die individuell gewährte
und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des persönlich haftenden
Gesellschafters (die Ströer Management SE) sowie des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA im Geschäftsjahr 2023 beschreibt.
Analog den Anforderungen des deutschen Aktiengesetztes wurde dieser Bericht gemeinsam durch den persönlich haftenden Gesellschafter
und Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA erstellt und enthält im Sinne der Transparenz alle notwendigen und empfohlenen Angaben
zur Struktur und Höhe der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wird gemäß § 162 AktG durch den Abschlussprüfer
formell geprüft und der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juli 2023 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht für das
Geschäftsjahr 2022 wurde gemäß § 162 AktG der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Juli 2023 vorgelegt und von dieser gemäß
§ 120a AktG gebilligt.
Der vorliegende Bericht ist zudem einschließlich des ihm beigefügten Prüfungsberichts des Abschlussprüfers auf der Internetseite
der Ströer SE & Co. KGaA veröffentlicht
https://ir.stroeer.com/de/investor-relations/finanzberichte/
Köln, den 22. März 2024
Für den Aufsichtsrat
Christoph Vilanek
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA
Für den persönlich haftenden Gesellschafter
Udo Müller
Co-CEO der Ströer Management SE
Christian Schmalzl
Co-CEO der Ströer Management SE
Henning Gieseke
CFO der Ströer Management SE
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 unter dem Aspekt der Vorstandsvergütung
Das Geschäftsjahr 2023 war für den Ströer Konzern insgesamt ein positives Jahr. So konnten wir unsern Umsatz auf rund 1,9
Mrd. Euro steigern und auch mit einem EBITDA (adjusted) von 569 Millionen Euro einen neuen Rekordwert erzielen. Dies vor dem
Hintergrund einer insgesamt angespannten Wirtschaftslage, sowohl national als auch international. Neben weiterhin hohen Energiekosten,
deutlich gestiegenen Löhnen, einer vergleichsweise hohen Inflation, und internationalen Krisen, konnten wir mit unserer „OOH-plus“
Strategie und der Fokussierung auf Deutschland in diesem herausfordernden und dynamischen Umfeld unsere Stärken, insbesondere
in unserem Kerngeschäft, erneut unter Beweis stellen.
Strategie und Vorstandsvergütung
Als eines der führenden deutschen Medienunternehmen sind uns nicht nur zufriedene Kunden wichtig, sondern auch nachhaltiges,
umweltfreundliches Handeln, das bei uns bereits lange Tradition hat. Zwei wichtige Komponenten für unsere Nachhaltigkeitsstrategie
2030 - Effizienz und Innovation - sind bereits seit jeher Teil unseres Geschäftsmodells. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie kombiniert
unsere Geschäftsstrategie mit ökologischen Ansätzen aus den Bereichen Umwelt und Klimaschutz, gesellschaftlichen Ansätzen
und Corporate Governance Aspekten.
Da unser Nachhaltigkeitsgedanke primär als langfristiger, strategischer Pfeiler und im direkten Bezug auf das eigene Kerngeschäft
sinnvoll umgesetzt werden kann, müssen sich diese Aspekte auch in der Vorstandsvergütung widerspiegeln. Das aktuelle Vergütungssystem
fördert bereits die Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie die langfristige Entwicklung des Unternehmens u. a. durch den
Einbezug angemessener Anreize zur Steigerung des Ertrags und Umsatzwachstums. Um bestmögliche Wertschöpfung zu erzielen, setzen
wir in der einjährigen variablen Vergütung beispielsweise auf einen starken Bezug zur Cash-Generierung, während die mehrjährige
variable Vergütung unseren Fokus auf nachhaltiger Festigung und Weiterentwicklung unserer Infrastruktur und Marktposition
widerspiegelt. Das neue Vergütungssystem integriert zusätzlich weitere wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte und Stakeholder-Interessen
durch Einführung von ESG-Zielen (Environmental, Social und Governance).
Die Vorstandsvergütung im Überblick und wesentliche Änderungen
Das Vergütungssystem des Vorstands entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und orientiert sich an den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es trägt wesentlich zur Förderung der Unternehmensstrategie und langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft bei.
Mit Blick auf die globalen Entwicklungen und regulatorischen Neuerungen hat der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters
im Geschäftsjahr 2022 beschlossen, das Vergütungssystem der Vorstände der Gesellschaft anzupassen, um zukünftig eine noch
stärkere Koppelung an Nachhaltigkeit, Langfristigkeit und Unternehmensstrategie herzustellen.
Das bisherige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, welches im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 letztmals für alle
Mitglieder zur Anwendung kommt, besteht aus einer Grundvergütung, aus Nebenleistungen sowie aus einer variablen Vergütung,
die sich wiederum aus einer einjährigen variablen Vergütung (Short-term Incentive, „STI“) sowie aus einer mehrjährigen variablen
Vergütung (Long-term Incentive, „LTI“) zusammensetzt. Diese bewährte Struktur mit ihrer starken Pay-for-Performance Ausrichtung
wird grundsätzlich für das neue, überarbeitete Vergütungssystem beibehalten. Die vom Aufsichtsrat des persönlich haftenden
Gesellschafters beschlossenen Anpassungen des Vergütungssystems betreffen insbesondere die Ausgestaltung der variablen Vergütungskomponenten
und erfüllen die relevanten Anforderungen an moderne Vergütungssysteme:
• |
Klare Ausrichtung an der Unternehmensstrategie
|
• |
Einfach, verständlich und transparent
|
• |
Hohe Kapitalmarktorientierung
|
• |
Marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges System
|
• |
Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
|
Die Ströer SE & Co. KGaA hat sich zum Ziel gesetzt, das Unternehmen zukünftig noch stärker an den Kriterien der Nachhaltigkeit
und der unternehmerischen sowie gesellschaftlichen Verantwortung auszurichten. Umweltfreundliches Handeln und nachhaltiges
profitables Wachstum sind hierbei gleichermaßen von herausragender Bedeutung. Diese strategischen Ziele werden durch das neue
Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder maßgeblich unterstützt, insbesondere durch die Ausgestaltung der variablen Vergütungskomponenten und dort
durch die Auswahl der Erfolgsziele.
Das neue System wird zukünftig bei Vertragsverlängerungen und Neuverträgen angewendet. Aufgrund des Bestandschutzes wurden
die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 noch auf Basis des bisherigen Systems vergütet. Ab dem Geschäftsjahr
2024 kommt das neue Vergütungssystem für jeden Vorstand zur Anwendung.
Im Detail gestaltet sich das Vergütungssystem 2023 wie folgt:
Vorstandsvergütungssystem 2023
|
Vergütungskomponente
|
Ausgestaltung 2023
|
Zukünftige Ausgestaltung
|
Zielsetzung
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
Grundgehalt |
Feste Jahresvergütung, ausgezahlt in 12 gleichen Teilen zum Monatsende
|
Keine systemische Änderung |
Sichert ein angemessenes Grundeinkommen auf Basis der Rolle und Verantwortung des jeweiligen Vorstandsmitglieds |
Nebenleistungen |
Abdeckung bestimmter üblicher Leistungen, z. B. Dienstfahrzeuge |
Keine systemische Änderung |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Short-term Incentive |
Plantyp: Jährlicher Zielbonus Leistungskriterien: Operativer Cash-Flow (100 %) Begrenzung: 200 % des Zielbetrags Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres
|
Plantyp: Jährlicher Zielbonus Leistungskriterien: - Operativer Cash-Flow (100 %) - ESG-Ziele (Multiplikator: 0,8-1,2) Begrenzung: 240 % des Zielbetrags Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres
|
Fördert das strategische Ziel des profitablen Wachstums und zukünftig zudem die Bedeutung der Faktoren Umwelt, Soziales und
Governance.
|
Long-term Incentive |
Plantyp: Performance Cash Plan Leistungskriterium: - Kapitalrendite (anteilig 50 %) - Organisches Umsatzwachstum (anteilig 50 %) Begrenzung: Unterschiedlich je Vorstandsmitglied (200 %/300 % des Zielbetrags) Bemessungszeitraum: 3 Jahre vorwärtsgerichtet Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des letzten Jahres der Performance-Periode
|
Plantyp: Virtueller Performance Share Plan Leistungskriterium: - Kapitalrendite (anteilig 50 %) - Organisches Umsatzwachstum (anteilig 50 %) - Einbeziehung der Aktienkursentwicklung Begrenzung: 300 % des Zielbetrags Bemessungszeitraum: 4 Jahre vorwärtsgerichtet Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des letzten Jahres der Performance-Periode
|
Fördert das strategische Ziel des wettbewerbsfähigen Wachstums und stellt eine langfristige Wirkung der Verhaltensanreize
sicher. Die zukünftige Ausgestaltung berücksichtigt zudem noch stärker die Kapitalmarktorientierung und langfristigen Interessen
der Investoren.
|
|
Plantyp: Aktienoptionen Leistungskriterium: - Operatives EBITDA - Aktienkurs Begrenzung: 300 % Gewinnpotenzial Bemessungszeitraum: 4 Jahre Haltefrist, 3 bzw. 4 Jahre Ausübungszeitraum Auszahlung: In bar oder Aktien
|
Sonstige Leistungen
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung |
Es besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots werden
den Vorstandsmitgliedern Entschädigungen in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gezahlt.
|
Keine systemische Änderung |
|
Change of Control |
Es bestehen keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied
infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control).
|
Keine systemische Änderung |
|
Malus/Clawback-Regelungen |
Es bestehen keine Malus/Clawback-Regelungen |
Einführung von Malus/Clawback-Regelungen |
|
Maximalvergütung
|
Absoluter Maximalbetrag |
Für 2023 erzielbare Maximal-Zuwendungen (ohne Aktienoptionen): Udo Müller: 5.860.000 € Christian Schmalzl: 4.857.000 € Henning Gieseke: 1.300.000 €
|
Zuflussbetrachtung: Co-CEOs: 7.000.000 € Ordentliche Vorstandsmitglieder: 3.000.000 €
|
|
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das neue Vergütungssystem wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 3. September 2021 gemäß § 120a (1) AktG zur Abstimmung
vorgelegt und mit einer Mehrheit von 87,5 % gebilligt.
Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
Im Geschäftsjahr 2023 hat es keine Veränderungen in der Zusammensetzung des Vorstands gegeben. Das Vorstandsgremium besteht
aus drei Mitgliedern.
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Festlegung der Zielvergütung
Auf Basis des bisherigen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters die Höhe der Zielvergütung
der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Festlegung der Zielvergütung beruht dabei auf folgenden Aspekten: Die Zielgesamtvergütung
soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds stehen und die Lage,
das Marktumfeld und den Erfolg der Gesellschaft berücksichtigen. Dabei wurde insbesondere auf adäquate, marktübliche Vergütungshöhen
geachtet. Die Festlegung der absoluten Zielwerte wurde auf Basis der unterschiedlichen Anforderungen an die jeweilige Vorstandsfunktion
festgelegt, was zu einer Differenzierung der Zielvergütung der einzelnen Mitglieder führt.
Die Vorstandsvergütung besteht aus festen und variablen Elementen. Die variable Vergütung ist an die Erreichung vorab definierter
Ziele geknüpft, die bei einer Übererfüllung bis zu einem fixierten Maximum ansteigen kann. Der Anteil der langfristigen variablen
Vergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen Vergütung.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die vertraglichen Zielvergütungen der Vorstandsmitglieder sowie die Vergütungsstruktur
in % der Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 dar.
Vorstandsindividuelle Zielvergütung 2023 und anteilige Verteilung
|
|
Udo Müller, Co-Vorstandsvorsitzender,
Vorstand seit 2002
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
1.420 |
44,2 |
Nebenleistungen |
40 |
1,3 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
1.460
|
45,5
|
Einjährige variable Vergütung 2023
|
850 |
26,5 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2023-2025) |
450 |
14,0 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2023-2025) |
450 |
14,0 |
Summe
variable Vergütungen
|
1.750
|
54,5
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
3.210
|
100,0
|
|
|
Christian Schmalzl
Co-Vorstandsvorsitzender, Vorstand seit 2012
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
1.300 |
48,0 |
Nebenleistungen |
7 |
0,3 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
1.307
|
48,3
|
Einjährige variable Vergütung 2023
|
650 |
24,0 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2023-2025) |
375 |
13,8 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2023-2025) |
375 |
13,8 |
Summe
variable Vergütungen
|
1.400
|
51,7
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
2.707
|
100,0
|
|
|
Henning Gieseke
CFO,
Vorstand seit 2021
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
520 |
56,8 |
Nebenleistungen |
10 |
1,1 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
530
|
57,9
|
Einjährige variable Vergütung 2023
|
175 |
19,1 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2023-2025) |
105 |
11,5 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2023-2025) |
105 |
11,5 |
Summe
variable Vergütungen
|
385
|
42,1
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
915
|
100,0
|
Zusätzlich zur dargelegten vertraglichen Zielvergütung wurden allen Vorständen Optionen im Rahmen der von der Hauptversammlug
der Ströer SE & Co. KGaA verabschiedeten Aktienoptionsprogramme 2019 bzw. 2023 gewährt.
Beginnt oder endet der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag grundsätzlich
pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns oder Endes des Dienstvertrags gekürzt. Für Zeiten, in denen das Vorstandsmitglied
bei bestehendem Dienstvertrag keinen Anspruch auf Vergütung hat (z. B. wegen Ruhens des Dienstverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit
ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung), wird der Zielbetrag ebenfalls pro rata temporis gekürzt.
Sollte sich die Lage der Gesellschaft in einem Maße verschlechtern, dass die Weitergewährung der Vorstandsvergütung unbillig
wäre, ist die Gesellschaft im Übrigen berechtigt, die Vorstandsvergütungen auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.
Maximalvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr ist gemäß § 87a Abs. 1. Satz 2 Nr. 1 AktG nach oben absolut
begrenzt („Maximalvergütung“).
Die Maximalvergütungen für das Geschäftsjahr 2023 umfassen sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile zum Zeitpunkt
der Zuwendung:
Höchstgrenzen der Vorstandsvergütung
|
|
Short-term Incentive |
Einzelcap: 200 % des Zielwerts (Co-CEOs und CFO) Im neuen System: Einheitlich 240 % des Zielwerts
|
Long-term Incentive |
Einzelcap: 200 % des Zielwerts (CFO) 300 % des Zielwerts (Co-CEOs) Im neuen System: Einheitlich 300 % des Zielwerts
|
Aktienoptionsprogramm (AOP) |
300 % Gewinnpotenzial |
Absolute Maximalvergütung (ohne AOP) |
Udo Müller: Christian Schmalzl: Henning Gieseke:
|
5.860.000 € 4.857.000 € 1.300.000 €
|
Überprüfung der Angemessenheit
Der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung
der Vorstandsmitglieder, die gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodes auf Basis eines horizontalen und vertikalen Vergleichs
erfolgt. Dabei wird neben der Höhe der Vergütung auch die Struktur begutachtet. Der Aufsichtsrat wird hierbei durch einen
unabhängigen externen Vergütungsberater unterstützt.
Die horizontale Überprüfung erfolgt dabei unter Einbezug einer passenden Vergleichsgruppe auf Basis der Größenkriterien Umsatz,
Mitarbeiter und Marktkapitalisierung. Die aktuelle Vergleichsgruppe beinhaltet 17 Unternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell
bzw. Digitalisierungs- und Marketing-Fokus
mit vergleichbaren Größenkennzahlen. Zwölf der 17 Unternehmen sind deutsche börsennotierte Unternehmen, während die restlichen
fünf Unternehmen die direkten internationalen Wettbewerber abbilden.
Im Zuge der vertikalen Überprüfung (unternehmensinterne Vergütungsrelationen) wird die Vorstandsvergütung auch in ihrer zeitlichen
Entwicklung und im Vergleich zum oberen Führungskreis und der Gesamtbelegschaft beleuchtet. Der obere Führungskreis definiert
sich dabei als alle in Deutschland ansässigen Direct Reports des Vorstands sowie weitere Führungskräfte mit herausragendem
Verantwortungsbereich; die Gesamtbelegschaft umfasst alle Mitarbeiter mit einem deutschen Vertrag exklusive des oberen Führungskreises.
Die zuletzt im März 2024 durchgeführte Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung hat ergeben, dass die Vorstandsvergütung
der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder innerhalb des marktüblichen Rahmens der dargestellten Vergleichsgruppe liegt.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
Die dargestellte Vergütung des Vorstands entspricht gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG dem maßgeblichen Vergütungssystem.
Im Geschäftsjahr 2023 kam durchgängig das bisherige Vergütungssystem mit folgenden Komponenten zur Anwendung:
Vergütungskomponente
|
Ausgestaltung
|
Feste Vergütungsbestandteile
|
Grundgehalt |
Feste Jahresvergütung, ausgezahlt in 12 gleichen Teilen zum Monatsende
|
Nebenleistungen |
Abdeckung bestimmter üblicher Leistungen, z. B. Dienstfahrzeuge |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Short-term Incentive |
Plantyp: Jährlicher Zielbonus Leistungskriterien: Operativer Cash-Flow (100 %) Begrenzung: 200 % des Zielbetrags Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des jeweiligen Geschäftsjahres
|
Long-term Incentive |
Plantyp: Performance Cash Plan Leistungskriterium: - Kapitalrendite (anteilig 50 %) - Organisches Umsatzwachstum (anteilig 50 %) Begrenzung: Unterschiedlich je Vorstandsmitglied (200 %/300 % des Zielbetrags) Bemessungszeitraum: 3 Jahre vorwärtsgerichtet Auszahlung: In bar im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses des letzten Jahres der Performance-Periode
|
Plantyp: Aktienoptionen Leistungskriterium: - Operatives EBITDA - Aktienkurs Begrenzung: 300 % Gewinnpotenzial Bemessungszeitraum: 4 Jahre Haltefrist, 3 bzw. 4 Jahre Ausübungszeitraum Auszahlung: In bar oder Aktien
|
Details zur variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine variable Vergütung, die sich aus einem jährlich auszuzahlenden kurzfristigen Vergütungselement
(Short-term Incentive; „STI“) und einem langfristig ausgerichteten Vergütungselement (Long-term Incentive; „LTI“) zusammensetzt.
Zusätzlich dazu wurden im Geschäftsjahr 2023 allen Vorstandsmitgliedern Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm des Geschäftsjahrs
2019 bzw. 2023 gewährt. Die variable Vergütung ist an die Leistung des Vorstands, die Entwicklung des Unternehmens und dessen
Wertsteigerung gekoppelt und abhängig vom Grad des Erreichens unternehmensbezogener Kennzahlen bzw. Zielvorgaben.
Der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters hat sich für gemeinsame Ziele für das Vorstands-Gremium anstelle
von individuellen Zielen für jedes einzelne Vorstandsmitglied entschieden, da erst das segment- und themenübergreifende Team-Work
aller Vorstände zu optimalen Gruppenergebnissen führt, und gemeinsame Ziele diesen kollaborativen Ansatz fördern.
Die variablen Vergütungen für das Geschäftsjahr 2023 orientierten sich an folgenden Kennzahlen bzw. Zielvorgaben:
Short-term Incentives (STI)
Der Short-term Incentive ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Maßgeblich für die Bemessung
der Zielerreichung ist die Entwicklung des finanziellen Erfolgsziels „operativer Cash-Flow der Ströer Gruppe“. Die Auszahlung
sieht für Vorstandsmitglieder einen Cap bei 200 % des Zielbetrags vor.
Beitrag zur Strategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Der STI soll die dauerhafte Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen. Der Fokus auf den operativen Cash-Flow der Ströer
Gruppe beim STI stellt sicher, dass bei den eher kurzfristig zu beeinflussenden Geschäftsparametern das profitable Wachstum
entsprechend der jährlichen Planungs-Budgets im Vordergrund steht. Dabei wird gezielt nicht auf andere Parameter wie adjusted
EBITDA oder profit-unabhängiges, organisches Wachstum abgestellt, sondern es wird die Cash-Generierung im laufenden Jahr incentiviert.
Details zu den Erfolgszielen
Das finanzielle Ziel operativer Cash Flow wird mit 100 % gewichtet und definiert sich als der bereinigte Cash Flow gemäß Konzern-Jahresabschluss
aus laufender Geschäftstätigkeit nach IAS 7.
Der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters legt für jedes Geschäftsjahr die Werte für das finanzielle Ziel
fest:
• |
einen Schwellenwert, der bei Unterschreitung einem Zielerreichungsgrad von 0 % entspricht,
|
• |
einen Zielwert, der einem Zielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
|
• |
einen Maximalwert, der einem Zielerreichungsgrad von 200 % entspricht.
|
Performance im Geschäftsjahr 2023
Die Zielerreichung des finanziellen Erfolgsziels wird nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat des persönlich
haftenden Gesellschafters ermittelt. Dabei wird die Zielerreichung anhand des zu Beginn des Geschäftsjahres festgelegen Korridors
festgestellt.
In der folgenden Tabelle ist die Performance der finanziellen Kennzahl des STI und die daraus resultierende Zielerreichung
der Vorstandsmitglieder dargelegt. Die individuellen Auszahlungsbeträge der Vorstandsmitglieder lassen sich ebenfalls der
folgenden Darstellung entnehmen.
Zielerreichung des Erfolgsziels 2023
|
|
Schwellenwert
für 0 % Zielerreichung
|
Zielwert für
100 % Zielerreichung
|
Maximalwert
für 200 % Zielerreichung
|
Ergebnis
20231
|
Zielerreichung
2023
|
Erfolgsziel
|
in %
des Ziels
|
absolut
|
in %
des Ziels
|
absolut
|
in %
des Ziels
|
absolut
|
absolut
|
in %
|
Operativer Cash Flow (in T€) |
80 |
157.637 |
100 |
197.046 |
120 |
236.455 |
213.614 |
108,41 |
Individueller Auszahlungsbetrag
|
|
|
Korridor
|
|
|
|
Min (€)
(=0 %)
|
Zielwert (€)
(=100 %)
|
Max (€)
(=200 %)
|
Zielerreichung Operativer
Cash-Flow (Gewichtung: 100 %)1
|
Auszahlungsbetrag (€)
|
Udo Müller |
0 |
850.000 |
1.700.000 |
108,41 % |
921.472 |
Christian Schmalzl |
0 |
650.000 |
1.300.000 |
108,41 % |
704.655 |
Henning Gieseke |
0 |
175.000 |
350.000 |
108,41 % |
189.715 |
1 Auf Basis des finalen Rückstellungswertes
Ausblick
Im neuen System wird als neues Teilziel ein ESG-Faktor als Multiplikator eingeführt. Maßgebliches Teilziel zur Berechnung
des ESG-Faktors sind im ersten Jahr das Teilziel Umwelt und das Teilziel Soziales. Das Teilziel Umwelt berücksichtigt das
Kriterium CO2-Emission; die Kriterien für die bis zu zwei weiteren Teilziele werden in den entsprechenden Folgejahren definiert
(„ESG-Kriterien“). Das Teilziel Soziales berücksichtigt das Kriterium Healthy Workplace. Die Auszahlung aus dem neuen STI
wird für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf 240 % des Zielbetrags begrenzt.
Long-term Incentives (LTI)
Der LTI wird in Form eines Performance Cash Plans mit dreijähriger Performance Periode gewährt. Maßgebliche wirtschaftliche
Erfolgsziele sind die Kapitalrendite der Ströer Gruppe und das Organische Umsatzwachstum. Die Auszahlung sieht für Vorstandsmitglieder
einen Cap bei 200 % bzw. 300 % des Zielbetrags vor.
Bis einschließlich Geschäftsjahr 2020 beinhaltete der LTI zusätzlich noch eine Aktienkurskomponente, seit dem Geschäftsjahr
2021 beinhaltet der LTI nur noch die Erfolgsziele Kapitalrendite und Organisches Umsatzwachstum.
Beitrag zur Strategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Der LTI soll den langfristigen Unternehmenserfolg im Vergleich zum Wettbewerb sicherstellen. Gerade bei einem Infrastruktur-ähnlichen
Geschäft mit langfristigen Investitionszyklen ist daher die Kapitalrendite eine der zentralen, langfristigen Steuerungsgrößen.
Diese Vergütung hängt von der Kapitalverzinsung eines Zeitraums von drei Jahren ab. Benchmark hierfür ist die Erzielung einer
Verzinsung in Höhe der Kapitalkosten des Ströer Konzerns. Durch den immer härter werdenden Verdrängungswettbewerb im Medien-
und Vermarktungsgeschäft ist das nachhaltige, organische Wachstum, komplementär zur Kapitalrendite, der zweite zentrale Werttreiber
des Ströer Konzerns. In einem Drei-Jahres-Zeitraum wird das durchschnittliche organische Umsatzwachstum des Ströer Konzerns
verglichen mit dem durchschnittlichen Wachstum des Werbemarkts, gemessen an der Entwicklung des jeweiligen Bruttoinlandprodukts
in den von dem Ströer Konzern bearbeiteten Märkten.
Details zu den Erfolgszielen
Kapitalrendite auf Basis adjusted EBIT/Capital Employed:
Das finanzielle Ziel Kapitalrendite wird mit 50 % gewichtet und definiert sich als das durchschnittliche, im Konzern gebundene,
zinstragende Kapital. Dieser Parameter hängt von der Kapitalverzinsung eines Zeitraums von drei Jahren ab und ist das arithmetische
Mittel aus dem Capital Employed zum jeweiligen Jahresanfang und Jahresende.
Für das Erfolgsziel Kapitalrendite legt der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters fest:
• |
einen Schwellenwert, der bei Unterschreitung einem Zielerreichungsgrad von 0 % entspricht,
|
• |
einen Zielwert, der einem Zielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
|
• |
einen Maximalwert, der einem Zielerreichungsgrad von 200 % bzw. 300 % entspricht.
|
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Die Festsetzung des Mindest-, Ziel- und Maximalwerts erfolgt hierbei durch das ins Verhältnis setzen der Gesamtkapitalrendite
(GKR) mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC). Der Zielwert entspricht dabei einer Verzinsung in Höhe
der Kapitalkosten (durchschnittliche Gesamtkapitalrendite = durchschnittlichem WACC).
Der definierte Korridor lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen:
Korridor des Erfolgsziels Kapitalrendite
|
|
Schwellenwert
|
Zielwert
|
Maximalwert
|
Ergebnis der Kapitalrendite |
GKR < in WACC berücksichtigte Fremdkapitalzinsen |
GKR = WACC |
GKR ≥ 1,2-fache des WACC |
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 %/300 % |
Organisches Umsatzwachstum:
Das finanzielle Ziel Organisches Umsatzwachstum wird mit 50 % gewichtet und definiert sich als umsatzgewichteter Durchschnitt
der Organic Growth-Werte der drei Geschäftsjahre, die zum Abrechnungszeitraum enden. In diesem Drei-Jahres-Zeitraum wird das
durchschnittliche organische Umsatzwachstum des Ströer Konzerns verglichen mit dem durchschnittlichen Wachstum des Werbemarkts,
gemessen an der Entwicklung des jeweiligen Bruttoinlandprodukts (BIP) in den von dem Ströer Konzern bearbeiteten Märkten.
Für das Erfolgsziel Organisches Umsatzwachstum legt der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters fest:
• |
einen Schwellenwert, der bei Unterschreitung einem Zielerreichungsgrad von 0 % entspricht,
|
• |
einen Zielwert, der einem Zielerreichungsgrad von 100 % entspricht,
|
• |
einen Maximalwert, der einem Zielerreichungsgrad von 200 % bzw. 300 % entspricht.
|
Werte zwischen dem Schwellenwert und dem Zielwert sowie zwischen dem Zielwert und dem Maximalwert werden linear interpoliert.
Die Festsetzung des Mindest-, Ziel- und Maximalwerts erfolgt hierbei dadurch, dass das Organische Umsatzwachstum der Ströer
Gruppe mit dem durchschnittlichen Wachstum des Werbemarkts, gemessen an der Entwicklung des jeweiligen Bruttoinlandproduktes
in den Ströer-Märkten, ins Verhältnis gesetzt wird. Der Zielwert entspricht dabei einer Umsatzsteigerung in Höhe der Steigerung
des Bruttoinlandsprodukts in den von dem Ströer Konzern bearbeiteten Märkten.
Der definierte Korridor lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen:
Korridor des Erfolgsziels Organisches Umsatzwachstum
|
|
Schwellenwert
|
Zielwert
|
Maximalwert
|
Ergebnis des Umsatzwachstums |
Umsatzwachstum ≤ 0,5-fache der BIP-Veränderung der Ströer-Märkte
|
Umsatzwachstum = BIP-Veränderung der Ströer-Märkte
|
Umsatzwachstum ≥ 1,5-fache bzw. 2-fache der BIP-Veränderung der Ströer-Märkte
|
Zielerreichungsgrad |
0 % |
100 % |
200 %/300 % |
Am Ende der dreijährigen Performance Periode ermittelt der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters die konkrete
Zielerreichung der beiden Kennzahlen anhand der zu Beginn der Performance Periode festgelegten Korridore und fasst diese zu
einem gewichteten Durchschnitt zusammen.
Performance der LTI-Leistungskriterien für die relevante Tranche im Sinne der Auslegung der gewährten und geschuldeten Vergütung:
Nachfolgend ist die Performance der finanziellen Kennzahlen des LTI und die daraus resultierende Zielerreichung der Vorstandsmitglieder
dargelegt, wie sie sich auch in der Tabelle der gewährten und geschuldeten Vergütung wiederfindet. Im Geschäftsjahr 2023 enden
die Performance-Perioden der LTI-Tranchen, die in den Geschäftsjahren 2020 bzw. 2021 ausgegebenen wurden (Periode 2020 bis
2023 bzw. 2021 bis 2023). Eine Übersicht der aktuell laufenden Tranchen des LTI ist der folgenden Darstellung zu entnehmen:
Die Zielerreichung der Erfolgsziele der LTI-Tranchen, deren Performance Periode im Geschäftsjahr 2023 endet, sowie die daraus
resultierenden individuellen LTI-Auszahlungsbeträge der Vorstandsmitglieder werden in den folgenden Tabellen dargestellt:
Zielerreichung der Erfolgsziele und individuelle Auszahlung
|
|
Zielwert und Zielerreichung pro LTI-Komponente
|
Finaler
Auszahlungs-
betrag
Gesamt
(in €)
|
|
Kapitalrendite
|
Umsatzwachstum
|
Aktienkurs
|
|
Zielwert
(in €)
|
Zielerreichung
2021-2023
(in %)
|
Auszahlung
(in €)
|
Zielwert
(in €)
|
Zielerreichung
2021-2023
(in %)
|
Auszahlung
in €)
|
Zielwert (in €)
|
Zielerreichung
2020-2023
(in %)
|
Auszahlung
(in €)
|
Udo Müller |
450.000 |
300 |
1.350.000 |
450.000 |
300 |
1.350.000 |
135.000 |
71,1 |
95.985 |
2.795.985 |
Christian Schmalzl |
375.000 |
300 |
1.125.000 |
375.000 |
300 |
1.125.000 |
82.500 |
71,1 |
58.657 |
2.308.657 |
Henning Gieseke1 |
61.250 |
200 |
122.500 |
61.250 |
200 |
122.500 |
0 |
0 |
0 |
245.000 |
1 Eintritt zum 01.06.2021
Aktienbasierte Vergütungen
Der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters hat im Geschäftsjahr 2023 einem Mitglied des Vorstands Optionen
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms aus dem Geschäftsjahr 2019 und allen Mitgliedern des Vorstands Optionen im Rahmen des
Aktienoptionsprogramms aus dem Geschäftsjahr 2023 gewährt. Die Aktienoptionen stellen weitere langfristige Vergütungskomponenten
dar. Hierdurch sollen Leistungsanreize geschaffen werden, die auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit des Unternehmenserfolgs
ausgerichtet sind. Die Optionsrechte können frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend ab dem Zuteilungstag
des Bezugsrechts, ausgeübt werden. Die Optionen haben einen vertraglichen Optionszeitraum von acht (AOP 2019) bzw. sieben
(AOP 2023) Jahren. Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Bedienung der Aktienoptionen wahlweise statt neuer Aktien eine Barzahlung
zu gewähren.
Die Ausübung der Aktienoptionen ist an die Erfüllung einer Anzahl von Dienstjahren (Vesting Period), an die Höhe des Aktienkurses
der Gesellschaft sowie an das operative EBITDA des Konzerns geknüpft. Der durch die Ausübung der Aktienoptionsrechte erzielbare
Gewinn des jeweiligen Optionsinhabers darf das Dreifache des jeweiligen Ausübungspreises nicht überschreiten.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden Aktienoptionen zu den dargestellten Konditionen wie folgt gewährt:
Gegenwärtige Vorstände
|
Gewährte Optionen im Geschäftsjahr 2023
|
Planmerkmale
|
Plan
|
Gewährungs-
tag
|
Dienst-
periode
|
Leistungs-
ziele
|
Leistungs-
periode
|
Ausübungszeitraum
|
Henning Gieseke |
20.000 |
AOP 2019 |
01.06.2023 |
01.06.2023 - 31.05.2027 |
EBITDA/Aktienkurs |
01.01.2026 - 31.05.2027 |
01.06.2027 - 31.05.2031 |
Udo Müller |
700.000 |
AOP 2023 |
16.08.2023 |
16.08.2023 - 15.08.2027 |
EBITDA / Aktienkurs |
01.01.2026 - 15.08.2027 |
16.08.2027 - 15.08.2030 |
Christian Schmalzl |
700.000 |
AOP 2023 |
16.08.2023 |
16.08.2023 - 15.08.2027 |
EBITDA / Aktienkurs |
01.01.2026 - 15.08.2027 |
16.08.2027 - 15.08.2030 |
Henning Gieseke |
100.000 |
AOP 2023 |
16.08.2023 |
16.08.2023 - 15.08.2027 |
EBITDA / Aktienkurs |
01.01.2026 - 15.08.2027 |
16.08.2027 - 15.08.2030 |
Die Ausübungspreise sind auf EUR 45,57 (AOP 2019) bzw. EUR 45,56 (AOP 2023) festgelegt.
Früheren Vorstandsmitgliedern wurden keine Aktienoptionen gewährt.
Ausblick
Im neuen System wird der Performance Cash Plan in einen virtuellen Performance Share Plan umgewandelt. Die finanziellen Teilziele
bleiben bestehen; auch an ihrer Gewichtung wird sich nichts ändern. Durch die Ausgestaltung als Performance Share Plan wird
zusätzlich die Entwicklung des Aktienkurses hinzukommen. Der neue LTI entspricht demnach einer aktienbasierten Vergütungskomponente.
Die Auszahlung aus dem neuen LTI wird für alle Vorstandsmitglieder einheitlich auf 300 % des Zielbetrags begrenzt. Das Aktienoptionsprogramm
wird auslaufen.
Sonstige Vergütungsbestandteile im Geschäftsjahr 2023
Sondervergütung
Im Geschäftsjahr 2023 wurde keine Sondervergütung an die Mitglieder des Vorstands gezahlt.
Leistungen von Dritten
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb der Gesellschaft
Eine Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb und außerhalb des Ströer Konzerns wurde im vergangenen
Geschäftsjahr keinem Vorstandsmitglied gewährt.
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines)
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Aktienhaltevorschriften.
Malus/Clawback
Im Geschäftsjahr 2023 galten keine Malus/Clawback-Regelungen. Entsprechend wurden auch keine variablen Vergütungsbestandteile
zurückgefordert.
Leistungen an den Vorstand bei Tätigkeitsbeendigung
Es bestehen keine Versorgungszusagen bzw. anderweitige Altersversorgungen für den Fall der regulären Tätigkeitsbeendigung.
Leistungen dieser Art wurden im Geschäftsjahr 2023 entsprechend nicht gezahlt.
Regelung bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Leistungen für die vorzeitige Beendigung einer Vorstandstätigkeit gezahlt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Mit den Vorstandsmitgliedern ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots
zahlt die Gesellschaft pro volles Jahr des Verbots die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütungen.
Ausblick
Das neue Vergütungssystem der Vorstände berücksichtigt zukünftig Malus/Clawback-Regelungen. Im Falle eines relevanten Fehlverhaltens
(„Malus-Tatbestand“) des Vorstandsmitglieds während des für die variable Vergütung
maßgeblichen Bemessungszeitraums - beim Short-term Incentive während des maßgeblichen Geschäftsjahres und beim Performance
Share Plan während der vierjährigen Performance-Periode - kann der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters den
Auszahlungsbetrag nach billigem Ermessen um bis zu 100 % kürzen („Malus“). Ein Malus-Tatbestand kann in einem individuellen
Fehlverhalten oder einem Organisationsverschulden liegen. Sollte sich ein Malus-Tatbestand in einem Jahr ereignen, das in
den Bemessungszeitraum mehrerer variabler Vergütungsbestandteile fällt, kann der Malus für jeden dieser variablen Vergütungsbestandteile
festgelegt werden, d. h. es können insbesondere auch mehrere variable Vergütungsbestandteile mit mehrjährigen Bemessungszeiträumen
einem Malus aufgrund desselben Malus-Tatbestands unterliegen. Im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens bzw. der nachträglichen
Aufdeckung eines Malus-Tatbestands, der bei anfänglichem Bekanntwerden zu einem Malus berechtigt hätte, ist der Aufsichtsrat
des persönlich haftenden Gesellschafters berechtigt, den Bruttobetrag des Auszahlungsbetrags nach billigem Ermessen in Höhe
von bis zu 100 % zurückzufordern. Dies gilt für den Performance Share Plan für jeden Bemessungszeitraum, in den das Jahr des
Malus-Tatbestands fällt. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn seit der Auszahlung des variablen Vergütungsbestandteils
mehr als drei Jahre vergangen sind. Dies gilt entsprechend, wenn sich später herausstellt, dass die Auszahlung ganz oder teilweise
zu Unrecht erfolgt ist, weil Zielvorgaben nicht oder nicht in dem Umfang erreicht wurden, wie dies bei Ermittlung des Auszahlungsbetrags
auf der Grundlage falscher Informationen angenommen wurde.
Anwendung der Maximalvergütung im Geschäftsjahr 2023
Die Maximalvergütung kann erst dann final überprüft werden, wenn die Auszahlung aus der für das jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten
LTI-Tranche fällig ist. Die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 kann final somit erst nach Ablauf der Performance
Periode der im Geschäftsjahr 2023 gestarteten LTI-Tranche überprüft werden.
Ausblick
Im neuen Vergütungssystem wird die Maximalvergütung im Sinne der Zuflussbetrachtung angewendet. Zur Gesamtvergütung in diesem
Sinne gehören das für das jeweilige Geschäftsjahr ausbezahlte Grundgehalt, die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen,
der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte und im Folgejahr ausgezahlte Short-term Incentive sowie der im jeweiligen Geschäftsjahr
ausgezahlte Long-term Incentive, dessen Performance-Periode unmittelbar vor dem Geschäftsjahr endet.
Sofern der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters neu eintretenden Vorstandsmitgliedern zeitlich begrenzte
oder für die gesamte Dauer des Anstellungsvertrags vereinbarte zusätzliche Leistungen gewährt, fließen auch diese Leistungen
in dem Geschäftsjahr, für das sie gewährt werden, in die Maximalvergütung ein.
Die Maximalvergütung beträgt im neuen System für Mitglieder des Vorstands brutto je EUR 3.000.000 pro Geschäftsjahr und für
den bzw. die (Co-)Vorstandsvorsitzenden brutto je EUR 7.000.000 pro Geschäftsjahr. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung
zu einem die Maximalvergütung übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Short-term Incentive gekürzt.
Sollte eine Kürzung des Short-term Incentive nicht ausreichen, um die Maximalvergütung einzuhalten, kann der Aufsichtsrat
des persönlich haftenden Gesellschafters nach pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen oder die Rückerstattung
bereits ausgezahlter Vergütung verlangen.
Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährten und geschuldeten festen
und variablen Vergütungsbestandteile, im Sinne einer periodengerechten Abbildung, einschließlich des jeweiligen relativen
Anteils nach § 162 AktG dar. Die gewährte Vergütung wird dabei als die für das Geschäftsjahr zugeflossene, bzw. erdiente Vergütung
definiert; die geschuldete Vergütung entspricht der rechtlich entstandenen, aber bislang noch nicht zugeflossenen Vergütung.
Der STI wird dabei als der geschuldete (jedoch bereits erdiente) Wert für 2023 dargestellt, anstelle des im Geschäftsjahr
2023 tatsächlich zugeflossenen STI für das Geschäftsjahr 2022. Dies ermöglicht eine transparente und eingängige Berichterstattung,
in der der Zusammenhang von Vergütung und Performance für das relevante Geschäftsjahr deutlich gemacht werden kann. Im Detail
stellen die nachfolgenden Tabellen die im Geschäftsjahr ausbezahlte Jahresfestvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen
Nebenleistungen, den für das Geschäftsjahr 2023 geschuldeten/erdienten STI sowie den in den Geschäftsjahren 2020/2021 ausgegebenen
LTI, welche in den Performance-Perioden 2020 bis 2023 bzw. 2021 bis 2023 erdient und in 2024 zufließen werden, dar. Für die
im Geschäftsjahr 2023 gewährten Aktienoptionen wird zusätzlich der Fair Value ausgewiesen, da diese bereits bei Zuteilung
als gewährt definiert werden. Eine betriebliche Altersversorgung besteht nicht.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
|
|
Udo Müller
Co-Vorstandsvorsitzender, Vorstand seit 2002
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
1.420 |
16,9 |
Nebenleistungen |
40 |
0,5 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
1.460
|
17,4
|
Einjährige variable Vergütung 20231
|
921 |
10,9 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2021-2023) |
1.350 |
16,0 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2021-2023) |
1.350 |
16,0 |
|
LTI 3 (Aktienkurs 2020-2023) |
96 |
1,1 |
|
LTI 4 (in 2023 begebene Aktienoptionen) |
3.241 |
438,5 |
Summe
variable Vergütungen
|
6.958
|
82,6
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
8.418
|
100,0
|
1 Entspricht den finalen Rückstellungswerten
|
|
Christian Schmalzl
Co-Vorstandsvorsitzender, Vorstand seit 2012
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
1.300 |
17,2 |
Nebenleistungen |
7 |
0,1 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
1.307
|
17,3
|
Einjährige variable Vergütung 20231
|
705 |
9,3 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2021-2023) |
1.125 |
14,9 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2021-2023) |
1.125 |
14,9 |
|
LTI 3 (Aktienkurs 2020-2023) |
59 |
0,8 |
|
LTI 4 (in 2023 begebene Aktienoptionen) |
3.241 |
42,9 |
Summe
variable Vergütungen
|
6.255
|
82,7
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
7.562
|
100,0
|
1 Entspricht den finalen Rückstellungswerten
|
|
Henning Gieseke
CFO,
Vorstand seit 01.06.2021
|
In TEUR
|
2023
|
2023 (%)
|
Grundvergütung |
520 |
33,6 |
Nebenleistungen |
10 |
0,6 |
Versorgungsentgelt |
0 |
0,0 |
Summe
feste Vergütungen
|
530
|
34,2
|
Einjährige variable Vergütung 20231 |
190 |
12,3 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
LTI 1 (Umsatz-Growth 2021-2023) |
123 |
7,9 |
|
LTI 2 (EBIT/Kapitalrendite 2021-2023) |
123 |
7,9 |
|
LTI 3 (Aktienkurs 2020-2023) |
0 |
0,0 |
|
LTI 4 (in 2023 begebene Aktienoptionen) |
583 |
37,6 |
Summe
variable Vergütungen
|
1.019
|
65,8
|
Sonstiges (z. B. Abfindungsbetrag)
|
0 |
0,0 |
BAV Dienstzeitaufwand |
0 |
0,0 |
Gesamtvergütung
|
1.549
|
100,0
|
1 Entspricht den finalen Rückstellungswerten
Überdies erhielt der persönlich haftende Gesellschafter, die Ströer Management SE, als solcher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 der
Satzung für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft die jährliche Tätigkeitsvergütung von TEUR 5. Im Geschäftsjahr
2023 wurde keine Vergütung für frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder geschuldet.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle legt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter
im jeweiligen Geschäftsjahr sowie die Entwicklung des Unternehmensertrags auf Basis des Jahresüberschusses sowie des adjusted
EBITDA dar.
In den Arbeitnehmerkreis werden dabei alle Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis mit einem deutschen Vertrag einbezogen.
Vergleichende 5-Jahres-Darstellung
|
|
|
|
in T€
|
2019
|
2020
|
Veränderung
|
2021
|
Veränderung
|
2022
|
Veränderung
|
2023
|
Veränderung
|
Vergütungen der Vorstandsmitglieder |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Udo Müller |
5.214 |
4.777 |
-8,38 % |
4.851 |
1,55 % |
4.672 |
-3,69 % |
8.418 |
80,18 % |
Christian Schmalzl |
3.127 |
2.780 |
-11,10 % |
3.562 |
28,13 % |
3.389 |
-4,86 % |
7.562 |
123,13 % |
Henning Gieseke (ab 01.06.2021)
|
- |
- |
- |
557 |
- |
770 |
38,24 % |
1.549 |
101,17 % |
Frühere Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bernd Metzner (bis 30.04.2019)
|
177 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Christian Baier (bis 31.07.2022)
|
403 |
925 |
129,53 % |
1.030 |
11,35 % |
1.439 |
39,71 % |
- |
- |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Konzern-Jahresüberschuss der Ströer SE & Co. KGaA (IFRS)2 |
64.383 |
48.205 |
-25,13 % |
130.254 |
170,21 % |
151.817 |
16,55 % |
112.423 |
-100,00 % |
Konzern-Adjusted EBITDA der Ströer SE & Co. KGaA (IFRS)
|
538.339 |
452.772 |
-15,89 % |
513.272 |
13,36 % |
541.401 |
5,48 % |
568.841 |
-100,00 % |
Jahresüberschuss der Ströer SE & Co. KG (HGB) |
71.152 |
65.635 |
-7,75 % |
134.959 |
105,62 % |
156.457 |
15,93 % |
115.028 |
-26,48 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer |
41,1 |
40,6 |
-1,2 % |
42,1 |
3,7 % |
47,1 |
11,9 % |
47,6 |
1,0 % |
1 Die dargestellten Veränderungen beziehen sich jeweils auf die zuletzt veröffentlichten Beträge. 2 Beim Konzern- Jahresüberschuss wurde jeweils das Ergebnis aus Continued Operations und Discontinued Operations einbezogen.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die dargestellte Vergütung des Aufsichtsrats entspricht gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG dem maßgeblichen Vergütungssystem.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Ströer SE & Co. KGaA wird gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft durch die
Hauptversammlung mit Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters festgelegt.
Vergütung ab 2021
Die
nachfolgend dargestellte Vergütung gilt seit dem 1. Oktober 2021 und bezieht sich auf den Aufsichtsrat der Ströer SE & Co.
KGaA, dessen Aufgaben geringer ausfallen als die des Aufsichtsrats des persönlich haftenden Gesellschafters, wodurch die Höhe
der Vergütung entsprechend etwas geringer ausfällt.
Fixvergütung für die Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat (in €)
|
Vorsitzender des Aufsichtsrats |
25.000 |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
15.000 |
Einfaches Mitglied des Aufsichtsrats |
6.000 |
Zusätzliche Fixvergütung für die Zugehörigkeit
zu einem Ausschuss (in €)
|
Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
15.000 |
ESG-Beauftragter des Ströer-Aufsichtsrats im Prüfungsausschuss |
15.000 |
Einfaches Mitglied des Prüfungsausschusses |
5.000 |
Vorsitzender des Nominierungsausschusses |
10.000 |
Einfaches Mitglied des Nominierungsausschusses |
5.000 |
Ein Vorsitzender des Aufsichtsrats, der weitere Funktionen in den Ausschüssen des Aufsichtsrats ausübt, erhält in den Ausschüssen
immer nur die Vergütung eines einfachen Ausschussmitglieds. Zudem erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
keine zusätzliche Vergütung als einfaches Aufsichtsratsmitglied. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten
keine zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied in dem jeweiligen Ausschuss und der ESG-Beauftragte im Prüfungsausschuss
erhält zudem keine zusätzliche Vergütung als einfaches Mitglied des Prüfungsausschusses. In allen anderen Fällen werden die
einzelnen Vergütungen beim Zusammentreffen mehrerer Ämter bzw. Funktionen addiert.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bezieht sich auf das Geschäftsjahr. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines
Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben bzw. vorgenannte Ämter ausgeübt haben, erhalten
eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. Des Weiteren werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre nachgewiesenen
angemessenen Auslagen (insbesondere Reisekosten) im Zusammenhang mit den Teilnahmen an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats
sowie eine ggfls. auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet. Variable Vergütungselemente existieren
nicht.
Bei der Rechtsform der SE & Co. KGaA besteht die Besonderheit, dass bei dem persönlich haftenden Gesellschafter ein weiterer
Aufsichtsrat besteht, der direkt den Vorstand dieser Gesellschaft überwacht und insoweit umfangreichere Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten
und -rechte besitzt. Die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats des persönlich haftenden Gesellschafters, der Ströer Management
SE, werden gemäß § 14 der Satzung von der Hauptversammlung der Ströer Management SE bewilligt. Die Aufsichtsratsmitglieder
des persönlich haftenden Gesellschafters erhalten von dieser Gesellschaft ebenfalls eine am Zeit- und Arbeitsaufwand orientierte
Vergütung, bestehend aus einer festen, erfolgsunabhängigen Vergütung sowie Auslagenerstattungen. Die Vergütung des Aufsichtsrats
der Ströer Management SE wurde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Ströer SE & Co. KGaA an die Ströer SE & Co. KGaA weiterbelastet.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 3. September
2021 gemäß § 113 Abs. 3 AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 99,0 % gebilligt.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder1
|
In EUR
|
31.12.2023
|
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder |
|
Georg Altenburg |
46.000 |
Martin Diederichs |
71.000 |
Stephan Eilers |
42.935 |
Andreas Güth |
6.000 |
Sabine Hüttinger |
6.000 |
Christian Kascha |
6.000 |
Simone Kollmann-Göbels |
6.000 |
Elisabeth Lepique |
30.457 |
Barbara Liese-Bloch |
6.000 |
Tobias Meuser |
6.000 |
Tobias Schleich |
6.000 |
Christian Sardiña Gellesch |
2.935 |
Stephan Somberg |
6.000 |
Petra Sontheimer |
11.000 |
Christoph Vilanek |
120.109 |
Ulrich Voigt |
100.000 |
Im Laufe des Geschäftsjahres 2023 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
|
|
Andreas Huster |
2.370 |
Kai Sauermann |
34.500 |
Summe Aufsichtsratsvergütungen
im Berichtsjahr 2023
|
509.306
|
1 Beinhaltet die Vergütung des Aufsichtsrats der Ströer SE & Co. KGaA sowie die des Aufsichtsrats des persönlich haftenden
Gesellschafters
Veränderungen in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Zum 1. April 2023 schied der Arbeitnehmervertreter Andreas Huster aus dem Aufsichtsrat aus. Ihm folgte durch den Beschluss
des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2023 Christian Sardiña Gellesch nach. Mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 5.
Juli 2023 legte Dr. Kai Sauermann sein Amt nieder. Die Hauptversammlung am 5. Juli 2023 wählte für ihn Prof. Dr. Stephan Eilers
neu in den Aufsichtsrat und bestätigte die Ämter von Dr. Karl-Georg Altenburg und Barbara Liese-Bloch für eine Amtszeit von
jeweils drei Jahren.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Die nachfolgende Tabelle legt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter
im jeweiligen Geschäftsjahr sowie die Entwicklung des Unternehmensertrags auf Basis des Jahresüberschusses sowie des adjusted
EBITDA dar.
In den Arbeitnehmerkreis werden alle Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis mit einem deutschen Vertrag einbezogen.
Vergleichende 5-Jahres-Darstellung
|
|
|
|
|
|
|
in T€
|
2019
|
2020
|
Veränderung
|
2021
|
Veränderung
|
2022
|
Veränderung
|
2023
|
Veränderung
|
Vergütungen der Aufsichtsratsmitglieder |
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
|
Georg Altenburg |
- |
21 |
- |
44 |
109,52 % |
46 |
4,55 % |
46 |
0,00 % |
Martin Diederichs |
34 |
34 |
0,00 % |
50 |
47,06 % |
65 |
30,00 % |
71 |
9,23 % |
Stephan Eilers |
- |
- |
- |
- |
- |
20 |
- |
43 |
115,00 % |
Andreas Güth |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
6 |
100,00 % |
Sabine Hüttinger |
2 |
2 |
0,00 % |
7 |
250,00 % |
6 |
-14,29 % |
6 |
0,00 % |
Christian Kascha |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
6 |
100,00 % |
Simone Kollmann-Göbels |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
6 |
100,00 % |
Elisabeth Lepique |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
30 |
900,00 % |
Christian Sardiña Gellesch |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
3 |
-57,14 % |
3 |
0,00 % |
Barbara Liese-Bloch |
- |
1 |
- |
6 |
500,00 % |
6 |
0,00 % |
6 |
0,00 % |
Tobias Meuser |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
6 |
-14,29 % |
6 |
0,00 % |
Tobias Schleich |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
6 |
100,00 % |
Stephan Somberg |
- |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
6 |
100,00 % |
Petra Sontheimer |
2 |
3 |
50,00 % |
8 |
166,67 % |
10 |
25,00 % |
11 |
10,00 % |
Christof Vilanek |
77 |
77 |
0,00 % |
94 |
22,08 % |
117 |
24,47 % |
120 |
2,56 % |
Ulrich Voigt |
52 |
53 |
1,92 % |
71 |
33,96 % |
94 |
32,39 % |
100 |
6,38 % |
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
|
Vincente Vento Bosch |
34 |
17 |
-50,00 % |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Dirk Ströer |
52 |
53 |
1,92 % |
28 |
-47,17 % |
- |
- |
- |
- |
Simone Thiäner |
2 |
1 |
-50,00 % |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Angela Barzen |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
3 |
-57,14 % |
|
|
Petra Loubek |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
2 |
-71,43 % |
|
|
Rachel Marquardt |
2 |
2 |
0,00 % |
5 |
150,00 % |
3 |
-40,00 % |
|
|
Thomas Müller |
1 |
2 |
100,00 % |
7 |
250,00 % |
3 |
-57,14 % |
|
|
Nadine Reichel |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
3 |
-57,14 % |
|
|
Raphael Kübler |
32 |
32 |
0,00 % |
38 |
18,75 % |
20 |
-47,37 % |
|
|
Kai Sauermann |
- |
- |
- |
20 |
- |
46 |
130,00 % |
35 |
-23,91 % |
Andreas Huster |
2 |
3 |
50,00 % |
7 |
133,33 % |
6 |
-14,29 % |
2 |
-66,67 % |
Summe
|
302
|
316
|
|
420
|
|
477
|
|
509
|
|
Ertragsentwicklung der Gesellschaft1
|
Konzern-Jahresüberschuss der Ströer SE & Co. KGaA (IFRS)2 |
64.383 |
48.205 |
-25,13 % |
130.254 |
170,21 % |
151.817 |
16,55 % |
112.423 |
-100,00 % |
Konzern-Adjusted EBITDA der Ströer SE & Co. KGaA (IFRS)
|
538.339 |
452.772 |
-15,89 % |
513.272 |
13,36 % |
541.401 |
5,48 % |
568.841 |
-100,00 % |
Jahresüberschuss der Ströer SE & Co. KG (HGB) |
71.152 |
65.635 |
-7,75 % |
134.959 |
105,62 % |
156.457 |
15,93 % |
115.028 |
-26,48 % |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer |
41,1 |
40,6 |
-1,2 % |
42,1 |
3,7 % |
47,1 |
11,9 % |
47,6 |
1,0 % |
1 Die dargestellten Veränderungen beziehen sich jeweils auf die zuletzt veröffentlichten Beträge. 2 Beim Konzern-Jahresüberschuss wurde jeweils das Ergebnis aus Continued Operations und Discontinued Operations einbezogen.
Ausblick auf das folgende Geschäftsjahr aus Vergütungssicht
Der Aufsichtsrat des persönlich haftenden Gesellschafters überprüft regelmäßig die Vorstandsvergütung, insbesondere hinsichtlich
Angemessenheit, Marktgerechtigkeit, Compliance und Anreizkompatibilität. Auch das erstmalige Reporting im Rahmen des Vergütungsberichtes
wird aufmerksam beobachtet, um sich entwickelnde Best Practices zu prüfen und gegebenenfalls für das folgende Geschäftsjahr
zu adaptieren.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Ströer SE & Co. KGaA, Köln
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Ströer SE & Co. KGaA, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Köln, den 22. März 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Nölgen
Wirtschaftsprüfer
|
Dr. Ohmen
Wirtschaftsprüfer
|
|
WEITERE INFORMATIONEN ZU PUNKTEN DER TAGESORDNUNG
Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Dr. Dieter Steinkamp, Duisburg Senior Advisor bei der Strategieberatung und Konsolidierungsplattform Advyce & Company
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 30.04.1960 Geburtsort: Duisburg Nationalität: Deutsch
Ausbildung:
1992 |
Promotion zum Dr. rer. pol. an der Universität Köln |
1980 - 1985 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln |
Beruflicher Werdegang:
2009 - 2022 |
Vorsitzender der Geschäftsführung der Stadtwerke Köln GmbH |
2009 - 2022 |
Vorstandsvorsitzender der RheinEnergie AG Köln sowie Vorstandsvorsitzender der GEW Köln AG
|
2007 - 2009 |
Vertriebsvorstand der RheinEnergie AG sowie Mitglied des Vorstandes der GEW Köln AG
|
2004 - 2007 |
Mitglied des Vorstandes der SWK Stadtwerke Krefeld AG |
1999 - 2004 |
Leiter der Stabsabteilung Unternehmensplanung, Energiehandel und Verkehrswirtschaft der DVV, SWDU, DVG sowie Geschäftsführer mehrerer Tochter-GmbHs
|
1997 - 1999 |
Kaufmännisches Vorstandsmitglied der Zoo Duisburg AG |
1993 - 1997 |
Beigeordneter der Stadt Duisburg, Dezernat Personal, Organisation und Datenverarbeitung
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1992 - 1993 |
Leiter des gemeinsamen Vorstandssekretariates der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV), Stadtwerke Duisburg AG (SWDU) und Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG)
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1984 - 1993 |
Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG), Direktionsassistent |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
- Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH, Neuss
Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten.
Kompetenzschwerpunkte:
- Finanzen / Kapitalmarkt
- Führungs- und Gremienerfahrung
- Rechnungslegungsexperte
- Erfahrung im Management von großen Organisationen
- Strategie-Erfahrung in disruptiven Märkten
Dr. Dieter Steinkamp steht erstmals zur Wahl in den Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA. Er ist unabhängiger Kandidat.
Erklärung nach C.13 DCGK:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär vor.
Der vorgeschlagene Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des DCGK anzusehen.
Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Der persönlich haftende Gesellschafter hat auf Grundlage von § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft entschieden, dass die
diesjährige Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.
Die Anmeldung hat in Textform im Sinne von § 126b BGB zu erfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 der Satzung reicht für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, d.h. ein textförmiger Nachweis durch den Letztintermediär
nach näherer Maßgabe von Art. 5 der EU-Durchführungsverordnung 2018/1212. Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis
auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, d.h. auf den Geschäftsschluss des 20. Mai 2024 („Nachweisstichtag“ bzw. „Record Date“). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Art. 13 Nr. 6 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
(ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 den aktienrechtlichen Nachweisstichtag des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG vom Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung verschoben hat. Geschäftsschluss
meint ausweislich der
Gesetzesmaterialien zum ZuFinG 24:00 Uhr (hier: MESZ).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform im Sinne von § 126b BGB unter der nachfolgenden Postanschrift
oder E-Mail-Adresse spätestens am 4. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), zugehen:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
E-Mail: |
anmeldestelle@linkmarketservices.de |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorgenannten Anmeldestelle werden den Aktionären
Stimmrechtskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Der jeweiligen Stimmrechtskarte sind unter anderem die notwendigen
Zugangsdaten für das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft zu entnehmen, über das die virtuelle
Hauptversammlung übertragen wird und über das nach näherer Maßgabe der folgenden Erläuterungen das Stimmrecht und weitere
Aktionärsrechte ausgeübt werden können.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte
bei ihrem Letztintermediär (d.h. bei ihrem depotführenden Institut) anzufordern. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes werden in diesem Fall in der Regel durch den Letztintermediär vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Stimmrechtskarte für die virtuelle Hauptversammlung über ihren Letztintermediär anfordern, brauchen deshalb in der Regel
nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem Letztintermediär erkundigen, ob dieser für sie die
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besaßen, sondern diese erst danach erworben haben, können somit nur an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
und das Stimmrecht ausüben, sofern sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist zudem kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Zugang zum HV-Portal und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen
haben, steht ab dem 20. Mai 2024 das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zur Verfügung. Dort können sie die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen sowie verschiedene Aktionärsrechte
ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Bevollmächtigung und Anweisung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), das Frage- und Rederecht sowie das Widerspruchsrecht. Einzelheiten hierzu ergeben
sich aus den folgenden Abschnitten. Bei Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung
am 11. Juni 2024, d.h. zwischen der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, sind
die Aktionäre für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet i.S.v. § 121 Abs. 4b Satz
1 AktG.
Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können Sie der Stimmrechtskarte entnehmen, die Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung
und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihre Stimmen im Wege schriftlicher oder elektronischer Briefwahl abgeben.
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft ab dem
20. Mai 2024 das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter
zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können die Aktionäre der Stimmrechtskarte entnehmen,
die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Darüber hinaus kann für die Briefwahl das Formular verwendet werden, das auf der Stimmrechtskarte integriert ist und den Aktionären
übersandt wird bzw. das auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zu finden ist. Das ausgefüllte Formular muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 10. Juni 2024, 18.00 Uhr (MESZ) (Eingang), unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
E-Mail: |
anmeldestelle@linkmarketservices.de |
Bitte beachten Sie, dass auch für eine Briefwahl eine form- und fristgerechte Anmeldung sowie ein form- und fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt „VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS“ erforderlich sind.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung Dritter
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von
Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung muss sich der
Aktionär wie zuvor beschrieben form- und fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz form-
und fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft der Textform im Sinne von § 126b BGB.
Für die Erteilung der Vollmacht bzw. für deren Widerruf bietet die Gesellschaft ab dem 20. Mai 2024 das passwortgeschützte
HV-Portal unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
an. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf unter Nutzung des HV-Portals sind im Hinblick auf eine Stimmrechtsausübung
am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung und im Übrigen bis zur Schließung der Hauptversammlung möglich.
Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können die Aktionäre der Stimmrechtskarte entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter nachstehender
Postanschrift oder E-Mail-Adresse gegenüber der Gesellschaft erklärt werden:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
E-Mail: |
anmeldestelle@linkmarketservices.de |
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden. Zur Erleichterung der Bevollmächtigung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte für die virtuelle
Hauptversammlung auch ein auf dieser integriertes Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann.
Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse
an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis 10. Juni 2024, 18.00 Uhr (MESZ) (Eingang).
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Person gilt das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Jedoch ist die
Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich hierzu mit
dem zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
oder die Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn die Bevollmächtigten
zu diesem Zweck das passwortgeschützte HV-Portal verwenden möchten, müssen Sie ihnen zusätzlich die Zugangsdaten überlassen.
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der virtuellen Hauptversammlung entsprechend
ihren Weisungen durch von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem
Fall muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, form- und fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und seinen
Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachweisen.
Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen Weisungen
erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Für die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bzw. für deren Widerruf oder
Änderung bietet die Gesellschaft ab dem 20. Mai 2024 das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
an, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung stehen wird. Die
notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können die Aktionäre der Stimmrechtskarte entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer
Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
Darüber hinaus kann zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular
verwendet werden, das auf der Stimmrechtskarte integriert ist und dem Aktionär übersandt wird bzw. unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zu finden ist. Das ausgefüllte Formular muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 10. Juni 2024, 18.00 Uhr (MESZ) (Eingang), unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
|
E-Mail: |
anmeldestelle@linkmarketservices.de |
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen.
Angaben gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
Die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 10 haben jeweils
verbindlichen Charakter, die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 11 hat empfehlenden
Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen können die Aktionäre jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen
oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen unter anderem die nachfolgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
eingesehen werden.
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag
von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, dies entspricht 500.000 nennwertlosen Stückaktien, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den persönlich haftenden Gesellschafter
zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens am 11. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), zugegangen sein. Ergänzungsverlangen können an nachfolgend genannte Adresse gerichtet werden:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA Der persönlich haftende Gesellschafter Ströer Management SE Vorstand Ströer Allee 1 50999 Köln Deutschland
|
E-Mail: |
hauptversammlung@stroeer.de |
Der oder die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass er oder sie die Aktien bis zur Entscheidung
des persönlich haftenden Gesellschafters über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
veröffentlicht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär kann Gegenanträge zu Vorschlägen des persönlich haftenden Gesellschafters und/oder des Aufsichtsrats zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens am 27. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang), bei der Gesellschaft unter der Postanschrift oder E-Mail-Adresse:
Postanschrift: |
Ströer SE & Co. KGaA - Rechtsabteilung - Ströer Allee 1 50999 Köln Deutschland
|
E-Mail: |
gegenantraege@stroeer.de |
eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung - die allerdings für Wahlvorschläge nicht
erforderlich ist - sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.stroeer.com/hv/
zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen entsprechend § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag und seine Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.stroeer.com/hv/
dargestellt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126
Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen
Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten HV-Portal (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung
und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag am Geschäftsschluss
des 20. Mai 2024. Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags
beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.
Der Versammlungsleiter kann entscheiden, einen von der Gesellschaft zugänglich zu machenden Gegenantrag oder Wahlvorschlag
in der Hauptversammlung nicht zu behandeln, sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
nicht ordnungsgemäß legitimiert und nicht ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz
3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über
das HV-Portal stellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unten im Abschnitt „Antragsrecht in der Hauptversammlung“.
Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre haben gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der
Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß
zur Versammlung angemeldete Aktionäre.
Stellungnahmen sind bis spätestens bis zum 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ) über das passwortgeschützte HV-Portal einzureichen, das unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zur Verfügung steht.
Stellungnahmen sind in Form eines Textes (nicht hingegen in Form eines Videobeitrags) einzureichen und dürfen 10.000 Zeichen
(inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen werden in der Sprache der Einreichung bis spätestens 6. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), im passwortgeschützten HV-Portal, das unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zur Verfügung steht, unter Nennung des Namens des einreichenden
Aktionärs zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im HV-Portal veröffentlicht. Das Zugänglichmachen
wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten
Aktionär stammen, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder wenn ein Fall des § 130a Abs. 3 Satz
4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen sowie auch Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen
Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
Rederecht in der Hauptversammlung
In der Hauptversammlung haben elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre ein Rederecht im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre im passwortgeschützten HV-Portal unter
https://ir.stroeer.com/hv/
ihre Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen
nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Aktionäre, die sich über das passwortgeschützte HV-Portal für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden zu gegebener Zeit
vom Versammlungsleiter für ihren Live-Redebeitrag aufgerufen und freigeschaltet. Der Versammlungsleiter wird das genaue Verfahren
der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Redebeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher
erläutern.
Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon,
auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen.
Antragsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG in der Hauptversammlung
auch Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen (ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des
Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126, 127 AktG bedarf). Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich hierfür
über das passwortgeschützte HV-Portal anmeldet. Der Aktionär wird dann zu gegebener Zeit im HV-Portal entsprechend aufgerufen
und freigeschaltet. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen
sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend
im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.
Auskunftsrecht in der Hauptversammlung
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem persönlich haftenden Gesellschafter
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Der persönlich haftende Gesellschafter kann in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern.
Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.stroeer.com/hv/
dargestellt.
Es ist beabsichtigt, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das Auskunftsrecht, ebenso
wie auch das Nachfragerecht, in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das HV-Portal
ausgeübt werden darf. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen
sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend
im Abschnitt „Rederecht in der Hauptversammlung“.
Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a bis 1e AktG ist
nicht vorgesehen.
Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG das Recht, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann über das
passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden.
ZEITANGABEN
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich anders angegeben - auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Diese Einberufung der Hauptversammlung sowie alle rechtlich erforderlichen und zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen
insbesondere nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu oben genannten Rechten der Aktionäre stehen ab dem Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
veröffentlicht.
Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
Aktionäre auch zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre und deren Bevollmächtigte in Bild
und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://ir.stroeer.com/hv/
am 11. Juni 2024 ab 10.00 Uhr (MESZ) übertragen. Die notwendigen Zugangsdaten für das HV-Portal können die Aktionäre der Stimmrechtskarte
entnehmen, die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes übersandt wird.
ANZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 55.788.313 auf den Inhaber
lautende nennwertlose Stückaktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beläuft sich somit auf 55.788.313. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine
etwaige E-Mail-Adresse, Telefonnummer, den jeweiligen Aktienbestand, die Stimmrechtskartennummer, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten
und die jeweilige Stimmabgabe. Die Datenverarbeitung findet insbesondere statt, wenn Sie sich als Aktionär zur Hauptversammlung
anmelden oder für diese eine Vollmacht erteilen, wenn Sie sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten, wenn Sie das
Stimmrecht ausüben, einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge unterbreiten oder
wenn Sie sich während der Hauptversammlung zu Wort melden.
Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen und dabei die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Empfänger
Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die
Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über
das (auch für virtuelle Hauptversammlungen zu führende) Teilnehmerverzeichnis.
Speicherungsdauer
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen
Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Betroffenenrechte
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein
Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Kontaktdaten
Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:
Ströer SE & Co. KGaA Datenschutz Ströer Allee 1 50999 Köln E-Mail: hauptversammlung@stroeer.de
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Köln, im April 2024
Ströer SE & Co. KGaA
Der persönlich haftende Gesellschafter Ströer Management SE
Der Vorstand
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