INVESTOR RELATIONS CENTER

NanoRepro AG

News Detail

EQS-News News vom 28.04.2023

Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

EQS-News: NanoRepro AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
28.04.2023 / 10:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Bekanntmachung von Informationen zum Aktienrückkaufprogramm gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

ISIN: DE0006577109

Marburg, den 28. April 2023. Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 27. April 2023 bekannt gemacht, hat der Vorstand der NanoRepro AG („Gesellschaft“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm mit einem Volumen von bis zu 3 Mio. Euro (ohne Erwerbsnebenkosten) durchzuführen.

Der Vorstand macht dabei von der von der Hauptversammlung am 29. April 2022 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch. Im Zeitraum vom 15. Mai 2023 bis längstens 30. April 2024 sollen eigene Aktien ausschließlich über die Börse im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zurückgekauft werden. Dies entspricht bis zu 1.290.377 Aktien. Der zugewiesene größtmögliche Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt 3 Mio. Euro.

Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2022 darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den (ungewichteten) durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel an den letzten zehn Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Erwerb oder der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Die auf diesem Weg erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft können zu allen rechtlich zulässigen Zwecken, einschließlich der Einziehung der Aktien, verwendet werden.

Die Gesellschaft wird den Erwerb nach Maßgabe der Vorgaben des Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2022 durchführen.

Die Aktien der Gesellschaft werden im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 ausschließlich über die Börse erworben. Insbesondere dürfen nach Maßgabe von Artikel 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 je Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Tagesumsatz beruht auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen in dem Monat vor dem Monat, in dem die Veröffentlichung des Aktienrückkaufprogramms erfolgt ist, d.h. auf dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen im März 2023. Das mit der Durchführung des Aktienrückkaufs im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft beauftragte Wertpapierinstitut wurde entsprechend vertraglich verpflichtet. Es wird seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft treffen. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Wertpapierinstituts nehmen.

Das Aktienrückkaufprogramm kann durch die Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, jederzeit unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen oder endgültig beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.nanorepro.com/investoren/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 

Über die NanoRepro AG

Die in Marburg an der Lahn ansässige NanoRepro AG ist als Schnelldiagnostik-Hersteller vorwiegend in der gesundheitlichen Planung und Vorsorge tätig. Das börsennotierte Unternehmen setzt auf einen schnellwachsenden Markt, der durch das zunehmende Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung geprägt ist und in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen wird. Das Unternehmen gehört zu den Innovationsführern im Bereich Selbstdiagnostika. NanoRepro hat mehr als 25 Schnelltests im Portfolio - darunter verschiedene Corona-Tests und fünf weitere Tests für den medizinischen Fachgebrauch. Daneben werden unter anderem Schwangerschaftstests, Tests zur Magengesundheit, Darmkrebsvorsorge und Fruchtbarkeitsbestimmung des Mannes sowie unterschiedliche Allergie-Tests im Sortiment geführt. Zudem vertreibt die NanoRepro AG unter der Marke "alphabiol" Komplementärprodukte im Bereich der Nahrungsergänzung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Lisa Jüngst

Tel.: +49-6421-951449

E-Mail: juengst |@| nanorepro.com



28.04.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



show this
Diese Inhalte werden Ihnen präsentiert von der .