United Internet AG: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 // Aktienrückkauf - 4. Zwischenmeldung
Die United Internet AG hat im Zeitraum vom 20. April 2020 bis einschließlich 24. April 2020 insgesamt 7.798 eigene Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufs erworben. Mit Bekanntmachung vom 2. April 2020 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 wurde der Beginn des Rückerwerbs eigener Aktien für den 3. April 2020 mitgeteilt.
Dabei wurden Aktien wie folgt erworben:
Datum |
Gesamtvolumen täglich zurückerworbener Aktien (Stück) |
Täglicher volumengewichteter Durchschnittskurs in EUR
(ohne Erwerbsnebenkosten, kaufmännisch gerundet auf 4 Nachkommastellen) |
20 April 2020 |
5.565 |
29,8944 |
21 April 2020 |
501 |
29,9736 |
22 April 2020 |
210 |
29,9590 |
23 April 2020 |
0 |
0,0000 |
24 April 2020 |
1.522 |
29,9078 |
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Somit beläuft sich das Gesamtvolumen der bislang im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms seit dem 3. April 2020 durch die United Internet AG zurückerworbenen Aktien auf 422.754 Stück.
Weitere Informationen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind im Internet unter https://www.united-internet.de/investor-relations/aktie/aktienrueckkauf.html abrufbar.
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgte durch ein von der United Internet AG beauftragtes Kreditinstitut ausschließlich über die Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA-Handel).
Montabaur, den 27. April 2020
United Internet AG
Der Vorstand