Wacker Neuson SE
München
ISIN: DE000WACK012 WKN: WACK01
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre(1) unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Mittwoch, dem 15. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Wacker Neuson SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41, („Gesellschaft“) eingeladen. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der
gesamten Dauer teilzunehmen.
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Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023
einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht
enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2023
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(2) am 21. März 2024 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und
der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung
hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in
der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können ab dem Zeitpunkt der Einberufung auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
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eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. Die vorstehenden Unterlagen werden
in der Hauptversammlung näher erläutert.
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Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („
SE-Verordnung
“) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 416.011.809,19 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 1,15 auf insgesamt 68.015.345 dividendenberechtigte Stückaktien, insgesamt EUR 78.217.646,75
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 337.794.162,44
Bilanzgewinn EUR 416.011.809,19
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 68.015.345,00
eine Dividendensumme von EUR 78.217.646,75.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 2.124.655 eigenen
Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von EUR 1,15 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Betrag für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 20. Mai 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Mazars GmbH &
Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der
gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der
Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Abschnitt II. dieser Einladung und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com
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unter der Rubrik „Investor Relations/Corporate Governance/Vergütungssysteme und Vergütungsberichte”.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft betreffend die Angaben zur Eintragung in das Aktienregister
Die Regelung in § 67 Abs. 1 AktG über die Angaben zur Eintragung von Namensaktien im Aktienregister wurde durch das Gesetz
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August
2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 17. August 2021, S. 3436 ff.) zum 1. Januar 2024 geändert. Daher soll
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft, der sich am Wortlaut der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden gesetzlichen
Regelung orientiert, geändert werden, indem nur noch allgemein auf die gesetzlich erforderlichen Angaben verwiesen wird, statt
diese im Einzelnen wiederzugeben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Die Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben zu machen.“
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der Gesellschaft betreffend den Vorsitz der Hauptversammlung
Nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft führt den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz
so eröffnet der zur Beurkundung hinzugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Hauptversammlung durch diese
wählen.
Diese Satzungsregelung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die es den Mitgliedern des Aufsichtsrats besser ermöglicht,
bei Bedarf und auch kurzfristig anstelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats einen anderen Leiter für die Hauptversammlung
zu bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats führt den Vorsitz in der
Hauptversammlung (Versammlungsleiter). Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm hierfür
bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die an der Hauptversammlung
teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt; die gewählte Person muss nicht dem Aufsichtsrat angehören. Wählen die
an der Hauptversammlung teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung
unter dem Vorsitz einer vom Vorstand hierfür bestimmten Person zu wählen.“
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II. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
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Vergütungsbericht 2023
I. Allgemeine Erläuterungen
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften zur jährlichen Erstellung eines klaren und verständlichen Vergütungsberichts verpflichtet. Darin ist die im
letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung darzustellen. Mit dem vorliegenden Vergütungsbericht
gemäß § 162 AktG kommt die Wacker Neuson SE dieser Verpflichtung für das Geschäftsjahr 2023 nach.
Der Aufsichtsrat der Wacker Neuson SE hat das aktuell gültige Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft,
welches auch die gesetzlichen Anforderungen der §§ 87 und 87a AktG sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 (in Kraft seit 27. Juni 2022) berücksichtigt, in seiner Sitzung am 18. März 2021
beschlossen („Vergütungssystem“). Das Vergütungssystem wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 mit
einer Mehrheit von 96,5 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt; zudem wurde von der gleichen Hauptversammlung das System
zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit einer Mehrheit von 89,1 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Das Vergütungssystem fand im Berichtsjahr 2023 erstmals für die Vorstandsverträge aller aktiven Vorstände Anwendung. Da die
Vergütung von Herr Alexander Greschner, der erstmals in 2017 zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, in den Vorjahren noch einer
abweichenden Vergütungsstruktur unterlag, aus der nachlaufend noch variable Vergütungen sowie Einzahlungen in eine Altersversorgung
geschuldet werden, ist im vorliegenden Vergütungsbericht auch die in den Vorjahren noch abweichende Struktur der Vorstandsvergütung
von Herrn Greschner im Hinblick auf die variable Vergütung und die Altersversorgung beschrieben.
Dieser Vergütungsbericht wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung im Mai 2024 zur Billigung vorgelegt werden. Der
Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2023
mit einer Mehrheit von 86,25 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt; insofern bestand auch keine Veranlassung, das Vergütungssystem,
dessen Umsetzung oder die Art und Weise der Vergütungsberichterstattung zu hinterfragen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG).
II. Überblick über das Geschäftsjahr 2023
Umsatz- und Ergebniswachstum trotz allgemein widrigem Wirtschaftsumfeld
Nach der sehr guten Geschäftsentwicklung der Wacker Neuson Group im Geschäftsjahr 2022 setzte sich der positive Trend im ersten
Halbjahr 2023 zunächst fort. Sowohl in der Bauwirtschaft als auch in der Landwirtschaft blieb die Nachfrage nach den Produkten
des Unternehmens auf hohem Niveau. Ab dem dritten Quartal materialisierten sich jedoch die Anzeichen einer allgemeinen konjunkturellen
Abkühlung in einer Abschwächung der Nachfrage. Vor dem Hintergrund eines robusten Auftragsbestands stiegen die Umsätze im
Vergleich zum Vorjahr dennoch um 17,9 Prozent auf 2.654,9 Mio. Euro (2022: 2.252,4 Mio. Euro). Bereinigt um Währungseffekte
erhöhte sich der Umsatz um 19,1 Prozent. Die in der zweiten Jahreshälfte 2022 an die Materialkostensteigerungen angepassten
Absatzpreise sowie die Flexibilisierung der Preismodelle zeigten im Jahr 2023 ihre volle Wirkung. Die im Vorjahr noch deutlich
wahrnehmbaren Unterbrechungen der Lieferketten schwächten sich im Jahresverlauf 2023 zunehmend ab. Punktuell auftretende Materialengpässe
und die sich daraus ergebende Notwendigkeit von Nacharbeiten an den produzierten Maschinen belasteten jedoch weiterhin die
Produktivität in den Werken. Die im Vorjahr noch auf Höchstständen liegenden Auftragseingänge reduzierten sich infolge der
Nachfrageabschwächung im Verlauf des Berichtszeitraums. Im Zusammenspiel mit einer deutlich verbesserten Materialverfügbarkeit
normalisierte sich in der zweiten Jahreshälfte der zuvor überdurchschnittlich hohe Bestand an unfertigen Maschinen. Gleichzeitig
schlug sich die konjunkturelle Abschwächung jedoch in einem temporären Anstieg fertiger Maschinen nieder.
Ergebnisseitig wuchs die Wacker Neuson Group im Vergleich zum Umsatz erneut überproportional, wozu auch Sondereffekte beitrugen.
Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) stieg um 35,4 Prozent auf 273,2 Mio. Euro (2022: 201,8 Mio. Euro). Die EBIT-Marge
legte folglich auf 10,3 Prozent zu (2022: 9,0 Prozent). Im Jahr 2022 hatte das Unternehmen vor dem Hintergrund stark gestiegener
Materialkosten mehrfach die Absatzpreise angepasst und flexible Preismodelle eingeführt. Diese Maßnahmen zeigten im Jahr 2023
in vollem Umfang Wirksamkeit und waren entsprechend ein wesentlicher Grund für die Ergebnisverbesserung. Darüber hinaus waren
ältere Aufträge aus dem Auftragsbestand bereits weitestgehend abgearbeitet. Trotz der Normalisierung der Produktionsabläufe
im Vergleich zum Vorjahr war die Produktivität in den Werken vereinzelt noch durch Materialengpässe negativ beeinflusst.
Cashflow-Entwicklung von Ausweitung des Working Capital geprägt
Der Brutto-Cashflow lag mit 317,3 Mio. Euro 14,8 Prozent über Vorjahr (2022: 276,4 Mio. Euro). Der Anstieg steht in Wesentlichen
in Zusammenhang mit der insgesamt verbesserten operativen Geschäftsentwicklung des Unternehmens. Nach Investitionen in das
Net Working Capital zeigte sich der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit nach gezahlten Ertragssteuern mit 113,2 Mio.
Euro gegenüber dem Vorjahr verbessert (2022: -6,4 Mio. Euro). Zwar gelang es, den Bestand an unfertigen Maschinen im Jahresverlauf
2023 wesentlich zu reduzieren. Der in der Folge erhöhte Bestand an fertigen Maschinen schlug sich jedoch in einem weiterhin
erhöhten Lagerbestand nieder, was sich negativ auf das Net Working Capital auswirkte. Der Free Cashflow lag mit -24,9 Mio.
Euro unter dem Vorjahresniveau (2022: -0,8 Mio. Euro). Im Vorjahreswert war eine Einzahlung aus Finanzmittelanlagen (Auflösung
einer Festgeldanlage) in Höhe von 130 Mio. Euro enthalten. Nach Bereinigung dieses Effekts im Vorjahr konnte im Jahr 2023
ein höherer Wert erreicht werden.
Nachdem das Unternehmen seinen Wachstumskurs trotz Ausbruchs des Ukraine-Kriegs und der damit im Jahresverlauf zunehmenden
Belastungen des wirtschaftlichen Umfelds weiter fortsetzen konnte, wurde die Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr
2022 deutlich im Vergleich zum Vorjahr erneut angehoben. Mit 1,00 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie lag die Ausschüttungssumme
2023 bei insgesamt 68,0 Mio. Euro (2022: 0,90 Euro bzw. 61,2 Mio. Euro).
Vor dem Hintergrund eines erhöhten Net Working Capital-Bedarfs sowie eines nur leicht verbesserten freien Cashflows erhöhte
sich die Nettofinanzverschuldung. Der Verschuldungsgrad (Gearing) erhöhte sich entsprechend auf 24,4 Prozent (31. Dezember
2022: 16,8 Prozent). Angesichts der gesicherten Liquidität konnte die Unternehmensgruppe ihren finanziellen Verpflichtungen
auch im Jahr 2023 uneingeschränkt nachkommen. Die Eigenkapitalquote reduzierte sich auf 56,7 Prozent (31. Dezember 2022: 59,9
Prozent).
Im Geschäftsjahr 2023 stieg das vom Unternehmen eingesetzte Kapital (Capital Employed) weiter an und lag zum Bilanzstichtag
bei 2.076,0 Mio. Euro (31. Dezember 2022: 1.781,1 Mio. Euro). Der Return on Capital Employed vor Steuern (ROCE) lag infolge
des Ergebnisanstiegs bei 13,2 Prozent nach 11,3 Prozent in Vorjahr. Der Return on Capital Employed nach Steuern (ROCE II)
lag mit 9,6 Prozent ebenfalls über Vorjahr (2022: 8,4 Prozent). Die Angaben zum ROCE beziehen sich auf das Capital Employed
zum Stichtag 31. Dezember.
Breites Angebot an batterieelektrisch betriebenen Baugeräten und Kompaktmaschinen
Teil der Strategie 2030 - und in der Technologie-Roadmap für die nächsten Jahre fest verankert - ist der strategische Hebel
zero emission Lösungen. Mit dem Produktprogramm zero emission bietet die Wacker Neuson Group eine breite Palette elektrisch
angetriebener Kompaktmaschinen und Baugeräte an. Auch wenn sich der Umsatzanteil von zero emission am Gesamtumsatz derzeit
noch im einstelligen Bereich befindet, erreichen zero emission Baugeräte in einzelnen Produktgruppen bereits zweistellige
Umsatzanteile. Insbesondere der Anteil von Stampfern und Platten aus dem zero emission Produktprogramm liegt bereits seit
einigen Jahren in den vergleichbaren Produktkategorien klar im zweistelligen Millionen-Euro-Bereich bei kontinuierlich steigender
Nachfrage. Das Umsatzwachstum lag auch 2023 im prozentual zweistelligen Bereich.
III. Strategie und Vorstandsvergütung
Mitte Juni 2023 stellte die Wacker Neuson Group ihre neue Unternehmensstrategie öffentlich vor. In dieser „Strategie 2030“
geht die Unternehmensgruppe davon aus, ihren Wachstumskurs der vergangenen Jahre fortzusetzen und langfristig Umsatz und Ergebnis
deutlich zu steigern. Perspektivisch soll demnach bis 2030 der Konzernumsatz auf 4 Mrd. Euro wachsen, nach rund 2,7 Mrd. Euro
im zurückliegenden Geschäftsjahr 2023. Parallel hierzu soll die EBIT-Marge in den kommenden Jahren nachhaltig über 11 Prozent
liegen (2023: 10,3 Prozent). Die angestrebte Net Working Capital Quote von weniger als 30 Prozent setzt dabei die richtige
Balance zwischen operativer Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung schwieriger globaler Lieferketten und der Erwirtschaftung
von Free Cashflow für ein nachhaltiges Wachstum. Das Vergütungssystem ist so angelegt, dass an der Wachstumsstrategie des
Konzerns orientierte Leistungsanreize für die Vorstandsmitglieder gesetzt werden. Von zentraler Bedeutung sind daher die Entwicklungen
von Umsatz, Profitabilität, Cash-Generierung und Kapitaleffizienz. Ferner stellt das Wachstum des Konzerns mit akkubetriebenen
Produkten, welche heute noch einen kleinen Anteil am Konzernumsatz ausmachen, eine relevante Messgröße dar.
IV. Überblick über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE
Nachfolgend werden die wesentlichen Eckpunkte des Vergütungssystems beschrieben. Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems
ist auf der Internetseite der Wacker Neuson SE unter
https://www.wackerneusongroup.com/investor-relations/verguetungssysteme
öffentlich zugänglich.
Das Vergütungssystem fand wie oben erläutert im Berichtszeitraum für alle im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung.
A. Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen) Vergütungsbestandteilen. Die
feste Vergütung besteht aus einem Festgehalt, einem Altersvorsorgebetrag sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen
und Versicherungen). Die variable Vergütung ist an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und beinhaltet ihrerseits wiederum
eine kurzfristige, einjährige Vergütungskomponente (sog. Short Term Incentive, STI) und eine langfristige, mehrjährige Vergütungskomponente
(sog. Long Term Incentive, LTI).
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Auch die Zielfestlegungen erfolgen für alle Vorstandmitglieder
gleich, was dem Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands entspricht.
Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung und damit
auch das prozentuale Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander:
B. Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die nachfolgende Tabelle zeigt schematisch die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder der Wacker Neuson SE.
Der Aufsichtsrat kann in Ausnahmefällen von Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Im Geschäftsjahr 2023 wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.
C. Bestandteile und Strategiebezug des Vergütungssystems
1. Festes Jahresgrundgehalt
Die feste vertraglich vereinbarte Vergütung sichert ein angemessenes Grundeinkommen und ermöglicht damit die Gewinnung und
Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder und wirkt zugleich dem Eingehen übermäßiger Risiken durch die Vorstandsmitglieder
entgegen.
Die gebotene Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer jeweiligen Funktion (z. B. als Vorsitzender
des Vorstands), Erfahrung oder spezifischer Anforderungen an das Ressort erfolgt durch ein unterschiedliches Festgehalt. Aus
diesem leiten sich die weiteren Vergütungsbestandteile entsprechend dem Vergütungssystem rechnerisch ab.
2. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung
Als Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung wird den Vorstandsmitgliedern der Aufbau bzw. die Absicherung einer angemessenen
Altersversorgung zugesagt.
3. Nebenleistungen
Die zugesagten Nebenleistungen runden das marktübliche Vergütungspaket ab und dienen daher ebenfalls der Gewinnung und Bindung
qualifizierter Vorstandsmitglieder.
4. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die drei finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI sind das Umsatzwachstum der Wacker
Neuson Group („Umsatzwachstum“), die Marge des Ergebnisses vor Steuern („EBT-Marge“) und die Marge des Operativen Cashflows
(„OCF-Marge“). Das quantitative Nachhaltigkeitskriterium bezieht sich auf das Umsatzwachstum mit akkugetriebenen Produkten.
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Das Umsatzwachstum in Prozent bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem
Vorjahr. Das Leistungskriterium steht im Einklang mit den in der „Strategie 2030“ beschriebenen Wachstumszielen des Konzerns,
der basierend auf aktuellen Marktszenarien und einer durchschnittlichen historischen jährlichen Wachstumserwartung (CAGR)
von 8 Prozent perspektivisch eine Ausweitung des Konzernumsatzes auf 4 Mrd. Euro anstrebt.
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Die EBT-Marge bezeichnet die Umsatzrendite vor Steuern und ermittelt sich als Quotient von EBT (Earnings Before Taxes) und
Umsatz. Sie steht im Einklang mit dem im Rahmen der „Strategie 2030“ verankerten Profitabilitätsziel des Konzerns, eine in
der Strategie verankerte attraktive EBIT-Marge (Quotient von EBIT und Umsatz) zu erreichen. Durch das Abstellen auf das EBT
(im Gegensatz zum EBIT) findet auch das Finanzergebnis Eingang in die Incentivierung, wodurch zusätzlich Anreize in den Bereichen
Bilanzstruktur und Finanzierung geschaffen werden.
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Die OCF-Marge ist der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit („Operativer Cashflow“) im Verhältnis zum Konzernumsatz.
Zu Glättungszwecken wird der durchschnittliche Operative Cashflow des Geschäftsjahrs und des Vorjahrs herangezogen. Der Operative
Cashflow beschreibt den Zahlungsmittelüberschuss, der im operativen Geschäft erzielt wird und dem Konzern für Investitionen
bzw. zur Bedienung seiner Kapitalkosten zur Verfügung steht. Die Aufnahme der OCF-Marge in das Vergütungssystem steht im Einklang
mit dem Ziel, Investitionen in weiteres Wachstum sowie die Kapitalkosten des Konzerns aus dem operativen Geschäft zu finanzieren.
Ferner sind im Operativen Cashflow Veränderungen des Net Working Capital berücksichtigt, dessen Management ebenfalls elementarer
Bestandteil der Strategie ist.
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Das quantitative Nachhaltigkeitsziel bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber
dem Vorjahr mit akkubetriebenen Produkten, also mit besonders emissionsarmen Baumaschinen und -geräten (zero emission Produktportfolio).
Die Wacker Neuson SE ist sich ihrer Verantwortung für ein umweltschonendes, sicheres und ergonomisches Produktprogramm bewusst.
Als Innovationsführer im wachsenden Segment der nachhaltigen Produkte will die Wacker Neuson Group nicht nur Mehrwert für
ihre Kunden schaffen, sondern auch die ökologischen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit auf ein Minimum begrenzen.
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5. Langfristige variable Vergütung (LTI)
Der LTI ist als virtueller Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem virtuelle Aktien (Performance Shares) der Wacker Neuson
SE jeweils am 1. Januar des Gewährungsjahres bedingt zugeteilt werden. Die drei - neben der Aktienkursentwicklung der Wacker
Neuson SE - relevanten, jeweils mit einem Drittel gewichteten Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus
dem LTI sind der relative Total Shareholder Return („TSR“) im Vergleich zum SDAX, der Return on Capital Employed vor Steuern
(„ROCE“) sowie ein quantitatives Strategieziel. Die im LTI verwendeten finanziellen Leistungskriterien sind die Entwicklung
des TSR sowie des ROCE. Das Strategieziel ist ein quantitatives Leistungskriterium.
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Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der Performanceperiode.
Die Integration des TSR in das Vergütungssystem steht im Einklang mit dem Ziel der Gesellschaft, ihren Unternehmenswert nachhaltig
zu steigern. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird die indexierte TSR-Performance der Wacker Neuson SE ermittelt und der
indexierten TSR-Performance des SDAX gegenübergestellt.
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Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur Verfügung gestellten Kapital so effizient wie möglich
zu arbeiten. Als zentrale Messgröße hierfür wird der Return on Capital Employed vor Steuern (ROCE) verwendet. Der ROCE entspricht
dem Quotienten aus EBIT (Gewinn vor Zinsen und Steuern) und dem eingesetzten Kapital (Capital Employed). Letzteres spiegelt
das im Konzern betriebsnotwendig gebundene und zu verzinsende Kapital wider. Der ROCE ist besonders geeignet, den langfristigen
Unternehmenserfolg abzubilden, und verbindet das im Rahmen der „Strategie 2030“ definierte EBIT-Profitabilitätsziel mit dem
Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.
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Als Strategieziel im Rahmen des LTI wurde vom Aufsichtsrat die Steigerung des Anteils des strategischen Geschäftsbereichs
Baugeräte am Konzernumsatz festgelegt („SBU-Umsatzverteilung“). Das Leistungskriterium soll die strategische Weiterentwicklung
und den Ausbau dieses Geschäftsbereichs im Sinne der globalen Wachstumsstrategie unterstützen. So strebt der Konzern an, mit
seinem breiten Produktportfolio ein ganzheitlicher Lösungsanbieter zu sein. Die Kombination der drei Geschäftsbereiche Baugeräte,
Kompaktmaschinen und Dienstleistungen stellt in dieser Breite einen zentralen Wettbewerbsvorteil von Wacker Neuson dar.
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Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z. B. bei Akquisitionen oder Veräußerungen eines Unternehmens,
bei Änderungen der rechtlichen und/oder regulatorischen Rahmenbedingungen, einer Veräußerung von Immobilien oder Immobiliengesellschaften
oder bei wesentlichen Änderungen der Finanzierungs- oder Bewertungsmethoden, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Bedingungen
des STI und/oder des LTI nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen, was üblicherweise im Rahmen der Zielfeststellung durch
den Aufsichtsrat erfolgt. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem bei
der Zielfeststellung für das STI-Leistungskriterium EBT-Marge außerordentliche Erträge in Höhe von rd. 26,5 Mio. Euro, die
aus dem Verkauf von nicht mehr betriebsnotwendigem Anlagevermögen sowie immaterieller Vermögenswerte resultierten, nur zu
50 Prozent berücksichtigt wurden.
6. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten Regelungen, die dem Aufsichtsrat ein Ermessen einräumen, variable Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, der die Gesellschaft zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt hätte
oder zum Ausspruch einer solchen Kündigung veranlasst hat. Hierdurch werden die Anreize zur Einhaltung wesentlicher gesetzlicher
und vertraglicher Pflichten und zur Vermeidung von unangemessenen Risiken verstärkt.
Eine Rückforderung von bereits ausgezahlten STI- oder LTI-Beträgen ist - gerechnet vom Zeitpunkt, an dem der Aufsichtsrat
von dem die Rückforderung auslösenden Sachverhalt Kenntnis erlangt - nur für die letzte erfolgte Auszahlung von STI und LTI
zulässig, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete. Ausgezahlte
Beträge des LTI für eine Performanceperiode sind nach vorstehender Maßgabe daher gegebenenfalls zeitanteilig - beginnend mit
dem Zeitpunkt, in dem sich der die Rückforderung auslösende Sachverhalt ereignete - zurückzuerstatten. Im Geschäftsjahr 2023
fanden diese Regelungen keine Anwendung.
7. Leistungen zu Beginn und bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Bei Neubestellungen kann der Aufsichtsrat den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in einem angemessenen
Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren. Dies sichert eine wettbewerbsfähige Vergütung ab und ermöglicht so die Gewinnung
qualifizierter Vorstandsmitglieder.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen
und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).
Im Falle der Beendigung des Vorstandsamts durch Widerruf der Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten
Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag mit Ablauf der Auslauffrist, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Die Auslauffrist ist entsprechend § 622 BGB bemessen. Sie verlängert sich auf zwölf Monate zum Monatsende, wenn das
Vorstandsmitglied wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung abberufen wird. Erfolgt eine Amtsniederlegung durch das
Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund, so endet der Dienstvertrag ebenfalls mit einer Auslauffrist von zwölf Monaten zum Monatsende.
Im Falle des Widerrufs der Bestellung bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft den Vorstand unter Fortzahlung der Bezüge
von der Erbringung seiner Tätigkeit freistellen. Während einer Freistellung entfallen die variablen Vergütungsbestandteile
für die Zeit der Freistellung pro rata temporis.
Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Vorstandsmitglieder nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum
von bis zu zwei Jahren einem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliegen. Die Wacker Neuson SE verpflichtet sich in diesem
Fall, für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots dem Vorstandsmitglied eine Entschädigung („Karenzentschädigung“)
zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen
erreicht (§ 74 Abs. 2 HGB).
8. Anrechnung von Nebentätigkeiten
Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung
als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE abgegolten. Die Vergütung solcher Aufsichtsratsmandate und anderer Ämter, die das
Vorstandsmitglied im Interesse der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrnimmt, ist auf die Vergütung als Vorstandsmitglied
der Wacker Neuson SE anzurechnen. Hierdurch wird sichergestellt, dass weder die für solche Nebentätigkeiten gewährte Vergütung
noch der zeitliche Aufwand zu einem Konflikt mit den Aufgaben des Vorstandsmitglieds bei der Wacker Neuson SE führen.
D. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Präsidialausschuss, der für den Aufsichtsrat die Vorstandsangelegenheiten vorbereitet, überprüft das Vergütungssystem
und die Höhen der individuellen Vorstandsvergütungen regelmäßig auf Angemessenheit. Elementare Bestandteile der Überprüfung
des Vergütungssystems sind ein horizontaler und ein vertikaler Marktvergleich:
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Horizontaler Marktvergleich
In diesem Kontext beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich
zu anderen Unternehmen. Dazu vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Ziel-Gesamtdirektvergütungen und die Maximal-Gesamtdirektvergütungen
als auch die einzelnen Vergütungskomponenten der einzelnen Vorstandsmitglieder mit zwei von ihm definierten Vergleichsgruppen
anderer börsennotierter Unternehmen (Peergroup-Vergleich).
Bei der Zusammenstellung der ersten Vergleichsgruppe („Branchen-Peergroup“) wurden (bei der letzten Überprüfung) die folgenden
19 branchennahen Unternehmen überwiegend aus dem Maschinen- und Anlagenbau bzw. dem Industrie- und Baumaschinenbereich, die
größtenteils aus Deutschland stammen, herangezogen. Bei der Auswahl dieser Unternehmen achtet der Aufsichtsrat darauf, dass
die Vergleichsunternehmen insbesondere hinsichtlich der Größenkategorien Mitarbeiter und Umsatz mit der Wacker Neuson Group
vergleichbar sind.
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Zudem betrachtet der Aufsichtsrat in einem zweiten horizontalen Marktvergleich die Vergütung im SDAX („SDAX-Peergroup“), in
dem die Wacker Neuson SE aktuell gelistet ist. Der Horizontalvergleich mit der SDAX-Peergroup umfasst dabei auch die Marktüblichkeit
des Versorgungsaufwands für die Altersversorgung im Vergleich mit allen deutschen SDAX-Unternehmen, die ihren Vorstandsmitgliedern
eine beitragsorientierte Altersversorgung gewähren.
Diese zweite Vergleichsgruppe beinhaltet alle Unternehmen des SDAX mit Sitz in Deutschland (ohne die Wacker Neuson SE), die
die Vergütungen ihrer Vorstandsmitglieder individualisiert offengelegt haben. Insgesamt umfasste die SDAX-Peergroup (bei der
letzten Überprüfung) somit 62 Unternehmen. Der letzte durchgeführte Horizontalvergleich der SDAX-Peergroup beruhte auf der
Zusammensetzung des SDAX-Index im August 2020.
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Vertikaler Marktvergleich
Hier beurteilt der Aufsichtsrat die Üblichkeit der konkreten Gesamtdirektvergütungen der Vorstandsmitglieder innerhalb des
Unternehmens. Dazu betrachtet er das Verhältnis der Ziel-Gesamtdirektvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sowohl
zur durchschnittlichen Ziel-Gesamtdirektvergütung des oberen Führungskreises in Deutschland als auch zu der durchschnittlichen
Gesamtdirektvergütung der Gesamtbelegschaft in Deutschland.
Der oberste Führungskreis umfasst dabei alle Geschäftsführer der deutschen Gesellschaften sowie weitere Führungskräfte, die
direkt an den Vorstand berichten. Die Gesamtbelegschaft umfasst dabei alle tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter der
Wacker Neuson SE und ihrer deutschen Konzerngesellschaften. Nicht enthalten sind Auszubildende, Studierende, Praktikanten/Diplomanden,
geringfügig Beschäftigte und Mitarbeitende in Altersteilzeit. In der Betrachtung der Gesamtbelegschaft ist der obere Führungskreis
nicht enthalten.
Die Gesamtdirektvergütung dieser Mitarbeitergruppen besteht dabei jeweils aus deren fester Vergütung, einer einjährigen variablen
Vergütung sowie tariflichen Zusatzleistungen. Nicht in den Vergleich einbezogen wurden Zahlungen an Mitarbeitende für betriebliche
Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen oder sonstige individuelle Zuschüsse oder Prämien. Bei der Beurteilung
der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütungen berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die zeitliche Entwicklung der vorstehend
beschriebenen Verhältnisse.
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E. Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich festen Jahresgrundgehalts, Pensionszusagen, Nebenleistungen und variabler Vergütungsbestandteile) - unabhängig
davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auf einen Maximalbetrag begrenzt. Dies dient der Vermeidung von unangemessen hohen Auszahlungen.
Dieser Maximalbetrag kann nur bei maximaler Zielerreichung aller STI- und LTI-Leistungskriterien sowie einer entsprechend
positiven Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft erreicht werden („Maximalvergütung“). Ab dem Geschäftsjahr 2021 beträgt
die Maximalvergütung
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für den Vorstandsvorsitzenden 2.900.000 Euro
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für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils 1.800.000 Euro
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V. Bisherige Vergütungsstruktur von Herrn Alexander Greschner
Für Herrn Alexander Greschner (CSO), der bereits seit dem 10. Januar 2017 Vorstandsmitglied der Gesellschaft ist, gilt das
Vergütungssystem erst seit Beginn des Geschäftsjahres 2023. Da unter seinem bisher geltenden Vorstandsdienstvertrag nachlaufend
noch Tantiemen sowie Einzahlungen in eine Altersversorgung geschuldet werden, wird nachfolgend die bisher für Herr Greschner
geltende abweichende Vergütungsstruktur beschrieben, soweit darauf im Berichtszeitraum oder darüber hinaus noch variable Vergütungsbestandteile
für Herrn Greschner zu berechnen oder Altersversorgungsbeiträge einzuzahlen sind.
A. Grundsätze der Vergütungsstruktur, Vergütungsbestandteile
Die Vergütung von Herrn Greschner bestand bis Ende 2022 aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen)
Vergütungsbestandteilen, die vom Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen abhängig waren. Die variable Vergütung beinhaltete
ihrerseits eine Komponente, die einen rein kurzfristigen, einjährigen Vergütungscharakter hatte (sog. Short Term Incentive,
STI), eine langfristige, mehrjährige Vergütungskomponente (sog. Long Term Incentive, LTI) und eine Komponente, die ein kurzfristig
orientiertes Erfolgsziel mit einer langfristig aufgeschobenen Auszahlung verband und damit eine Kombination aus STI und LTI
darstellte.
Die feste Vergütung bestand aus einem festen Jahresgrundgehalt sowie aus Nebenleistungen (namentlich Dienstwagen und Versicherungen).
Hinzu kam eine individuell vereinbarte Altersversorgung, die in Form leistungsbasierter Pensionszusagen gewährt wurde, ergänzt
durch Zuschüsse zu weiteren beitragsbasierten Versorgungszusagen über betriebliche Direktversicherungen oder Unterstützungskassen
sowie eine beitragsbasierte Pensionszusage, für die auch im Berichtsjahr Zahlungen erfolgten.
Die nachfolgende Abbildung zeigt schematisch nur die für die aktuelle Berichterstattung noch maßgeblichen Bestandteile der
bisherigen Vergütungsstruktur von Herrn Greschner:
Im Dienstvertrag wurden vom Aufsichtsrat das feste Jahresgrundgehalt sowie die Zielbeträge für die variablen kurz- und langfristigen
Vergütungskomponenten bei einer unterstellten vollen Ausschöpfung der dafür jeweils vereinbarten Maximalbeträge (zusammen
die „Maximal-Direktvergütung“) vereinbart. Die erfolgsabhängige, variable Vergütung machten in dieser Vergütungsstruktur ca.
69 Prozent der gesamten Maximal-Direktvergütung aus.
Die Maximal-Direktvergütung bildete zusammen mit der Altersversorgung und den Nebenleistungen die „Maximal-Gesamtvergütung“
im Sinne der hier beschriebenen bisherigen Vergütungsstruktur. Hierbei entfielen auf das feste Jahresgrundgehalt von Herrn
Greschner rd. 25 Prozent, auf die variablen Vergütungsbestandteile rd. 57 Prozent, auf die Altersversorgung rd. 17 Prozent,
wobei rechnerisch für die leistungsbasierte Zusage der Dienstzeitaufwand des Berichtsjahres nach IAS 19 angesetzt wurde, und
auf sonstige Nebenleistungen rd. 1 Prozent, jeweils bezogen auf die Maximal-Gesamtvergütung.
1. Feste Vergütungsbestandteile: Altersversorgung
Als Teil einer wettbewerbsfähigen Vergütung wurde Herrn Greschner der Aufbau bzw. die Absicherung einer angemessenen Altersversorgung
gewährt.
2. Variable Vergütungsbestandteile
a) Tantieme nach Gesamtkapitalrendite (STI)
Das Leistungskriterium für die Berechnung des Auszahlungsbetrags dieser bisherigen Tantieme ist die Gesamtkapitalrendite,
die sich ermittelt aus dem operativen Ergebnis (EBIT) nach der Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, geteilt durch die korrigierten
Aktiva. Die Summe der Aktiva aus der Konzernbilanz wird wie folgt korrigiert: „Gesamt-Aktiva“ abzüglich „Geschäfts- oder Firmenwert“
abzüglich „immaterielle Vermögenswerte“. Der Konzern strebt an, mit dem von Aktionären und Kreditgebern zur Verfügung gestellten
Kapital so effizient wie möglich zu arbeiten. Die Gesamtkapitalrendite verbindet mithin das im Rahmen der Wachstumsstrategie
definierte Profitabilitätsziel mit dem Effizienzziel im Bereich der Kapitalbindung.
Die Höhe der Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist im Vorstandsdienstvertrag festgelegt und beträgt maximal 100.000 Euro,
wobei die Höhe dieser Tantieme wie folgt bestimmt wird: Wird eine Gesamtkapitalrendite von mehr als 10 Prozent erreicht, werden
50 Prozent des Tantiemenbetrages, also pauschal 50.000 Euro, gezahlt. Wird eine Gesamtkapitalrendite von mehr als 12 Prozent
erreicht, werden weitere 50 Prozent des Tantiemenbetrages, also weitere 50.000 Euro pauschal, gezahlt. Es erfolgt keine anteilige
Berücksichtigung bei Über- oder Unterschreitung der genannten Schwellenwerte.
Diese Tantieme nach Gesamtkapitalrendite ist zusammen mit der nachfolgend beschriebenen Tantieme nach Konzernergebnis auf
einen Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
b) Tantieme nach Konzernergebnis (LTI)
Die Höhe dieser bisherigen Tantieme beträgt 0,6 Prozent des durchschnittlichen Konzernergebnisses nach Steuern, das sich aus
dem festgestellten Konzernabschluss der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre ergibt. Negative Konzernergebnisse
sind hierbei zu berücksichtigen. Die Komponente „Konzernergebnis“ steht im Einklang mit dem im Rahmen der Wachstumsstrategie
verankerten Profitabilitätsziel des Konzerns. Durch das Abstellen auf das Konzernergebnis (im Gegensatz zum EBIT) finden auch
das Finanzergebnis und die Höhe des Steueraufwands Eingang in die Incentivierung. Der rollierende Betrachtungszeitraum von
drei Jahren rückt dabei die langfristig stabile Ertragskraft des Konzerns in den Fokus der Incentivierung.
Diese Tantieme nach Konzernergebnis ist zusammen mit der vorstehend beschriebenen Tantieme nach Gesamtkapitalrendite auf einen
gemeinsamen Höchstbetrag von 400.000 Euro begrenzt.
c) Tantieme nach Konzernerfolg (STI/LTI)
Die Auszahlung der bisherigen Tantieme nach Konzernerfolg wird anhand der folgenden kurz- und langfristigen Parameter ermittelt:
Wird im jeweiligen Geschäftsjahr (i) sowohl der jeweils geltende Vorjahresumsatz des Konzerns überschritten („Umsatz-Komponente“)
(ii) als auch eine Konzern-EBIT-Marge von mindestens 7 Prozent des Konzernumsatzes erreicht („EBIT-Komponente“), erhält das
Vorstandsmitglied die Tantieme nach Konzernerfolg. Die Umsatz-Komponente wird dabei dahingehend gewertet, dass das Vorstandsmitglied
pro 1 Mio. Euro Mehrumsatz, bezogen auf den jeweils geltenden Vorjahresumsatz, 600 Euro erhält. Die EBIT-Komponente wird so
gewertet, dass die Tantieme bei Überschreiten einer EBIT-Marge von 7 Prozent des Konzernumsatzes 0,15 Prozent des Jahres-Konzern-EBIT
beträgt. Sollte nur eines der beiden Teilziele erreicht werden, so wird die sich für diese erreichte Komponente ergebende
Tantieme um 50 Prozent gekürzt.
Die Tantieme nach Konzernerfolg wird zu 60 Prozent nach der Billigung des Konzernabschlusses ausgezahlt. Der verbleibende
Anteil von 40 Prozent („Nachhaltigkeitsanteil“) ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das zweite danach folgende
Geschäftsjahr zur Auszahlung fällig. Sofern jedoch in den zwei Geschäftsjahren, welche auf das Geschäftsjahr folgen, auf das
sich der jeweilige Nachhaltigkeitsanteil bezieht, laut Konzernabschluss im Durchschnitt eine EBIT-Marge von weniger als 5
Prozent erwirtschaftet wird, verfällt dieser Nachhaltigkeitsanteil.
Die Komponente „Konzernerfolg“ verbindet das strategische Wachstumsziel mit dem strategischen Profitabilitätsziel des Konzerns;
durch den vorgesehenen Nachhaltigkeitsanteil wird dabei sichergestellt, dass die Profitabilität nachhaltig und nicht durch
Einmal- oder Vorzieheffekte verfälscht ist.
Die Tantieme nach Konzernerfolg ist auf einen Höchstbetrag von 500.000 Euro begrenzt.
Für alle zuvor beschriebenen bisherigen variablen Vergütungsbestandteile von Herrn Greschner hat sich der Aufsichtsrat vertraglich
vorbehalten, im Falle von Sondereinflüssen wie z. B. außerordentlichen Entwicklungen oder Erträgen, die sich auf die Höhe
einer Tantieme maßgeblich positiv auswirken, eine weitere Begrenzung oder Reduzierung der jeweiligen Tantieme vorzunehmen,
die vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen festgelegt wird. Für die Ermittlung der variablen Vergütungen unter der bisherigen
Vergütungsstruktur, die in 2023 zur Auszahlung kamen, bestand kein Anlass, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
VI. Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr
A. Zielvergütung und Vergütungsstruktur
Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres definiert der Aufsichtsrat für die einzelnen Leistungskriterien operative Zielvorgaben,
die unter Berücksichtigung des jeweiligen Budgets bzw. der Mittelfristplanung und der Renditeerwartung aus der Strategie der
Wacker Neuson SE abgeleitet werden. Damit diese Ziele ihre Anreizfunktion nicht verfehlen, achtet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen darauf, dass die Ziele einerseits ambitioniert sind, andererseits aber für das Vorstandsmitglied erreichbar bleiben.
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Präsidialausschuss die Höhe der
Zielvergütung für alle Vorstandsmitglieder wie in nachfolgender Tabelle dargestellt vertraglich festgelegt. Hierbei hat er
darauf geachtet, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben sowie den Leistungen des jeweiligen
Vorstandsmitglieds steht. Außerdem hat der Aufsichtsrat insbesondere auch die wirtschaftliche Lage, das Marktumfeld, den Erfolg
und die Zukunftsaussichten des Unternehmens berücksichtigt und ein besonderes Augenmerk auf die Marktüblichkeit der Ziel-Gesamtvergütung
gelegt.
Aufgrund der systematisch abweichenden Vergütungsstruktur von Herrn Alexander Greschner wird nachfolgend für ihn für das Vorjahr
2022 keine Zielvergütung, sondern die Maximal-Gesamtvergütung (vgl. Abschnitt V.A) angegeben.
B. Gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr
Die im Geschäftsjahr 2023 erfassten Aufwendungen für die Vergütung der aktiven Mitglieder des Vorstands nach IFRS, wie sie
im Konzernanhang ausgewiesen sind, betrugen 5,5 Mio. Euro. Dies entspricht einem Anstieg um 22,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr
(4,5 Mio. Euro).
Die Geschäftsjahre 2022 und 2023 sind allerdings aufgrund der Überleitung der Vergütungsstruktur von Herrn Greschner nur eingeschränkt
vergleichbar. Während im Berichtsjahr durchgehend alle vier Vorstandsmitglieder nach dem aktuellen Vergütungssystem vergütet
wurden, wurde im Vorjahr die Vergütung von Herrn Greschner noch nach der oben beschriebenen bisherigen Vergütungsstruktur
bestimmt.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder im Sinne
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz
2 Nr. 1 AktG dar. Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlte Jahresfestvergütung und die im Geschäftsjahr
2023 angefallenen Nebenleistungen aller Vorstandsmitglieder sowie - nur für die Vorstandsmitglieder Dr. Karl Tragl, Felix
Bietenbeck und Christoph Burkhard - um die kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 (STI 2022). Bei Herrn
Alexander Greschner sind statt dem STI 2022 seine kurzfristigen Vergütungsbestandteile nach der bisherigen Vergütungsstruktur
aus dem Geschäftsjahr 2022 ausgewiesen, da diese Vergütungsbestandteile an ihn jeweils im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung
kamen.
Eine Vergütung gilt als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich,
zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos
erfolgt. Eine Vergütung wird in der nachfolgenden Tabelle insoweit (erst) dann als gewährt im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG betrachtet, wenn sie tatsächlich geflossen ist, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Leistung schon vorher vollständig
erbracht war.
Die ausgewiesenen Beträge aus der kurzfristigen variablen Vergütung (STI 2022) entsprechen somit den Zahlungen für die im
Geschäftsjahr 2022 erbrachten Leistungen, da sie erst nach Bilanzfeststellung tatsächlich zufließen (Performancezeitraum:
Januar 2022 bis Dezember 2022, Zahlung im April 2023). Der STI 2022 für das Geschäftsjahr 2022 wird daher als im Berichtsjahr
2023 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG betrachtet, der STI 2023 hingegen wird nicht in diesem Vergütungsbericht,
sondern erstmals im Vergütungsbericht 2024 als im Geschäftsjahr 2024 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
ausgewiesen.
Für den LTI 2023 gilt Folgendes: Die zugrunde liegende Leistung wird bis zum Geschäftsjahresende am 31. Dezember 2026 gänzlich
erbracht und die Auszahlung erfolgt entsprechend erst im Geschäftsjahr 2027 (Performancezeitraum: Januar 2023 bis Dezember
2026, Zahlung voraussichtlich im April 2027). Der LTI 2023 für das Geschäftsjahr 2023 wird daher nicht in diesem Vergütungsbericht,
sondern erstmals im Vergütungsbericht 2027 als im Geschäftsjahr 2027 gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
ausgewiesen.
Entsprechendes gilt für den LTI 2021 und den LTI 2022: Diese haben einen Performancezeitraum von Januar 2021 bis Dezember
2024 (LTI 2021) bzw. 2022 bis 2025 (LTI 2022) und werden voraussichtlich im April 2025 (LTI 2021) bzw. 2026 (LTI 2022) ausgezahlt,
so dass sie erstmals im Vergütungsbericht 2025 als im Geschäftsjahr 2025 (LTI 2021) bzw. im Vergütungsbericht 2026 als im
Geschäftsjahr 2026 (LTI 2022) gewährte Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgewiesen werden.
Eine Vergütung gilt als geschuldet im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende
Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Im Berichtszeitraum gab es keinen
Sachverhalt, zu dem eine solche „geschuldete“ Vergütung hätte ausgewiesen werden müssen.
Zudem haben sich Vorstand und Aufsichtsrat dafür entschieden, in der nachfolgenden Tabelle neben der gewährten und geschuldeten
Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gesondert auch den bilanziellen Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds darzustellen, um Transparenz darüber zu schaffen, welche Kosten aus der Sicht der Aktionäre für den Vorstand
im jeweiligen Geschäftsjahr entstehen. Durch die Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung im Jahr des Zuflusses einerseits
und des Aufwandes für die Vergütung im Jahr der Aufwandsentstehung andererseits wird auch in zeitlicher Hinsicht bestmögliche
Transparenz geschaffen.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung und die Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung
nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in der nachfolgenden
Tabelle zusätzlich ausgewiesen.
C. Erläuterungen zur Zielerreichung
Im Berichtsjahr 2023 wurde unter dem Vergütungssystem Herrn Dr. Tragl, Herrn Bietenbeck und Herrn Burkhard eine variable Vergütung
in Bezug auf ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 nur in Form des STI 2022 ausgezahlt und vorstehend als gewährte Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG ausgewiesen. Für Herrn Greschner fand zwar in 2023 ebenfalls das Vergütungssystem Anwendung,
die ihm in 2023 zugeflossenen Zahlungen für seine Tätigkeit in 2022 richteten sich jedoch noch nach seiner bisherigen Vergütungsstruktur.
Für das Geschäftsjahr 2022 hatte der Aufsichtsrat die folgenden zu 2021 unveränderten Ziel- und Schwellenwerte für die vier
Leistungskriterien des STI 2022 festgelegt:
Der Aufsichtsrat hat in 2023 folgende Zielerreichungen für den STI 2022 festgestellt:
Für die Vorstandsmitglieder Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard haben sich damit folgende Auszahlungsbeträge für den STI 2022
ergeben:
Ausblick Leistungskriterien STI und LTI
Die nachfolgenden Angaben zur Anwendung der Leistungskriterien für den STI 2023 und den LTI 2023-2026 erfolgen aus Transparenzgründen
freiwillig. Die Auszahlung des STI 2023 erfolgt - dann erstmals auch für Herrn Greschner - erst im Geschäftsjahr 2024 und
wird entsprechend erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen.
Der LTI 2023-2026 kommt erst im Jahr 2027 zur Auszahlung und wird insoweit erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2027 als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen.
Kurzfristige variable Vergütung (STI) nach dem Vergütungssystem
Vor Beginn des Geschäftsjahres 2023 hatte der Aufsichtsrat unter dem Vergütungssystem Ziel- und Schwellenwerte für die vier
Leistungskriterien des STI 2023 festgelegt. Hierbei wurden die Zielfestlegungen gegenüber denen für das Geschäftsjahr 2022
bei der EBT-Marge angepasst, so dass für das Geschäftsjahr 2023 im Hinblick auf die jeweiligen Leistungskriterien des STI
2023 die nachstehend grafisch dargestellten Zielerreichungsverläufe galten.
In Bezug auf diese für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 maßgeblichen Zielerreichungsverläufe ergeben sich folgende Zielerreichungen
für den STI 2023:
Dies entspricht für alle vier aktiven Vorstandsmitglieder für den STI 2023 folgenden Gesamtzielerreichungen bzw. Auszahlungsbeträgen
in 2024:
Langfristige variable Vergütung (LTI) nach dem Vergütungssystem
Vor Beginn des Geschäftsjahres hatte der Aufsichtsrat für das Vergütungssystem Ziel- und Schwellenwerte für die drei Leistungskriterien
des LTI festgelegt, so dass für die für das Geschäftsjahr 2023 ausgegebene LTI-Tranche 2023-2026 im Hinblick auf die jeweiligen
Leistungskriterien die im Folgenden dargestellten Zielerreichungsverläufe gelten. Die Zielfestlegungen wurde dabei für das
Strategieziel gegenüber denen für die LTI-Tranche für die Geschäftsjahre 2022-2025 ebenfalls angepasst.
Da unter dem Vergütungssystem die Performanceperiode der ersten LTI-Tranche 2021 erst am 31. Dezember 2024 bzw. für die zweite
LTI-Tranche 2022 erst am 31. Dezember 2025 und für die dritte LTI-Tranche 2023 erst am 31. Dezember 2026 endet, erhielten
die Herren Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard im Geschäftsjahr 2023 noch keine Auszahlungen aus den bisherigen LTI-Tranchen
des Vergütungssystems und folglich liegt für das Berichtsjahr 2023 auch keine gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162
Abs. 1 AktG aus diesen bisherigen LTI-Tranchen vor. Auch für Herrn Greschner liegt insoweit für das Geschäftsjahr 2023 in
Bezug auf die ihm erstmals unter dem Vergütungssystem gewährt LTI-Tranche 2023 noch keine gewährte und geschuldete Vergütung
vor.
In der nachfolgenden Tabelle sind zu Informationszwecken die Eckdaten für alle jeweils ausgegebenen Performance Shares der
jeweiligen LTI-Tranchen 2021, 2022 und 2023 nebst ihrem zum 31. Dezember 2023 beizulegenden Zeitwert gesondert aufgeführt:
Kurz- und langfristige Vergütung für Herrn Alexander Greschner
Im Berichtsjahr wurden Herrn Alexander Greschner als variable Vergütungen nach seiner bisherigen Vergütungsstruktur die Tantieme
nach Konzernergebnis und die Tantieme nach Gesamtkapitalrendite (jeweils für das Geschäftsjahr 2022 und unter Berücksichtigung
der gemeinsamen Deckelung) und der kurzfristige Anteil der Tantieme nach Konzernerfolg für das Geschäftsjahr 2022 ausgezahlt
und entsprechend in diesem Bericht als gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG des Berichtsjahres 2023 ausgewiesen.
Dieser Auszahlung lag die Anwendung folgender Leistungskriterien zugrunde:
Für das Geschäftsjahr 2023 galten auch für Herrn Greschner bereits die oben beschriebenen Zielvorgaben nach dem Vergütungssystem.
D. Einhaltung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung der Herren Dr. Tragl, Bietenbeck, Burkhard und - ab dem Berichtsjahr 2023 - Greschner kann stets erst
rückwirkend überprüft werden, sobald der Auszahlungsbetrag der für das jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche ermittelt
wurde. Da alle genannten Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr eine LTI-Tranche mit dem Gültigkeitszeitraum 2023-2026 erhalten
haben, erfolgt diese Überprüfung in Bezug auf das Berichtsjahr 2023 erst mit Auszahlung der LTI-Tranche im Geschäftsjahr 2027,
so dass erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2027, der der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2028 vorgelegt
wird, über die Einhaltung der Maximalvergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG berichtet werden kann. Auch über
die Einhaltung der Maximalvergütung der Herren Dr. Tragl, Bietenbeck und Burkhard für das Geschäftsjahr 2021 kann entsprechend
erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025, über die Einhaltung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2026 berichtet werden.
Für Herrn Greschner wurde im Hinblick auf seine nachlaufenden Vergütungen für seine Tätigkeit in 2022 eine Maximalvergütung
im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG nicht festgelegt; insoweit wird auf den Abschnitt V.A verwiesen.
E. Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung und Hinterbliebenenbezüge
Die Gesellschaft gewährt jedem Vorstandsmitglied unter dem Vergütungssystem jährlich einen festen Betrag zum Aufbau einer
Altersversorgung, der in eine rückgedeckte Unterstützungskasse eingezahlt wird, welche Versorgungsleistungen nach dem jeweils
vom Vorstandsmitglied ausgewählten Leistungsplan bietet, vgl. hierzu auch die Übersicht in Abschnitt IV.B.
Gemäß der für ihn bisher geltenden abweichenden Vergütungsstruktur kann Herr Alexander Greschner eine Altersrente aus einer
bereits vor dem Berichtsjahr erdienten leistungsbasierten Pensionszusage beziehen. Der entsprechende Dienstzeitaufwand und
die in diesem Zusammenhang bestehende Pensionsrückstellung nach IAS 19 ergeben sich aus der folgenden Tabelle. Die Gesellschaft
hatte Herrn Greschner zudem eine weitere Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage erteilt, bei der
der zugesagte jährliche Beitrag letztmals in 2024 gezahlt und zur Finanzierung einer Rückdeckungsversicherung verwendet wird.
Zur Art und Höhe der Leistungen aus den vorgenannten beitragsbasierten Versorgungen wird auf die Übersicht in Abschnitt IV.B
bzw. für Herrn Greschner unter Abschnitt V.A oben verwiesen; die von der Gesellschaft hierfür aufgewendeten Beiträge sind
in der folgenden Tabelle aufgeführt. Hierbei wird für beitragsbasierte Versorgungen jeweils der tatsächlich gezahlte Beitrag,
bei den leistungsbasierten Versorgungen von Herrn Greschner jeweils der Dienstzeitaufwand nach IAS 19 ausgewiesen.
Die Anwartschaftsbarwerte für alle ehemaligen Mitglieder des Vorstands betrugen - bewertet nach IAS 19 - am Bilanzstichtag
31.217.323 Euro (31. Dezember 2022: 28.964.904 Euro).
F. Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder
Herr Martin Lehner (CEO und CTO) schied bereits zum 31. Dezember 2020 aus dem Vorstand der Wacker Neuson SE aus. Sein Dienstvertrag
lief nach einer dreimonatigen Freistellungsphase regulär zum 31. März 2021 aus. Da die spezifisch zugrunde liegenden Ziele
für Herrn Lehner, dessen Dienstvertrag eine mit Herrn Alexander Greschner vergleichbare Vergütungsstruktur vorsah, nicht erreicht
wurden, war in diesem Bericht im Hinblick auf die nachlaufende variable Vergütung keine an ihn als ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
gewährte Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG des Berichtsjahres 2023 auszuweisen.
Vertraglich hat Herr Lehner zudem für einen Zeitraum von 60 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand Anspruch auf ein
Übergangsgeld sowie auf einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Diese Leistungen wurden von der Gesellschaft seit
April 2021 und auch im gesamten Berichtsjahr erbracht. Darüber hinaus besteht ebenfalls seit April 2021 für zwei Jahre und
damit im Berichtsjahr bis März 2023 ein Anspruch von Herrn Lehner auf eine Karenzentschädigung aus einem vertraglich vereinbarten
Wettbewerbsverbot. Das Übergangsgeld sowie etwaige andere Verdienste werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgende Tabelle enthält die den früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre
beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile, einschließlich
des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG, der im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen, Zahlungen von Übergangsgeldern
und von Karenzentschädigungen aus vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten sowie die laufenden Bezüge aus der Altersversorgung.
Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Alters-versorgung und die Zahlungen zur betrieblichen Altersversorgung
nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in der nachfolgenden
Tabelle zusätzlich ausgewiesen, genauso wie der bilanzielle Nettoaufwand für die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Zu der hier zugrunde gelegten Auslegung der Begriffe „gewährt“ und „geschuldet“ nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird im Übrigen
auf Abschnitt VII.B oben hingewiesen.
Für weitere ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor mehr als zehn Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden und daher namentlich
nicht zu nennen sind, wurden im Geschäftsjahr 2023 Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 888.000 Euro geleistet (2022: 797.217
Euro). Diese sind in der Tabelle als Summenposition angegeben.
VIII. Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Wacker Neuson SE geregelt, die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.wackerneusongroup.com/investor-relations/verguetungssysteme
dauerhaft zugänglich ist. Diese Satzungsregelung geht zurück auf einen Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2012; durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2021 wurde lediglich gesetzlichen Änderungen durch das ARUG II Rechnung getragen
und im Zuge dessen weitere Klarstellungen aufgenommen. Das aktuell gültige Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von
der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 26. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 89,1 Prozent der abgegebenen Stimmen
gebilligt. Der Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 26. Mai 2023 mit einer Mehrheit von 86,25 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt; insofern bestand auch hier keine Veranlassung,
das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, seine Umsetzung oder die Art und Weise der Vergütungsberichterstattung zu hinterfragen
(§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nach diesem Vergütungssystem besteht aus einem festen jährlichen Betrag in Höhe
von 30.000 Euro, der in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal fällig und zahlbar
ist.
Dem höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden
und Mitglieder von Ausschüssen wird dadurch Rechnung getragen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweifache und sein
Stellvertreter das 1,5-Fache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhält. Die einfache Mitgliedschaft
in Ausschüssen wird mit jährlich 5.000 Euro zusätzlich honoriert; Ausschussvorsitzende erhalten zusätzlich das Doppelte dieses
Betrags je Vorsitz.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach
Steuern, wie es sich aus dem gebilligten Konzernabschluss der Wacker Neuson SE für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Die
erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats ist nicht als Steuerungsanreiz oder Bonifizierung des Aufsichtsrats für die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft anzusehen, sondern soll in weniger erfolgreichen Jahren ein „Atmen“ der Vergütung
ermöglichen. Die erfolgsorientierte Vergütung beträgt in keinem Fall mehr als das 0,75-Fache der jeweiligen Festvergütung
(einschließlich Ausschussvergütung) des Aufsichtsratsmitglieds. Für ein Aufsichtsratsmitglied beträgt der Anteil der Festvergütung
also mindestens 57 Prozent und der Anteil der variablen Vergütung liegt bei maximal 43 Prozent der Gesamtvergütung. Die variable
Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr
zur Zahlung fällig.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in
Höhe von 1.500 Euro, das jeweils am Ende eines jeden Kalendervierteljahres zur Zahlung fällig ist. Für mehrere Aufsichtsratssitzungen,
die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner den Ersatz ihrer Auslagen einschließlich der ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit
zur Last fallenden Umsatzsteuer. Darüber hinaus versichert die Gesellschaft auf ihre Kosten die Aufsichtsratsmitglieder gegen
zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme einschließlich jeweils der Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung ihrer Mandate und schließt hierfür eine angemessene Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) ab.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören,
sollen nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung
hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit.
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr
Die individuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 ist in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen,
wobei die darin enthaltene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die „gewährte und geschuldete Vergütung“ gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG im Sinne des oben im Abschnitt VII.B beschriebenen Verständnisses abbildet. Insoweit enthält der Ausweis der
gewährten und geschuldeten Vergütung für das Berichtsjahr 2023 die Angabe der festen Vergütung 2023, der Vergütung für Ausschusstätigkeit
in 2023, der Sitzungsgelder für 2023 sowie die erfolgsabhängige Vergütung für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022, welche
in 2023 zur Auszahlung kam.
Im Geschäftsjahr kam eine erfolgsorientierte Vergütung zur Auszahlung, die auf Grundlage des Konzernergebnisses nach Steuern
der Wacker Neuson SE im Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 142,6 Mio. Euro ermittelt wurde. Die erfolgsabhängige Vergütung entspricht
0,05 Prozent des Konzernergebnisses nach Steuern. Für die im Berichtszeitraum gewährte erfolgsabhängige Vergütung kam folglich
für alle Aufsichtsratsmitglieder eine Begrenzung auf das 0,75-Fache der jeweiligen Festvergütung (einschließlich Ausschussvergütung)
gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Wacker Neuson SE zum Tragen.
Insgesamt lag die Vergütung für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder der Wacker Neuson SE, wie sie im Anhang des Konzernabschlusses
ausgewiesen ist, im Geschäftsjahr 2023 bei 0,5 Mio. Euro (2022: 0,5 Mio. Euro).
IX. Vergleichende Darstellung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich mit der Ertragsentwicklung der Gesellschaft dar.
Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG im Sinne der für diesen Vergütungsbericht zugrunde gelegten Auslegung ab.
Soweit Aufsichtsratsmitglieder früher dem Vorstand der Wacker Neuson SE angehört und hierfür eine Vergütung erhalten haben,
wird diese in der vergleichenden Darstellung nur bei der Vergütung als Vorstandsmitglied berücksichtigt, nicht aber bei der
Aufsichtsratsvergütung. Dies trifft lediglich auf Herrn Mag. Kurt Helletzgruber für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 zu.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der Wacker Neuson SE gemäß § 275 Abs.
2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Vorstandsmitglieder auch maßgeblich von der Entwicklung von Konzernkennzahlen
abhängig ist, wird darüber hinaus als Ertragsentwicklung des Wacker Neuson Konzerns auch die Entwicklung des im Konzernabschluss
ausgewiesenen Konzernergebnisses dargestellt.
Eine vergleichende Darstellung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG müsste gemäß § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG erstmals im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 und dann nur für die Geschäftsjahre 2021/2022 erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat haben sich jedoch erneut dafür entschieden,
diese vergleichende Darstellung bereits für die Geschäftsjahre ab 2020 aufzunehmen. Für die Darstellung der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Gesamtbelegschaft des Wacker Neuson
Konzerns in Deutschland abgestellt.
Die tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Vergütung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter können von Jahr zu Jahr schwanken, abhängig von der tatsächlichen Auszahlung von leistungsbezogenen oder kennzahlenbasierten
Tantiemen und Boni in einem Jahr.
München, den 21. März 2024
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Hans Neunteufel
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Dr. Karl Tragl
Vorsitzender des Vorstands
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Wacker Neuson SE
Prüfurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Wacker Neuson SE, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des International Standard on Quality Management (ISQM 1) angewendet.
Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich
der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, den 21. März 2024
Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Dr. Marcus Borchert
Wirtschaftsprüfer
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Christian Schönhofer
Wirtschaftsprüfer
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III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung; Internetservice
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die
sich bei der Gesellschaft bis spätestens 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß angemeldet haben.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Wir bitten
um frühzeitige Anmeldung, wenn eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt wird, um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages
entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 9. Mai 2024 bis einschließlich 15. Mai 2024
erst mit Gültigkeitsdatum 16. Mai 2024 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher
Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 8. Mai 2024 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme-
und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen
Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv
|
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich, welche den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung zugeschickt wird.
Mit den individuellen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice
anmelden und sich dort nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zur Hauptversammlung anmelden sowie bestimmte Aktionärsrechte
ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die Erteilung von Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im
Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten Internetservice nicht
möglich. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft oder in Textform (§ 126b BGB) wie nachstehend beschrieben erfolgen:
a) |
Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
anmelden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens
am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 24. April 2024 im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und
somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandt. Sie können aber über die nachfolgend
im Abschnitt III.1.b) „Anmeldung in Textform“ genannten Kontaktmöglichkeiten die Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
anfordern.
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b) |
Anmeldung in Textform
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis 8. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch in Textform (§ 126b BGB) unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten anmelden:
Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per E-Mail: wackerneuson@linkmarketservices.eu
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular
übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter wackerneuson@linkmarketservices.eu
angefordert werden.
Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für
eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen
Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation ausüben
(„elektronische Briefwahl“). Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft und eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe
Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung; Internetservice“). Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten
Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung des Beschlussvorschlags
zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter Aktien), etwaige nach §§ 126, 127
AktG zugänglich gemachte und zur Abstimmung kommende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären und auf mit einer etwaigen
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
vorgenommen werden.
Die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv
|
ist bis 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), kann im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft eine über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft
vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben,
so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die elektronische Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und
seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf
der im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
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3. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und form- und fristgerecht angemeldet
sind (siehe oben Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung; Internetservice“), können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl wahrnehmen lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wird nicht ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis
gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Ein Formular
für die Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.
Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform
(§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird.
Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft
bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft
unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft zu übermitteln:
Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder per E-Mail: wackerneuson@linkmarketservices.eu
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf ist bis spätestens
14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
möglich.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte entweder
eigene Zugangsdaten oder die Zugangsdaten des Aktionärs erhält.
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch noch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erfolgen.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse
für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten und die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des
passwortgeschützten Internetservice werden den am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung
übersandt. Ein entsprechendes Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten sowie ein Formular zur Vollmachtserteilung
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
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zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter wackerneuson@linkmarketservices.eu
angefordert werden. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt
ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter
Internetservice, (2) E-Mail und (3) Papierform.
Auch bei einer Bevollmächtigung ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben
Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung; Internetservice“) Sorge zu tragen.
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4. |
Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare
Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen,
zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen
Aktionärsrechte wahrnehmen.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung
erteilt, geändert oder widerrufen werden, bis spätestens 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt III.3. „Stimmrechtsvertretung“ genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen.
Die Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf ist bis spätestens 14. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
möglich.
Ein Formular unter anderem zur Erteilung von Vollmacht nebst Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wird den am 24. April 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung
übersandt. Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 24. April 2024 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten
nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice übersandt. Sie können aber über die vorstehend unter Abschnitt III.1.b) „Anmeldung in Textform“ genannten Kontaktmöglichkeiten die Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort)
anfordern.
Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des passwortgeschützten Internetservice
oder der von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulare zu übermitteln.
Nach Ablauf des 14. Mai 2024 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und bis spätestens zur Eröffnung der
Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
oder die Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre auch zusammen
mit dem Anmeldeformular zugesandt. Das entsprechende Formular steht zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter wackerneuson@linkmarketservices.eu
angefordert werden.
Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter anderem durch Nutzung des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden.
Liegen der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vor oder gehen bei der Gesellschaft
sonst im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt
ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) passwortgeschützter
Internetservice, (2) E-Mail und (3) Papierform.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt III.1. „Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung; Internetservice“) Sorge zu tragen.
|
5. |
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz
3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen
hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
|
a) |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 (dies entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses
Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen
der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich
der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Neuson SE Der Vorstand c/o Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft bis spätestens 14. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem unter der
Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv
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zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AktG mitgeteilt.
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b) |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen (Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Wacker Neuson SE Hauptverwaltung Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München oder per E-Mail: ir@wackerneuson.com
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, also bis spätestens 30. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich
des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter
www.wackerneusongroup.com/hv
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veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den
in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der
Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Wahlvorschlag nicht die Angaben nach § 124
Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines teilnahmeberechtigten
Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen während der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post oder E-Mail an
die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten.
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c) |
Auskunftsrechte der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft
jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden).
Außerdem kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Satzung
der Gesellschaft das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung dieser Hauptversammlung 2.124.655 eigene Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren
die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 68.015.345 Stimmen.
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7. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen
einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge
und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
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zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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8. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
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zugänglich.
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Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen!
München, im April 2024
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
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