Uniper SE
Düsseldorf
WKN: UNSE01 ISIN: DE000UNSE018, DE000UNSE1N3
Ereignis: GMETUN0123RS
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE
am 24. Mai 2023, 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit (im Folgenden „MESZ“), die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden wird.
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz („EGAktG“) 1 beschlossen, dass die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG)
stattfindet, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Online-Service
für Aktionäre der Uniper SE, zugänglich unter der Internetadresse
www.uniper.energy/hv
zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen. Zugang zum passwortgeschützten
Online-Service erhalten Aktionäre der Uniper SE durch Eingabe der dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem hierfür mitgeteilten
erforderlichen Zugangsdaten.
Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl kann schriftlich (Brief oder Fax) oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(E-Mail oder durch Eingabe in den passwortgeschützten Online-Service) erfolgen.
Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der weiteren Angaben und Hinweise zum Ablauf der Versammlung sowie zur
Ausübung von Aktionärsrechten in Ziffer V.
1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches („HGB“)
und des AktG, finden auf die Uniper SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie
Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(im Folgenden „SE-VO“) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften, insbesondere der SE-VO, nichts anderes ergibt.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Uniper SE und des gebilligten Konzernabschlusses für den Uniper-Konzern für
das Geschäftsjahr 2022 zusammen mit dem zusammengefassten Lagebericht für die Uniper SE und den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr
2022 und dem Bericht des Aufsichtsrats
Am 16. Februar 2023 hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, die jeweils vom Vorstand aufgestellt
worden sind, gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf
es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB) werden der ordentlichen Hauptversammlung
vorgelegt. Die Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
zugänglich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Uniper SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
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a) |
Herr Prof. Dr. Klaus-Dieter Maubach
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b) |
Herr David Bryson
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c) |
Herr Niek den Hollander
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d) |
Frau Tiina Tuomela
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Uniper SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
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a) |
Herr Thomas Blades
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b) |
Herr Markus Rauramo
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c) |
Herr Oliver Biniek
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d) |
Herr Prof. Dr. Werner Brinker
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e) |
Frau Judith Buss
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f) |
Frau Dr. Jutta Dönges
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g) |
Herr Holger Grzella
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h) |
Herr Dr. Bernhard Günther
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i) |
Herr Esa Hyvärinen
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j) |
Frau Barbara Jagodzinski
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k) |
Frau Diana Kirschner
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l) |
Frau Victoria Kulambi
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m) |
Herr André Muilwijk
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n) |
Herr Magnus Notini
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o) |
Herr Immo Schlepper
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p) |
Herr Harald Seegatz
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q) |
Herr Dr. Marcus Schenck
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r) |
Frau Nora Steiner-Forsberg
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s) |
Frau Prof. Dr. Ines Zenke
|
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie die Bestellung des Abschlussprüfers
für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses – vor, zu beschließen, dass die
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf:
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a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023,
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b) |
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr
2023 und
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c) |
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das
erste Quartal des Geschäftsjahres 2024, der vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024 erstellt wird,
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|
bestellt wird.
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5. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Am 21. Dezember 2022 legten Herr Markus Rauramo, Herr Dr. Bernhard Günther, Herr Esa Hyvärinen und Frau Nora Steiner-Forsberg
jeweils ihr Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 21. Dezember 2022 nieder. Es wurden Herr Thomas Blades, Frau Dr.
Jutta Dönges, Herr Dr. Marcus Schenck und Frau Prof. Dr. Ines Zenke auf Antrag des Vorstands der Uniper SE durch das Amtsgericht
Düsseldorf als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat bestellt.
Mit Wirkung zum Ablauf des 28. Februar 2023 legte Frau Dr. Jutta Dönges ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Uniper
SE nieder. Mit Wirkung zum 1. März 2023 wurde sie in den Vorstand der Uniper SE berufen. Am 21. März 2023 wurde Herr Dr. Gerhard
Holtmeier auf Antrag des Vorstands durch das Amtsgericht Düsseldorf als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat bestellt.
Der Aufsichtsrat der Uniper SE besteht aus zwölf Mitgliedern gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 des Gesetzes zur Ausführung
der SE-VO (im Folgenden „SEAG“), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG), Teil 2 Ziffer
2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Uniper SE vom 12. Januar 2016 (im Folgenden „Beteiligungsvereinbarung“) und § 8 Abs. 1 der Satzung der Uniper SE.
Nach dem derzeit noch geltenden § 8 Abs. 2 der Satzung der Uniper SE werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und
weitere sechs Mitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wahlverfahrens, wie in der Beteiligungsvereinbarung
geregelt, gewählt. Gemäß § 17 Abs. 2 SEAG müssen mindestens vier der zwölf Mitglieder Frauen und mindestens vier Mitglieder
Männer sein. Zusätzlich müssen nach Teil 2 Ziffer 3.4 der Beteiligungsvereinbarung von den sechs Mitgliedern, die durch die
Hauptversammlung gewählt werden, und von den sechs Mitgliedern, die durch die Arbeitnehmer gewählt werden, jeweils mindestens
zwei Mitglieder Frauen und mindestens zwei Mitglieder Männer sein.
Durch eine Wahl der derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, Herrn Thomas Blades, Herrn Dr. Gerhard Holtmeier, Herrn
Dr. Marcus Schenck und Frau Prof. Dr. Ines Zenke, wird diesen Anforderungen an die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wie bisher
genügt.
Das Entsendungsrecht des Bundes wird erst mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung der Satzung
im Handelsregister wirksam. Frau Prof. Dr. Ines Zenke und Herr Dr. Gerhard Holtmeier sind dem Aufsichtsrat vom Bund vorgeschlagen
worden.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses – zur Wahl in den Aufsichtsrat vor:
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a) |
Herr Thomas Blades Selbstständig als Berater, München, Deutschland München, Deutschland
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b) |
Herr Dr. Gerhard Holtmeier Rechtsanwalt, Starnberg und Berlin, Deutschland Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH, Berlin, Deutschland Starnberg, Deutschland
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c) |
Herr Dr. Marcus Schenck Mitglied des Global Management Committee Financial Advisory, Lazard, Leitung Deutschland, Österreich, Schweiz, München, Deutschland München, Deutschland
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d) |
Frau Prof. Dr. Ines Zenke Rechtsanwältin bei Kanzlei Becker Büttner Held, Berlin, Deutschland Berlin, Deutschland
|
Die Wahl erfolgt jeweils gemäß dem derzeit noch geltenden § 8 Abs. 3 und 4 der Satzung der Uniper SE (zukünftig § 8 Abs. 6
und 7 der Satzung der Uniper SE, vgl. Tagesordnungspunkt 6) mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom
24. Mai 2023 für den Rest der Amtsdauer der mit Wirkung zum Ablauf des 21. Dezember 2022 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder,
das heißt bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem gewählt wird, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
|
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen insbesondere die vom Aufsichtsrat der Uniper SE beschlossenen Ziele für
seine Zusammensetzung und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium
an.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Herr Thomas Blades, Herr Dr. Marcus Schenck und Frau Prof. Dr. Ines Zenke in keinen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Uniper SE oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Uniper SE oder
einem wesentlich an der Uniper SE beteiligten Aktionär, die gegenüber der Hauptversammlung nach der Empfehlung C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex (im Folgenden „DCGK“) offenzulegen wären. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind Herr Thomas Blades und Herr Dr. Marcus Schenck, unabhängig
im Sinne des DCGK. Herr Dr. Gerhard Holtmeier und Frau Prof. Dr. Ines Zenke sind dem Aufsichtsrat vom Bund vorgeschlagen worden
und damit nicht unabhängig vom Bund. Zudem steht Herr Dr. Gerhard Holtmeier als Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding
GmbH, deren Anteile vom Bundesministerium der Finanzen und somit von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden, in einer
geschäftlichen Beziehung zum Bund.
Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder achten jeweils darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung
steht.
Die Hauptversammlung wird im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden.
Unter Ziffer II. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 – Informationen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern“ im Anschluss
an diese Tagesordnung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sowie weitere Informationen beigefügt.
Diese Angaben sind auch im Internet unter
zugänglich.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 8 der Satzung (Entsendungsrecht)
Der zwischen der Uniper SE und der Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 2022 geschlossene Rahmenvertrag über Stabilisierungsmaßnahmen
nach dem Energiesicherungsgesetz („EnSiG“) sieht ein Entsendungsrecht der Akquisitionsgesellschaft des Bundes, der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in
Berlin, für bis zu zwei Mitglieder der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Uniper SE vor. Dieses Recht ist in die Satzung
der Uniper SE aufzunehmen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
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§ 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst (Änderungen durch Unterstreichung nur hier hervorgehoben):
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„§ 8
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern.
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(2) |
Vier Mitglieder sowie weitere bis zu zwei Mitglieder, soweit die Entsendungsberechtigte Bundesentität (wie in Absatz 3 definiert) von der
Entsendung nach Absatz 4 Satz 2 absieht, werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt.
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(3) |
Bis zu zwei Mitglieder werden von der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Berlin (bzw. ihrem Rechtsnachfolger
oder derjenigen Bundesentität oder einer anderen von der Bundesrepublik Deutschland bestimmten Person gemäß § 29 Abs. 6 EnSiG,
die die Aktien an der Gesellschaft zum jeweiligen Zeitpunkt hält) (jeweils Entsendungsberechtigte Bundesentität) in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft entsendet. Endet das Amt eines entsendeten Mitglieds vorzeitig, kann die Entsendungsberechtigte Bundesentität ein anderes Mitglied entsenden.
|
(4) |
Die Ausübung des Entsendungsrechts ist nur wirksam, wenn die Ausübungserklärung in Schriftform (§ 126 BGB) oder Textform (§
126b BGB) gegenüber der Gesellschaft erfolgt. Die Entsendungsberechtigte Bundesentität kann durch Mitteilung in Schriftform
(§ 126 BGB) oder Textform (§ 126b BGB) mindestens fünfundsiebzig Tage vor dem letztmöglichen Tag der Einberufung zur Hauptversammlung
im Bundesanzeiger, mitteilen, dass sie von der Ausübung ihres Entsendungsrechts absehen wird; dies kann auch für nur ein zu
entsendendes Mitglied erfolgen und/oder für einen kürzeren Zeitraum als die Bestellungsperiode.
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(5) |
Weitere sechs Mitglieder werden als Vertreter der Arbeitnehmer vom SE-Betriebsrat nach Maßgabe der gemäß dem Gesetz über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) geschlossenen Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Uniper SE (Beteiligungsvereinbarung) in der jeweils geltenden Fassung bestellt.
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(6) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in welchem gewählt wird, nicht
mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Die Hauptversammlung kann eine hiervon abweichende kürzere Amtsdauer
beschließen. Wiederbestellungen sind zulässig. Entsprechendes gilt für die Entsendung nach § 8 Abs. 3 der Satzung.
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(7) |
Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Entsprechendes gilt für die Entsendung nach § 8 Abs. 3 der Satzung.
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(8) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen niederlegen. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung
erfolgen.“
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Auf der Internetseite der Gesellschaft findet sich unter
eine Lesefassung der Satzung, in der die unter Tagesordnungspunkt 6 und 7 vorgeschlagenen Änderungen im Überblick kenntlich
gemacht sind.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 17, § 18 und § 19 der Satzung (virtuelle Hauptversammlung, Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
an Hauptversammlungen)
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.,
„Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“) kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am
Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung, § 118a AktG).
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Gesellschaft zukünftig die Flexibilität haben sollte, ihre Hauptversammlungen
entweder in Präsenz oder virtuell abzuhalten.
Der Vorstand wird jedoch vor jeder Hauptversammlung, auch unter Berücksichtigung des Austauschs mit Aktionären, abwägen und
über das Format der Hauptversammlung im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre entscheiden. Das Ziel ist eine
effiziente und umfassende Kommunikation mit den Aktionären.
Zudem soll grundsätzlich die Möglichkeit eingeführt werden, dass Mitglieder des Aufsichtsrats in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden
unter bestimmten Voraussetzungen in Bild und Ton an der Hauptversammlung teilnehmen können, anstatt physisch am Ort der Hauptversammlung
anwesend zu sein.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
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a) |
Der bisherige § 17 wird zu § 17 Abs. 1 und dieser wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
„(2) |
Der Vorstand ist bis zum 23. Mai 2028 ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die bei Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen und die näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung bzw. zu den Möglichkeiten der
Ausgestaltung und deren maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Gesetz. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und
die dazu getroffenen Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.“
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b) |
§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„(4) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn
die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten wird; dies gilt jedoch nicht für den Vorsitzenden der Hauptversammlung, sofern dieser ein
Mitglied des Aufsichtsrats ist.“
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c) |
§ 19 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst (Änderungen durch Unterstreichung nur hier hervorgehoben):
„(3) |
Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen sowohl des Versammlungsverlaufs als auch der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrags angemessen festzusetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und
nach weiteren sachgerechten Kriterien entscheiden.“
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Auf der Internetseite der Gesellschaft findet sich unter
eine Lesefassung der Satzung, in der die unter Tagesordnungspunkt 6 und 7 vorgeschlagenen Änderungen im Überblick kenntlich
gemacht sind.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht zu erstellen über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben
Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung.
Der Vergütungsbericht i. S. v. § 162 AktG wurde durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob alle
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Vergütungsbericht gemacht wurden. Über die Prüfung des Vergütungsberichts hat der Abschlussprüfer
einen Prüfvermerk zu erstellen (§ 162 Abs. 3 AktG).
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
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Die Hauptversammlung billigt den im Anschluss an diese Tagesordnung zur Hauptversammlung unter Ziffer III. „Ergänzende Angaben
zu Tagesordnungspunkt 8 – Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG“ wiedergegebenen Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2022
abgelaufene Geschäftsjahr.
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Der Vergütungsbericht ist auch im Internet unter
zugänglich.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt.
Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Uniper SE hat die Hauptversammlung zuletzt am 19. Mai 2021 Beschluss
gefasst. Der Aufsichtsrat hat basierend auf den Vorarbeiten seines Präsidialausschusses am 30. März 2023 beschlossen, das
der Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorgelegte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch ein geändertes Vergütungssystem
abzulösen.
Das neue Vergütungssystem soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und so lange Anwendung finden, wie die Vergütungsauflagen
im Rahmen der Stabilisierungsmaßnahmen mit der Bundesrepublik Deutschland gelten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf die
erfolgsabhängige Vergütung (Jährliche Tantieme und Long-Term Incentive). Mit dem Wegfall der variablen Vergütung entfallen
auch alle daraus resultierenden Regelungen wie z. B. Malus & Clawback. Auch sieht das Vergütungssystem weder einen Anspruch
auf eine Abfindung noch ein Sonderkündigungsrecht bei Eintritt eines Kontrollwechsels (Change-of-Control-Ereignis) vor. Die
Karenzentschädigung wird für 12 Monate am Ende jeden Monats i. H. v. 1/12 der Jahresvergütung entrichtet. Die Maximalvergütung
ist für den Vorstandsvorsitzenden auf 2 Mio. € und für ordentliche Vorstandsmitglieder auf 1,4 Mio. € festgesetzt.
Hintergrund der Änderungen sind entsprechende Regelungen aus dem zwischen der Uniper SE und der Bundesrepublik Deutschland
am 19. Dezember 2022 geschlossenen Rahmenvertrag über Stabilisierungsmaßnahmen nach dem EnSiG.
Eine Beschreibung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist unter
Ziffer IV. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 – Vergütungssystem für den Vorstand der Uniper SE gemäß § 87a AktG“
im Anschluss an diese Tagesordnung beigefügt.
Diese Beschreibung ist auch im Internet unter
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu, beschließen:
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Die Hauptversammlung billigt das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand.
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II. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 – Informationen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zu Tagesordnungspunkt 5a): Weitere Informationen zu Herrn Thomas Blades
Selbstständig als Berater, München, Deutschland Wohnort: München, Deutschland Jahrgang: 1956
Lebenslauf von Herrn Thomas Blades:
Ausbildung:
1975 – 1978 |
Studium Elektrotechnik, University of Salford, Vereinigtes Königreich, und Ecole Centrale de Lyon, Frankreich |
Beruflicher Werdegang:
1978 – 1982 |
Field Engineer bei Schlumberger, Nordsee, Deutschland und Europa |
1982 – 1984 |
Manager bei Schlumberger, Diepholz, Deutschland |
1984 – 1986 |
District Manager bei Schlumberger, Teheran, Iran |
1986 – 1986 |
Marketing Staff Middle East bei Schlumberger, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate |
1986 – 1987 |
District Manager Borneo bei Schlumberger, Seria, Brunei |
1987 – 1989 |
Human Resource Director Europa bei Schlumberger, London, Vereinigtes Königreich |
1989 – 1991 |
Division Manager Middle East bei Schlumberger, Dhahran, Saudi-Arabien |
1991 – 1993 |
Präsident bei Prakla Seismos AG, Hannover, Deutschland |
1993 – 1996 |
Vice President & General Manager bei Schlumberger/Geco Prakla, London, Vereinigtes Königreich, und Dubai, Vereinigte Arabische
Emirate
|
1996 – 1997 |
COO & Executive Vice President bei NUMAR Corporation, Houston, USA |
1997 – 1998 |
Executive Vice President bei Halliburton, Houston, USA |
1998 – 2003 |
Präsident & CEO bei Spectro, Kleve, Deutschland |
2004 – 2008 |
Präsident & CEO bei CHOREN Industries, Hamburg und Freiberg, Deutschland |
2009 – 2012 |
CEO bei Siemens Energy Oil & Gas Division, Deutschland, und Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate |
2012 – 2016 |
Mitglied des Vorstands bei Linde AG, München, Deutschland |
2016 – 2021 |
CEO bei Bilfinger SE, Mannheim, Deutschland |
Seit 2021 |
Selbstständig als Berater, München, Deutschland |
Herr Thomas Blades ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats
oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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- |
Mitglied des Aufsichtsrats bei Polygon International AB, Stockholm, Schweden
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- |
Vorsitzender des Beirats bei North-Star Shipping Ltd, Aberdeen, Vereinigtes Königreich
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Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zu der Uniper SE, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, maßgeblich für die Wahlentscheidung der Aktionäre:
Zu Tagesordnungspunkt 5b): Weitere Informationen zu Herrn Dr. Gerhard Holtmeier
Rechtsanwalt, Starnberg und Berlin, Deutschland, Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH, Berlin, Deutschland Wohnort: Starnberg, Deutschland Jahrgang: 1963
Lebenslauf von Herrn Dr. Gerhard Holtmeier:
Ausbildung:
1983 – 1989 |
Erstes juristisches Staatsexamen, Universität Freiburg, Deutschland |
1989 – 1992 |
Promotion, Dr. iur., Universität Freiburg, Deutschland |
1991 |
Zweites juristisches Staatsexamen, Stuttgart, Deutschland |
Beruflicher Werdegang:
1992 – 1994 |
Abteilungsleiter Gasverkauf im Norden und Westen bei Ruhrgas AG, Essen, Deutschland |
1995 – 1999 |
Vorstandsassistent bei Ruhrgas Energie Beteiligungs-AG (RGE), Essen, Deutschland |
Seit 1998 |
Rechtsanwalt, Starnberg mit Zweigstelle in Berlin, jeweils Deutschland |
2000 – 2007 |
Managing Director Investment Banking (M&A), „Energy/Public Sector“, bei Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland |
2007 – 2009 |
Mitglied des Vorstands (Vertrieb und Technik (grid)) bei VNG-Verbundnetz Gas AG, Leipzig, Deutschland |
2010 – 2017 |
Mitglied des Vorstands bei Thüga AG, München, Mitglied des Vorstands bei Contigas Deutsche Energie AG, München, Mitglied der
Geschäftsführung bei Thüga Holding GmbH & Co. KGaA, München, jeweils Deutschland
|
2018 – 2021 |
Vorstandsvorsitzender (CEO) bei GASAG AG, Berlin, Deutschland |
Seit 2019 |
Vorstandsmitglied bei enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht, Berlin, Deutschland |
Seit 2021 |
Mitglied des Beirats bei Zukunft Gas e.V., Berlin, Deutschland |
Seit 2022 |
Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH, Berlin, Deutschland |
Herr Dr. Gerhard Holtmeier ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
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- |
Vorstandsmitglied bei enreg. Institut für Energie- und Regulierungsrecht, Berlin, Deutschland
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- |
Mitglied des Beirats bei Zukunft Gas e.V., Berlin, Deutschland
|
- |
Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding GmbH, Berlin, Deutschland
|
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Persönliche und geschäftliche Beziehungen zu der Uniper SE, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, maßgeblich für die Wahlentscheidung der Aktionäre:
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- |
Herr Dr. Gerhard Holtmeier ist dem Aufsichtsrat vom Bund vorgeschlagen worden. Er ist Geschäftsführer der UBG Uniper Beteiligungsholding
GmbH, der Mehrheitsaktionärin der Uniper SE, deren Anteile vom Bund gehalten werden.
|
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Zu Tagesordnungspunkt 5c): Weitere Informationen zu Herrn Dr. Marcus Schenck
Mitglied des Global Management Committee Financial Advisory, Lazard, Leitung Deutschland, Österreich, Schweiz, München, Deutschland Wohnort: München, Deutschland Jahrgang: 1965
Lebenslauf von Herrn Dr. Marcus Schenck:
Ausbildung:
1985 – 1991 |
Studium der Volkswirtschaftslehre in Bonn, Deutschland und Berkeley, USA |
1993 – 1995 |
Promotion Dr. rer. pol. an der Universität zu Köln, Deutschland |
Beruflicher Werdegang:
1991 – 1996 |
Berater bei McKinsey & Company, Köln, Deutschland |
1997 – 2006 |
Partner bei Goldman Sachs Group Inc., Frankfurt am Main, Deutschland |
2006 – 2013 |
Finanzvorstand der E.ON SE, Düsseldorf, Deutschland |
2013 – 2014 |
Partner bei Goldman Sachs Group Inc., London, Vereinigtes Königreich |
2015 – 2018 |
Finanzvorstand, später stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Co-Head der Corporate und Investment Bank, Deutsche Bank
AG, Frankfurt am Main, Deutschland
|
2019 – 2022 |
Partner bei Perella Weinberg Partners, München, Deutschland |
Seit 2022 |
Mitglied des Global Management Committee Financial Advisory, Lazard, Leitung Deutschland, Österreich, Schweiz, München, Deutschland |
Herr Dr. Marcus Schenck ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
- |
Encavis AG, Hamburg, Deutschland (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
|
- |
Mitglied des Global Management Committee Financial Advisory, Lazard, Leitung Deutschland, Österreich, Schweiz, München, Deutschland
|
|
Persönliche und geschäftliche Beziehungen zu der Uniper SE, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, maßgeblich für die Wahlentscheidung der Aktionäre:
Zu Tagesordnungspunkt 5d): Weitere Informationen zu Frau Prof. Dr. Ines Zenke
Rechtsanwältin bei der Kanzlei Becker Büttner Held, Berlin, Deutschland Wohnort: Berlin, Deutschland Jahrgang: 1971
Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Ines Zenke:
Ausbildung:
1990 – 1995 |
Studium der Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin, Deutschland |
1995 – 1998 |
Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Kanzlei Becker Büttner Held, Berlin, Deutschland |
1998 |
Promotion (Energierecht) an der Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin, Deutschland |
Seit 2011 |
Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Deutschland |
Beruflicher Werdegang:
Seit 1999 |
Rechtsanwältin bei der Kanzlei Becker Büttner Held, Berlin, Deutschland |
Seit 2002 |
Partnerin und Mitinhaberin der Kanzlei Becker Büttner Held, Berlin, Deutschland |
2013 – 2018 |
Dozentin für das Lehrgebiet „Infrastrukturrecht und -management“ an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde,
Eberswalde, Deutschland
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2015 – 2016 |
Ordentliches Mitglied der „Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs“ der Bundesregierung, Berlin,
Deutschland
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Seit 2015 |
Gründungsmitglied und Vizepräsidentin des Wirtschaftsforums der SPD e. V., seit 2021 Präsidentin, Berlin, Deutschland |
Seit 2018 |
Honorarprofessorin für das Lehrgebiet „Infrastrukturrecht und -management“ an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde,
Eberswalde, Deutschland
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Seit 2021 |
Vorstandsmitglied des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien e. V., Berlin, Deutschland |
Frau Prof. Dr. Ines Zenke ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Aufsichtsrats bei der frischli Milchwerke GmbH, Rehburg-Loccum, Deutschland
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Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
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Präsidentin des Wirtschaftsforums der SPD e. V., Berlin, Deutschland
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Vorstandsmitglied des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien e. V., Berlin, Deutschland
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Persönliche und geschäftliche Beziehungen zu der Uniper SE, deren Organen oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, maßgeblich für die Wahlentscheidung der Aktionäre:
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Frau Prof. Dr. Ines Zenke ist dem Aufsichtsrat vom Bund vorgeschlagen worden.
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III. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 – Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG
Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz
Der vom Vorstand und Aufsichtsrat der Uniper SE gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellte Vergütungsbericht stellt die Grundzüge
der Vergütungssysteme für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dar und gibt über die im Geschäftsjahr 2022 gegenwärtigen
oder früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und ihnen gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.
Der Vergütungsbericht wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des
§ 162 Abs. 3 AktG hinaus sowohl formell als auch inhaltlich geprüft. Der Vergütungsbericht sowie der beigefügte Vermerk über
die Prüfung des Vergütungsberichts sind auf der Internetseite der Uniper SE veröffentlicht [Vergütung | Uniper]. Entsprechend
den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung der Uniper SE am 24. Mai 2023 zur Billigung
vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 den nach § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2021 zur Beschlussfassung über die Billigung vorgelegt, die von dieser mit einer Zustimmungsquote von 98,20
% erteilt wurde. Vorstand und Aufsichtsrat sehen diese klare Zustimmung als Bestätigung, dass Form und Inhalt der Vergütungsberichterstattung
auf hohe Akzeptanz bei den Aktionären gestoßen ist und werden daher die bisherige Struktur sowie den hohen Transparenzgrad
beibehalten.
1. Maßgeschneiderte Lösung zur Stabilisierung von Uniper sowie personelle Veränderungen im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022
Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung des Uniper-Konzerns
Am 22. Juli 2022 hatten sich die Bundesregierung, die Uniper SE und Fortum Qyj auf die wesentlichen Eckpunkte eines Stabilisierungspakets
für Uniper geeinigt. Weitere Entwicklungen, einschließlich der verschärften Gaslieferbeschränkungen seitens Russlands seit
Ende Juli 2022, machten schließlich eine Änderung der Vereinbarung vom 22. Juli 2022 erforderlich. Am 21. September 2022 einigten
sich deshalb der Bund, Fortum und Uniper SE, erneut in Form eines Term Sheets, unter Aufhebung und Ersetzung der Vereinbarung
vom 22. Juli 2022 auf ein geändertes Stabilisierungspaket und eine entsprechend geänderte Transaktionsstruktur zur Stabilisierung
von Uniper.
Dieses Paket sah neben einer kurzfristigen Liquiditätsbereitstellung durch die KfW und einer Eigenkapitalbeteiligung des Staates
in Höhe von 8 Mrd. € die Einführung einer Gasbeschaffungsumlage vor, welche Unipers Verluste aus russischen Gaslieferbeschränkungen
ab dem 1. Oktober 2022 zu 90% kompensieren sollte. Am 30. September 2022 wurde seitens der Bundesregierung verkündet, dass
die Gasbeschaffungsumlage nicht wie geplant umgesetzt wird und an ihre Stelle eine maßgeschneiderte Lösung zur Sicherstellung
der finanziellen Stabilität der betroffenen Unternehmen treten soll. Diese maßgeschneiderte Lösung für Uniper sollte umfassen:
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Durchführung einer Barkapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. € zu einem Ausgabepreis von 1,70 € je Aktie unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre, die ausschließlich vom Bund gezeichnet wird;
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• |
Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 25 Mrd. € durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
("Genehmigtes Kapital") zu einem Ausgabebetrag von 1,70 € je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Zulassung
nur des Bundes oder einer Einheit des Bundes (vgl. § 29 Abs. 6 EnSiG) zur Zeichnung der neuen Aktien, um das durch weitere
Verluste in 2022, 2023 und 2024 insbesondere im Zusammenhang mit Gasersatzbeschaffungen in Folge russischer Gaslieferbeschränkungen
geschwächte Eigenkapital teilweise wiederherzustellen;
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Ausnutzung des Genehmigten Kapitals in Tranchen, wobei die erste Tranche noch vor Jahresende 2022 für eine Barkapitalerhöhung
genutzt werden sollte;
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Bis zur Umsetzung der jeweiligen Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital soll eine Zwischenfinanzierung durch die KfW in erforderlicher
Höhe erfolgen.
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Im Übrigen wurde der Erwerb der zum damaligen Zeitpunkt von Fortum gehaltenen Uniper-Aktien für 1,70 € je Aktie durch den
Bund vorgesehen.
Die Bundesregierung und die Uniper SE haben am 19. Dezember 2022 einen Rahmenvertrag zur Konkretisierung der am 21. September
2022 zwischen dem Bund, der Uniper SE und Fortum Oyj vereinbarten Maßnahmen zur Stabilisierung von Uniper geschlossen ("Rahmenvertrag").
Die Durchführung einer Barkapitalerhöhung in Höhe von 8 Mrd. € und die Schaffung des Genehmigten Kapitals wurden der außerordentlichen
Hauptversammlung der Uniper SE am 19. Dezember 2022 zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese stimmte den Maßnahmen zu. Noch im
Dezember 2022 wurde die Kapitalerhöhung ausschließlich vom Bund gezeichnet und führte zu einer Beteiligung des Bundes an Uniper
von rund 93 %. Mit dem Erwerb der Uniper-Aktien von Fortum durch den Bund und der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
in Höhe von rund 5,5 Mrd. € und der Zeichnung der neuen Aktien ausschließlich durch den Bund erreichte der Bund schließlich
eine Beteiligung von rund 99 % an der Uniper SE zum Jahresende.
Vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme eines KfW Kredits im Frühjahr 2022 haben sich die Vorstandsmitglieder bereiterklärt,
auf die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 zu verzichten. Daneben sieht der oben genannte am 19. Dezember 2022
geschlossene Rahmenvertrag zwischen der Bundesregierung und Uniper SE Regelungen betreffend die Vergütung von Vorstand und
Aufsichtsrat vor. Unter anderem sieht er vor, dass § 29 Abs. 1a EnSiG auf die Vergütung der Vorstände sowie Aufsichtsräte
der Uniper SE Anwendung findet. Diese Regelungen des Rahmenvertrags führen zu Beschränkungen für die Vergütung der Vorstandsmitglieder
von Uniper („Vergütungsauflagen“).
Danach wird Uniper sicherstellen, dass solange nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind,
(a) |
für kein Mitglied der Geschäftsleitung (unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung bei
einer anderen Gruppengesellschaft) ein Anspruch auf eine Vergütung gewährt, d.h. weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter
oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt wird, der über die Festvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember
2021 hinausgeht. Für Personen, die danach Mitglied der Geschäftsleitung der Uniper werden (oder deren Verantwortlichkeiten
sich innerhalb der Geschäftsleitung ändern), gilt als Obergrenze der Vergütung die Festvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung
derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2021. Dies gilt vorbehaltlich entgegenstehender zwingender, gesetzlicher Pflichten
des Unternehmens;
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(b) |
Mitgliedern der Geschäftsleitung (jeweils unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung
bei einer anderen Gruppengesellschaft), (a) keine Boni, andere variable oder andere vergleichbare Vergütungsbestandteile (b)
keine über die Festvergütung hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG und (c) keine in das
freie Ermessen des Unternehmens gestellten Sonderzahlungen (auch in Form von Anteilen), Gratifikationen, Prämien oder Vergütungsbestandteile
oder rechtlich nicht gebotene Abfindungen gewährt, d.h. weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder sonstiger Form
begründet oder in Aussicht gestellt werden.
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„Mitglieder der Geschäftsleitung“ sind die Vorstandsmitglieder der Uniper SE zum jeweiligen Zeitpunkt.
Auch für die Mitglieder eines Aufsichts- oder Beirats oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Aufsichtsorgane der Uniper SE
darf ein Anspruch auf eine Vergütung nur in Form einer Festvergütung entstehen. Die Regelungen in Buchstabe (b) oben gelten
entsprechend.
Gemäß § 87a Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Das am 19. Mai 2021 mit einer Zustimmungsquote von
97,65 % von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem sieht erfolgsabhängige Vergütungen für die Vorstandsmitglieder
in Form einer jährlichen Tantieme und eines Performance Cash Plans vor. Darüber hinaus erhielten Aufsichtsratsmitglieder bis
zum Geschäftsjahr 2021 einen Teilbetrag in Höhe von 20 % der Aufsichtsratsvergütung in Form von virtuellen Aktien. Daher halten
die damals bereits aktiven Aufsichtsratsmitglieder weiterhin virtuelle Aktien, deren Auszahlung noch aussteht. Aufgrund der
oben genannten Vergütungsauflagen dürfen erfolgsabhängige Vergütungen für Organmitglieder weder versprochen, ausgezahlt noch
in bedingter oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt werden und sind daher für das Geschäftsjahr 2022 ausgeschlossen.
Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder bereits im Frühjahr 2022 vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme eines KfW Kredits
auf die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 verzichtet. Beide Sachverhalte stellen jeweils eine vorübergehende Abweichung
vom Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG dar. Die Abweichung wird durch außergewöhnliche,
nicht vorhersehbare Entwicklungen bedingt und ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Interesse
des langfristigen Wohlergehens des Uniper-Konzerns notwendig. Sie ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des KfW Kredits
und des Stabilisierungspakets und betrifft insbesondere die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sowie die sich dadurch
ergebende maßgebliche Veränderung der Vergütungsstruktur.
Personelle Veränderungen im Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat
Mit Wirkung zum 1. November 2022 wurde die Bestellung von David Bryson als Chief Operating Officer bis zum 31. Oktober 2025
um 3 Jahre verlängert.
Die Amtszeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat endete mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022.
In der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 wurden Markus Rauramo, Dr. Bernhard Günther, Prof. Dr. Werner Brinker,
Judith Buss, Esa Hyvärinen und Nora Steiner-Forsberg als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat wiedergewählt. Die
Wahl erfolgte zunächst gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Uniper SE mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
vom 18. Mai 2022 bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach
der Wahl beschließt. Auf Seiten der Arbeitnehmervertreter schieden Oliver Biniek, Barbara Jagodzinski und André Muilwijk aus
dem Aufsichtsrat am 18. Mai 2022 aus. Bereits in der Sitzung des Betriebsrats der Uniper SE am 22. März 2022 wurden Holger
Grzella, Diana Kirschner und Magnus Notini mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2022 als
neue Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt.
Darüber hinaus wurde im Einklang mit der strategischen Ausrichtung von Uniper ein Nachhaltigkeitsausschuss gegründet. Die
Mitgliedschaft im neuen Ausschuss wurde wie folgt verabschiedet: Prof. Dr. Werner Brinker (Vorsitzender), Magnus Notini (stellvertretender
Vorsitzender), Victoria Kulambi und Nora Steiner-Forsberg.
Die Aufsichtsratsmitglieder Markus Rauramo, Nora Steiner-Forsberg, Esa Hyvärinen und Dr. Bernhard Günther haben vor dem Hintergrund
der mit der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2022 beschlossenen (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung der Bundesrepublik Deutschland
ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf des 21. Dezember 2022 niedergelegt. Gemäß § 104 AktG hat das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag
des Vorstands Thomas Blades, Dr. Jutta Dönges, Dr. Marcus Schenck und Prof. Dr. Ines Zenke am 22. Dezember 2022 mit sofortiger
Wirkung als neue Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats fand am 22. Dezember 2022
statt. In dieser hat der Aufsichtsrat Thomas Blades zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Prof. Dr. Ines Zenke wurde
zur stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt. Harald Seegatz bekleidet als Vertreter der Arbeitnehmer weiterhin
das Amt des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Ausschusszugehörigkeiten wurden wie folgt beschlossen:
2. Grundzüge der Vorstandsvergütung
Wie bereits in Ziffer [1] geschildert, haben sich die Vorstandsmitglieder vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme eines KfW
Kredits im Frühjahr 2022 bereiterklärt, auf die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 zu verzichten. Darüber hinaus
führt der Rahmenvertrag der Uniper SE mit dem Bund zu Veränderungen bei der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Eine über die Festvergütung hinausgehende Vergütung ist ausgeschlossen, solange nicht mindestens 75 % der Stabilisierungsmaßnahmen
zurückgeführt sind. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile dürfen daher weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder
sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt werden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vergütungsstruktur (d.h. die
relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung), da die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
ausschließlich aus der erfolgsunabhängigen Festvergütung (d.h. Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen) besteht.
Die nachfolgende Schilderung beschreibt dennoch die grundsätzliche Ausgestaltung des Vergütungssystems – das am 19. Mai 2021
von der Hauptversammlung gebilligt wurde – und ohne Rahmenvertrag mit dem Bund zur Anwendung gekommen wäre.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich bisher aus einer erfolgsunabhängigen sowie einer erfolgsabhängigen Vergütung
zusammen. Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst neben der Grundvergütung auch Nebenleistungen sowie eine beitragsorientierte
Altersversorgung. Die im Vergütungssystem vorgesehene erfolgsabhängige Vergütung setzt sich grundsätzlich aus dem Short-Term
Incentive in Form einer jährlichen Tantieme und dem Long-Term Incentive in Form eines Performance Cash Plans zusammen. Darüber
hinaus enthalten die Vorstandsverträge sogenannte Malus- und Clawback-Klauseln und Regelungen zu den Leistungen bei Vertragsbeendigung.
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht des Vergütungssystems.
Die Vorstandsvergütung der Uniper SE leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen und langfristig erfolgreichen Unternehmensentwicklung.
Die Vorstandsmitglieder sollen entsprechend ihrer tatsächlichen Leistung („Pay for Performance“) und ihres Beitrags zur Umsetzung
der Strategie des Uniper-Konzerns vergütet werden. Im geltenden Vergütungssystem werden vor diesem Hintergrund in der erfolgsabhängigen
Vergütung für die Vorstandsmitglieder die wesentlichen Kennzahlen zur Steuerung des operativen Geschäfts und zur Beurteilung
der Finanzlage des Uniper-Konzerns sowie strategisch bedeutsame Schlüsselindikatoren wie der Erfolg der Portfolio-Transformation
und explizite Nachhaltigkeitsziele (sogenannte ESG-Ziele, E = Environment, S = Social, G = Governance) berücksichtigt. So
setzt das Vergütungssystem die richtigen Anreize, die die Umsetzung der Unternehmensstrategie fördern. Zudem hat der Aufsichtsrat
bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems die Interessen der wesentlichen Stakeholder (Mitarbeiter, Aktionäre, Kunden, Geschäftspartner)
des Uniper-Konzerns berücksichtigt. So werden beispielsweise die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
von Uniper bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt. Daher enthalten die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
der Vorstände, Führungskräfte und Mitarbeiter grundsätzlich ähnliche Erfolgsziele und Zielsetzungen. Dadurch wird eine einheitliche
Anreizwirkung sichergestellt. Zudem wird bei der Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder das Verhältnis zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft betrachtet.
Zusammengefasst hat sich der Aufsichtsrat bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Vorstand an den folgenden Grundsätzen
orientiert:
Zielgesamtvergütung und Vergütungsstruktur
Gemäß dem Vergütungssystem bildet die Summe der erfolgsunabhängigen sowie erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile (bei einer
100 %igen Zielerreichung) die Zielgesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Um den „Pay for Performance“-Gedanken der Vergütung
zu berücksichtigen, achtet der Aufsichtsrat grundsätzlich darauf, dass der Zielbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung die
erfolgsunabhängige Vergütung übersteigt. Darüber hinaus wird eine Ausrichtung auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
des Uniper-Konzerns gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG durch die höhere Gewichtung des langfristig angelegten Performance Cash
Plans im Vergleich zur jährlichen Tantieme sichergestellt. Der Anteil der jährlichen Tantieme an der erfolgsabhängigen Vergütung
beträgt dabei rund 40 %, wohingegen der Anteil des Performance Cash Plans rund 60 % der erfolgsabhängigen Vergütung ausmacht.
Die Angemessenheit der Zielgesamtvergütung wird regelmäßig überprüft. Dabei soll die Vorstandsvergütung der Uniper SE die
übliche Vergütung nicht übersteigen und gleichzeitig wettbewerbsfähig sein. Dazu überprüft der Aufsichtsrat zum einen die
Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zu Unternehmen, die hinsichtlich der Kriterien Sitz des Unternehmens, Größe und
wirtschaftliche Lage mit dem Uniper-Konzern vergleichbar sind, dabei hat der Aufsichtsrat bisher die weiteren Unternehmen
des MDAX als vergleichbare Unternehmen definiert. Zum anderen wird neben der Üblichkeit im Verhältnis zu anderen Unternehmen
auch die Angemessenheit im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft betrachtet.
Als oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat die Führungsebene unterhalb des Vorstands definiert, während für die relevante
Belegschaft sowohl die Tarifmitarbeiter als auch die außertariflichen Mitarbeiter inklusive der Führungskräfte unterhalb des
oberen Führungskreises berücksichtigt werden. Dabei wird insbesondere die Vergütung in der zeitlichen Entwicklung betrachtet.
3. Vergütungsbestandteile im Detail
Grundvergütung und Nebenleistungen
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird.
Zusätzlich werden Sachbezüge und marktübliche Nebenleistungen gewährt, wie beispielsweise die Fortzahlung der Bezüge bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit, die Bereitstellung eines Dienstwagens (für den Vorstandsvorsitzenden mit Fahrer), die Übernahme von Kosten
im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen sowie eine Unfallversicherung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
mit Selbstbehalt. Darüber hinaus können neu eintretenden Vorstandsmitgliedern vorübergehend Umzugs- und Mietkosten erstattet
werden. Dem Aktiengesetz folgend sieht die Versicherungspolice der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einen Selbstbehalt
in Höhe von 10 % des jeweiligen Schadens für die Vorstandsmitglieder vor, der pro Jahr auf 150 % der jährlichen festen Grundvergütung
begrenzt ist.
Versorgungszusagen
Die Uniper SE hat mit den Vorstandsmitgliedern eine beitragsorientierte Altersversorgung nach dem Beitragsplan Uniper-Vorstand
vereinbart.
Die Uniper SE stellt den Mitgliedern des Vorstands Beiträge in Höhe von maximal 18 % der beitragsfähigen Bezüge (Grundvergütung
und Zielbetrag der jährlichen Tantieme) bereit. Die Höhe der jährlichen Beiträge setzt sich aus einem festen Basisprozentsatz
(14 %) und einem Matchingbeitrag (4 %) zusammen. Voraussetzung für die Gewährung des Matchingbeitrags ist, dass das Vorstandsmitglied
seinerseits einen Mindestbeitrag in gleicher Höhe durch Entgeltumwandlung leistet. Der durch das Unternehmen finanzierte Matchingbeitrag
wird ausgesetzt, wenn der durch den Aufsichtsrat festgesetzte Korridor für die Dividendenausschüttung in drei aufeinander
folgenden Jahren unterschritten wird. Die Gutschriften werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in einen Kapitalbaustein
(bezogen auf das 62. Lebensjahr) umgerechnet und den Versorgungskonten der Vorstandsmitglieder gutgeschrieben. Der hierzu
verwendete Zinssatz wird in jedem Jahr abhängig vom Renditeniveau langfristiger Bundesanleihen ermittelt. Das auf dem Versorgungskonto
angesammelte Guthaben kann nach Wahl des Vorstandsmitglieds (frühestens im Alter von 62 Jahren) oder der Hinterbliebenen als
lebenslange Rente, in Raten oder als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
Nachfolgend sind die Aufwendungen und der Barwert der Pensionsverpflichtungen dargestellt. Der Barwert der Pensionsverpflichtungen
ist nach den Vorgaben der IFRS ermittelt worden. Die Abzinsung erfolgte mit dem IFRS-Rechnungszins für Pensionsverpflichtungen
in Höhe von 3,70 % (2021: 1,20 %).
Erfolgsabhängige Vergütung
Vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme eines KfW Kredits im Frühjahr 2022 haben sich die Vorstandsmitglieder bereiterklärt,
auf die jährliche Tantieme für das Geschäftsjahr 2022 zu verzichten. Daneben dürfen im Rahmen des Stabilisierungspakets und
des damit einhergehenden Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile weder
versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt werden und sind damit für
das Geschäftsjahr 2022 ausgeschlossen. Da im Vergütungssystem nach § 87a AktG eine erfolgsabhängige Vergütung vorgesehen ist
und eine solche im Vorjahr 2021 gezahlt wurde, wird im Folgenden dennoch die grundsätzliche Ausgestaltung – die ohne den Rahmenvertrag
auch für das Geschäftsjahr 2022 gelten würde – erläutert.
Die im Vergütungssystem vorgesehene erfolgsabhängige Vergütung umfasst mit der jährlichen Tantieme und dem Performance Cash
Plan der Uniper SE sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige Komponente, die sich vor allem hinsichtlich des Leistungszeitraums
sowie der Erfolgsziele unterscheiden. Bei der Auswahl der Erfolgsziele hat der Aufsichtsrat darauf geachtet, dass diese klar
messbar sind und zur Förderung der Unternehmensstrategie beitragen. Als finanzielle Erfolgsziele wurden ausschließlich Kennzahlen
ausgewählt, die wesentlicher Bestandteil des Steuerungssystems des Uniper-Konzerns sind. Der Strategiebezug und die beabsichtigte
Steuerungswirkung der Erfolgsziele können wie folgt zusammengefasst werden:
Jährliche Tantieme
Die jährliche Tantieme ist grundsätzlich vom geschäftlichen Erfolg des Unternehmens (Unternehmens-Performance) im jeweils
abgelaufenen Geschäftsjahr abhängig. Darüber hinaus bewertet der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds
(Individueller Performance-Faktor 0,7 - 1,3). Zur Bestimmung der Unternehmens-Performance wird seit dem Geschäftsjahr 2020
das Adjusted Net Income (Adjusted NI bzw. bereinigter Konzernüberschuss) herangezogen.
Das Adjusted NI besteht aus dem Adjusted EBIT, dem operativen Zinsergebnis, den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag auf das
operative Ergebnis abzüglich des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am operativen Ergebnis. Das Adjusted NI orientiert sich
somit an der dem operativen Geschäft zugrunde liegenden nachhaltigen Profitabilität. Das Adjusted NI ist ein wesentlicher
Bestandteil des Uniper Konzern Steuerungssystems, das im Geschäftsbericht der Uniper SE erläutert wird.
Zu Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat dazu einen ambitionierten, aus der Budgetplanung abgeleiteten, Zielwert
für das Adjusted NI fest. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das tatsächlich erzielte Adjusted NI diesem Zielwert entspricht.
Fällt es um 50 % oder mehr dahinter zurück, dann beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt das tatsächlich erzielte Adjusted NI
um 50 % oder mehr über dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 200 %. Weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten Adjusted
NI führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Zur Bestimmung des individuellen Performance-Faktors bewertet der Aufsichtsrat anhand konkreter Kriterien sowohl die Erreichung
individueller Ziele als auch den persönlichen Beitrag der Vorstandsmitglieder zur Erfüllung von Teamzielen. Die individuellen
Ziele und Teamziele werden in einer Zielvereinbarung zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Aufsichtsrat jährlich im Voraus
vereinbart. Die Zielerreichung hinsichtlich des individuellen Performance-Faktors wird auf Basis des jeweiligen Erfüllungsgrads
für die im Voraus definierten individuellen Ziele sowie Teamziele nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Sowohl aufgrund des Verzichts auf die jährliche Tantieme seitens des Vorstands im Zuge des KfW Kredits als auch aufgrund des
Ausschlusses der jährlichen Tantieme im Zuge des Rahmenvertrags erfolgte für das Berichtsjahr 2022 weder eine Ermittlung der
Zielerreichung des Adjusted NI noch des individuellen Performance-Faktors.
Für das Geschäftsjahr 2021 betrug das Adjusted Net Income 906 Mio. € und resultierte in einer Zielerreichung von 179 %. Der
Performance-Faktor im Rahmen der Bewertung der individuellen Leistung lag für die Vorstandsmitglieder durchgängig bei 1,0.
Entsprechend betrug die Gesamtzielerreichung für die jährliche Tantieme 2021 für alle Vorstandsmitglieder 179 %. Weitere Details
zur jährlichen Tantieme für das Vorjahr 2021 sind dem Vergütungsbericht 2021 zu entnehmen.
Performance Cash Plan 2021
Die in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 erfolgten Zuteilungen des anteilsbasierten „Performance Cash Plans 2016“, der im
Jahr 2016 eingeführt wurde, sowie die für das Geschäftsjahr 2020 erfolgte Zuteilung des anteilsbasierten „Performance Share
Plans 2020“, der im Geschäftsjahr 2020 galt, wurden zum 17. August 2020 nach Eintritt des Change-of-Control-Ereignis mit dem
Erwerb von 75,01 % der Anteile der Uniper SE durch die Fortum Deutschland SE ausbezahlt. Damit besteht derzeit keine anteilsbasierte
Vergütung für die Vorstandsmitglieder der Uniper SE.
Seit dem Geschäftsjahr 2021 wurde der nicht-anteilsbasierte „Performance Cash Plan 2021“ für die Vorstandsmitglieder der Uniper
SE sowie ausgewählte Führungskräfte des Uniper Konzerns eingeführt. Dieser wird grundsätzlich in jährlichen Tranchen mit einem
Leistungszeitraum von jeweils drei Jahren aufgelegt und entspricht dem von der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 gebilligten
Vergütungssystem der Uniper SE.
Für das Geschäftsjahr 2021 hatten die Vorstandsmitglieder erstmalig Zuteilungen aus dem „Performance Cash Plan 2021“ erhalten.
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 wurde die zweite Tranche des „Performance Cash Plans 2021“ an die Vorstandsmitglieder zugeteilt.
Im Folgenden wird über die grundsätzliche Ausgestaltung und die finanziellen sowie nicht-finanziellen Erfolgsziele berichtet.
Finanzielle Erfolgsziele
Als finanzielle Erfolgsziele werden grundsätzlich das Adjusted Net Income (Adjusted NI) und die jährlich zahlungswirksamen
CAPEX herangezogen.
Zu Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat dazu einen ambitionierten, aus der Mittelfristplanung abgeleiteten,
kumulierten Ziel- bzw. Budgetwert für das Adjusted NI der nächsten drei Jahre fest. Während des Leistungszeitraums wird die
Summe der Ist-Werte des Adjusted NI gebildet und mit diesem Zielwert verglichen.
Bei den zahlungswirksamen CAPEX handelt es sich um die jährlich erfassten und zahlungswirksamen Investitionen. Investitionen
sind nach IFRS definiert und werden als solche regelmäßig in der Kapitalflussrechnung des Uniper-Konzerns ausgewiesen. Sie
umfassen alle Ausgaben für immaterielle Vermögenswerte und für Sachanlagen, Investitionen in verbundene und assoziierte Unternehmen
sowie sonstige Kapitalbeteiligungen, die als langfristige betriebliche Investitionen genutzt werden. Die zahlungswirksamen
CAPEX sind wesentlicher Bestandteil des Uniper-Konzern Steuerungssystems, das im Geschäftsbericht der Uniper SE erläutert
wird. Während des dreijährigen Leistungszeitraums wird die Summe der jährlichen Ist-Werte gebildet und anschließend ins Verhältnis
zur der Summe der jährlich vom Aufsichtsrat beschlossenen Budgetwerte gesetzt.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die Summen der Ist-Werte des Adjusted NI sowie der zahlungswirksame CAPEX den jeweiligen
kumulierten Budgetwerten entsprechen. Während beim Adjusted NI Anreize für eine Budgetübererfüllung gesetzt werden, sollen
die Budgetziele der zahlungswirksamen CAPEX untererfüllt werden, da dies eine effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel fördert.
Fallen die kumulierten Ist-Werte um 50 % oder mehr bzw. 75 % oder mehr hinter den Budgetwerten zurück, dann beträgt die Zielerreichung
0 % für das Adjusted NI und 250 % für die zahlungswirksamen CAPEX. Liegen die kumulierten Ist-Werte um 75 % oder mehr bzw.
50 % oder mehr über den kumulierten Budgetwerten, beträgt die Zielerreichung 250 % für das Adjusted NI und 0 % für die zahlungswirksamen
CAPEX. Weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten Adjusted NI oder niedrigere tatsächlich erzielte zahlungswirksame CAPEX
führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Nicht-finanzielle Erfolgsziele
Als nicht-finanzielle Erfolgsziele werden die Portfolio-Transformation sowie relevante und messbare ESG-Ziele berücksichtigt.
Im Rahmen der Portfolio-Transformation orientiert sich der Aufsichtsrat an der Unternehmensstrategie des Uniper-Konzerns und
beurteilt, welche positiven oder negativen Auswirkungen die Portfolio-Transformation auf den Unternehmenserfolg von Uniper
hat. Die relevante Portfolio-Transformation muss im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen, wobei auch die Rechte von
Minderheitsaktionären gewahrt bleiben. Maßstäbe zur Erfolgsbeurteilung sind z. B. Auswirkungen auf die CO2-Intensität von Uniper, Auswirkungen auf die mittelfristigen Wachstumsperspektiven und die Bewertung/Wahrnehmung von Transformationsmaßnahmen
durch Ratingagenturen und den Kapitalmarkt. Am Ende des dreijährigen Leistungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat auf Basis
dieser Maßstäbe den Erfolg der Portfolio-Transformation, wobei die Zielerreichung einen der folgenden Eckwerte annehmen kann:
Im Rahmen der ESG-Ziele werden für jede Tranche relevante sowie messbare ESG-Ziele festgelegt, die auf der Nachhaltigkeitsstrategie
des Uniper-Konzerns basieren. Dazu definiert der Aufsichtsrat vor Beginn jeder Tranche die relevanten Ziele und die maßgeblichen
Zielerreichungskurven (Minimum, 100 %-Zielwert, Maximum).
Für die Tranche 2022 basiert das ESG-Ziel auf der absoluten CO2-Reduzierung des europäischen Erzeugungssegments (Scope 1 & 2) des Uniper-Konzerns in den nächsten drei Jahren. Uniper verfolgt
das Ziel, die Stromerzeugung in Europa bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu gestalten und bereits im Jahr 2030 eine Reduktion
der CO2-Emissionen von mehr als 50 % im Vergleich zum Jahr 2019 zu erreichen. Die Zielwerte leiten sich aus einem fest definierten
Reduktionspfad zur Verringerung der Kohlenstoffemissionen der europäischen Erzeugungsflotte ab. Der Mindestwert, unter dessen
Erreichung keine Auszahlung aus dem ESG-Ziel resultiert, wurde auf 71,4 Mio. Tonnen CO2 Emissionen festgelegt, während sich eine 100 %-Zielerreichung bei 63,206 Mio. Tonnen CO2 Emissionen ergibt. Der Maximalwert von 250 % Zielerreichung wird bei 51 Mio. Tonnen CO2-Emissionen erreicht.
Details zur bereits zugeteilten Tranche 2021 des „Performance Cash Plans 2021“ sind dem Vergütungsbericht 2021 zu entnehmen.
Allerdings dürfen aufgrund des Stabilisierungspakets und des damit einhergehenden Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland
die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder sonstiger Form begründet
oder in Aussicht gestellt werden. Daher ist die Auszahlung der Tranchen des „Performance Cash Plans 2021“ ausgeschlossen,
solange die Stabilisierungsmaßnahmen nicht zu mindestens 75 % zurückgeführt sind.
Malus- und Clawback-Regelung
Um die nachhaltig erfolgreiche Entwicklung des Uniper-Konzerns sicher zu stellen sind Malus- und Clawback-Regelungen in den
Vorstandsverträgen enthalten. Diese Regelungen sehen folgende Möglichkeiten zur Reduktion noch nicht ausbezahlter variabler
Vergütung (Malus) und zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung (Clawback) vor.
1. |
„Performance Clawback“: Sollten sich die für die Festsetzung der Auszahlungsbeträge der variablen Vergütung relevanten Aspekte
nach Auszahlung der variablen Vergütung als falsch herausstellen, kann der Aufsichtsrat die Rückzahlung der zu viel gezahlten
Vergütung verlangen. Relevante Aspekte umfassen z. B. die Berichterstattung bzw. die berücksichtigten finanziellen und nicht-finanziellen
Erfolgsziele, die für den ermittelten Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung maßgeblich sind. Auf ein Verschulden der Vorstandsmitglieder
kommt es in diesem Falle nicht an.
|
2. |
„Compliance Malus/Clawback“: Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft (z. B.
aus dem Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien), gegen eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht oder liegt eine
erhebliche Verletzungen der Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG vor, so kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte
variable Vergütung bis auf null reduzieren (Malus) oder eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückverlangen (Clawback).
|
Die Rückforderungsmöglichkeit in beiden Fällen besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Eine Rückforderung ist nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Zahlung der variablen
Vergütung ausgeschlossen.
Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2021 sind Sachverhalte erfolgt, die im Rahmen der Malus- und Clawback-Regelung
den Einbehalt oder die Rückforderung der variablen Vergütung rechtfertigen.
Mandatsbezüge
Die Mitglieder des Vorstands der Uniper SE erhielten im Geschäftsjahr 2022 Vergütungen für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten
in Tochtergesellschaften der Uniper SE. Diese Vergütungen werden vollständig auf die Grundvergütung angerechnet bzw. wurden
an die Gesellschaft abgeführt.
Leistungen Dritter
Im Geschäftsjahr 2022 haben keine Vorstandsmitglieder Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied
der Uniper SE erhalten.
Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Verträge der Vorstandsmitglieder sehen eine sogenannte Koppelungsklausel vor. Hiernach endet im Falle des Widerrufs der
Bestellung nach Maßgabe der Frist des § 622 BGB automatisch auch der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung sowie des Dienstvertrags ohne wichtigen Grund ist eine gegebenenfalls
zu zahlende Abfindung auf die Vergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren, in jedem Fall auf die Vergütung der Restlaufzeit
des Dienstvertrags begrenzt. Die Berechnung dieser Abfindungsobergrenze erfolgt auf Basis der Grundvergütung, des Zielbetrags
(100 %) des Short-Term Incentive sowie des Zielbetrags (100 %) des Long-Term Incentive. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds
im Sinne von § 626 BGB ist keine Abfindung zu zahlen.
Darüber hinaus enthalten die Vorstandsverträge Regelungen im Falle eines Kontrollwechsels. Die Change-of-Control-Regelung
nimmt einen Kontrollwechsel in folgenden vier Fallgestaltungen an: (i) Ein Dritter erwirbt mittelbar oder unmittelbar mindestens
30 % der Stimmrechte und erreicht damit die Kontrollschwelle gemäß dem WpÜG; (ii) die Uniper SE schließt als abhängiges Unternehmen
einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag ab; (iii) die Uniper SE wird gemäß §§ 2 ff. UmwG mit einem anderen nicht
konzernverbundenen Rechtsträger verschmolzen, es sei denn, der Unternehmenswert des anderen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der übertragenen Gesellschaft beträgt weniger als 20 % des Unternehmenswerts der Uniper SE, oder (iv) die
Aktien der Uniper SE sind nicht mehr an einem regulierten Markt zugelassen (De-Listing).
Bei vorzeitigem Verlust der Vorstandsposition aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control-Ereignis) haben die Mitglieder
des Vorstands Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist ebenfalls auf die Vergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren
(Abfindungsobergrenze), höchstens aber für die Restlaufzeit des Dienstvertrags und zusätzlich maximal bis zu dem Monat, in
dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet begrenzt. Der Abfindungsanspruch entsteht, wenn der Dienstvertrag des
Vorstandsmitglieds innerhalb von zwölf Monaten nach Kontrollwechsel durch einvernehmliche Beendigung oder durch Kündigung
des Vorstandsmitglieds endet; eine Eigenkündigung des Vorstandsmitglieds ist dabei nur möglich, wenn die Vorstandsposition
infolge des Kontrollwechsels wesentlich berührt wird.
Nach Beendigung der Vorstandsdienstverträge besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, es sei denn, die Uniper SE verzichtet
darauf. Den Mitgliedern des Vorstands ist es untersagt, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags
mittelbar oder unmittelbar für ein Unternehmen tätig zu werden, das im direkten oder indirekten Wettbewerb zur Uniper SE oder
mit ihr verbundenen Unternehmen steht. Die Vorstandsmitglieder erhalten während dieser Zeit eine zeitanteilige Karenzentschädigung
in Höhe von 100 % der vertragsmäßigen Jahresvergütung, mindestens aber 60 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
Die vertragsmäßige Jahresvergütung ist dabei definiert als die Summe aus Grundvergütung, Zielbetrag des Short-Term Incentive
und Zielbetrag des Long-Term Incentive. Etwaige Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Erfolgszielen und Zielsetzungen
sowie nach Ablauf des regulären Leistungszeitraums.
Uniper wird sicherstellen, dass solange nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind, Mitgliedern
der Geschäftsleitung keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen gewährt werden.
Andreas Schierenbeck und Sascha Bibert hatten im Geschäftsjahr 2021 Abfindungszahlungen in Höhe von rund 4,3 Mio. € sowie
2,5 Mio. € als Ausgleich für alle Vergütungsleistungen erhalten, die bei einem Fortbestand der Dienstverträge bis zum jeweiligen
Vertragsende zugesagt worden wären, sowie zum Ausgleich aller Nachteile, die ihnen durch die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit
entstanden sind. Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Abfindungszahlungen getätigt.
4. Individualisierte Höhe der Vorstandsvergütung
Zielvergütungen
Die folgenden Tabellen zeigen die in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 individuell vertraglich vereinbarten Zielvergütungen
(Grundvergütung, Short-Term Incentive, Long-Term Incentive) einschließlich des Aufwands für Nebenleistungen und Versorgungszusagen
sowie deren jeweiligen relativen Anteil:
Gewährte und geschuldete Vergütungen
Die folgenden Tabellen zeigen die individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG
(Grundvergütung und Aufwand für Nebenleistungen) zuzüglich des Aufwands für Versorgungszusagen sowie deren jeweiliger relativer
Anteil. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ stellt darauf ab, in welchem Umfang die Vorstandsmitglieder Zahlungen
erhalten und stellt diejenigen Vergütungen dar, für die die zugrundeliegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022
vollständig erbracht wurde. Darüber hinaus wird für die im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder aus Transparenzgründen
die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorjahres, d.h. des Geschäftsjahres 2021, dargestellt. Vor dem Hintergrund der
Inanspruchnahme eines KfW Kredits im Frühjahr 2022 und des damit einhergehenden Verzichts seitens der Vorstandsmitglieder
wird für das Geschäftsjahr 2022 keine jährliche Tantieme gewährt oder geschuldet. Daneben dürfen aufgrund des Stabilisierungspakets
und des damit einhergehenden Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile
(jährliche Tantieme, Performance Cash Plan) weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder sonstiger Form begründet
oder in Aussicht gestellt werden und sind damit für das Geschäftsjahr 2022 ausgeschlossen.
Der Ausweis sei daher am Beispiel der jährlichen Tantieme 2021 verdeutlicht:
Die jährliche Tantieme 2021 wird dem Geschäftsjahr 2021 zugeordnet, da mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die der Vergütung
zugrundeliegende einjährige Tätigkeit vollständig durch das Vorstandsmitglied erbracht worden ist und die zur Ermittlung der
Auszahlung benötigten Kennzahlen feststehen. Dass die tatsächliche Zahlung erst im Folgejahr geleistet wird, wird vernachlässigt,
um den Zusammenhang zwischen Vergütung und Performance periodengerecht, d.h. für das Geschäftsjahr 2021, darstellen zu können.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde keine Vergütung für frühere Mitglieder des Vorstands gewährt oder geschuldet.
Maximalvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich in zweierlei Hinsicht begrenzt: So ist sowohl die Auszahlung der jährlichen
Tantieme auf 200 % des Zielbetrags als auch die Auszahlung des „Performance Cash Plans 2021“ auf 250 % des Zielbetrags begrenzt.
Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung definiert, die sämtliche erfolgsunabhängigen
als auch erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Die Summe aller Auszahlungen bzw. der Aufwand im Falle der
Nebenleistungen und der Versorgungszusagen, die aus Zusagen eines Jahres resultieren, ist auf diesen Wert beschränkt, unabhängig
davon, wann die Auszahlungen erfolgen. Für den Vorstandsvorsitzenden beläuft sich die Maximalvergütung auf 6,2 Mio. €, für
die Ordentlichen Vorstandsmitglieder auf 3,5 Mio. €.
Aufgrund des Ausschlusses der erfolgsabhängigen Vergütung wird die Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das
Geschäftsjahr 2022 eingehalten.
5. Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
Die von der Hauptversammlung festgelegte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Uniper
SE geregelt. Ziel der Vergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken. Die Vergütung
des Aufsichtsrats der Uniper SE trägt diesem Ziel und den damit verbundenen Aufgaben und Leistungen der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. So werden neben der Festvergütung funktionsspezifische Anforderungen, zeitliche Belastungen und Verantwortungen
berücksichtigt. Dies erfolgt zum einen durch die hervorgehobene Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreter
sowie zum anderen durch die Vergütung für eine Tätigkeit in Ausschüssen. Die angemessene und funktionsgerechte Vergütung ermöglicht
es, geeignete Kandidaten für das Aufsichtsratsamt zu gewinnen und zu halten. Dies trägt zur langfristigen Entwicklung des
Uniper-Konzerns bei.
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre oder im Falle einer wesentlichen
Änderung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Dabei wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Verhältnis
zu Unternehmen, die hinsichtlich der Kriterien Sitz des Unternehmens, Größe und wirtschaftliche Lage mit dem Uniper-Konzern
vergleichbar sind, geprüft. Dabei hat der Aufsichtsrat bisher die Unternehmen des MDAX als vergleichbare Unternehmen definiert.
Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung werden der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat, unterstützt durch den Präsidialausschuss,
vorgeschlagen. Als Ergebnis der letzten Überprüfung wurde von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 beschlossen, dass die variable
Vergütung in Form von virtuellen Aktien für den Aufsichtsrat ab Beginn des Geschäftsjahres 2021 entfällt. Die Anpassung der
Struktur der Aufsichtsratsvergütung hin zu einer reinen Festvergütung stellt durch die Unabhängigkeit der Vergütung von erfolgsorientierten
Kennzahlen eine neutrale und objektive Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicher. Zudem entspricht die Anpassung der Anregung
G.18 Satz 1 des DCGK in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Bis zum Geschäftsjahr 2021 erhielten Aufsichtsratsmitglieder einen Teilbetrag in Höhe von 20 % der Aufsichtsratsvergütung
in Form einer variablen Vergütung. Diese wurde als Anspruch auf eine zukünftige Zahlung in Form von virtuellen Aktien zugeteilt.
Daher halten die damals bereits aktiven Aufsichtsratsmitglieder weiterhin virtuelle Aktien, deren Auszahlung noch aussteht.
Bei den virtuellen Aktien handelt es sich um reine Rechenposten, die dem Begünstigten keine Ansprüche oder Gesellschafterrechte,
insbesondere keine Stimm- oder Dividendenrechte, vermitteln. Um die Anzahl der virtuellen Aktien zu ermitteln, wird im Januar
eines jeden Kalenderjahres die variable Vergütung aus dem Vorjahr durch den volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie
der Gesellschaft aus den letzten 60 Börsenhandelstagen vor dem 1. Januar des laufenden Kalenderjahres geteilt. Nach Ablauf
von vier Kalenderjahren (jeweils die „Sperrfrist“) werden die virtuellen Aktien mit dem Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft
aus den letzten 60 Börsenhandelstagen des vierten Kalenderjahres multipliziert und um die Summe der während der letzten vier
Jahre an die Aktionäre pro Aktie der Gesellschaft ausgezahlten Dividenden erhöht. Die variable Vergütung wird innerhalb des
ersten Monats nach Ablauf der vier Jahre in bar ausgezahlt und ist auf insgesamt 200 % des Zuteilungswerts begrenzt (Auszahlungsdeckelung).
Im Falle eines Ausscheidens erfolgt eine vorzeitige Abrechnung sowie ungekürzte Auszahlung der während der jeweiligen Dienstzeit
in virtuelle Aktien umgewandelten variablen Aufsichtsratsvergütung. Maßgeblicher Durchschnittskurs ist in diesem Fall der
Durchschnittskurs der letzten 60 Börsenhandelstage vor Ablauf des Monats, in dem das Aufsichtsratsmitglied aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden ist.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die ausstehende Anzahl der virtuellen Aktien der Mitglieder des Aufsichtsrats zum 31.12.2022.
Aufgrund des Stabilisierungspakets darf für die Mitglieder des Aufsichts- oder Beirats oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher
Aufsichtsorgane des Unternehmens ein Anspruch auf eine Vergütung nur in Form einer Festvergütung entstehen. Entsprechend ist
die Auszahlung ausstehender virtueller Aktien für den Zeitraum bis zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen ausgeschlossen
(d.h. mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahmen müssen zurückgeführt sein).
6. Individualisierte Höhe der Aufsichtsratsvergütung
Die folgenden Tabellen zeigen die den Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen der Geschäftsjahre
2022 und 2021 sowie die jeweiligen relativen Anteile an der Gesamtvergütung. Darüber hinaus wurden dem Aufsichtsrat Auslagen
in Höhe von insgesamt rund 2 T€ (2021: 1 T€) erstattet.
Für die variable Vergütung des Aufsichtsrats in 2021 wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag der virtuellen Aktien dargestellt,
da eine Vergütung gemäß § 162 AktG erst dann gewährt und geschuldet ist, wenn die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit
vollständig erbracht wurde und die vierjährige Sperrfrist der virtuellen Aktien abgelaufen ist. Die vierjährige Sperrfrist
der virtuellen Aktien für die variable Vergütung des Geschäftsjahres 2018 endete zum 31. Dezember 2022. Aufgrund des Stabilisierungspakets
darf für die Mitglieder des Aufsichts- oder Beirats oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Aufsichtsorgane des Unternehmens
ein Anspruch auf eine Vergütung nur in Form einer Festvergütung entstehen. Entsprechend ist die Auszahlung ausstehender virtueller
Aktien sowohl für amtierende als auch für nach der Einigung über das Stabilisierungspaket ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
für den Zeitraum bis zur Beendigung der Stabilisierungsmaßnahmen ausgeschlossen (d.h. mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahmen
müssen zurückgeführt sein).
Das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern vor Vereinbarung des Stabilisierungspakets führte zur vorzeitigen Abrechnung
sowie ungekürzten Auszahlung der während der jeweiligen Dienstzeit in virtuelle Aktien umgewandelten variablen Aufsichtsratsvergütung.
Daher sind die Auszahlungen der variablen Vergütungen an Oliver Biniek, Barbara Jagodzinski und André Muilwijk als gewährte
und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 anzugeben.
7. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie
die Entwicklung des Erfolgs des Uniper-Konzerns über die letzten drei Jahre dar.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer berücksichtigt die tariflichen und außertariflichen Mitarbeiter sowie Führungskräfte
der Uniper SE in Deutschland (exklusive Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder und Mitarbeiter des Bereiches Trading)
auf Vollzeitäquivalenzbasis. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer berücksichtigt jegliche Vergütungsbestandteile,
wie z. B. Grundvergütung, Weihnachtsgeld, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, erfolgsabhängige Vergütungen und Sonderzahlungen.
Als Ertragskennzahl für den Konzern wird das Adjusted Net Income herangezogen, da es als wesentliche interne Steuerungskennzahl
und wichtiger Indikator für die Ertragskraft der Geschäftstätigkeit nach Steuern und nach Finanzergebnis sowohl gemäß dem
Vergütungssystem für die variable Vorstandsvergütung als auch für die variable Vergütung der Führungskräfte, der außertariflichen
und der tariflichen Mitarbeiter genutzt wird. Zudem wird in Einklang mit § 162 AktG der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
gem. § 275 HGB in Mio. € der Uniper SE ausgewiesen.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Uniper SE, Düsseldorf
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Uniper SE, Düsseldorf für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Uniper SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Uniper SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke
der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung
bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft
gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Düsseldorf, den 24. Februar 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Ralph Welter
Wirtschaftsprüfer
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Frank Schemann
Wirtschaftsprüfer
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IV. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 – Vergütungssystem für den Vorstand der Uniper SE gemäß § 87a AktG
Vergütungssystem für den Vorstand der Uniper SE gemäß § 87a AktG
1. Präambel und Grundsätze des Vergütungssystems
Gemäß § 87a Abs. 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft ein klares und verständliches System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Das bisherige Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Uniper SE (im Folgenden
„Uniper SE“, „Uniper“ oder die „Gesellschaft“) wurde der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 vorgelegt und von dieser mit einer
Zustimmung von 97,65 % gebilligt.
Die deutsche Bundesregierung, Uniper SE und Fortum Oyj haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur finanziellen Stabilisierung des
Uniper-Konzerns gemäß § 29 EnSiG geeinigt. Der damit einhergehende am 19. Dezember 2022 geschlossene Rahmenvertrag einschließlich
der hierzu ergangenen beihilferechtlichen Auflagen der EU-Kommission und das EnSiG sehen Beschränkungen für die Vergütung
der Vorstandsmitglieder von Uniper vor („Vergütungsauflagen“).
Danach wird Uniper sicherstellen, dass solange nicht mindestens 75 % der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind oder ggf.
weitergehende beihilferechtliche Vorgaben erfüllt sind,
(a) |
für kein Mitglied der Geschäftsleitung (unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung bei
einer anderen Gruppengesellschaft) ein Anspruch auf eine Vergütung gewährt, d. h. weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter
oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt wird, der über die Festvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember
2021 hinausgeht. Für Personen, die danach Mitglied der Geschäftsleitung der Uniper werden (oder deren Verantwortlichkeiten
sich innerhalb der Geschäftsleitung ändern), gilt als Obergrenze der Vergütung die Festvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung
derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2021. Dies gilt vorbehaltlich entgegenstehender zwingender, gesetzlicher Pflichten
der Gesellschaft;
|
(b) |
Mitgliedern der Geschäftsleitung (jeweils unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen im Fall einer Doppelbeschäftigung
bei einer anderen Gruppengesellschaft), (a) keine Boni, andere variable oder andere vergleichbare Vergütungsbestandteile,
(b) keine (sonstige) über die Festvergütung hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG und
(c) keine in das freie Ermessen des Unternehmens gestellten Sonderzahlungen (auch in Form von Anteilen), Gratifikationen,
Prämien oder Vergütungsbestandteile oder rechtlich nicht gebotene Abfindungen gewährt, d. h. weder versprochen, ausgezahlt
noch in bedingter oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt werden.
|
„Mitglieder der Geschäftsleitung“ sind die Vorstandsmitglieder der Uniper SE zum jeweiligen Zeitpunkt.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat der Uniper SE ein neues Vergütungssystem beschlossen, welches den Vergütungsauflagen
im Rahmen des Maßnahmenpakets zur finanziellen Stabilisierung von Uniper Rechnung trägt und daher keine variable Vergütung
vorsieht. Die Inanspruchnahme des Maßnahmenpakets stellt den Geschäftsbetrieb sowie die Liquidität der Gesellschaft sicher
und gewährleistet finanzielle Stabilität. Das neue Vergütungssystem soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten und
Anwendung finden, solange die Vergütungsauflagen gelten.
2. Das Vergütungssystem im Überblick
Bedingt durch die oben genannten Vergütungsauflagen sieht das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Uniper
SE eine rein erfolgsunabhängige Vergütung („Festvergütung“) vor. Die Festvergütung umfasst neben der Grundvergütung die Nebenleistungen
sowie eine beitragsorientierte Altersversorgung. Darüber hinaus sehen die Vorstandsverträge eine Maximalvergütung vor und
enthalten Regelungen zu den Leistungen bei Vertragsbeendigung.
Die folgende Übersicht fasst die Bestandteile des Vergütungssystems zusammen und stellt zur besseren Vergleichbarkeit auch
die wesentlichen Änderungen zum Vergütungssystem 2021 dar:
3. Struktur der Gesamtvergütung und relative Anteile
Die Summe der einzelnen Vergütungsbestandteile bildet die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die Anteile der einzelnen
Vergütungsbestandteile sind dabei in relativer Hinsicht in der Regel wie folgt gewichtet:
Die dargestellten Bandbreiten für die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile begründen sich durch den bilianziellen
Aufwand für die beitragsorientierte Altersversorgung sowie die Nebenleistungen, welcher naturgemäß jährlichen Schwankungen
unterworfen ist. Sollten neu eingetretenen Vorstandsmitgliedern für eine begrenzte Zeit Umzugs- sowie Mietkosten erstattet
werden, kann der Aufwand für Nebenleistungen im Einzelfall auch höher liegen.
4. Das Vergütungssystem im Detail
4.1. Grundvergütung
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Grundvergütung, die monatlich als Gehalt ausgezahlt wird.
4.2. Nebenleistungen
Es werden Sachbezüge und marktübliche Nebenleistungen, wie die Übernahme der Mobilitätskosten über die Bereitstellung eines
Dienstwagens (für den Vorstandsvorsitzenden mit Fahrer) oder einer vergleichbaren Leistung (z. B. Bereitstellung einer BahnCard
100), die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit Vorsorgeuntersuchungen sowie eine Reisegepäck- und Unfallversicherung gewährt.
Der Aufsichtsrat hat weiterhin die Möglichkeit, soweit dies im Einzelfall als nicht vermeidbar eingeschätzt wird, neuen Vorstandsmitgliedern
einmalig eine Nachteilsausgleichszahlung zu gewähren. Dadurch können einem neuen Vorstandsmitglied insbesondere nachgewiesene
Verluste von bereits gewährter Vergütung des ehemaligen Arbeitgebers kompensiert werden, die durch den Wechsel zu Uniper entstehen.
Darüber hinaus können vorübergehend Umzugs- sowie Mietkosten erstattet werden, die im Zuge einer Neubestellung und des damit
verbundenen Wohnortwechsels entstehen. Damit stellt der Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität bei der Gewinnung der bestmöglichen
Kandidaten für den Vorstand sicher.
Zudem ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 10 % des jeweiligen Schadens, der
pro Jahr auf 150 % der jährlichen festen Grundvergütung begrenzt ist, vereinbart.
4.3. Beitragsorientierte Altersversorgung
Die Uniper SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine beitragsorientierte Altersversorgung in Form eines Beitragsplans. Dazu
wird jährlich ein Beitrag in Höhe von maximal 18 % der beitragsfähigen Bezüge (Grundvergütung und die unter dem Vergütungssystem
2021 zugesagte Tantieme bei 100 % Zielerreichung) gewährt. Die Höhe der jährlichen Beiträge setzt sich aus einem festen Basisprozentsatz
(14 %) und einem Matchingbeitrag (4 %) zusammen. Voraussetzung für die Gewährung des Matchingbeitrags ist, dass das Vorstandsmitglied
seinerseits einen Mindestbeitrag in gleicher Höhe durch Entgeltumwandlung leistet. Der durch die Gesellschaft finanzierte
Matchingbeitrag wird ausgesetzt, wenn der durch den Aufsichtsrat festgesetzte Korridor für die Dividendenausschüttung in drei
aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird. Die Gutschriften werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in
einen Kapitalbaustein (bezogen auf das 62. Lebensjahr) umgerechnet und den Versorgungskonten der Vorstandsmitglieder gutgeschrieben.
Der hierzu verwendete Zinssatz wird in jedem Jahr abhängig vom Renditeniveau langfristiger Bundesanleihen ermittelt. Das auf
dem Versorgungskonto angesammelte Guthaben kann nach Wahl des Vorstandsmitglieds (frühestens im Alter von 62 Jahren) oder
der Hinterbliebenen als lebenslange Rente, in Raten oder als Einmalbetrag ausgezahlt werden.
4.4. Maximalvergütung
Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ist die Vergütung der Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung).
Die Summe aller Auszahlungen bzw. der Aufwand im Falle der Nebenleistungen und der Versorgungszusagen, die aus Zusagen eines
Jahres resultieren, ist auf diesen Maximalbetrag beschränkt, unabhängig davon, wann die Auszahlungen erfolgen. Für den Vorstandsvorsitzenden
beläuft sich die Maximalvergütung auf 2,0 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf 1,4 Mio. €.
5. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte umfassen die Vertragslaufzeit, die vorzeitige Vertragsbeendigung sowie Mandatsbezüge.
5.1. Vertragslaufzeit
Die Laufzeit der Vorstandsverträge beträgt bei der Erstbestellung in der Regel drei Jahre, wobei der Aufsichtsrat in begründeten
Ausnahmefällen eine längere Laufzeit vorsehen kann. Der Vertrag verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat
eine Wiederbestellung zum Vorstandsmitglied beschließt. Über die Wiederbestellung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf
der Amtszeit entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 AktG erfolgt eine Wiederbestellung jeweils für höchstens fünf Jahre.
Die Verträge der Vorstandsmitglieder sehen eine sogenannte Koppelungsklausel vor. Hiernach endet im Falle des Widerrufs der
Bestellung nach Maßgabe der Frist des § 622 BGB automatisch auch der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds.
5.2. Vorzeitige Vertragsbeendigung
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft ist eine gegebenenfalls rechtlich gebotene Abfindung
auf die Jahresfestvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages, in jedem
Fall auf die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags begrenzt. Es besteht kein Abfindungsanspruch, wenn der Dienstvertrag
aufgrund einer Abberufung im Sinne des § 84 Abs. 4 AktG wegen einer vom Vorstandsmitglied zu vertretenden Pflichtwidrigkeit
endet, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB für die Kündigung des Dienstvertrags vorlag oder das Amt seitens des Vorstandsmitglieds
niedergelegt wurde, ohne dass eine weitere Ausübung des Amtes aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzungen der Gesellschaft
unzumutbar gewesen wäre.
Nach Beendigung der Vorstandsdienstverträge besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, es sei denn, die Uniper SE verzichtet
darauf. Den Mitgliedern des Vorstands ist es hiernach untersagt, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstvertrags
mittelbar oder unmittelbar für ein Unternehmen als Organ (Geschäftsführer, Vorstand), Generalbevollmächtigter, in einer Leistungsposition
oder einer ähnlichen Funktion tätig zu werden, das im direkten oder indirekten Wettbewerb zur Uniper SE oder mit ihr verbundenen
Unternehmen steht. Die Vorstandsmitglieder erhalten während dieser Zeit am Ende eines jeden Kalendermonats eine Entschädigung
in Höhe von einem Zwölftel der Jahresvergütung. Etwaige Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
5.3. Mandatsbezüge
Mit den beschriebenen Vergütungsbestandteilen ist auch eine etwaige Tätigkeit für Gesellschaften und Institutionen im Interessenbereich
der Gesellschaft (gesellschaftsgebundene Mandate) abgegolten. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Bezüge für derartige
Mandate von vorneherein verzichten. Sitzungsgelder und Kostenersatz im üblichen Rahmen bleiben unberührt und dürfen vereinnahmt
werden. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung
anzurechnen ist.
6. Verfahren zur Festsetzung sowie Überprüfung der Vorstandsvergütung
6.1. Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder fest. Hierbei wird er durch den
Präsidialausschuss unterstützt, der Empfehlungen zum Vergütungssystem für den Vorstand erarbeitet. Auf Basis des Vorschlags
durch den Präsidialausschuss legt der Aufsichtsrat der Uniper SE das Vergütungssystem sowie die individuellen Vergütungshöhen
fest. Sowohl für die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung als auch für die Prüfung der Angemessenheit kann ein externer Berater
hinzugezogen werden. Dabei ist auf dessen Unabhängigkeit zu achten.
Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG wird das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre,
der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, wird spätestens
auf der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
6.2. Festsetzung und Überprüfung der Vergütungshöhen
Die Vergütungsauflagen sehen – wie oben dargestellt – vor, dass den Vorstandsmitgliedern kein Anspruch auf eine Vergütung
gewährt, d. h. weder versprochen, ausgezahlt noch in bedingter oder sonstiger Form begründet oder in Aussicht gestellt werden
darf, der über die Festvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember 2021 hinausgeht. Für Personen, die danach Mitglied der
Geschäftsleitung der Uniper werden (oder deren Verantwortlichkeiten sich innerhalb der Geschäftsleitung ändern), gilt als
Obergrenze der Vergütung die Festvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember
2021. Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der Vorstandsmitglieder innerhalb dieser Vorgaben fest, solange die Vergütungsauflagen
gelten.
Grundsätzlich wird die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig überprüft. Dabei soll die Vorstandsvergütung der Uniper
SE die übliche Vergütung nicht übersteigen. Dazu überprüft der Aufsichtsrat zum einen die Angemessenheit der Vergütung im
Verhältnis zu Unternehmen, die hinsichtlich der Kriterien Land, Größe und wirtschaftliche Lage mit dem Uniper-Konzern vergleichbar
sind. Zum anderen wird neben der Angemessenheit im Verhältnis zu anderen Unternehmen auch die Angemessenheit im Verhältnis
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Belegschaft betrachtet. Als oberen Führungskreis hat der Aufsichtsrat
die Führungsebene unterhalb des Vorstands definiert, während in der relevanten Belegschaft sowohl die Tarifmitarbeiter als
auch die außertariflichen Mitarbeiter inklusive der Führungskräfte unterhalb des oberen Führungskreises enthalten sind. Dabei
wird insbesondere die Vergütung in ihrer zeitlichen Entwicklung betrachtet.
6.3. Maßnahmen zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten
Kommt es zu einem Interessenkonflikt eines Aufsichtsratsmitglieds im Rahmen der Festlegung, Überprüfung oder Umsetzung des
Vergütungssystems des Vorstands, wird wie bei Auftreten eines jeden anderen Interessenkonflikts eines Aufsichtsratsmitglieds
verfahren: Das betroffene Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, den Interessenkonflikt dem Aufsichtsrat gegenüber offenzulegen.
Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung.
Möglich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied nicht an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwerwiegenden Interessenkonflikts,
auch nicht an der Beratung teilnimmt. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte eines Aufsichtsratsmitglieds
können zur Beendigung des Mandats führen.
6.4. Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, in Ausnahmefällen vorübergehend von dem Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens des Uniper-Konzerns notwendig ist. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren
Entwicklungen, die nicht vom Vorstand des Uniper-Konzerns zu beeinflussen waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen bilden
dagegen keinen Grund zur vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
ist nur durch Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Präsidialausschusses möglich.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche Bundesregierung Bedingungen und Auflagen im Rahmenvertrag zur
finanziellen Stabilisierung des Uniper-Konzerns nachträglich ändern oder weitere Bedingungen und Auflagen nachträglich aufnehmen
kann. Etwaige zukünftige rechtliche Vorgaben im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen, z. B. durch Änderungen des EnSiG
oder anwendbare Vorgaben des Maßgabebeschlusses des Haushaltsausschusses des Bundestags, oder auf Verlangen der Europäischen
Kommission, sind von der Gesellschaft umzusetzen. Im Hinblick hierauf behält sich der Aufsichtsrat vor, das Vergütungssystem
im Einklang mit diesen möglichen Änderungen zur Anwendung zu bringen.
7. Regelungen nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Der am 19. Dezember 2022 mit der deutschen Bundesregierung geschlossene Rahmenvertrag und § 29 Abs. 1a EnSiG sehen vor, dass
Uniper die Einhaltung der Vergütungsauflagen sicherstellt, solange nicht mindestens 75 % der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt
sind oder ggf. weitergehende beihilferechtliche Vorgaben erfüllt sind. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Einhaltung
der Vergütungsauflagen nicht mehr sicherzustellen ist („Wegfall der Vergütungsauflagen“), können wieder variable Vergütungen
(jährliche Tantieme und Long-Term-Incentive) zugesagt werden, entsprechend den hierzu geltenden Regelungen des von der Hauptversammlung
am 19. Mai 2021 beschlossenen Vergütungssystems. Die daraus resultierenden von den vorherigen Ziffern abweichenden Regelungen
sind nachfolgend dargestellt.
7.1. Struktur der Zielgesamtvergütung nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Die Summe der erfolgsunabhängigen sowie erfolgsabhängigen Vergütungselemente bildet die Zielgesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.
Die Festvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung mit einem relativen Anteil von rund 32 % bis 36 %, der Altersversorgung
mit einem relativen Anteil von rund 8 % bis 12 % und den Nebenleistungen mit einem relativen Anteil von rund 3 % bis 7 %.
Innerhalb der variablen Vergütung wird durch die Übergewichtung des Long-Term-Incentive im Vergleich zur jährlichen Tantieme
auf eine Ausrichtung der variablen Vergütung auf die langfristige Entwicklung des Uniper-Konzerns gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2
AktG geachtet. Der Anteil der jährlichen Tantieme an der variablen Vergütung beträgt rund 40 %, während der Anteil des Long-Term-Incentive
rund 60 % der variablen Vergütung ausmacht. Damit beträgt der relative Anteil der jährlichen Tantieme bei 100 % Zielerreichung
rund 19 % bis 23 % der Zielgesamtvergütung. Der relative Anteil des Long-Term-Incentive bei 100 % Zielerreichung beträgt rund
28 % bis 32 % der Zielgesamtvergütung.
7.2. Jährliche Tantieme nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Die jährliche Tantieme ist vom geschäftlichen Erfolg des Uniper-Konzerns (Unternehmens-Performance) im jeweils abgelaufenen
Geschäftsjahr abhängig. Zur Bestimmung der Unternehmens-Performance wird das Adjusted Net Income (Adjusted NI) berücksichtigt.
Darüber hinaus bewertet der Aufsichtsrat die individuelle Leistung des einzelnen Vorstandsmitglieds (individueller Performance-Faktor
mit einer Spannbreite von 0,7 - 1,3). Der individuelle Performance-Faktor enthält individuelle sowie kollektive Ziele für
die Vorstandsmitglieder, die in dem jeweiligen Geschäftsjahr relevant sind. Die Unternehmens-Performance sowie der individuelle
Performance-Faktor werden anschließend miteinander multipliziert.
Die Tantieme ist auf maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungsbegrenzung) und wird im April des Folgejahres ausbezahlt.
Über die Auszahlungshöhe der Tantieme wird im jeweiligen Vergütungsbericht nachträglich berichtet. Hierzu werden die Zielsetzungen
für das Adjusted NI und die kollektiven sowie individuellen Ziele im individuellen Performance-Faktor als auch die jeweiligen
Zielerreichungen im Vergütungsbericht transparent veröffentlicht und erläutert.
Bei dem Adjusted NI handelt es sich um das gemäß IFRS ermittelte Ergebnis nach Finanzergebnis sowie Steuern vom Einkommen
und Ertrag, welches zur Erhöhung der Aussagekraft um bestimmte nicht operative Effekte bereinigt wird. Das Adjusted NI zeigt
ein Ergebnis nach nicht-beherrschenden Anteilen, das frei von nicht-operativen Effekten ist und sich somit an der dem operativen
Geschäft zugrunde liegenden nachhaltigen Rentabilität orientiert. Daher ist das Adjusted NI wichtiger Indikator für die Ertragskraft
der Geschäftstätigkeit des Uniper-Konzerns und eignet sich als Erfolgsziel in der jährlichen Tantieme.
Zu Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat einen ambitionierten, aus der Budgetplanung abgeleiteten Zielwert für
das Adjusted NI fest. Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das tatsächlich erzielte Adjusted NI diesem Zielwert entspricht.
Fällt es um 50 % oder mehr dahinter zurück, beträgt die Zielerreichung 0 %. Liegt das tatsächlich erzielte Adjusted NI um
50 % oder mehr über dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 200 %. Weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten Adjusted
NI führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Zur Bestimmung des individuellen Performance-Faktors bewertet der Aufsichtsrat anhand konkreter Kriterien sowohl den persönlichen
Beitrag der Vorstandsmitglieder zur Erfüllung kollektiver Ziele als auch die Erreichung individueller Ziele. Die kollektiven
und individuellen Ziele werden in einer Zielvereinbarung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich vereinbart. Die kollektiven
und individuellen Ziele basieren in der Regel auf den folgenden Kriterien:
- |
Strategieentwicklung und -umsetzung
|
- |
Personalentwicklung
|
- |
Unternehmenskultur
|
- |
Portfolioentwicklung
|
Die Zielerreichung hinsichtlich des individuellen Performance-Faktors wird auf Basis des jeweiligen Erfüllungsgrads für die
definierten individuellen sowie kollektiven Ziele nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgestellt.
Der Aufsichtsrat kann bei der Festsetzung der jährlichen Tantieme im Falle außerordentlicher Entwicklungen weitere Aspekte
im Rahmen des individuellen Performance-Faktors berücksichtigen. Dies kann unter Berücksichtigung des individuellen Performance-Faktors
zu einer entsprechend höheren oder niedrigeren Festsetzung der jährlichen Tantieme führen, keinesfalls jedoch von mehr als
200 % des Zielbetrags. § 87 Abs. 2 AktG bleibt unberührt. Eine nachträgliche Änderung der zuvor beschriebenen Erfolgsziele
und Vergleichsparameter ist entsprechend der Empfehlung G.8 des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 ausgeschlossen.
7.3. Long-Term-Incentive nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Der Long-Term-Incentive (LTI) für die Vorstandsmitglieder der Uniper SE ist als Performance Cash Plan ausgestaltet. Dieser
wird in der Regel in jährlichen Tranchen mit einem Leistungszeitraum von jeweils drei Jahren zugeteilt. Die Auszahlung des
Performance Cash Plans basiert auf einem individuell vertraglich zugesagten Zielbetrag, der zu Beginn des Leistungszeitraums
als künftiger Anspruch gewährt wird, sowie zwei finanziellen Erfolgszielen mit einer Gewichtung von 60 % und zwei nicht-finanziellen
Erfolgszielen mit einer Gewichtung von 40 %. Die Auszahlung ist dabei insgesamt auf maximal 250 % des zu Beginn des Leistungszeitraums
zugeteilten Zielbetrags begrenzt (Auszahlungsbegrenzung) und erfolgt nach Ablauf des dreijährigen Leistungszeitraums.
Über die Auszahlungshöhe des LTI wird im jeweiligen Vergütungsbericht nachträglich berichtet. Hierzu werden die Zielsetzungen
für die finanziellen Erfolgsziele sowie die nicht-finanziellen Erfolgsziele als auch die jeweiligen Zielerreichungen im Vergütungsbericht
transparent veröffentlicht und erläutert.
Finanzielle Erfolgsziele
Als finanzielle Erfolgsziele werden das Adjusted NI und die jährlich zahlungswirksamen CAPEX herangezogen.
Bei dem Adjusted NI handelt es sich um das gemäß IFRS ermittelte Ergebnis nach Finanzergebnis sowie Steuern vom Einkommen
und Ertrag, welches zur Erhöhung der Aussagekraft um bestimmte nicht operative Effekte bereinigt wird. Das Adjusted NI zeigt
ein Ergebnis nach nicht-beherrschenden Anteilen, das frei von nicht-operativen Effekten ist und sich somit an der dem operativen
Geschäft zugrunde liegenden nachhaltigen Rentabilität orientiert. Zu Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat einen
ambitionierten, aus der Mittelfristplanung abgeleiteten kumulierten Ziel bzw. Budgetwert für das Adjusted NI der nächsten
drei Jahre fest. Während des Leistungszeitraums wird die Summe der Ist-Werte des Adjusted NI gebildet und mit diesem (kumulierten)
Zielwert verglichen.
Bei den zahlungswirksamen CAPEX handelt es sich um die jährlich erfassten und zahlungswirksamen Sachinvestitionen. Während
des dreijährigen Leistungszeitraums wird die Summe der jährlichen Ist-Werte gebildet und anschließend ins Verhältnis mit der
Summe der jährlich vom Aufsichtsrat beschlossenen Budgetwerte gesetzt.
Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn die Summen der Ist-Werte des Adjusted NI sowie der CAPEX den jeweiligen kumulierten
Budgetwerten entsprechen. Während beim Adjusted NI Anreize für eine Budgetübererfüllung gesetzt werden, sollen die Budgetziele
der CAPEX untererfüllt werden, da dies eine effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel fördert. Fallen die kumulierten Ist-Werte
um 50 % oder mehr bzw. 75 % oder mehr hinter den Budgetwerten zurück, dann beträgt die Zielerreichung 0 % für das Adjusted
NI und 250 % für die CAPEX. Liegen die kumulierten Ist-Werte um 75 % oder mehr bzw. 50 % oder mehr über den kumulierten Budgetwerten,
beträgt die Zielerreichung 250 % für das Adjusted NI und 0 % für die CAPEX. Weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten
Adjusted NI oder niedrigere tatsächlich erzielte CAPEX führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Zwischenwerte
werden linear interpoliert.
Nicht-finanzielle Erfolgsziele
Als nicht-finanzielle Erfolgsziele werden die Portfolio-Transformation sowie relevante und messbare ESG-Ziele berücksichtigt.
Im Rahmen der Portfolio-Transformation orientiert sich der Aufsichtsrat an der Unternehmensstrategie des Uniper-Konzerns und
beurteilt, welche positiven oder negativen Auswirkungen die Portfolio-Transformation auf den Unternehmenserfolg von Uniper
hat. Die relevante Portfolio-Transformation muss im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen, wobei auch die Rechte von
Minderheitsaktionären gewahrt bleiben. Maßstäbe zur Erfolgsbeurteilung sind z. B. Auswirkungen auf die CO2-Intensität von
Uniper, Auswirkungen auf die mittelfristigen Wachstumsperspektiven und die Bewertung/Wahrnehmung von Transformationsmaßnahmen
durch Ratingagenturen und den Kapitalmarkt. Am Ende des dreijährigen Leistungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat auf Basis
dieser Maßstäbe den Erfolg der Portfolio-Transformation, wobei die Zielerreichung einen der folgenden Eckwerte annehmen kann:
0 %, 50 %, 75 %, 100 %, 125 %, 150 %, 200 % und 250 %.
Im Rahmen der ESG-Ziele werden für jede LTI-Tranche relevante sowie messbare ESG-Ziele festgelegt, die auf der Nachhaltigkeitsstrategie
des Uniper-Konzerns basieren. Dazu definiert der Aufsichtsrat vor Beginn jeder LTI-Tranche die relevanten Ziele und die maßgeblichen
Zielerreichungskurven (Minimum, 100 %-Zielwert, Maximum).
7.4. Malus- und Clawback-Regelung nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Um die nachhaltig erfolgreiche Entwicklung des Uniper-Konzerns sicherzustellen, sind Malus- und Clawback-Regelungen vorgesehen.
Diese Regelungen sehen die Möglichkeit zur Reduktion noch nicht ausbezahlter variabler Vergütung (Malus) und zur Rückforderung
bereits ausgezahlter variabler Vergütung (Clawback) vor.
„Performance Clawback“: Sollten sich die für die Festsetzung der Auszahlungsbeträge der variablen Vergütung relevanten Aspekte nach Auszahlung der
variablen Vergütung als falsch herausstellen, kann der Aufsichtsrat die Rückzahlung der zu viel gezahlten Vergütung verlangen.
Relevante Aspekte umfassen z. B. die Berichterstattung bzw. die berücksichtigten finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgsziele,
die für den ermittelten Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung maßgeblich sind. Auf ein Verschulden der Vorstandsmitglieder
kommt es in diesem Falle nicht an.
„Compliance Clawback“: Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft (z. B. aus dem Verhaltenskodex oder
den Compliance-Richtlinien), gegen eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht oder liegt eine erhebliche Verletzung der Sorgfaltspflichten
im Sinne des § 93 AktG vor, so kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung bis auf null reduzieren
oder eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückverlangen.
Die Rückforderungsmöglichkeit in beiden Fällen besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung
nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Eine Rückforderung ist nach einem Zeitraum von fünf Jahren nach Zahlung der variablen
Vergütung ausgeschlossen.
7.5. Maximalvergütung nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt: So ist sowohl die Auszahlung der jährlichen Tantieme
auf 200 % des Zielbetrags als auch die Auszahlung des Long-Term-Incentives auf 250 % des Zielbetrags begrenzt. Zudem ist die
Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auf einen Maximalbetrag begrenzt (Maximalvergütung).
Die Summe aller Auszahlungen bzw. der Aufwand im Falle der Nebenleistungen und der Versorgungszusagen, die aus Zusagen eines
Jahres resultieren, ist auf diesen Maximalbetrag beschränkt, unabhängig davon, wann die Auszahlungen erfolgen. Für den Vorstandsvorsitzenden
beläuft sich die Maximalvergütung auf 6,2 Mio. €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf 3,5 Mio. €.
7.6. Vorzeitige Vertragsbeendigung nach Wegfall der Vergütungsauflagen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft ist nach dem Wegfall der Vergütungsauflagen
eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf die Grundvergütung, den Zielbetrag der jährlichen Tantieme und den Zielbetrag
des Long-Term-Incentive für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages, in jedem Fall
auf die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags begrenzt.
Bei einer Vertragsbeendigung nach dem Wegfall der Vergütungsauflagen beträgt die Karenzentschädigung für das zwölfmonatige
nachvertragliche Wettbewerbsverbot 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen; diese umfassen die Grundvergütung
sowie die jährliche Tantieme und den Long-Term-Incentive. Bei einer Vertragsbeendigung innerhalb der ersten drei Jahre nach
Wegfall der Vergütungsauflagen wird die Karenzentschädigung aus der vertragsgemäßen Zielvergütung berechnet, bei einer späteren
Vertragsbeendigung aus dem Durchschnitt der tatsächlich in den drei Vorjahren bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Etwaige
Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
V. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Uniper SE in Höhe von 14.160.161.306,70 € eingeteilt
in 8.329.506.651 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung auf 8.329.506.651.
|
2. |
Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Auf der Grundlage von § 26n Abs. 1 EGAktG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1
AktG abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands,
Mitgliedern des Aufsichtsrats und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie eines benannten Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft in der Rotterdamer Straße 141, 40474 Düsseldorf statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
zu Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen Hauptversammlung
als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
mit der COVID‐19‐Pandemie, die aufgrund von Regelungen des EnSiG und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
(WStBG) anwendbar war. Daher bitten wir um besondere Beachtung der Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der
Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen,
des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
|
3. |
Anmeldung zur Hauptversammlung, Zugang zum passwortgeschützten Online-Service
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung) und zur Ausübung des
Stimmrechts und der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Uniper
SE bis spätestens zum Ablauf des
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen
im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen.
Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache und entweder unter der Anschrift
|
Uniper SE Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20558 Hamburg
|
oder per Fax oder E-Mail unter
|
Fax: +49 89 20 70 37 951
E-Mail: hv-service.uniper@adeus.de
|
oder über den passwortgeschützten Online-Service im Internet gemäß dem von der Uniper SE festgelegten Verfahren unter
www.uniper.energy/hv-service
|
zu erfolgen. Der passwortgeschützte Online-Service steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Anmeldung zur Hauptversammlung
und zur Ausübung von Aktionärsrechten ab dem Zeitpunkt des Versands der Einladung per E-Mail bis zum Ende der Hauptversammlung
zur Verfügung.
Für das Einloggen in den passwortgeschützten Online-Service benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort.
Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der
Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen das bei der Registrierung gewählte Zugangspasswort
verwenden. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Aktionärsnummer und ihr Zugangspasswort mit
dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.
Bevollmächtigte erhalten für das Einloggen in den passwortgeschützten Online-Service nach Nachweis der Bevollmächtigung eigene
Zugangsdaten per Brief. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der
Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.
Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service finden sich unter der Internetadresse
www.uniper.energy/hv-service.
|
Für die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten in der Hauptversammlung ist der zum Ablauf des 17.
Mai 2023 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die nach dem
Ablauf des 17. Mai 2023 (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch „technical record date“ genannt) bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit
Wirkung nach der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 verarbeitet und berücksichtigt. Demnach entspricht der Stand des Aktienregisters
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dem Stand des Aktienregisters zum Ablauf des 17. Mai 2023. Sämtliche Erwerber von Aktien
der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig
zu stellen.
Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs die Anmeldung zur Hauptversammlung vornehmen und das Stimmrecht ausüben.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter
Anmeldung weiterhin frei verfügen.
|
4. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, Zuschaltung
Die gesamte Hauptversammlung kann am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr MESZ von den Aktionären und ihren Bevollmächtigten
über die Bild- und Tonübertragung im Internet über den passwortgeschützten Online-Service, zugänglich unter der Internetadresse
www.uniper.energy/hv-service,
|
verfolgt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass Aktionäre sich in den passwortgeschützten Online-Service unter Nutzung der
Zugangsdaten einloggen, wie vorstehend unter Ziffer V.3. beschrieben.
Aktionäre, oder bei Bevollmächtigung von Dritten (außer den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) diese Bevollmächtigten,
sind elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet, wenn sie ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind
und im passwortgeschützten Online-Service für Aktionäre der Uniper SE während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am
24. Mai 2023 erfolgreich eingeloggt sind.
Der Aktionär kann sich durch Login in den passwortgeschützten Online-Service während der Dauer der Hauptversammlung am 24.
Mai 2023 zuschalten.
Der Aktionär kann auch einen oder mehrere Dritte zur Vertretung in der Hauptversammlung bevollmächtigen (siehe hierzu Ziffer
V.6.). In diesem Fall kann er sich selbst nur zuschalten und damit alle Teilnahmerechte in der Hauptversammlung ausüben, wenn
er sich während der Dauer der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 in den passwortgeschützten Online-Service einloggt und die
an Dritte erteilten Vollmachten widerruft. Für die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist
ein solcher Widerruf nicht erforderlich. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen bleiben von entsprechenden Widerrufen unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung
der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den passwortgeschützten Online-Service auch ohne
entsprechende Widerrufe möglich.
Ein Bevollmächtigter kann sich durch Login in den passwortgeschützten Online-Service während der Dauer der Hauptversammlung
am 24. Mai 2023 zuschalten.
Sofern der Aktionär oder sein Bevollmächtigter noch einen weiteren Dritten oder mehrere weitere Dritte zur Vertretung in der
Hauptversammlung bevollmächtigt haben, kann der betroffene Bevollmächtigte sich selbst nur zuschalten und damit alle Teilnahmerechte
in der Hauptversammlung ausüben, wenn er sich während der Dauer der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 in den passwortgeschützten
Online-Service einloggt und die an weitere Dritte erteilten Vollmachten über den passwortgeschützten Online-Service widerruft.
Für die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ein solcher Widerruf nicht erforderlich.
Auch in diesem Fall bleiben etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilte Weisungen von entsprechenden Widerrufen unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie
eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den passwortgeschützten Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.
Die Nutzung des passwortgeschützten Online-Services während der virtuellen Hauptversammlung und die Zuschaltung zu der Versammlung
setzen stets voraus, dass die vorstehend unter Ziffer V.3. beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
|
5. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Briefwahl ausüben. In diesem Fall ist die rechtzeitige
Anmeldung, also bis spätestens zum Ablauf des 17. Mai 2023, und die Eintragung der angemeldeten Aktien im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer V.3. erläuterten Voraussetzungen
erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 17. Mai 2023 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl kann schriftlich (Brief oder Fax) oder im Wege der elektronischen Kommunikation
(E-Mail oder durch Eingabe in den passwortgeschützten Online-Service) erfolgen.
Bei schriftlicher Ausübung des Stimmrechts ist das den Aktionären mit der Einladung übersandte Formular zu verwenden, welches
an die vorstehend unter Ziffer V.3. genannte Anschrift oder Fax-Nummer zu übermitteln ist.
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ist entweder das den Aktionären mit der Einladung übersandte
Formular zu verwenden, welches an die vorstehend unter Ziffer V.3. genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln ist, oder der passwortgeschützte
Online-Service unter
www.uniper.energy/hv-service
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zu nutzen.
Sofern sich Aktionäre zur Hauptversammlung über den passwortgeschützten Online-Service anmelden, gilt dies nicht als Stimmabgabe
(gleichbedeutend mit „keine Stimmabgabe“) solange und soweit sie von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen. Eine erstmalige Abgabe und eine Änderung der Stimmabgabe ist nach fristgerechter Anmeldung jeweils bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt
am Tag der Hauptversammlung – nach vorheriger Ankündigung – möglich.
Durch Aktionäre bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG
genannte Personen können ebenfalls die Briefwahl nach den vorstehend beschriebenen Regelungen unter Einhaltung der genannten
Fristen nutzen.
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6. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen Stimmrechtsvertreter der Uniper SE oder einen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auch im Fall der Stimmrechtausübung durch einen Bevollmächtigten ist die rechtzeitige Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 17. Mai 2023 durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und die Eintragung im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer V.3.
erläuterten Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 17. Mai 2023 im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgeblich.
Auch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ausschließlich
durch Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Briefwahl ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Uniper SE bedürfen der Textform
und sind an die vorstehend unter Ziffer V.3. genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen
in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach den Regelungen des
jeweiligen Bevollmächtigten, die bei diesem rechtzeitig zu erfragen sind. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen, die am passwortgeschützten Online-Service der
Gesellschaft teilnehmen, können auch im passwortgeschützten Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren
unter
www.uniper.energy/hv-service
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bevollmächtigt werden. Bitte verwenden Sie möglichst die im Anmeldeformular vorgesehene Bevollmächtigungsoption. Ein Musterformular
zur Bevollmächtigung findet sich zudem auf der Internetseite unter
Die von der Uniper SE benannten Stimmrechtsvertreter können auch im passwortgeschützten Online-Service unter
www.uniper.energy/hv-service
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bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend
für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Weisungen auch zu in der Hauptversammlung
gestellten Anträgen oder Wahlvorschlägen nehmen die Stimmrechtsvertreter jedoch entgegen.
Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können – jeweils nach ordnungsgemäßer Anmeldung
entsprechend den oben unter Ziffer V.3. erläuterten Voraussetzungen – vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am
24. Mai 2023 bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
– nach vorheriger Ankündigung – erteilt werden.
Die Bevollmächtigung Dritter kann ebenso im passwortgeschützten Online-Service erfolgen.
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7. |
Besondere Rechte der Aktionäre
a. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung – Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
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Nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen (Letzteres entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere
ganze Aktienzahl – 294.118 Aktien der Uniper SE), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft, d. h. bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2023, zugehen. Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
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Uniper SE
– Vorstand –
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf
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Bekannt zu machende Ergänzungen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
veröffentlicht.
b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Anträge – §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs.
6 AktG
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Die Aktionäre haben die Möglichkeit, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1,
127 AktG an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten
sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, die die nachstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, während der
Hauptversammlung zu äußern.
Sollen Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Uniper SE entsprechend §§ 126 Abs. 1 bis 3, 127 AktG vorab zugänglich gemacht
werden, sind sie bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2023 ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
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Uniper SE
– Vorstand –
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch
unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 Abs. 1 bis 3 bzw. 127 AktG näher geregelten, Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Einer Begründung
bedarf es jedenfalls im Fall eines Wahlvorschlags nicht. Ein Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat muss den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung,
der Pflichtangaben nach § 127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu dem Antrag oder Wahlvorschlag im passwortgeschützten
Online-Service ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung
des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, wenn die unter Ziffer V.3. genannten Voraussetzungen für die Anmeldung zur Hauptversammlung
erfüllt sind. Wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge
auch im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Online-Service in der Versammlung stellen.
c. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen – §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG
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Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, die also die unter Ziffer V.3. genannten Voraussetzungen
für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können Stellungnahmen in Textform über den passwortgeschützten
Online-Service zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich
Leerzeichen) nicht überschreiten.
Stellungnahmen sind bis spätestens zum 18. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich im passwortgeschützten Online-Service, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.uniper.energy/hv-service,
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einzureichen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung
angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von §
130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.
Es werden ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären in der Sprache der
Einreichung einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung bis spätestens 19. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) im passwortgeschützten
Online-Service über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.uniper.energy/hv-service
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für alle zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten einsehbar veröffentlicht.
Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen
werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung
des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den
in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
d. |
Rederecht – §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
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Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten wird in der Versammlung
ein Rederecht im Wege der Videokommunikation im Rahmen von Wortmeldungen gewährt. Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung
muss durch den Aktionär gewährleistet werden.
Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten Online-Service angemeldet werden. Sie können
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten.
Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während
der Hauptversammlung vorgesehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung
näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation, d. h. der Bild- und Tonübertragung zwischen
dem Aktionär und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor der entsprechenden Wortmeldung des Aktionärs zu überprüfen
und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Für Zwecke der Videokommunikation sollten
Aktionäre daher über ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung verfügen. Eine
Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist hingegen nicht erforderlich.
e. |
Auskunftsrecht – §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG
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Gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Uniper SE zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs in der Hauptversammlung
durch deren Vorsitzenden zeitlich angemessen beschränkt werden. Dieser kann darüber hinaus gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen,
dass das Auskunftsrecht und das Nachfragerecht ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
f. |
Widerspruchsrecht – § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i. V. m. § 245 AktG
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Den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten
wird das Recht eingeräumt, im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Online-Service über die Internetseite
der Gesellschaft unter
www.uniper.energy/hv-service
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gemäß dem dort von der Uniper SE festgelegten Verfahren Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit
der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Für den Zugang zum passwortgeschützten Online-Service sind die
Hinweise in Ziffer V.3. zu beachten.
g. |
Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten
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Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a,
122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 i. V. m. § 245 AktG sind im Internet unter
abrufbar.
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8. |
Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Informationen nach § 124a AktG sowie die Informationen gemäß § 125 AktG i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Uniper SE sind im Internet unter
zugänglich.
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9. |
Hinweis zum Datenschutz
Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.
In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich
an einer Stelle zusammengefasst.
Die Datenschutzhinweise für Aktionäre finden Sie unter dem folgenden Link:
www.uniper.energy/datenschutz/aktionaere
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Zudem sind sie im Internet unter
abrufbar.
Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus unter dem folgenden Link:
www.uniper.energy/de/datenschutz
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Düsseldorf, im April 2023
Der Vorstand
Finanzkalender
4. Mai 2023
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Quartalsmitteilung Januar - März 2023
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24. Mai 2023
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Hauptversammlung 2023
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1. August 2023
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Zwischenbericht Januar - Juni 2023
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31. Oktober 2023
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Quartalsmitteilung Januar - September 2023
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Fragen zur Hauptversammlung
Aktionärshotline: +49 180 28 64 26 6 (Montag bis Freitag von 9 – 17 Uhr MESZ; Kostenhinweis: 6 Cent je Anruf aus allen deutschen Netzen)
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