thyssenkrupp AG
Duisburg und Essen
− ISIN DE0007500001 −
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden Sie ein zur 26. ordentlichen Hauptversammlung der thyssenkrupp AG mit dem Sitz in Duisburg und Essen. Die Hauptversammlung
findet statt am Freitag, dem 31. Januar 2025, 10:00 Uhr (mitteleuropäische Zeit - MEZ).
Die Hauptversammlung wird in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung abgehalten.
Die virtuelle Hauptversammlung wird live in Bild und Ton auf der Internetseite der Gesellschaft (www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung)
und im InvestorPortal übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer IV. dieser
Einladung im Einzelnen beschrieben - über das InvestorPortal ausüben, das auf der Internetseite der Gesellschaft (www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung)
zur Verfügung steht.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Hauptverwaltung der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143
Essen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der thyssenkrupp AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September
2024, des zusammengefassten Lageberichts der thyssenkrupp AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023/2024, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
bereits gebilligt und den Jahres- und Konzernabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit
den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz
zu Tagesordnungspunkt 1 einer Beschlussfassung bedarf. Diese Unterlagen können im Internet unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
eingesehen werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der thyssenkrupp AG für das Geschäftsjahr 2023/2024 in Höhe von 100.225.775,74
€ wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie:
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93.379.761,15 € |
Gewinnvortrag: |
6.846.014,59 € |
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung
ist daher für Mittwoch, den 5. Februar 2025 vorgesehen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden, nachfolgend genannten Mitglieder des Vorstands
für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu entlasten:
3.1 |
Miguel Ángel López Borrego
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3.2 |
Oliver Burkhard
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3.3 |
Dr. Volkmar Dinstuhl (ab 1. Januar 2024)
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3.4 |
Ilse Henne (ab 1. Januar 2024)
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3.5 |
Dr. Jens Schulte (ab 1. Juni 2024)
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3.6 |
Dr. Klaus Keysberg (bis 31. Mai 2024)
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen
zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden, nachfolgend genannten Mitglieder des Aufsichtsrats
für ihre jeweilige Amtszeit in diesem Zeitraum zu entlasten:
4.1 |
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing E.h. Siegfried Russwurm
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4.2 |
Jürgen Kerner
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4.3 |
Birgit A. Behrendt
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4.4 |
Dr. Patrick Berard
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4.5 |
Stefan Erwin Buchner
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4.6 |
Dr. Wolfgang Colberg
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4.7 |
Prof. Dr. Dr. h.c. Ursula Gather
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4.8 |
Angelika Gifford
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4.9 |
Dr. Bernhard Günther
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4.10 |
Achim Hass
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4.11 |
Tanja Jacquemin
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4.12 |
Daniela Jansen
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4.13 |
Christian Julius
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4.14 |
Thorsten Koch
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4.15 |
Katrin Krawinkel
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4.16 |
Dr. Ingo Luge
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4.17 |
Tekin Nasikkol
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4.18 |
Dr. Verena Volpert
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4.19 |
Ulrich Wilsberg
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4.20 |
Kirstin Zeidler
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor:
5.1 |
Die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2024/2025, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2024/2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2025/2026,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, gewählt.
|
5.2 |
Die KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung
im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability
Reporting Directive) für das Geschäftsjahr 2024/2025 gewählt.
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Die Corporate Sustainability Reporting Directive verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Da zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Einberufung zum Bundesanzeiger ein deutsches Umsetzungsgesetz für die Corporate Sustainability
Reporting Directive weiter ausstand, wird die Wahl eines Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsorglich für
den Fall vorgeschlagen, dass eine solche Wahl durch die Hauptversammlung erforderlich wird.
Der Prüfungsausschuss hat im Rahmen seiner Empfehlungen zu diesem Tagesordnungspunkt 5 erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte sind und ihm jeweils keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 Abschlussprüferverordnung
(EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 wurde
durch den Abschlussprüfer der thyssenkrupp AG formell geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden
Sie unter Ziffer II. dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 und unter www.thyssenkrupp.com/de/unternehmen/management/corporate-governance/verguetungsbericht.html.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre
sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder
des Vorstands. Die Hauptversammlung der thyssenkrupp AG hat zuletzt am 5. Februar 2021 einen solchen Beschluss gefasst, so
dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat hat vor diesem Hintergrund das bisherige
Vergütungssystem unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzungen von thyssenkrupp im Hinblick auf Marktüblichkeit und
Wettbewerbsfähigkeit überprüft und teilweise weiterentwickelt. Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses hat der
Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 12. September 2024 ein weiterentwickeltes Vergütungssystem verabschiedet, das mit Wirkung
ab dem 1. Oktober 2024 Anwendung findet.
Das bisherige Vergütungssystem hat sich grundsätzlich bewährt und soll daher weitestgehend beibehalten werden, weshalb grundlegende
Anpassungen nicht erforderlich waren. Abgesehen von einigen primär redaktionellen Anpassungen wird den Mitgliedern des Vorstands
nun die Möglichkeit eingeräumt, sich im Zusammenhang mit der Aktienerwerbs- und Haltepflicht statt bisher einmalig bei Eintritt
in das Aktienerwerbsprogramm nunmehr während dessen gesamter Laufzeit für einen höheren jährlichen Investitionsbetrag zu entscheiden
sowie vorhandene, privat erworbene Bestandsaktien einzubringen.
Das überprüfte und weiterentwickelte Vergütungssystem wird unter Ziffer III. „Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands“
beschrieben und ist darüber hinaus im Internet unter http://www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses, vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum
1. Oktober 2024 beschlossene und unter Ziffer III. dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der satzungsgemäßen Ermächtigung zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, Hauptversammlungen virtuell abzuhalten.
Eine solche Satzungsregelung darf nach § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG längstens auf fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung
befristet sein.
Die Hauptversammlung am 3. Februar 2023 hat erstmals eine entsprechende Satzungsänderung beschlossen und eine Ermächtigung
des Vorstands nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG in § 17 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft aufgenommen. Diese Ermächtigung
ist auf Hauptversammlungen beschränkt, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsregelung in das Handelsregister
stattfinden. Die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg erfolgte am 24. Februar 2023 und in das Handelsregister
des Amtsgerichts Essen am 2. März 2023, so dass sich der Vorstand basierend auf dieser Ermächtigung letztmalig für die auf
den 31. Januar 2025 einberufene Hauptversammlung für die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheiden
konnte.
Der Vorstand hält die Erneuerung der Ermächtigung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG für sinnvoll, um auch zukünftig mit Rücksicht
auf die Interessen der Aktionäre über das Format der Hauptversammlung sachgerecht und flexibel entscheiden zu können. Der
Vorstand wird dabei seine Entscheidung über die Durchführung einer Hauptversammlung als Präsenzversammlung oder im virtuellen
Format stets nach pflichtgemäßem Ermessen anhand aller relevanten sachlichen Kriterien für jede Hauptversammlung erneut treffen.
Sofern der Vorstand zukünftig von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, kommt der Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung
und Durchführung zu. Soweit die gesetzlichen Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt
erforderlich und angemessen, nur unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angewandt werden, um allen Aktionären
die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft erneut die nach § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung
von fünf Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung wieder auf zwei Jahre nach deren Eintragung
in das Handelsregister zu befristen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 17 Absatz 6 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird unter gleichzeitiger Aufhebung des bisherigen Absatzes 6 Satz 1 wie
folgt gefasst:
„(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung
in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“
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Im Übrigen bleibt § 17 Absatz 6 der Satzung unverändert.
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II. Vergütungsbericht (Tagesordnungspunkt 6)
Vergütungsbericht 2023 / 2024
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und der früheren
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG im Geschäftsjahr 2023 / 2024 dargestellt und erläutert.
Um die Einordnung der Angaben in diesem Bericht zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden im Folgenden auch die
im Geschäftsjahr 2023 / 2024 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt.
Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Website der Gesellschaft.
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023 / 2024
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 / 2023
Den nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats der thyssenkrupp AG im vorangegangenen Geschäftsjahr 2022 / 2023 gewährte und geschuldete
Vergütung hat die Hauptversammlung am 2. Februar 2024 mit einer Mehrheit von 92,10 % des vertretenen Kapitals gemäß § 120a
Abs. 4 AktG gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dieses Votum als Bestätigung des seit dem Vergütungsbericht 2020 /
2021 angewandten Formats welches daher auch für den vorliegenden Vergütungsbericht 2023 / 2024 grundsätzlich beibehalten wird.
Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Das vom Aufsichtsrat - nach Vorbereitung durch den Personalausschuss - in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG
beschlossene und von der Hauptversammlung am 5. Februar 2021 mit einer Mehrheit von 96,70 % des vertretenen Kapitals gebilligte
System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der thyssenkrupp AG kam für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 amtierenden
Vorstandsmitglieder in allen Fällen zur Anwendung. Turnusgemäß hatte sich der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 / 2024 mit
einer Überprüfung dieses Vergütungssystems zu befassen. Eine überprüfte und lediglich in einzelnen Teilaspekten angepasste
Fassung dieses Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 12. September 2024 beschlossen und soll der Hauptversammlung
am 31. Januar 2025 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt werden. Darüber hinaus wurden den Vorstandsmitgliedern
im Sinne des § 162 AktG im Geschäftsjahr 2023 / 2024 einzelne Vergütungen gewährt, die in früheren Geschäftsjahren unter dem
damals geltenden Vergütungssystem zugesagt worden waren. Diese Vergütungen werden im Folgenden, sofern einschlägig, ebenfalls
dargestellt und erläutert.
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und schlägt
dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen vor, um sicherzustellen, dass die Vorstandsmitglieder innerhalb des geltenden Rahmens
ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket erhalten.
Die Angemessenheit der Vergütung wurde zuletzt im August 2024 unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten
überprüft. Dabei wurde die Vergütung der thyssenkrupp Vorstandsmitglieder denen der Unternehmen des DAX und MDAX unter Berücksichtigung
der Größenkriterien Umsatz, Anzahl Mitarbeitende und Marktkapitalisierung gegenübergestellt; mit Blick auf die laufende Transformation
wurden auch verschiedene Szenarien für die Herauslösung weiterer Geschäftsfelder aus dem rechtlichen Konsolidierungskreis
der thyssenkrupp AG und ihrer Tochterunternehmen (im Folgenden als „Konzern“ bezeichnet) berücksichtigt. Im Ergebnis ist die
Vergütung der thyssenkrupp Vorstandsmitglieder auch nach Realisierung initiierter Portfolioanpassungen weiterhin marktüblich.
Die Angemessenheitsüberprüfung im August 2024 beinhaltete auch die Betrachtung der Vorstandsvergütung in Relation zu den Vergütungsstrukturen
innerhalb des Konzerns. Dabei wurde die Entwicklung der Vorstandsvergütung mit der Vergütung des oberen Führungskreises (definiert
als die beiden Managementebenen unterhalb des Vorstands) und der Vergütung der Belegschaft insgesamt (definiert als Durchschnittsvergütung
der Vollzeitbeschäftigten des Konzerns in Deutschland) verglichen. Dabei hat der Personalausschuss keine Anhaltspunkte für
eine unangemessene Entwicklung und kein Erfordernis einer Anpassung festgestellt.
Die vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem festgelegten Zielvergütungen der Vorstandsmitglieder
wurden im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht angepasst. Auch für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 ist keine
Anpassung der Zielvergütungen geplant.
Ferner hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 13. September 2023 die Leistungskriterien in Bezug auf die erfolgsabhängigen,
variablen Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 festgelegt, sofern sich diese nicht
bereits direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergaben. Diese Leistungskriterien galten gleichermaßen auch für die im Laufe
des Geschäftsjahres neu in den Vorstand eingetretenen Mitglieder Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte.
In der vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres 2023 / 2024 festgestellten Zielerreichung beim Short-Term Incentive
(STI) spiegelt sich, dass die zu Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat gesetzten Ziele sowohl beim Jahresüberschuss,
hier trotz Verbesserung gegenüber dem Vorjahr, als auch beim Free Cashflow vor M&A, der unter dem entsprechenden Vorjahreswert
liegt, jeweils nicht erreicht wurden. Insgesamt beläuft sich die Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien für
das Geschäftsjahr 2023 / 2024 so auf rund 21 %. Auch in Bezug auf die individuelle Leistung wurden die vom Aufsichtsrat zu
Beginn des Geschäftsjahres gesetzten Ziele nicht vollständig erreicht, so dass die Zielerreichung hier bei 65 % liegt. Darüber
hinaus endete mit Abschluss des Geschäftsjahres 2023 / 2024 die Laufzeit der für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten
Tranche des Long-Term Incentive (LTI). Die zugehörige Auszahlung beläuft sich auf rund 57 % des damaligen Zielwerts.
Von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen
oder bei Vorliegen bestimmter Umstände Anpassungen bei der Zielerreichung vorzunehmen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr keinen Gebrauch gemacht.
Vorstandspersonalien im Geschäftsjahr 2023 / 2024
In seiner Sitzung am 29. November 2023 hat der Aufsichtsrat Dr. Volkmar Dinstuhl und Ilse Henne jeweils mit Wirkung zum 1.
Januar 2024 zu Mitgliedern des Vorstands der thyssenkrupp AG bestellt. Die zugehörigen Vorstandsdienstverträge haben in beiden
Fällen eine Laufzeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2026; die darin vereinbarten Vertrags- und Vergütungskonditionen
sind vollständig in Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Vorstandsvergütungssystem.
Ebenfalls in der Sitzung am 29. November 2023 hat der Aufsichtsrat Dr. Jens Schulte für eine dreijährige Amtsperiode zum Mitglied
des Vorstands der thyssenkrupp AG bestellt. Dr. Jens Schulte hat als Nachfolger von Dr. Klaus Keysberg, der dem Aufsichtsrat
bereits im September 2023 mitgeteilt hatte, für eine Verlängerung seines bis zum 31. Juli 2024 laufenden Vertrags nicht zur
Verfügung zu stehen, das Amt des Chief Financial Officers (CFO) der thyssenkrupp AG übernommen. Dr. Jens Schulte trat sein
Mandat mit Wirkung zum 1. Juni 2024 an; der zugehörige Vorstandsdienstvertrag hat demnach eine Laufzeit bis zum 31. Mai 2027.
Auch im Fall von Dr. Jens Schulte sind die vereinbarten Vertrags- und Vergütungskonditionen vollständig in Einklang mit dem
zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Vorstandsvergütungssystem.
Mit Amtsantritt von Dr. Jens Schulte hat Dr. Klaus Keysberg sein Vorstandsmandat zum Ablauf des 31. Mai 2024 einvernehmlich
niedergelegt, wobei der zugehörige Vorstandsdienstvertrag aufgrund der geltenden Auslauffrist erst zum 31. Juli 2024 und damit
zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt endete. Den Regelungen des geltenden Vorstandsvergütungssystems entsprechend erhält
Dr. Klaus Keysberg die Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 zeitanteilig. Ferner bleiben die noch nicht ausgezahlten
virtuellen Aktien der in den vorangegangenen Geschäftsjahren ausgegebenen Tranchen des LTI in voller Höhe erhalten und kommen
zum regulären Ende der Planlaufzeit nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat zur Auszahlung. Eine etwaige
Ausgleichszahlung aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Bestellung entfällt, da der Dienstvertrag wie dargestellt bis zum
ursprünglich vereinbarten Laufzeitende erfüllt wurde. Dr. Klaus Keysberg erhielt jedoch eine pauschale Kompensationszahlung
in Höhe von 50.000 € für im Zuge der vorzeitigen Mandatsbeendigung angefallene Kosten für anwaltliche und sonstige Beratung.
Da das Dienstverhältnis von Dr. Klaus Keysberg nicht über den 31. Juli 2024, und damit nicht über die Vollendung seines 60.
Lebensjahres hinaus verlängert wird, kann Dr. Klaus Keysberg seine Altersleistung vereinbarungsgemäß ab Beendigung seines
laufenden Vorstandsvertrags und damit ab August 2024 in Anspruch nehmen. Mit Beendigung der Bestellung endete zudem die Halteverpflichtung
für die von Dr. Klaus Keysberg im Rahmen der geltenden Share Ownership Guidelines (SOG) erworbenen thyssenkrupp Aktien.
Mit Wirkung zum 7. Juni 2024 hat der Aufsichtsrat der thyssenkrupp Materials Services GmbH Ilse Henne zum Mitglied und zur
Vorsitzenden des Vorstands (CEO) der thyssenkrupp Materials Services GmbH bestellt. Ilse Henne übernimmt diese Aufgabe in
Personalunion mit ihrer Funktion als Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp AG. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht
gewährt.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 übernimmt Dr. Volkmar Dinstuhl die Position des CEO des Segments Automotive Technology. Auch
Dr. Volkmar Dinstuhl übernimmt diese Aufgabe zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Mitglied des Vorstands der thyssenkrupp AG
und ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu erhalten.
Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für den Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr
2023 / 2024
Nachdem die in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zuletzt durch die Hauptversammlung
2014 angepasst wurde und damit seit dem Geschäftsjahr 2013 / 2014 unverändert zur Anwendung kam, haben Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung am 2. Februar 2024 per Beschlussantrag über eine entsprechende Satzungsänderung ein in Teilaspekten angepasstes
Vergütungssystem vorgelegt, das dort mit einer Mehrheit von 99,66 % des vertretenen Kapitals gebilligt wurde.
Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Das von der Hauptversammlung am 2. Februar 2024 gebilligte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie in
§ 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.
Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands
Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes und den einschlägigen Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der im Berichtsjahr geltenden Fassung vom 28. April 2022. Das Vergütungssystem des Vorstands dient
dabei als wichtiges unterstützendes Element und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie und damit zum langfristigen
Erfolg des Konzerns bei. Es soll eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung unterstützen; daher ist die Vergütung
der Vorstandsmitglieder an die kurz- und die langfristige Entwicklung des Konzerns gekoppelt. Durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien
werden gleichzeitig wichtige Anreize für die Umsetzung der strategischen Neuausrichtung von thyssenkrupp gesetzt.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich daher aus erfolgsunabhängigen und aus erfolgsabhängigen Elementen zusammen.
Die Zielgesamtvergütung des Vorstands besteht aus Festvergütung, Versorgungsentgelt bzw. betrieblicher Altersversorgung, Nebenleistungen,
Zielbetrag des STI und Zielbetrag des LTI. Bei den beiden letztgenannten handelt es sich überwiegend um erfolgsabhängige Vergütungselemente
mit dem Ziel, den Leistungsgedanken des Vergütungssystems zu stärken. Der Anteil des Zielbetrags des LTI, der einen Zeitraum
von vier Jahren umfasst, an der Zielgesamtvergütung ist höher als der des STI, der eine Laufzeit von einem Jahr hat. Damit
wird sichergestellt, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Vergütungsanteil
aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt und die Vergütungsstruktur somit insgesamt auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung ausgerichtet ist.
In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems und deren Ausgestaltung dargestellt.
Diese Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023 / 2024 werden im Folgenden im Detail erläutert.
Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile
VERGÜTUNGSBESTANDTEIL
|
Bemessungsgrundlage/Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
|
Festvergütung |
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Sicherheitsleistungen, Versicherungsprämien und Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung; weitere einmalige oder
zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten mit ausdrücklichem Beschluss des Aufsichtsrats möglich
|
Versorgungsentgelt / betriebliche Altersversorgung |
Seit dem 1. Oktober 2019 neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten anstatt der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung
ein jährlich in bar auszuzahlendes Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge; Besitzstandswahrung für Altzusagen
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
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Short-Term Incentive (STI) |
Zielbonusmodell Basis für die Zielerreichung:
• |
70 % finanzielle Leistungskriterien des Konzerns:
35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor M&A
|
• |
30 % individuelle Leistung
(operative und strategische Ziele im Zusammenhang mit der Transformation von thyssenkrupp)
|
Aufsichtsrat legt Ziele für die finanziellen Leistungskriterien und Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr
fest Cap: 200 % des Zielbetrags
|
Long-Term Incentive (LTI) |
Aktienbezogene Langfristvergütung Laufzeit: 4 Jahre Basis für die Zielerreichung:
• |
30 % Relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
• |
40 % ROCE
|
• |
30 % nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziele
|
Aufsichtsrat legt Ziel- und Schwellenwerte für die finanziellen Leistungskriterien und die Nachhaltigkeitsziele vor Ausgabe
der jeweils neuen Tranche fest Cap: 200 % des Zielbetrags
|
Sonstige Vergütungsregelungen
|
|
Share Ownership Guidelines (SOG) |
Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft im Wert eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und zu halten Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen Vorstandsmitglieder jährlich mindestens 25 % des Nettobetrags der mit Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI + LTI) in Aktien der Gesellschaft investieren
|
Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzender: 9,0 Mio €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €
|
|
Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten werden |
Malus- und Clawback-Regelung |
Malus: Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(STI / LTI) für den jeweiligen Bemessungszeitraum teilweise reduzieren oder vollständig entfallen lassen Clawback: Möglichkeit des Aufsichtsrats, bereits ausgezahlte variable Vergütungen im Falle eines nachträglichen Bekanntwerdens eines
Malus-Tatbestands oder eines fehlerhaften Konzernabschlusses (Differenzbetrag) zurückzufordern
|
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für diese ein sicheres
und planbares Einkommen dar. Die aktuelle jährliche Festvergütung beträgt 1.340.000 € für den Vorstandsvorsitzenden und 700.000
€ für ordentliche Vorstandsmitglieder.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, die als Teil der Gesamtvergütung ebenfalls
durch die Maximalvergütung begrenzt sind. Für Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und ähnlichen Leistungen sind dies als
Regelleistung ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungsprämien
und medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese Leistungen allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu,
die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem kann der Aufsichtsrat beispielsweise neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Ausgleichszahlungen für Vergütungsansprüche
gewähren, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zu thyssenkrupp verloren gehen, die Erstattung von Umzugskosten sowie weitere
Leistungen für einen begrenzten Zeitraum gewähren, wie beispielsweise die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer
beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft für Miguel Ángel López Borrego
aufgrund der kurzfristigen Übernahme des Vorstandsmandats für die Zeit ab Amtsantritt bis zum 31. Mai 2024 die Kosten einschließlich
der hierauf anfallenden Steuern für die Anmietung eines Hotelzimmers im Raum Essen oder Umgebung getragen. Auch für Dr. Jens
Schulte übernimmt die Gesellschaft aufgrund der beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung übergangsweise und längstens
bis zum 31. Mai 2025 in angemessenem Umfang die Kosten für die Anmietung eines Hotelzimmers oder Apartments im Raum Essen
oder Umgebung. Ferner erhält Dr. Jens Schulte als Ausgleichszahlung für Vergütungsansprüche gegenüber dem Vorarbeitgeber,
die ihm aufgrund des Wechsels zu thyssenkrupp verloren gehen, einen Betrag von insgesamt 1.800.000 € brutto als Sign-on-Bonus;
dieser ist in drei Teilbeträgen zu je 600.000 € jeweils mit der Entgeltabrechnung für den Monat September der Jahre 2024,
2025 und 2026 zur Auszahlung fällig.
Versorgungsentgelt und betriebliche Altersversorgung
Wie für alle seit dem 1. Oktober 2019 neu bestellten Vorstandsmitglieder festgelegt, erhalten Miguel Ángel López Borrego,
Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte anstelle einer betrieblichen Altersversorgung ein Versorgungsentgelt
in Form eines festen jährlichen Geldbetrags zur Eigenvorsorge. Dasselbe galt auch für Dr. Klaus Keysberg, der im Laufe des
Geschäftsjahres 2023 / 2024 aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Das Versorgungsentgelt beläuft sich für den Vorstandsvorsitzenden
auf 536.000 € und für ein ordentliches Vorstandsmitglied auf 280.000 € pro Kalenderjahr und wird regelmäßig im Dezember ausgezahlt.
Dadurch wird den Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen um ihre Altersvorsorge
zu kümmern; im Gegenzug entfällt die langfristige finanzielle Belastung für thyssenkrupp bei Bildung von Rückstellungen für
die Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung.
Mit Dr. Klaus Keysberg war zusätzlich vereinbart, dass die im Zuge seiner früheren Tätigkeit im Konzern erworbene Altersversorgungszusage
nach den Regeln der „Leistungsordnung C des Essener Verbandes“ (im Folgenden LO C-Zusage) unverändert fortgeführt wird. Dr.
Klaus Keysberg erhält demnach ein lebenslanges Ruhegeld, wenn er entweder das Ruhestandsalter erreicht hat oder dauerhaft
arbeitsunfähig ist.
Als zum 1. Februar 2013 erstmals bestelltes Vorstandsmitglied hat Oliver Burkhard auf Grundlage einer beitragsorientierten
Regelung in den Vorjahren Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt bekommen, die ihm ebenfalls lebenslang
als Ruhegeld ausgezahlt werden, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat oder dauerhaft arbeitsunfähig ist. Die Höhe des späteren
Ruhegelds definiert sich über den Erwerb jährlicher Versorgungsbausteine und wächst damit über die Dauer der Dienstzeit schrittweise
an. Das dabei vereinbarte maximale Ruhegeldniveau in Höhe von 350.000 € p.a. wurde im Jahr 2019 erreicht, sodass für den Aufbau
dieser Zusage seither keine weiteren Rückstellungen mehr gebildet werden müssen.
Das Ruhestandsalter ist im Fall von Oliver Burkhard das vollendete 60. Lebensjahr, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Dienstverhältnis
mit der Gesellschaft mehr besteht. Da das Dienstverhältnis von Dr. Klaus Keysberg nicht über den 31. Juli 2024 und damit nicht
über die Vollendung seines 60. Lebensjahres hinaus verlängert wurde, kann Dr. Klaus Keysberg seine Altersleistung seit August
2024 in Anspruch nehmen.
Laufende Ruhegeldzahlungen werden im Fall von Oliver Burkhard um 1 % pro Jahr erhöht und im Fall der LO C-Zusage von Dr. Klaus
Keysberg regelmäßig vom Essener Verband überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
Die Hinterbliebenenversorgung sieht bei den Ruhegeldzusagen eine Zahlung von 60 % des Ruhegelds für den Ehe- bzw. Lebenspartner
und von 20 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind vor; sie beträgt insgesamt maximal 100 % des regulären Ruhegeldanspruchs.
Die aufgewandten oder zurückgestellten Beträge sowie die Barwerte der Zusage zum 30. September 2024 für Oliver Burkhard als
einziges aktives Vorstandsmitglied, das über eine Altersversorgungszusage verfügt, stellen sich wie folgt dar:
ALTERSVERSORGUNGSZUSAGEN DER VORSTANDSMITGLIEDER 2023 / 20241)
|
|
Oliver Burkhard |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
in Tsd € |
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
Beträge nach IFRS |
Versorgungsaufwand |
3 |
3 |
|
Barwert der Verpflichtung |
5.244 |
6.457 |
Beträge nach HGB |
Versorgungsaufwand |
5 |
5 |
|
Barwert der Verpflichtung |
9.098 |
9.128 |
1) Wie oben dargestellt bestehen für Miguel Ángel López Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte keine
Altersversorgungszusagen. Sie erhalten stattdessen ein Versorgungsentgelt in Form eines festen jährlichen Geldbetrags zur
Eigenvorsorge.
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Short-Term Incentive (STI) 2023 / 2024
Funktionsweise
Der STI ist das kurzfristige variable Vergütungselement; es hat eine Laufzeit von einem Jahr. Die Höhe des STI bemisst sich
zu 70 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen des Konzerns - des Jahresüberschusses
und des Free Cashflow vor M&A - und zu 30 % an individuellen Leistungszielen.
Die Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie folgt:
Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem STI ist auf insgesamt 200 % des Zielbetrags begrenzt. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung;
die Auszahlung kann daher auch komplett entfallen.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Konzerns
Der STI soll die fortlaufende Umsetzung der operativen Ziele sicherstellen, deren Erreichen als Grundlage für die langfristige
Entwicklung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei betonen die finanziellen Leistungskriterien Jahresüberschuss
und Free Cashflow vor M&A die konsequente Steigerung der Leistungsfähigkeit aller Geschäfte. Sie setzen Anreize in den Bereichen,
in denen der größte Hebel für die Verbesserung des Cashflows erwartet wird. Im Hinblick auf die strategische Neuausrichtung
von thyssenkrupp wird die Steigerung der Profitabilität der Geschäftsbereiche incentiviert.
Zusätzlich kann über die Berücksichtigung der individuellen Leistung ein Schwerpunkt auf kollektive und individuelle Transformations-
und Turnaround-Ziele gelegt werden, um so einen noch stärkeren Anreiz für den erfolgreichen Umbau von thyssenkrupp zu setzen.
Finanzielle Leistungskriterien
Vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat die Ziel- und die Schwellenwerte für die beiden finanziellen Leistungskriterien
beschlossen. Der Zielwert des jeweiligen finanziellen Leistungskriteriums ist aus der Unternehmensplanung abgeleitet und entspricht
einer Zielerreichung von 100 %. Der untere Schwellenwert beträgt 0 %, die Zielerreichung ist auf einen oberen Schwellenwert
von 200 % begrenzt.
Für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 gelten im Hinblick auf die jeweiligen finanziellen Leistungskriterien die im Folgenden dargestellten
Zielerreichungskurven.
In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien hat der Aufsichtsrat nach
Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen festgestellt:
STI 2023 / 2024 ZIELERREICHUNG HINSICHTLICH DER FINANZIELLEN LEISTUNGSKRITERIEN
Leistungskriterium |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024
|
Zielerreichung in %
|
Jahresüberschuss (Mio €) |
156 |
656 |
1.656 |
- 1.449,87 |
0,00 |
Free Cashflow vor M&A (Mio €) |
- 100 |
400 |
1.400 |
109,70 |
41,94 |
Individuelle Leistung
Um die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder zu bewerten, hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 das
folgende Ziel festgelegt:
• |
Konsequente Verfolgung des Performance-Programms „APEX“ mit einem transparenten und zeitnahen Monitoring nach Hebeln Maßnahmen
und Geschäften. Dabei Messung des Fortschritts an der für 2023 / 2024 geplanten bereinigten EBIT-Marge für den Konzern sowie
an der Erreichung des für 2023 / 2024 geplanten Free Cashflow vor M&A.
|
Damit orientiert sich die Zielsetzung für das abgelaufene Geschäftsjahr primär an der finanziellen Performance des Konzerns
und gilt für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam. Damit soll der Anspruch unterstrichen werden, dass der Vorstand als Team
agiert und die vom Aufsichtsrat vorgegebenen Prioritäten gemeinsam angeht. Die maximale Zielerreichung der individuellen Leistung
beträgt ebenfalls 200 %.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Aufsichtsrat auf Grundlage der erzielten Ergebnisse die zugehörige Zielerreichung
auf einen Wert von 65,00 % festgelegt, unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
- |
das APEX-Programm wurde stringent auf- und umgesetzt,
|
- |
ein Monitoring-System mit Härtegradsystematik und wöchentlichem Review wurde etabliert,
|
- |
die für 2023 / 2024 erzielte bereinigte EBIT-Marge beträgt 1,62 %; damit wurde der Planwert von 2,8 % nicht erreicht,
|
- |
der für 2023 / 2024 erzielte Free Cashflow vor M&A beträgt 109,70 Mio €; damit wurde der Planwert von 400 Mio € nicht erreicht.
|
Zielerreichung STI 2023 / 2024
Für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 ergeben sich für den STI damit die folgende Gesamtzielerreichung und die folgenden individuellen
Auszahlungsbeträge:
STI 2023 / 2024 ZUSAMMENFASSUNG
|
|
Zielbetrag (€) |
Zielerreichung Jahresüberschuss (Gewichtung: 35 %)
|
Zielerreichung FCF vor M&A (Gewichtung: 35 %)
|
Zielerreichung individuelle Leistung (Gewichtung: 30 %) |
Gesamtziel-
erreichung
|
Auszahlungs-
betrag (€)
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Miguel Ángel López Borrego |
1.250.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
427.250 |
Oliver Burkhard |
680.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
232.424 |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
510.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
174.318 |
Ilse Henne |
510.000 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
174.318 |
Dr. Jens Schulte |
226.667 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
77.475 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
566.667 |
0,00 % |
41,94 % |
65,00 % |
34,18 % |
193.687 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Beträge, die sich aus der obenstehenden Tabelle ergeben, werden im Dezember 2024 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.
STI 2023 / 2024 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung
Wie schon in den Vergütungsberichten für die Vorjahre seit 2021 / 2022 wird im vorliegenden Bericht beim Ausweis der im Geschäftsjahr
gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 AktG in Bezug auf den STI nicht auf die im Berichtsjahr erfolgte Auszahlung
für das vorangegangene Geschäftsjahr abgestellt, sondern es wird die Vergütung ausgewiesen, deren zugrunde liegende Tätigkeit
im Berichtsjahr vollständig geleistet worden ist. Insofern wird - im Sinne einer periodengerechten Zuordnung - der STI 2023
/ 2024 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung ausgewiesen, auch wenn die Auszahlung,
wie dargestellt, erst im Dezember 2024 und damit im darauffolgenden Geschäftsjahr 2024 / 2025 stattfindet. Diese Darstellungsweise
hat das Ziel, die Klarheit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts zu fördern und geht einher mit der Marktpraxis bezogen
auf § 162 AktG, die sich im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „gewährt und geschuldet“ entwickelt hat.
Ausblick auf die individuellen Ziele für den STI 2024 / 2025
Für das Geschäftsjahr 2024 / 2025 hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 12. September 2024 die folgenden individuellen
Ziele für den STI festgelegt, die ebenfalls für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam gelten:
• |
Weitere Umsetzung der Portfoliomaßnahmen, insbesondere bezüglich Steel Europe und Marine Systems, sowie Lösung bestehender
Strukturprobleme in den anderen Segmenten. Darauf aufsetzend Entwicklung und Vorlage eines Zielbildes für den Konzern.
|
• |
Intensive Fortführung der eingeleiteten Performancemaßnahmen, insbesondere über das APEX-Programm, im Rahmen der für das Geschäftsjahr
2024 / 2025 avisierten Ziele.
|
Long-Term Incentive (LTI) 2023 / 2024
Funktionsweise
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der mit einer Laufzeit von vier Jahren auf eine langfristige Anreizwirkung
ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert ausgestaltet; hierdurch werden die Interessen des Vorstands und die der
Aktionäre noch besser in Einklang miteinander gebracht.
Der LTI wird in jährlichen Tranchen ausgegeben. Vor Ausgabe der jeweils neuen Tranche legt der Aufsichtsrat anspruchsvolle
Ziel- und Schwellenwerte für die folgenden drei additiv verknüpften Leistungskriterien fest, sofern sich diese nicht bereits
direkt aus dem geltenden Vergütungssystem ergeben:
• |
Relativer Total Shareholder Return (TSR) (Gewichtung: 30 %)
|
• |
Return on Capital Employed (ROCE) (Gewichtung: 40 %)
|
• |
Nachhaltigkeit (Gewichtung: 30 %)
|
Die Ziel- und Schwellenwerte bleiben über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche gültig; während der vierjährigen Laufzeit
stellt der Aufsichtsrat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres fest, ob und in welchem Umfang die Ziele erreicht worden sind
(Details zur Bestimmung der jährlichen Zielerreichungsgrade finden sich weiter unten).
Zu Beginn jeder Tranche wird den Vorstandsmitgliedern eine bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst vorläufig zugeteilt.
Diese wird ermittelt durch Division des Ausgangswerts (Zielbetrag) durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie,
berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres,
für das die jeweilige LTI-Tranche begeben wird; dabei wird kaufmännisch auf ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig
zugeteilte Anzahl virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr schwanken.
Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern nach Ablauf der vierjährigen Laufzeit final zugeteilt wird, bestimmt
sich unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien als das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade.
Diese Gesamtzielerreichung wird mit der Anzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert, um die finale Anzahl
der erdienten virtuellen Aktien zu berechnen.
Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende der Laufzeit erreichte finale Anzahl virtueller Aktien mit
dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten
30 Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen Laufzeit, multipliziert. Anstelle einer Barauszahlung kann
der LTI durch Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise in Aktien der thyssenkrupp AG gewährt werden.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie folgt:
Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.
Beitrag zur langfristigen Entwicklung des Konzerns
Der Aktienbezug des LTI ermöglicht die Teilhabe der Vorstandsmitglieder an der relativen und der absoluten Entwicklung des
Aktienkurses, sodass die Ziele des Managements und die Interessen der Aktionäre noch stärker in Einklang miteinander gebracht
werden. Hierdurch erhält der Vorstand einen Anreiz, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern. Mit der Berücksichtigung
des relativen Total Shareholder Return wird zudem ein externes, auf den Kapitalmarkt ausgerichtetes Leistungskriterium genutzt,
das einen Vergleich mit relevanten Wettbewerbern ermöglicht. Dadurch wird ein Anreiz zur langfristigen Outperformance der
Wettbewerber gesetzt.
Der ROCE als weiteres finanzielles Leistungskriterium dient der Portfoliooptimierung und setzt die Anreize so, dass vornehmlich
die profitablen Geschäfte von thyssenkrupp weitergeführt werden. Dadurch wird die Leistungsfähigkeit des Konzerns zusätzlich
gestärkt.
Die Berücksichtigung nichtfinanzieller Nachhaltigkeitskriterien im LTI betont die soziale und die ökologische Verantwortung
von thyssenkrupp sowie das Ziel einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung.
Zugeteilte virtuelle Aktien für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aufgelegte LTI-Tranche
Für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aufgelegte LTI-Tranche wurden den Vorstandsmitgliedern insgesamt 832.149 virtuelle Aktien
(Wertrechte) vorläufig zugeteilt:
LTI-TRANCHE 2023 / 2024 - ZUTEILUNG
|
|
LTI-Zielbetrag (€) |
Zuteilungskurs (€)1) |
Anzahl vorläufig zugeteilter virtueller Aktien
|
Zeitwert zum Gewährungszeitpunkt (€)2) |
Maximale Anzahl virtueller Aktien (200 % Zielerreichung)
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Miguel Ángel López Borrego
|
2.000.000 |
7,03 |
284.495 |
1.698.435 |
568.990 |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
7,03 |
149.360 |
891.679 |
298.720 |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
787.500 |
7,03 |
112.020 |
666.519 |
224.040 |
Ilse Henne |
787.500 |
7,03 |
112.020 |
666.519 |
224.040 |
Dr. Jens Schulte |
350.000 |
7,03 |
49.787 |
224.042 |
99.574 |
|
|
|
|
|
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
875.000 |
7,03 |
124.467 |
743.068 |
248.934 |
|
|
|
|
|
|
|
1) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2022 / 2023. 2) Die Gewährung an Miguel Ángel López Borrego, Oliver Burkhard und Dr. Klaus Keysberg erfolgte zum Stichtag 7. November 2023.
Die Gewährung an Dr. Volkmar Dinstuhl und Ilse Henne erfolgte aufgrund des unterjährigen Eintritts im Geschäftsjahr 2023 /
2024 zum Stichtag 1. Januar 2024 und die Gewährung an Dr. Jens Schulte zum Stichtag 1. Juni 2024. Dadurch ergeben sich für
die virtuellen Aktien unterschiedliche Zeitwerte zum Gewährungszeitpunkt.
Finanzielle Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aufgelegte LTI-Tranche
Die nachfolgend dargestellten Ziel- und Schwellenwerte für die beiden Leistungskriterien relativer TSR und ROCE gelten über
die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche:
Bezogen auf den relativen TSR sind die Ziel- und die Schwellenwerte für den Vergleich der Performance von thyssenkrupp mit
der TSR-Performance der Unternehmen des STOXX® Europe 600 Basic Resources im geltenden Vergütungssystem bereits fest verankert. Die TSR-Performance berechnet sich pro Geschäftsjahr
anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich ausgeschütteter Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der durchschnittliche
Aktienkurs, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn bzw. vor
Ende des Geschäftsjahres, herangezogen. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich thyssenkrupp
in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp auf der obenstehenden
Zielerreichungskurve, gemessen als Perzentilrang, wobei bei Zwischenwerten auf das jeweils volle Perzentil aufgerundet wird.
Den Zielwert und die Schwellenwerte für den ROCE hat der Aufsichtsrat vor Beginn der Zuteilung der Tranche 2023 / 2024 auf
Grundlage der jeweiligen Renditeerwartungen festgelegt. Die Zielerreichung wird für jedes Geschäftsjahr während der vierjährigen
Laufzeit im Vergleich zum vor Beginn der Tranche festgelegten Zielwert gemessen und anhand der obenstehenden Zielerreichungskurve
festgestellt.
Nachhaltigkeitsziel für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aufgelegte LTI-Tranche
Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und ROCE werden beim LTI zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt,
die in der Regel auch im Rahmen der Unternehmenssteuerung bei thyssenkrupp als sogenannte nichtfinanzielle Ziele (non-financial
targets, NFTs) formuliert sind. Dafür hat der Aufsichtsrat vor Ausgabe der im Berichtsjahr aufgelegten LTI-Tranche 2023 /
2024 das folgende Nachhaltigkeitsziel ausgewählt, das sich insbesondere auf den Themenbereich „Lieferketten“ bezieht:
• |
Erreichung einer High Risk Supplier Reduction (HSR) auf Konzernebene auf 36,4 % bis 2026 / 2027 (Gewichtung: 30 %).
|
Über die neu entwickelte Kennzahl HSR, die im Berichtsjahr analog zur Integration in die Langfristvergütung auf Konzernebene
als neues IFT implementiert wurde, berichtet thyssenkrupp künftig darüber, wie Nachhaltigkeitsrisiken mithilfe von Maßnahmen
im Lieferantenportfolio reduziert werden. Die HSR ersetzt damit das bisherige NFT zur Anzahl der durchgeführten Nachhaltigkeitsaudits
und zeigt konkret den Anteil der Lieferanten an der Grundgesamtheit der potenziell risikobehafteten Lieferanten, die gemäß
der im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) durchgeführten Risikoanalyse als risikobehaftet gelten. Durch
die angestrebte Reduktion soll das Risiko für Verletzungen der im LkSG beschriebenen Rechtspositionen mit Blick auf Umweltschutz,
Menschenrechte und Arbeitssicherheit innerhalb des Lieferantenportfolios noch weiter verringert werden. Soweit ferner bei
der einmal jährlich sowie anlassbezogen durchgeführte Risikoanalyse Risiken festgestellt werden, sind diese unabhängig von
der im Rahmen der HSR verfolgten Zielsetzung durch unverzüglich eingeleitete Maßnahmen im Einklang mit den Vorgaben des LkSG
schnellstmöglich zu reduzieren.
Wie auch die übrigen Nachhaltigkeitsziele ist die HSR mit konkret messbaren Kennzahlen unterlegt, für die der Aufsichtsrat
die in der untenstehenden Grafik dargestellten Ziel- und Schwellenwerte beschlossen hat; diese gelten für die gesamte vierjährige
Laufzeit der Tranche. Den Grad der Zielerreichung bestimmt der Aufsichtsrat über die vierjährige Laufzeit jährlich innerhalb
einer Spannweite von 0 bis 200 %; Grundlage sind die im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Ergebnisse.
Jahresbezogene Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien für die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 laufenden LTI-Tranchen
Wie dargestellt, werden die Zielerreichungen der dem LTI zugrunde gelegten Leistungskriterien jahresbezogen ermittelt, wobei
eine etwaige Auszahlung jeweils erst nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode fällig ist. Für das Geschäftsjahr 2023
/ 2024 hat der Aufsichtsrat folgende Zielerreichungen festgelegt:
LTI 2020 / 2021 - 2023 / 2024: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024
|
Zielerreichung
|
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
0,00 |
4,00 |
8,50 |
- 7,98 |
0,00 % |
Unfallrate pro 1 Mio Arbeitsstunden |
15 % |
3,10 |
2,50 |
2,10 |
2,39 |
127,50 % |
Anteil von Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
14,00 |
15,00 |
16,00 |
16,14 |
200,00 % |
Gesamt |
100 %
|
|
|
|
|
49,13 %
|
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten der im Geschäftsjahr 2020 / 2021 aufgelegten LTI-Tranche siehe die detaillierten
Ausführungen im Vergütungsbericht 2020 / 2021
LTI 2021 / 2022 - 2024 / 2025: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024
|
Zielerreichung
|
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
5,00 |
10,00 |
15,00 |
- 7,98 |
0,00 % |
Emissionsintensität2) (t CO2-Äquivalent pro 1 Mio € Umsatz p.a.)
|
15 % |
37,50 |
35,50 |
33,50 |
31,12 |
200,00 % |
Testierte Produktionsmenge bilanziell CO2-reduzierten Stahls (kt p.a.)3) |
15 % |
50,00 |
150,00 |
250,00 |
204,51 |
154,51 % |
Gesamt |
100 %
|
|
|
|
|
53,18 %
|
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten der im Geschäftsjahr 2021 / 2022 aufgelegten LTI-Tranche siehe die detaillierten
Ausführungen im Vergütungsbericht 2021 / 2022 2) Berechnet auf Basis der Scope 1 und Scope 2 Emissionen auf Ebene des Konzerns ohne Berücksichtigung von Steel Europe
3) Vormalige Benennung als bilanziell klimaneutraler Stahl
LTI 2022 / 2023 - 2025 / 2026: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2023 / 20241)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024
|
Zielerreichung
|
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
5,60 |
11,20 |
16,80 |
- 7,98 |
0,00 % |
Anteil von Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
14,00 |
15,00 |
16,00 |
16,14 |
200,00 % |
Employee Net Promoter Score |
15 % |
- 20,00 |
- 5,00 |
5,00 |
- 5,00 |
100,00 % |
Gesamt |
100 %
|
|
|
|
|
45,00 %
|
1) Zu den Zielen sowie den Ziel- und Schwellenwerten der im Geschäftsjahr 2022 / 2023 aufgelegten LTI-Tranche siehe die detaillierten
Ausführungen im Vergütungsbericht 2022 / 2023
LTI 2023 / 2024 - 2026 / 2027: JAHRESBEZOGENE ZIELERREICHUNG 2023 / 2024
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Schwellenwert für 0 % Zielerreichung |
Zielwert für 100 % Zielerreichung |
Schwellenwert für 200 % Zielerreichung |
Ergebnis 2023 / 2024
|
Zielerreichung
|
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
25 |
50 |
75 |
0 |
0,00 % |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
5,50 |
11,00 |
16,50 |
- 7,98 |
0,00 % |
High Risk Supplier Reduction (%) |
30 % |
86,40 |
68,90 |
51,40 |
57,03 |
167,83 % |
Gesamt |
100 %
|
|
|
|
|
50,35 %
|
Auszahlung des LTI 2020 / 2021
Finale Zielerreichung und Auszahlung der LTI-Tranche 2020 / 2021
Zum 30. September 2024 und damit zum Abschluss des Geschäftsjahres endete die Laufzeit der für das Geschäftsjahr 2020 / 2021
begebenen LTI-Tranche. Dabei bestimmt sich die Gesamtzielerreichung über die zugrunde liegenden Leistungskriterien als das
arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade wie folgt:
LTI 2020 / 2021: ZIELERREICHUNG DER LEISTUNGSKRITERIEN1)
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Zielerreichung 2020 / 2021 |
Zielerreichung 2021 / 2022 |
Zielerreichung 2022 / 2023 |
Zielerreichung 2023 / 2024 |
Zielerreichung gesamt
|
Relativer Total Shareholder Return (Perzentil) |
30 % |
176,00 % |
0,00 % |
200,00 % |
0,00 % |
- |
Return on Capital Employed (%) |
40 % |
84,05 % |
200,00 % |
0,00 % |
0,00 % |
- |
Unfallrate pro 1 Mio Arbeitsstunden |
15 % |
150,00 % |
190,00 % |
147,50 % |
127,50 % |
- |
Anteil von Frauen in Führungspositionen (%) |
15 % |
120,00 % |
109,00 % |
161,00 % |
200,00 % |
- |
Gesamt
|
100 %
|
126,92 %
|
124,85 %
|
106,28 %
|
49,13 %
|
101,80 %
|
1) Eine ausführliche Herleitung der jahresbezogenen Zielerreichungen in Bezug auf die einzelnen Leistungskriterien findet sich
in den Vergütungsberichten für die jeweiligen Geschäftsjahre.
Die vorstehend hergeleitete Gesamtzielerreichung wird mit der Anzahl der vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert,
um die Anzahl der endgültig zugeteilten virtuellen Aktien zu berechnen. Der zugehörige Auszahlungsbetrag bestimmt sich dann
durch Multiplikation mit dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse
an den letzten 30 Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen Laufzeit. Somit ergeben sich die folgenden
Beträge, die an die untenstehend aufgeführten gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands im Dezember 2024 zur Auszahlung
kommen:
LTI-TRANCHE 2020 / 2021 - ZUSAMMENFASSUNG
|
|
Ausgangswert (€) |
Zuteilungskurs (€)1) |
Anzahl vorläufig zugeteilter virtueller Aktien |
Zielerreichung der Leistungskriterien |
Anzahl endgültig zugeteilter virtueller Aktien |
Auszahlungskurs (€)2) |
Auszahlungsbetrag (€)
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
Oliver Burkhard |
1.050.000 |
5,63 |
186.501 |
101,80 % |
189.858 |
3,13 |
594.255,54 |
Frühere Mitglieder des Vorstands |
Dr. Klaus Keysberg |
1.050.000 |
5,63 |
186.501 |
101,80 % |
189.858 |
3,13 |
594.255,54 |
|
Martina Merz |
2.000.000 |
5,63 |
355.240 |
101,80 % |
361.634 |
3,13 |
1.131.914,42 |
1) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2019 / 2020. 2) Durchschnittlicher Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30
Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2023 / 2024.
Miguel Ángel López Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte gehörten dem Vorstand der thyssenkrupp AG
im Geschäftsjahr 2020 / 2021 noch nicht an, sodass sie aus der damals für den Vorstand aufgelegten Tranche auch keine Auszahlungen
erhalten.
LTI 2020 / 2021 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung
Wie dargestellt, endete die Performance-Periode der LTI-Tranche 2020 / 2021 zum 30. September 2024, so dass alle Bedingungen
für eine etwaige Auszahlung zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Insofern wird - im Sinne einer periodengerechten Zuordnung
- die Auszahlung aus dem LTI 2020 / 2021 als Teil der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung ausgewiesen,
auch wenn die Auszahlung erst im Dezember 2024 und damit im darauffolgenden Geschäftsjahr 2024 / 2025 erfolgt. Diese Darstellungsweise
ist analog zum diesbezüglichen Ausweis beim STI; sie hat das Ziel, die Klarheit und Verständlichkeit des Vergütungsberichts
zu fördern und geht einher mit der Marktpraxis bezogen auf § 162 AktG, die sich im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs
„gewährt und geschuldet“ entwickelt hat.
Ausblick auf die Nachhaltigkeitsziele für die LTI-Tranche 2024 / 2025
Für die im Geschäftsjahr 2024 / 2025 aufzulegende LTI-Tranche mit Laufzeit 2024 / 2025 bis 2027 / 2028 hat der Aufsichtsrat
das folgende Nachhaltigkeitsziel ausgewählt:
• |
Reduktion der Unfallrate auf einen Wert deutlich unter 2,0 pro 1 Mio Arbeitsstunden innerhalb des Konzerns bis zum Geschäftsjahr
2027 / 2028 (Gewichtung: 30 %).
|
Sonstige Vergütungsregelungen
Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, SOG)
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, thyssenkrupp Aktien insgesamt im Wert von insgesamt einer jährlichen Festvergütung
(brutto) zu erwerben und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands und
der Aktionäre einander noch weiter angeglichen, und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von thyssenkrupp wird zusätzlich
zum LTI honoriert. Der jährliche Investitionsbetrag beläuft sich auf 25 % der im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgenden Netto-Auszahlung
aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und LTI), bis das vorgesehene Investitionsvolumen erreicht ist. Maßgeblich
für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Im Rahmen des oben beschriebenen Programms wurden im Geschäftsjahr 2023 / 2024 aus dem im Dezember 2023 für das Geschäftsjahr
2022 / 2023 gezahlten STI Aktien erworben. Auszahlungen aus dem LTI haben im Geschäftsjahr 2023 / 2024 nicht stattgefunden;
der Einbehalt aus der im Dezember 2024 fälligen Auszahlung aus dem LTI 2020 / 2021 erfolgt insofern erst im Geschäftsjahr
2024 / 2025. Für Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne und Dr. Jens Schulte sind aufgrund des unterjährigen Eintritts zum 1. Januar
2024 (Dr. Volkmar Dinstuhl, Ilse Henne) bzw. zum 1. Juni 2024 (Dr. Jens Schulte) im Geschäftsjahr 2023 / 2024 noch keine Auszahlungen
aus variablen Vergütungen fällig gewesen, sodass im Rahmen der SOG noch keine Aktien aus einbehaltenen Teilen der variablen
Vergütung erworben wurden. Der erstmalige reguläre Erwerb von Aktien erfolgt hier im Geschäftsjahr 2024 / 2025 aus dem im
Dezember 2024 zur Auszahlung fälligen STI für das Geschäftsjahr 2023 / 2024. Dr. Jens Schulte hat jedoch von der bestehenden
Möglichkeit Gebrauch gemacht, einmalig mit Eintritt in den Vorstand zuvor privat erworbene Bestandsaktien in das SOG-Programm
einzubringen. Demgegenüber endete für Dr. Klaus Keysberg mit Ablauf seines Dienstvertrags zum 31. Juli 2024 auch die Halteverpflichtung
für die im Rahmen der geltenden SOG erworbenen thyssenkrupp Aktien. Zukünftige Erwerbsverpflichtungen bestehen ebenfalls nicht
mehr.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den Umfang der getätigten Investitionen und den Grad der Erfüllung der Verpflichtungen im Geschäftsjahr
2023 / 2024:
AKTIENHALTEVORSCHRIFTEN: INVESTITIONEN UND GRAD DER ERFÜLLUNG 2023 / 2024
|
Status quo per 30.09.2023 |
Investition im GJ 2023 / 2024 |
Status quo per 30.09.2024
|
|
Anzahl Aktien im Depot
|
Getätigte Investitionen (€) |
in % der Aktienhalte- vorschrift
|
Anzahl Aktien |
Angerechneter Wert (€) |
Anzahl
Aktien im Depot
|
Getätigte Investitionen (€)
|
in % der Aktienhalte-
vorschrift
|
Miguel Ángel López Borrego1) |
- |
- |
- |
7.499 |
35.989 |
7.499 |
35.989 |
3 |
Oliver Burkhard |
63.310 |
574.789 |
82 |
13.262 |
63.647 |
76.572 |
638.436 |
91 |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Ilse Henne |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
0 |
Dr. Klaus Keysberg2) |
30.342 |
231.916 |
33 |
13.262 |
63.647 |
43.604 |
295.563 |
42 |
Dr. Jens Schulte3) |
- |
- |
- |
55.000 |
256.300 |
55.000 |
256.300 |
37 |
1) Miguel Ángel López Borrego hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass er am 12. Mai 2023 privat 238.000 thyssenkrupp Aktien für
einen Betrag von insgesamt 1.513.680 € erworben hat. Von der bestehenden Möglichkeit, diese Aktien in das SOG-Programm einzubringen,
hat Miguel Ángel López Borrego auf eigenen Wunsch keinen Gebrauch gemacht, sodass es unverändert bei der Erwerbs- und Halteverpflichtung
im Wert einer jährlichen Festvergütung (1.340.000 € brutto) für die Dauer der Bestellung bleibt. 2) Die Angabe zum Status quo 2024 von Dr. Klaus Keysberg bezieht sich auf den Zeitpunkt zum Ende des Dienstvertrags zum 31.
Juli 2024, mit dem auch die Halteverpflichtung für die im Rahmen der geltenden SOG bisher erworbenen thyssenkrupp Aktien geendet
ist. 3) Dr. Jens Schulte hat von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, einmalig mit Eintritt in den Vorstand zuvor privat
erworbene Bestandsaktien in das SOG-Programm einzubringen.
Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die sich im aktuellen Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den LTI auf je 200
% des Zielbetrags belaufen. Diese Höchstgrenzen wurden in Bezug auf die im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten
erfolgsabhängigen Vergütungen in allen Fällen eingehalten, wie den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN VORSTANDSMITGLIEDER (1 / 2)
|
|
Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 01.06.2023
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
1.250 |
2.500 |
427 |
680 |
1.360 |
232 |
510 |
1.020 |
174 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
1.050 |
2.100 |
594 |
- |
- |
- |
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER GEGENWÄRTIGEN VORSTANDSMITGLIEDER (2 / 2)
|
|
Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.06.2024
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
510 |
1.020 |
174 |
227 |
453 |
77 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN ERFOLGSABHÄNGIGEN VERGÜTUNG
DER FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Dr. Klaus Keysberg |
Martina Merz |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.10.2019 - 31.05.2024
|
Vorsitzende des Vorstands 01.10.2019 - 31.05.2023
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Max. |
Auszahlung
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
567 |
1.133 |
194 |
- |
- |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
1.050 |
2.100 |
594 |
2.000 |
4.000 |
1.132 |
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich
auszuzahlenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zugesagten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung,
Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgung, Nebenleistungen, Auszahlung aus STI und Auszahlung aus LTI sowie jegliche sonstige
Vergütungen) beschränkt. Für Vorstandsvorsitzende beläuft sich die Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder
auf je 4,5 Mio €. Diese Maximalvergütung kann stets erst rückblickend überprüft werden, wenn die Auszahlung aus der für das
jeweilige Geschäftsjahr aufgelegten LTI-Tranche feststeht. Im Geschäftsjahr 2023 / 2024 endete die Laufzeit der für das Geschäftsjahr
2020 / 2021 aufgelegten LTI-Tranche, sodass erst jetzt abschließend über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2020 / 2021 berichtet werden kann. Diese entsprach hinsichtlich Höhe und Definition der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 geltenden
Maximalvergütung und wurde für alle der damals amtierenden Vorstandsmitglieder eingehalten, wie der folgenden Tabelle zu entnehmen
ist:
EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNGEN BEI DER FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020 / 2021 ZUGESAGTEN GESAMTVERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN UND
DER FRÜHEREN VORSTANDSMITGLIEDER
|
|
Martina Merz |
Oliver Burkhard |
Dr. Klaus Keysberg |
|
|
Vorsitzende des Vorstands 01.10.2019 - 31.05.2023
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.10.2019 - 31.05.2024
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung
|
Zielvergütung |
Maximalvergütung |
Auszahlung
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung 2020 / 2021 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
700 |
|
Nebenleistungen 2020 / 2021 |
24 |
24 |
24 |
75 |
75 |
75 |
121 |
121 |
121 |
|
Versorgungsentgelt 2020 / 2021 |
536 |
536 |
536 |
- |
- |
- |
280 |
280 |
280 |
Summe
|
|
1.900
|
1.900
|
1.900
|
775
|
775
|
775
|
1.101
|
1.101
|
1.101
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2020 / 2021 |
1.250 |
2.500 |
1.738 |
680 |
1.360 |
945 |
680 |
1.360 |
945 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
2.000 |
4.000 |
1.132 |
1.050 |
2.100 |
594 |
1.050 |
2.100 |
594 |
Summe
|
|
5.150
|
8.400 |
4.770 |
2.505 |
4.235 |
2.314 |
2.831 |
4.561 |
2.640 |
Altersversorgung |
Versorgungsaufwand 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
1 |
1 |
1 |
157 |
157 |
157 |
Gesamtvergütung
|
|
5.150
|
9.000
|
4.770
|
2.506
|
4.500
|
2.315
|
2.988
|
4.500
|
2.797
|
Leistungen bei Vertragsbeendigung
Abfindungsregelungen
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer auf Veranlassung
der Gesellschaft kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten.
Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich dabei nach der Summe des Jahresfestgehalts und des tatsächlich ausgezahlten STI
für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie des Jahresfestgehalts und des voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr,
in dem der Vorstandsdienstvertrag endet, beträgt aber nicht mehr als die Summe der Jahresfestgehälter und der voraussichtlichen
STI-Leistungen für die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags. Sonstige Bezüge wie insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen,
LTI und Sachleistungen werden nicht berücksichtigt.
Unterjähriger Ein- und Austritt
Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in
dem relevanten Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.
Bei Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines Versorgungsfalles besteht der Anspruch auf Zahlung des (ggf. anteiligen)
STI und LTI für die Dienstzeit bis zur Beendigung grundsätzlich fort. Beim LTI bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen
Aktien der laufenden, für die vorherigen Geschäftsjahre ausgegebenen LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen
nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Ein Anspruch auf
Auszahlung des STI oder LTI besteht nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung
des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn das Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet.
In diesen Fällen verfallen die Ansprüche ersatzlos.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart.
Change of Control
In den seit 1. April 2020 abgeschlossenen oder verlängerten Vorstandsdienstverträgen sind keine Zusagen für Leistungen aus
Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change
of Control) vereinbart.
Malus/Clawback
Bei schwerwiegenden Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen geltendes Recht oder die jeweils geltenden gesellschafts- oder
konzerninternen Vorgaben und Richtlinien hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
teilweise zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen sowie - bei nachträglichem Bekanntwerden - bereits ausgezahlte
variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückzufordern. Letzteres gilt auch im Falle einer Auszahlung variabler
Vergütungsbestandteile auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses für den aufgrund einer korrigierten Festsetzung
festgestellten Differenzbetrag.
Der Aufsichtsrat hat im vergangenen Geschäftsjahr keinen Anlass festgestellt, um von der im Vergütungssystem vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch zu machen, variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren, vollständig entfallen zu lassen oder zurückzufordern.
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen eines Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb des thyssenkrupp Konzerns
Den Vorstandsmitgliedern Miguel Ángel López Borrego, Dr. Volkmar Dinstuhl und Dr. Klaus Keysberg wurden für die Wahrnehmung
ihrer Mandate im Aufsichtsrat der thyssenkrupp nucera AG & Co. KGaA im vergangenen Geschäftsjahr Vergütungen gewährt, die
entsprechend den Regelungen des geltenden Vorstandsvergütungssystems verrechnet werden und damit nicht zu höheren Gesamtbezügen
führen. Auf einen Ausweis in den tabellarischen Übersichten zur im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstandsmitglieder wurde daher unter dem Aspekt der Klarheit und Verständlichkeit verzichtet.
Weitere Vergütungen für die Wahrnehmung konzerninterner Aufsichtsratsmandate wurden im vergangenen Geschäftsjahr keinem Vorstandsmitglied
gewährt. Dasselbe gilt für die Wahrnehmung externer Aufsichtsratsmandate im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit und im
Interesse von thyssenkrupp.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen stellen die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Es handelt
sich dabei um die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gezahlte Jahresfestvergütung und die gewährten Nebenleistungen,
das für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gezahlte Versorgungsentgelt, den im Dezember 2024 zur Auszahlung fälligen für die Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten STI und die Auszahlung aus dem für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 ausgegebenen LTI,
dessen Performance-Periode mit Abschluss des Geschäftsjahres 2023 / 2024 geendet ist. Laufende Aufwendungen für Altersversorgungszusagen
der Vorstandsmitglieder für die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr bleiben bei dieser Betrachtung definitionsgemäß außer
Ansatz, sind jedoch als freiwillige Zusatzangabe separat ausgewiesen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS (1 / 2)
|
|
Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 01.06.2023
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
|
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
447 |
48 |
1.340 |
57 |
700 |
40 |
700 |
44 |
- |
- |
525 |
56 |
|
Nebenleistungen |
8 |
1 |
41 |
2 |
123 |
7 |
71 |
4 |
- |
- |
32 |
3 |
|
Versorgungsentgelt |
179 |
19 |
536 |
23 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
210 |
22 |
Summe
|
|
633
|
68
|
1.917
|
82
|
823
|
47
|
771
|
48
|
-
|
-
|
767
|
82
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
298 |
32 |
- |
- |
486 |
28 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
427 |
18 |
- |
- |
232 |
15 |
- |
- |
174 |
18 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
448 |
26 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
37 |
- |
- |
- |
- |
Summe
|
|
931
|
100
|
2.344
|
100
|
1.757
|
100
|
1.597
|
100
|
-
|
-
|
941
|
100
|
Sonstiges |
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
931
|
100
|
2.344
|
100
|
1.757
|
100
|
1.597
|
100
|
-
|
-
|
941
|
100
|
Versorgungsaufwand1) |
- |
- |
- |
- |
3 |
- |
3 |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl. Versorgungsaufwand1)
|
931
|
-
|
2.344
|
-
|
1.760
|
-
|
1.600
|
-
|
-
|
-
|
941
|
-
|
1) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach IFRS
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS (2 / 2)
|
|
Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte1) |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.06.2024
|
|
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
2022 / 2023 |
2023 / 2024 |
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
- |
- |
525 |
57 |
- |
- |
233 |
23 |
|
Nebenleistungen |
- |
- |
13 |
1 |
- |
- |
622 |
61 |
|
Versorgungsentgelt |
- |
- |
210 |
23 |
- |
- |
93 |
9 |
Summe
|
|
-
|
-
|
748
|
81
|
-
|
-
|
949
|
92
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
174 |
19 |
- |
- |
77 |
8 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe
|
|
-
|
-
|
922
|
100
|
-
|
-
|
1.026
|
100
|
Sonstiges |
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
|
-
|
-
|
922
|
100
|
-
|
-
|
1.026
|
100
|
Versorgungsaufwand2) |
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl. Versorgungsaufwand1)
|
|
-
|
-
|
922
|
-
|
-
|
-
|
1.026
|
-
|
1) Die Nebenleistungen für Dr. Jens Schulte für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 umfassen die erste von insgesamt drei Teilzahlungen
zu je 600.000 € für den vertraglich zugesagten Sign-on-Bonus. Die Einzelheiten sind obenstehend bei der Beschreibung der erfolgsunabhängigen
Vergütungsbestandteile im Abschnitt „Nebenleistungen“ erläutert. 2) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach IFRS
Im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen enthalten die den früheren Mitgliedern des Vorstands, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn
Geschäftsjahre beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG. Es handelt sich dabei um die für eine Tätigkeit im Geschäftsjahr
2023 / 2024 gezahlte Jahresfestvergütung und gewährten Nebenleistungen, das für eine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024
gezahlte Versorgungsentgelt, den im Dezember 2024 zur Auszahlung fälligen, für eine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024
gewährten STI und die Auszahlung aus dem für das Geschäftsjahr 2020 / 2021 ausgegebenen LTI, dessen Performance-Periode mit
Abschluss des Geschäftsjahres 2023 / 2024 geendet ist. Hinzu kommen für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 bezogene Versorgungsleistungen.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER FRÜHEREN MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Dr. Heinrich Hiesinger |
Dr. Klaus Keysberg |
Martina Merz |
|
|
Stellv. Vorsitzender des Vorstands 01.10.2010 - 20.01.2011 Vorsitzender des Vorstands 21.01.2011 - 06.07.2018
|
Ordentliches Vorstandsmitglied 01.10.2019 - 31.05.2024
|
Vorsitzende des Vorstands 01.10.2019 - 31.05.2023
|
|
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
|
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
in Tsd € |
in % |
in Tsd €
|
in %
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
- |
- |
- |
- |
700 |
36 |
583 |
34 |
1.005 |
34 |
- |
- |
|
Nebenleistungen |
- |
- |
- |
- |
57 |
3 |
43 |
2 |
18 |
1 |
- |
- |
|
Versorgungsentgelt |
- |
- |
- |
- |
280 |
14 |
233 |
14 |
402 |
14 |
- |
- |
Summe
|
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.037
|
53
|
860
|
50
|
1.425
|
48
|
-
|
-
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2022 / 2023 |
- |
- |
- |
- |
486 |
25 |
- |
- |
670 |
23 |
- |
- |
|
STI 2023 / 2024 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
194 |
11 |
- |
- |
- |
- |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2019 / 2020 |
- |
- |
- |
- |
448 |
23 |
- |
- |
853 |
29 |
- |
- |
|
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
34 |
- |
- |
1.132 |
100 |
Summe
|
|
-
|
-
|
-
|
-
|
1.971
|
100
|
1.648
|
96
|
2.948
|
100
|
1.132
|
100
|
Sonstiges |
Bezug Altersversorgung |
749 |
100 |
785 |
100 |
- |
- |
26 |
2 |
- |
- |
- |
- |
|
Kompensation für Beratungskosten |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
50 |
3 |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
749
|
100
|
785
|
100
|
1.971
|
100
|
1.724
|
100
|
2.948
|
100
|
1.132
|
100
|
Versorgungsaufwand1) |
- |
- |
- |
- |
559 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung zzgl. Versorgungsaufwand2)
|
749
|
-
|
785
|
-
|
2.530
|
-
|
1.724
|
-
|
2.948
|
-
|
1.132
|
-
|
1) Als freiwillige Zusatzangabe, Ausweis nach IFRS
Zielvergütung und Ist-Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
Die folgende Tabelle stellt als freiwillige Zusatzangabe der im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten Vergütung
nach § 162 AktG der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands die jeweilige Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 gegenüber.
Diese umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird,
ergänzt um die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen.
ZIELVERGÜTUNG GEGENÜBER GEWÄHRTER UND GESCHULDETER VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 (1 / 2)
|
|
Miguel Ángel López Borrego |
Oliver Burkhard |
Dr. Volkmar Dinstuhl |
|
|
Vorsitzender des Vorstands seit 01.06.2023
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.02.2013
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung |
Gewährt und geschuldet
|
Zielvergütung |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung |
Gewährt und geschuldet
|
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
1.340 |
700 |
700 |
700 |
700 |
525 |
525 |
525 |
525 |
|
Nebenleistungen |
41 |
41 |
41 |
41 |
71 |
71 |
71 |
71 |
32 |
32 |
32 |
32 |
|
Versorgungsentgelt |
536 |
536 |
536 |
536 |
- |
- |
- |
- |
210 |
210 |
210 |
210 |
Summe
|
|
1.917
|
1.917
|
1.917
|
1.917
|
771
|
771
|
771
|
771
|
767
|
767
|
767
|
767
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
1.250 |
0 |
2.500 |
427 |
680 |
0 |
1.360 |
232 |
510 |
0 |
1.020 |
174 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
594 |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2023 / 2024 |
2.000 |
0 |
4.000 |
- |
1.050 |
0 |
2.100 |
- |
788 |
0 |
1.575 |
- |
Summe
|
|
5.167
|
1.917
|
8.417
|
2.344
|
2.501
|
771
|
4.231
|
1.597
|
2.065
|
767
|
3.362
|
941
|
Sonstiges |
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
|
5.167
|
1.917
|
9.000
|
2.344
|
2.501
|
771
|
4.500
|
1.597
|
2.065
|
767
|
3.375
|
941
|
1) Wegen des unterjährigen Eintritts von Dr. Volkmar Dinstuhl wurden die Ziel- und die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023 / 2024 zeitanteilig abgegrenzt.
ZIELVERGÜTUNG GEGENÜBER GEWÄHRTER UND GESCHULDETER VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2023 / 2024 (2 / 2)
|
|
Ilse Henne |
Dr. Jens Schulte |
|
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.01.2024
|
Ordentliches Vorstandsmitglied seit 01.06.2024
|
in Tsd € |
|
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet
|
Zielvergütung1) |
Minimalvergütung |
Maximalvergütung1) |
Gewährt und geschuldet
|
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Festvergütung |
525 |
525 |
525 |
525 |
233 |
233 |
233 |
233 |
|
Nebenleistungen |
13 |
13 |
13 |
13 |
622 |
622 |
622 |
622 |
|
Versorgungsentgelt |
210 |
210 |
210 |
210 |
93 |
93 |
93 |
93 |
Summe
|
|
748
|
748
|
748
|
748
|
949
|
949
|
949
|
949
|
Einjährige variable Vergütung |
STI 2023 / 2024 |
510 |
0 |
1.020 |
174 |
227 |
0 |
453 |
77 |
Mehrjährige variable Vergütung |
LTI 2020 / 2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
LTI 2023 / 2024 |
788 |
0 |
1.575 |
- |
350 |
0 |
700 |
- |
Summe
|
|
2.046
|
748
|
3.343
|
922
|
1.525
|
949
|
2.102
|
1.026
|
Sonstiges |
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
|
2.046
|
748
|
3.375
|
922
|
1.525
|
949
|
1.500
|
1.026
|
1) Wegen des unterjährigen Eintritts von Ilse Henne und Dr. Jens Schulte wurden die Ziel- und die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2023 / 2024 zeitanteilig abgegrenzt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 14 der Satzung geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten
Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.
Gemäß § 14 der Satzung haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine feste jährliche Grundvergütung und ein Sitzungsgeld.
Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den Aufgaben des Mitglieds im Aufsichtsrat beziehungsweise
in dessen Ausschüssen. Die Vergütungsregelung berücksichtigt damit insbesondere auch die Vorgaben des DCGK. Durch die feste
Grundvergütung, die Vergütung zusätzlicher Ausschusstätigkeit, Sitzungsgelder und den Verzicht auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung
soll insbesondere auch die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gefördert werden. Durch die sachdienliche Ausübung der
Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats soll die langfristige Entwicklung der Gesellschaft gefördert werden.
Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 / 2024
Wie dargestellt, wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschlussfassung der Hauptversammlung am 2. Februar
2024 mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2023 / 2024 angepasst. Diese Anpassung beinhaltete auch die Anhebung einzelner Elemente
der Vergütung des Aufsichtsrats auf ein auf Grundlage einer unabhängigen externen Überprüfung ermitteltes angemessenes und
marktgerechtes Niveau. Damit gestaltet sich die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 / 2024 wie folgt:
• |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste jährliche Grundvergütung in Höhe
von 70.000 € (vorher: 50.000 €).
|
• |
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss - mit Ausnahme des nach § 27
Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschusses und des Prüfungsausschusses - einen Zuschlag von 17.500 € (vorher: 12.500 €) auf die
jährliche Grundvergütung, der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses einen Zuschlag von 35.000 € (vorher: 25.000 €). Jedes
Mitglied des Prüfungsausschusses erhält einen Zuschlag in Höhe von 30.000 € (vorher: 20.000 €) auf die jährliche Grundvergütung,
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Zuschlag von 60.000 € (vorher: 40.000 €).
|
• |
Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die jährliche Vergütung 200.000 € und für seinen Stellvertreter 150.000 € (beides
unverändert). Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen im Präsidium und im Personalausschuss abgegolten
(vorher: Mitgliedschaften und Vorsitze in sämtlichen Ausschüssen abgegolten).
|
• |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehören, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung.
|
• |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 € (vorher:
500 €) für jede Sitzungsteilnahme als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung. Finden
mehrere Sitzungen (Plenum oder Ausschüsse) an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt (vorher: separates
Sitzungsgeld für jede Sitzung, auch am selben Tag).
|
Im Geschäftsjahr 2023 / 2024 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 14 der Satzung der
Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile
für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die folgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen
und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Zwar ist gemäß §
14 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft die Aufsichtsratsvergütung insgesamt erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig, jedoch
wird, wie schon in den Vergütungsberichten der Vorjahre, die im vorliegenden Bericht dargestellte Aufsichtsratsvergütung -
im Sinne einer periodengerechten Zuordnung sowie auch aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit und im Interesse der Konsistenz
mit dem Ausweis der Vorstandsvergütung - konsequent dem Geschäftsjahr zugeordnet, in dem die zugrunde liegende Tätigkeit geleistet
wurde.
Bei der folgenden Darstellung der den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 / 2024 gewährten und geschuldeten
Vergütung handelt es sich demzufolge um die im Geschäftsjahr 2024 / 2025 zur Auszahlung fällige, bezüglich der Höhe und dem
Anspruch nach jedoch bereits feststehende Grundvergütung und Vergütung für Ausschussmitgliedschaften für die Tätigkeit im
Geschäftsjahr 2023 / 2024 sowie das für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 / 2024 angefallene Sitzungsgeld.
IM GESCHÄFTSJAHR 2023 / 2024 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
Grundvergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeit |
Sitzungsgeld |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der thyssenkrupp AG |
Gesamtvergütung nach § 162 AktG
|
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
2022 / 2023 |
2023 / 2024
|
|
in € |
in % |
in €
|
in %
|
in € |
in % |
in €
|
in %
|
in € |
in % |
in €
|
in %
|
in € |
in % |
in €
|
in %
|
in € |
in % |
in €
|
in %
|
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm, Vorsitzender |
200.000 |
92 |
200.000 |
68 |
- |
- |
70.000 |
24 |
17.000 |
8 |
22.000 |
8 |
- |
- |
|
- |
217.000 |
100 |
292.000 |
100 |
Jürgen Kerner, stellv. Vorsitzender
|
150.000 |
92 |
150.000 |
80 |
- |
- |
17.500 |
9 |
13.500 |
8 |
19.000 |
10 |
- |
- |
|
- |
163.500 |
100 |
186.500 |
100 |
Birgit A. Behrendt |
50.000 |
81 |
70.000 |
73 |
8.333 |
13 |
17.500 |
18 |
3.500 |
6 |
8.000 |
8 |
- |
- |
|
- |
61.833 |
100 |
95.500 |
100 |
Dr. Patrick Berard |
33.333 |
93 |
70.000 |
93 |
- |
- |
|
- |
2.500 |
7 |
5.000 |
7 |
- |
- |
|
- |
35.833 |
100 |
75.000 |
100 |
Stefan Erwin Buchner |
50.000 |
78 |
70.000 |
73 |
8.333 |
13 |
17.500 |
18 |
5.500 |
9 |
9.000 |
9 |
- |
- |
|
- |
63.833 |
100 |
96.500 |
100 |
Dr. Wolfgang Colberg |
50.000 |
73 |
70.000 |
63 |
13.333 |
20 |
30.000 |
27 |
5.000 |
7 |
11.000 |
10 |
- |
- |
|
- |
68.333 |
100 |
111.000 |
100 |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ursula Gather
|
50.000 |
61 |
70.000 |
61 |
25.000 |
31 |
35.000 |
30 |
6.500 |
8 |
10.000 |
9 |
- |
- |
|
- |
81.500 |
100 |
115.000 |
100 |
Angelika Gifford |
50.000 |
93 |
70.000 |
93 |
- |
- |
|
- |
3.500 |
7 |
5.000 |
7 |
- |
- |
|
- |
53.500 |
100 |
75.000 |
100 |
Dr. Bernhard Günther |
50.000 |
40 |
70.000 |
40 |
57.500 |
46 |
82.500 |
47 |
17.500 |
14 |
22.000 |
13 |
- |
- |
|
- |
125.000 |
100 |
174.500 |
100 |
Achim Hass |
50.000 |
84 |
70.000 |
86 |
- |
- |
|
- |
3.500 |
6 |
6.000 |
7 |
5.800 |
10 |
5.600 |
7 |
59.300 |
100 |
81.600 |
100 |
Tanja Jacquemin |
50.000 |
66 |
70.000 |
64 |
20.000 |
26 |
30.000 |
27 |
6.000 |
8 |
10.000 |
9 |
- |
- |
|
- |
76.000 |
100 |
110.000 |
100 |
Daniela Jansen |
50.000 |
67 |
70.000 |
61 |
19.167 |
26 |
17.500 |
15 |
5.500 |
7 |
9.000 |
8 |
- |
- |
17.734 |
16 |
74.667 |
100 |
114.234 |
100 |
Christian Julius |
50.000 |
83 |
70.000 |
88 |
- |
- |
|
- |
3.500 |
6 |
6.000 |
8 |
6.800 |
11 |
3.151 |
4 |
60.300 |
100 |
79.151 |
100 |
Thorsten Koch |
50.000 |
79 |
70.000 |
69 |
4.167 |
7 |
17.500 |
17 |
4.000 |
6 |
9.000 |
9 |
5.450 |
9 |
5.450 |
5 |
63.617 |
100 |
101.950 |
100 |
Katrin Krawinkel |
37.500 |
93 |
70.000 |
92 |
- |
- |
|
- |
3.000 |
7 |
6.000 |
8 |
- |
- |
|
- |
40.500 |
100 |
76.000 |
100 |
Dr. Ingo Luge |
50.000 |
61 |
70.000 |
61 |
25.000 |
31 |
35.000 |
31 |
6.500 |
8 |
9.000 |
8 |
- |
- |
|
- |
81.500 |
100 |
114.000 |
100 |
Tekin Nasikkol |
50.000 |
48 |
70.000 |
36 |
27.500 |
27 |
82.500 |
43 |
9.000 |
9 |
22.000 |
11 |
16.750 |
16 |
19.426 |
10 |
103.250 |
100 |
193.926 |
100 |
Dr. Verena Volpert |
50.000 |
52 |
70.000 |
50 |
40.000 |
42 |
60.000 |
43 |
6.000 |
6 |
11.000 |
8 |
- |
- |
|
- |
96.000 |
100 |
141.000 |
100 |
Ulrich Wilsberg |
33.333 |
55 |
70.000 |
54 |
11.875 |
20 |
30.000 |
23 |
4.500 |
7 |
11.000 |
8 |
10.613 |
18 |
18.750 |
14 |
60.321 |
100 |
129.750 |
100 |
Kirstin Zeidler |
12.500 |
74 |
70.000 |
75 |
- |
- |
|
- |
500 |
3 |
6.000 |
6 |
3.784 |
23 |
16.750 |
18 |
16.784 |
100 |
92.750 |
100 |
Insgesamt
|
1.166.667
|
|
1.610.000
|
|
260.208
|
|
542.500
|
|
126.500
|
|
216.000
|
|
49.197
|
|
86.861
|
|
1.602.572
|
|
2.455.361
|
|
Die Arbeitnehmervertreter, die Mitglied in einer Gewerkschaft sind, haben erklärt, ihre Vergütung nach den Richtlinien des
Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und der Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden aller
Unternehmen des Konzerns in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird. Die interne Vergleichsgruppe wird bewusst
auf Deutschland beschränkt - zum einen wegen des externen Vergleichs der thyssenkrupp Vorstandsvergütung mit der der Unternehmen
des DAX und MDAX und zum anderen, weil hier die meisten Mitarbeitenden beschäftigt sind.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND DER ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung 2023 / 2024 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 / 2023 |
Veränderung 2023 / 2024 ggü. 2022 / 2023
|
Veränderung 2022 / 2023 ggü. 2021 / 2022 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
|
|
in Tsd € |
in Tsd € |
absolut
|
in %
|
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Miguel Ángel López Borrego |
2.344 |
931 |
1.413 |
152 |
931 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Oliver Burkhard |
1.597 |
1.757 |
- 160 |
- 9 |
- 598 |
- 25 |
127 |
6 |
1.074 |
93 |
- 247 |
- 18 |
|
Dr. Volkmar Dinstuhl |
941 |
- |
941 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Ilse Henne |
922 |
- |
922 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Dr. Jens Schulte |
1.026 |
- |
1.026 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Frühere Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Heinrich Hiesinger |
785 |
749 |
36 |
5 |
54 |
8 |
- 793 |
- 53 |
1.083 |
267 |
- 1.645 |
- 80 |
|
Dr. Klaus Keysberg |
1.724 |
1.971 |
- 247 |
- 13 |
556 |
39 |
- 631 |
- 31 |
802 |
64 |
1.244 |
- |
|
Martina Merz |
1.132 |
2.948 |
- 1.816 |
- 62 |
355 |
14 |
- 1.045 |
- 29 |
1.202 |
49 |
2.436 |
- |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ø Arbeitnehmer in Deutschland |
72 |
71 |
1 |
1 |
4 |
6 |
3 |
4 |
2 |
4 |
- 2 |
- 4 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss des Konzerns (Mio €) |
- 1.450 |
- 1.986 |
536 |
+ |
- 3.206 |
-- |
1.245 |
++ |
- 9.617 |
-- |
9.852 |
++ |
|
Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
- 156 |
- 1.783 |
1.627 |
++ |
- 3.886 |
-- |
2.754 |
++ |
- 362 |
- |
1.518 |
++ |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND DER ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung 2023 / 2024 |
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 / 2023 |
Veränderung 2023 / 2024 ggü. 2022 / 2023 |
Veränderung 2022 / 2023 ggü. 2021 / 2022 |
Veränderung 2021 / 2022 ggü. 2020 / 2021 |
Veränderung 2020 / 2021 ggü. 2019 / 2020 |
Veränderung 2019 / 2020 ggü. 2018 / 2019 |
|
|
in € |
in € |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
absolut |
in % |
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Siegfried Russwurm, Vorsitzender |
292.000 |
217.000 |
75.000 |
35 |
- 2.500 |
- 1 |
1.500 |
1 |
- 12.000 |
- 5 |
194.250 |
543 |
|
Jürgen Kerner, stellv. Vorsitzender
|
186.500 |
163.500 |
23.000 |
14 |
- 3.000 |
- 2 |
- 500 |
0 |
38.500 |
30 |
128.500 |
- |
|
Birgit A. Behrendt |
95.500 |
61.833 |
33.667 |
54 |
8.833 |
17 |
1.000 |
2 |
11.000 |
27 |
41.000 |
- |
|
Dr. Patrick Berard |
75.000 |
35.833 |
39.167 |
109 |
35.833 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Stefan Erwin Buchner |
96.500 |
63.833 |
32.667 |
51 |
11.333 |
22 |
18.167 |
53 |
34.333 |
- |
- |
- |
|
Dr. Wolfgang Colberg |
111.000 |
68.333 |
42.667 |
62 |
15.333 |
29 |
1.000 |
2 |
- 5.000 |
- 9 |
7.333 |
15 |
|
Prof. Dr. Dr. h. c. Ursula Gather |
115.000 |
81.500 |
33.500 |
41 |
1.000 |
1 |
500 |
1 |
- 4.500 |
- 5 |
- 6.500 |
- 7 |
|
Angelika Gifford |
75.000 |
53.500 |
21.500 |
40 |
500 |
1 |
1.000 |
2 |
1.167 |
2 |
50.833 |
- |
|
Dr. Bernhard Günther |
174.500 |
125.000 |
49.500 |
40 |
- 6.833 |
- 5 |
- 12.167 |
- 8 |
29.875 |
26 |
114.125 |
- |
|
Achim Hass |
81.600 |
59.300 |
22.300 |
38 |
300 |
1 |
1.600 |
3 |
- 3.000 |
- 5 |
1.000 |
2 |
|
Tanja Jacquemin |
110.000 |
76.000 |
34.000 |
45 |
1.000 |
1 |
500 |
1 |
- 3.500 |
- 4 |
1.000 |
1 |
|
Daniela Jansen |
114.234 |
74.667 |
39.567 |
53 |
5.167 |
7 |
47.667 |
218 |
21.833 |
- |
- |
- |
|
Christian Julius |
79.151 |
60.300 |
18.851 |
31 |
25.690 |
74 |
34.610 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Thorsten Koch |
101.950 |
63.617 |
38.333 |
60 |
54.291 |
582 |
9.326 |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Katrin Krawinkel |
76.000 |
40.500 |
35.500 |
88 |
40.500 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Dr. Ingo Luge |
114.000 |
81.500 |
32.500 |
40 |
1.500 |
2 |
0 |
0 |
8.417 |
12 |
71.583 |
- |
|
Tekin Nasikkol |
193.926 |
103.250 |
90.676 |
88 |
19.250 |
23 |
500 |
1 |
68.584 |
460 |
- 8.482 |
- 36 |
|
Dr. Verena Volpert |
141.000 |
96.000 |
45.000 |
47 |
7.167 |
8 |
21.500 |
32 |
67.333 |
- |
- |
- |
|
Ulrich Wilsberg |
129.750 |
60.321 |
69.429 |
115 |
60.321 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
Kirstin Zeidler |
92.750 |
16.784 |
75.966 |
453 |
16.784 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ø Arbeitnehmer in Deutschland |
72.378 |
71.367 |
1.011 |
1 |
3.798 |
6 |
2.880 |
4 |
2.460 |
4 |
- 2.294 |
- 4 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss des Konzerns (Mio €) |
- 1.450 |
- 1.986 |
536 |
+ |
- 3.206 |
-- |
1.245 |
++ |
- 9.617 |
-- |
9.852 |
++ |
|
Jahresüberschuss der thyssenkrupp AG (Mio €) |
- 156 |
- 1.783 |
1.627 |
++ |
- 3.886 |
-- |
2.754 |
++ |
- 362 |
- |
1.518 |
++ |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die thyssenkrupp AG, Duisburg und Essen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der thyssenkrupp AG, Duisburg und Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2023 bis zum
30. September 2024 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Düsseldorf, den 18. November 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ufer
Wirtschaftsprüfer
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Dr. Zeimes
Wirtschaftsprüfer
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III. System zur Vergütung für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 7)
Das Vorstandsvergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 AktG
1. |
Grundlagen und strategische Ausrichtung des Vorstandsvergütungssystems
Kern der thyssenkrupp Strategie ist die Transformation hin zu einem leistungsstarken und nachhaltigen Unternehmen mit schlanken
Führungsstrukturen und einem klar konturierten und auf profitables Wachstum ausgerichteten Portfolio (für ausführliche Details
siehe www.thyssenkrupp.com/de/unternehmen/strategie). Den Orientierungsrahmen bilden dabei die drei Handlungsstränge „Portfolio“,
„Performance“ und „Grüne Transformation“.
Das Vergütungssystem des Vorstands dient dabei als wichtiges unterstützendes Element und trägt so zur Förderung der Geschäftsstrategie
und damit zum langfristigen Erfolg des Konzerns bei. Unser Ziel ist, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung
zu fördern, indem die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung
des Unternehmens gekoppelt ist. Durch die Wahl geeigneter Leistungskriterien werden gleichzeitig wichtige Anreize für die
Umsetzung der laufenden Transformation des Konzerns gesetzt.
Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter. Zudem wird zu einem signifikanten
Anteil die relative und absolute Entwicklung des Aktienkurses honoriert, wodurch die Zielsetzung des Managements und das unmittelbare
Interesse der Aktionäre noch stärker in Einklang gebracht werden.
Wir sind uns unserer sozialen und ökologischen Verantwortung bewusst. Deshalb wird bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems
neben dem Fokus auf finanzielle Leistungskriterien ebenfalls großer Wert auf die Berücksichtigung nicht-finanzieller Nachhaltigkeitskriterien
gelegt (Environment-Social-Governance (ESG)-Kriterien). Damit unterstützen wir nicht zuletzt auch unsere grüne Transformation.
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle ab dem 1. Oktober 2024 neu abzuschließenden oder zu verlängernden
Vorstandsdienstverträge. Die laufenden Vorstandsdienstverträge der aktiven Vorstandsmitglieder wurden über entsprechende Änderungsvereinbarungen
ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 an dieses Vergütungssystem angepasst.
Gegenüber dem bis einschließlich 30. September 2024 geltenden System wurde dabei neben redaktionellen Anpassungen zusätzlich
die Möglichkeit geschaffen, die Vorgaben zum Aktienbesitz durch freiwillige zusätzliche Investitionen der Vorstandsmitglieder
zu erfüllen (Ziff. 4.3.1.).
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2. |
Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Bei der Entwicklung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat
von einem unabhängigen Vergütungsexperten beraten. Bei allen Vergütungsentscheidungen berücksichtigen Personalausschuss und
Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes und orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
in der jeweils aktuellen Fassung (zuletzt vom 28. April 2022; DCGK) sowie an den folgenden Leitlinien:
Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder - sowohl
gesamthaft als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile - und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen
vor, um innerhalb des regulatorischen Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder
sicherzustellen. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, die persönliche
Leistung sowie die wirtschaftliche Lage des Konzerns. Die Beurteilung der Üblichkeit der Vergütung erfolgt sowohl im Vergleich
zu anderen Unternehmen (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb des thyssenkrupp Konzerns anhand des Verhältnisses der
Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt (vertikaler Vergleich). Aufgrund
der Größe von thyssenkrupp - gemessen an den Größenkriterien Umsatz Mitarbeiter und Marktkapitalisierung - werden für den
horizontalen Vergleich die Unternehmen des DAX und MDAX herangezogen. Zur Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung innerhalb
des Konzerns wird für den oberen Führungskreis auf die beiden Managementebenen unterhalb des Vorstands der thyssenkrupp AG
abgestellt, für die Belegschaft insgesamt auf die Durchschnittsvergütung der Vollzeitbeschäftigten des Konzerns in Deutschland.
Hierbei werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch die Veränderung des Verhältnisses im Zeitverlauf berücksichtigt.
Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Der Personalausschuss wird bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungshöhe und der Marktüblichkeit des Systems von
einem vom Vorstand und dem Unternehmen unabhängigen externen Vergütungsexperten beraten.
In Übereinstimmung mit dem geltenden Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung sowie für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Leistungskriterien für die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile für die Vorstandsmitglieder
fest.
Der Aufsichtsrat kann - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG - vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein; allein allgemein
ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen dar.
Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Personalausschusses
und nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten
Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren
Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren
oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist um die Angemessenheit
der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern geltenden Regelungen sind auch bei den Verfahren
zur Festlegung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung und des Vergütungssystems zu beachten.
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3. |
Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems
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3.1. |
Gesamtübersicht über das Vergütungssystem des Vorstands
In der folgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt.
Alle Bestandteile werden in Abschnitt 4 im Detail erläutert.
Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile
Vergütungsbestandteil |
Bemessungsgrundlage / Parameter |
Erfolgsunabhängige Vergütung
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Festvergütung |
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, Sicherheitsleistungen, Versicherungsprämien und Vorsorgeuntersuchungen als Regelleistung, weitere einmalige oder
zeitliche begrenzte Leistungen auf ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats möglich
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Betriebliche Altersversorgung
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Versorgungsentgelt |
Neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten anstatt einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung ein jährlich in bar auszuzahlendes
Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge. Besitzstandswahrung für Altzusagen
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Erfolgsabhängige Vergütung
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Short-Term Incentive (STI) |
Zielbonusmodell Basis für die Zielerreichung:
• |
70 % finanzielle Leistungskriterien des Konzerns:
35 % Jahresüberschuss, 35 % Free Cashflow vor M&A
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• |
30 % individuelle Leistung
(Operative und strategische Ziele)
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Aufsichtsrat legt finanzielle Ziele auf Basis der Jahresplanung und Kriterien der individuellen Leistung pro Geschäftsjahr
fest Cap: 200 % des Zielbetrags
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Long-Term Incentive (LTI) |
Aktienbezogene Langfristvergütung Laufzeit: 4 Jahre Basis für die Zielerreichung:
• |
30 % relativer TSR (Ranking gegenüber den im Index STOXX® Europe 600 Basic Resources enthaltenen Einzelwerten)
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• |
40 % ROCE
|
• |
30 % nicht finanzielle Nachhaltigkeitsziele
|
Cap: 200 % des Zielbetrags
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Sonstige Vergütungsregelungen
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Share Ownership Guidelines (SOG) |
Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft im Wert eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben und zu halten |
Bis dieser Betrag erreicht ist, müssen Vorstandsmitglieder jährlich mindestens 25 % des Nettobetrags der mit Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI + LTI) in thyssenkrupp Aktien investieren. Zusätzliche Möglichkeit, privat erworbene
und gehaltene thyssenkrupp Aktien einzubringen.
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Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:
• |
Vorstandsvorsitzender: 9,0 Mio €
|
• |
Ordentliche Vorstandsmitglieder: 4,5 Mio €
|
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Abfindungs-Cap |
Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahresvergütungen; Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten werden |
Malus- und Clawback Regelung |
Malus: |
Bei schwerwiegendem Verstoß gegen geltendes Recht oder interne Richtlinien kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(STI/LTI) für den jeweiligen Bemessungsmessungszeitraum teilweise reduzieren oder vollständig entfallen lassen
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Clawback: |
Möglichkeit des Aufsichtsrats der Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütungen bei nachträglichem Bekanntwerden
eines Malus-Tatbestandes oder bei einem fehlerhaften Konzernabschluss (Differenzbetrag)
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3.2. |
Vergütungsbestandteile und -struktur
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Elementen zusammen. Erstere
umfassen die Festvergütung, Nebenleistungen und das Versorgungsentgelt bzw. bei Altzusagen die Aufwendungen für Altersversorgungszusagen.
Zur erfolgsabhängigen Vergütung zählen der Short-Term Incentive mit einer Laufzeit von einem Jahr (STI) sowie der Long-Term
Incentive mit einer Laufzeit von vier Jahren (LTI). Die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bestimmt sich anhand
der vom Aufsichtsrat festgelegten finanziellen und nicht-finanziellen Leistungskriterien (für Details siehe Abschnitt 4.2).
Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bildet die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder.
Die Zielgesamtvergütung (Festvergütung + Versorgungsentgelt bzw. Altersversorgungsaufwendungen + Nebenleistungen + Zielbetrag
des STI + Zielbetrag des LTI) des Vorstands besteht überwiegend aus erfolgsabhängigen Vergütungselementen, um den Leistungsgedanken
des Vergütungssystems zu stärken.
Die Vergütungsstruktur ist dabei auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die erfolgsunabhängige
Vergütung macht ca. 38 % der Zielgesamtvergütung aus. Die Grundvergütung trägt ca. 26 % zur Zielgesamtvergütung bei, das Versorgungsentgelt
ca. 10 % und die regulären Nebenleistungen im Normalfall ca. 2 %. Die erfolgsabhängige Vergütung macht insgesamt ca. 62 %
der Zielgesamtvergütung aus. Der Anteil des Zielbetrags des STI an der Zielgesamtvergütung beläuft sich dabei auf etwa 24
%, während rund 38 % der Zielgesamtvergütung auf den Zielbetrag des LTI entfallen. Hiermit wird sichergestellt, dass die variable
Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, den Anteil übersteigt, der sich aus kurzfristig
orientierten Zielen ergibt.
Garantievergütungen, Ermessenstantiemen oder zusätzliche, in diesem Vorstandsvergütungssystem nicht angelegte (Sonder-) Vergütungen
werden nicht gezahlt.
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3.3. |
Maximalvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile
sowie sämtliche ihrer Elemente jeweils Höchstgrenzen festgelegt (STI: 200 % des Zielbetrags, LTI: 200 % des Zielbetrags).
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche den tatsächlich
zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung (Festvergütung + Versorgungsentgelt bzw.
Altersversorgungsaufwendungen + Nebenleistungen + Auszahlung aus STI + Auszahlung aus LTI) beschränkt. Für den Vorstandsvorsitzenden
beläuft sich die Maximalvergütung auf 9,0 Mio €, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder auf je 4,5 Mio €. Bei unterjährigem
Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses gelten diese Begrenzungen pro rata temporis. Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit sowie etwaige Altersversorgungsbezüge früherer Mitglieder des Vorstands sind nicht von der
Maximalvergütung erfasst.
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4. |
Das Vergütungssystem im Detail
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4.1. |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
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4.1.1. |
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt und stellt ein sicheres und planbares
Einkommen für die Vorstandsmitglieder dar.
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4.1.2. |
Versorgungsentgelt bzw. betriebliche Altersversorgung
Neu eintretende Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt zur Eigenvorsorge, welches jährlich ausgezahlt wird. So
wird den Vorstandsmitgliedern ermöglicht, sich eigenverantwortlich und nach eigenem Ermessen um ihre Altersvorsorge zu kümmern;
außerdem entfällt die langfristige finanzielle Belastung von thyssenkrupp durch die Bildung entsprechender Pensionsrückstellungen.
Vorstandsmitglieder, welche vor dem 1. Oktober 2019 erstmals bestellt wurden, erhalten weiterhin die bisherige beitragsorientierte
Altersversorgungszusage. Für diese ist eine Begrenzung der maximal erreichbaren Höhe des Ruhegeldanspruchs vereinbart.
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4.1.3. |
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, die als Teil der Gesamtvergütung ebenfalls
durch die Maximalvergütung begrenzt sind. Für Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und ähnlichen Leistungen sind dies als
Regelleistung ein Personenkraftwagen mit Fahrer zur dienstlichen und privaten Nutzung, Sicherheitsleistungen sowie Versicherungsprämien
und medizinische Vorsorgeuntersuchungen. Prinzipiell stehen diese Leistungen allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu,
die Höhe variiert je nach der persönlichen Situation.
Zudem kann der Aufsichtsrat beispielsweise neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Ausgleichszahlungen für Vergütungsansprüche
gewähren, die ihnen aufgrund ihres Wechsels zu thyssenkrupp verloren gehen, die Erstattung von Umzugskosten sowie weitere
Leistungen für einen begrenzten Zeitraum gewähren, wie beispielsweise die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer
beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass thyssenkrupp die bestmöglichen
Kandidaten gewinnen kann. Sollten entsprechende Zusagen im Einzelfall erfolgen, wird dies im Vergütungsbericht erläutert.
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4.2. |
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die beiden erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind der STI mit einer Laufzeit von einem Jahr und der LTI mit einer Laufzeit
von vier Jahren. Sowohl für den STI als auch für den LTI legt der Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres konkrete
Leistungskriterien fest, die sich schwerpunktmäßig an der wirtschaftlichen Lage des Konzerns orientieren. Die Festlegung erfolgsabhängiger
Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen ist dementsprechend ausgeschlossen.
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4.2.1. |
Short-Term Incentive (STI)
Die Höhe des STI bemisst sich zu 70 % an der Entwicklung zweier gleichgewichteter finanzieller Kernsteuerungsgrößen des Konzerns
- dem Jahresüberschuss und dem Free Cashflow vor M&A - und zu 30 % an der individuellen Leistung der Vorstandsmitglieder.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres beschließt der Aufsichtsrat für die festgelegten finanziellen Leistungskriterien anspruchsvolle
Ziel- und Schwellenwerte. Der Zielwert des jeweiligen Leistungskriteriums wird aus der Unternehmensplanung abgeleitet und
entspricht einer Zielerreichung von 100 %. Der untere Schwellenwert beträgt 0 % und die Zielerreichung ist auf einen oberen
Schwellenwert von 200 % begrenzt, sodass sich insgesamt folgende Zielerreichungskurve mit einer Spannweite von 0 % - 200 %
ergibt:
Neben der Möglichkeit, außergewöhnliche Entwicklungen bei der Festlegung der Zielerreichung des STI gemäß G.11 DCGK angemessen
zu berücksichtigen, behält sich der Aufsichtsrat angesichts der laufenden Umstrukturierung des Konzerns bei der Festlegung
der Zielerreichung für die finanziellen Leistungskriterien im STI auch Anpassungen im Zusammenhang mit Effekten aus Portfoliomaßnahmen
vor (wie z.B. M&A-Transaktionen, Restrukturierungen und (Teil-)Schließungen). Diese Anpassungen können zu einer Erhöhung wie
auch zu einer Verminderung des Auszahlungsbetrags führen. Anpassungen im Zusammenhang mit Portfoliomaßnahmen können vom Aufsichtsrat
beschlossen werden, wenn deren Effekte materiellen Einfluss auf die Zielerreichung haben, in der Zielsetzung aber nicht hinreichend
erfasst waren und somit einer leistungsgerechten Vergütung entgegenstehen. Über etwaige Anpassungen der STI-Zielerreichung
wird in dem auf die Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.
Für die Bemessung der individuellen Leistung legt der Aufsichtsrat vor jedem Geschäftsjahr bis zu drei individuelle Ziele
für die Vorstandsmitglieder fest, die sich neben operativen vor allem an strategischen Zielsetzungen orientieren. Hierbei
können auch Ziele ausgewählt werden, die für mehrere oder alle Vorstandsmitglieder gemeinsam maßgeblich sind. Diese können
als konkret messbare Kennzahlen oder als Erwartungen an die Vorstandsmitglieder formuliert werden. Dabei achtet der Aufsichtsrat
darauf, dass die Zielerreichung in allen Fällen nachvollziehbar und verifizierbar ist. Die Ziele für die Bemessung der individuellen
Leistung können sich unter anderem auf die folgenden Bereiche beziehen:
Für jedes Ziel werden Kriterien definiert, anhand derer der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Zielerreichung
bestimmt. Die maximale Zielerreichung für jedes einzelne Ziel sowie infolgedessen auch der individuellen Leistung insgesamt
beträgt ebenfalls 200 %.
Über die festgelegten individuellen Ziele wird im zeitnah zum Beginn des Geschäftsjahres erscheinenden Vergütungsbericht des
Vorjahres und über die Zielerreichung der finanziellen und individuellen Ziele im darauffolgenden Vergütungsbericht berichtet,
sofern durch die Offenlegung der Ziele aufgrund der anhaltenden strategischen Relevanz kein Wettbewerbsnachteil für thyssenkrupp
entsteht.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem STI berechnet sich wie folgt:
Durch die Begrenzung der maximalen Zielerreichung für jedes einzelne Leistungskriterium auf 200% ist auch der maximale Auszahlungsbetrag
aus dem STI insgesamt auf 200 % des Zielwerts begrenzt. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung; die Auszahlung kann
daher auch komplett entfallen.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mindestens 25 % der Netto-Auszahlung aus dem STI in thyssenkrupp Aktien zu investieren,
bis das vereinbarte Investitionsvolumen der Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto) erreicht ist (siehe
hierzu auch Ziffer 4.3.1).
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4.2.2. |
Long-Term Incentive (LTI)
Das zweite erfolgsabhängige Vergütungselement ist der LTI, der mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf eine langfristige
Anreizwirkung ausgerichtet ist. Der LTI ist zudem aktienbasiert ausgestaltet; die dadurch erreichte Teilhabe der Vorstandsmitglieder
an der relativen und absoluten Entwicklung des Aktienkurses bringt die Zielsetzung des Managements und die unmittelbaren Interessen
der Aktionäre noch stärker in Einklang. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig
zu steigern.
Der LTI wird in jährlichen Tranchen gewährt. Zu Beginn jeder Tranche wird eine bestimmte Anzahl virtueller Aktien zunächst
vorläufig zugeteilt. Diese Anzahl berechnet sich durch Division des Ausgangswerts durch den durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp
Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn des Geschäftsjahres,
für das die jeweilige LTI-Tranche begeben wird; dabei wird kaufmännisch auf ganze Stücke auf- oder abgerundet. Die vorläufig
gewährte Anzahl virtueller Aktien kann somit von Jahr zu Jahr schwanken.
Die Anzahl virtueller Aktien, die den Vorstandsmitgliedern am Ende der vierjährigen Performance-Periode final zugeteilt wird,
kann von der vorläufig gewährten Anzahl nach oben und unten abweichen. Bei einer schlechten Performance können sogar alle
vorläufig zugeteilten virtuellen Aktien verfallen. Die finale Zahl an virtuellen Aktien bestimmt sich am Ende der Performance-Periode
anhand der drei additiv verknüpften Leistungskriterien relativer Total Shareholder Return (TSR), Return on Capital Employed
(ROCE) und Nachhaltigkeit, für die der Aufsichtsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres anspruchsvolle Ziel- und Schwellenwerte
für die jeweils neue Tranche beschließt, die über die gesamte vierjährige Laufzeit der Tranche Gültigkeit haben. Die Ziel-
und Schwellenwerte sowie die Ermittlung der jahresbezogenen Zielerreichungsgrade werden im Vergütungsbericht für das jeweilige
Geschäftsjahr transparent erläutert. Der Aufsichtsrat hat auch beim LTI gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK die Möglichkeit,
außergewöhnliche Entwicklungen bei der Feststellung der Zielerreichung angemessen zu berücksichtigen. Sofern der Aufsichtsrat
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und Anpassungen an der Zielerreichung des LTI vornimmt, wird darüber in dem auf die
Anpassung folgenden Vergütungsbericht berichtet.
Der relative TSR wird mit einer Gewichtung von 30 % berücksichtigt. Dabei wird die TSR-Performance von thyssenkrupp mit der
TSR-Performance der Unternehmen des STOXX® Europe 600 Basic Resources verglichen. Der Aufsichtsrat behält sich dabei vor,
bei einer wesentlichen Änderung des Portfolios des thyssenkrupp Konzerns den Vergleichsindex für den relativen TSR zu überprüfen
und mit Wirkung für künftige LTI-Tranchen gegebenenfalls anzupassen. Die TSR-Performance berechnet sich pro Geschäftsjahr
anhand der Aktienkursentwicklung zuzüglich ausgeschütteter Dividenden. Für den Start- und den Endwert wird der durchschnittliche
Aktienkurs, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn bzw. vor
Ende eines Geschäftsjahres herangezogen. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich thyssenkrupp
in eine Rangfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich sodann aus der Positionierung von thyssenkrupp, gemessen als
Perzentilrang, wobei bei Zwischenwerten auf das jeweils volle Perzentil aufgerundet wird. Der untere Schwellenwert entspricht
dem 25. Perzentil; unterhalb bis einschließlich dieses Schwellenwerts beträgt die Zielerreichung 0 %. Eine Positionierung
am 50. Perzentil entspricht einer Zielerreichung von 100 % und der obere Schwellenwert mit einer Zielerreichung von 200 %
wird beim 75. Perzentil erreicht. Zwischenwerte werden linear interpoliert, sodass sich insgesamt folgende Zielerreichungskurve
mit einer Spannweite von 0 % - 200 % ergibt:
Als zweites finanzielles Leistungskriterium wird der ROCE mit einer Gewichtung von 40 % berücksichtigt. Der Zielwert und die
Schwellenwerte für den ROCE werden vom Aufsichtsrat vor Beginn der Zuteilung der jeweiligen Tranche auf Grundlage der jeweiligen
Unternehmensplanung festgelegt. Anschließend wird die Zielerreichung für jedes Geschäftsjahr während der vierjährigen Performance-Periode
im Vergleich zum vor Beginn der Tranche festgelegten Zielwert gemessen und anhand der nachstehenden Zielerreichungskurve innerhalb
einer Spannweite von 0 % bis 200 % festgestellt.
Neben den finanziellen Leistungskriterien TSR-Performance und ROCE werden zu 30 % Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt, die
im Rahmen der thyssenkrupp Unternehmenssteuerung als sogenannte nichtfinanzielle Ziele (non-financial targets, NFTs) formuliert
sind. Dafür wählt der Aufsichtsrat vor Ausgabe jeder neuen Tranche aus einem Kriterienkatalog je ein bis zwei konkrete Nachhaltigkeitsziele/NFTs
im Sinne von Leistungskriterien aus, die dann über die vierjährige Performance-Periode für die jeweilige Tranche maßgeblich
sind. Diese gelten für alle Vorstandsmitglieder gleichermaßen. Bei der Auswahl der Ziele achtet der Aufsichtsrat insbesondere
auf Relevanz, Reifegrad und Datenverfügbarkeit entlang der zugrundeliegenden Nachhaltigkeitsstrategie, die vor dem Hintergrund
der Transformation von thyssenkrupp fortlaufend weiterentwickelt wird. Mögliche Ziele kommen aus den folgenden für die Nachhaltigkeitsstrategie
von thyssenkrupp relevanten Bereichen:
Die Nachhaltigkeitsziele werden mittels quantitativer, konkret messbarer Kennzahlen formuliert und mit entsprechenden Ziel-
und Schwellenwerten hinterlegt. Die Messung der Zielerreichung erfolgt jahresbezogen über den vierjährigen Performance-Zeitraum
innerhalb einer Spannweite zwischen 0 % und 200 %.
Unter Berücksichtigung der Gewichtung der Leistungskriterien wird nach Ablauf der Performance-Periode die Gesamt-Zielerreichung
für die LTI-Tranche durch das arithmetische Mittel der vier jahresbezogenen Zielerreichungsgrade bestimmt. Durch die Begrenzung
der maximalen Zielerreichung für jedes einzelne Leistungskriterium (TSR, ROCE und Nachhaltigkeitsziele) auf je 200% ist dabei
sichergestellt, dass eine deutliche Unterperformance unterhalb des Schwellenwertes für eine Zielerreichung von 0% bei einem
Leistungskriterium nicht durch Überperformance oberhalb des Schwellenwertes von 200% bei einem anderen Leistungskriterium
kompensiert werden kann. Die sich daraus ergebende Gesamt-Zielerreichung wird mit der Anzahl der gewährten virtuellen Aktien
multipliziert, um die finale Anzahl der erdienten virtuellen Aktien zu berechnen.
Um den finalen Auszahlungsbetrag zu bestimmen, wird die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl virtueller
Aktien mit dem durchschnittlichen Kurs der thyssenkrupp Aktie, berechnet als das arithmetische Mittel der Schlusskurse an
den letzten 30 Börsenhandelstagen des letzten Geschäftsjahres der vierjährigen Performance-Periode, multipliziert. Anstelle
einer Auszahlung kann der LTI auf Entscheidung des Aufsichtsrats auch ganz oder teilweise in Aktien der thyssenkrupp AG gewährt
werden.
Die tatsächliche Auszahlung aus dem LTI berechnet sich damit wie folgt:
Der so errechnete Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.
Die Vorstandsmitglieder sind auch beim LTI verpflichtet, mindestens 25 % der Netto-Auszahlung in thyssenkrupp Aktien zu investieren,
bis das vereinbarte Investitionsvolumen der Share Ownership Guidelines von einem Jahresfestgehalt (brutto) erreicht ist (siehe
hierzu auch Ziffer 4.3.1).
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4.3. |
Sonstige vertragliche Bestimmungen
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4.3.1. |
Vorgaben zum Aktienbesitz (Share Ownership Guidelines)
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, thyssenkrupp Aktien im Wert insgesamt eines Jahresfestgehalts (brutto) zu erwerben
und diese für die Dauer ihrer Bestellung zu halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands sowie der Aktionäre noch
weiter angeglichen und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von thyssenkrupp zusätzlich gestärkt. Es gilt ein jährlicher
Mindestinvestitionsbetrag in Höhe von 25 % der Nettoauszahlung aus den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (STI und
LTI), bis das vollständige Investitionsvolumen erreicht ist. Der zugehörige Aktienerwerb erfolgt über einen unabhängigen Dienstleister
innerhalb einer festen jährlichen Investmentperiode. Maßgeblich für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist
der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs. Während der Laufzeit des Aktienerwerbsprogramms können die Vorstandsmitglieder sich
auch für einen höheren jährlichen Investitionsbetrag entscheiden sowie zusätzlich privat erworbene und gehaltene thyssenkrupp
Aktien einbringen.
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4.3.2. |
Malus und Clawback-Regelungen
Bei schwerwiegenden Verstößen von Vorstandsmitgliedern gegen geltendes Recht oder die jeweils geltenden gesellschafts- oder
konzerninternen Vorgaben und Richtlinien hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
(STI und LTI) teilweise zu reduzieren oder vollständig entfallen zu lassen („Malus-Tatbestand“). Die Entscheidung durch den
Aufsichtsrat erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Des Weiteren hat der Aufsichtsrat bei nachträglichem Bekanntwerden
eines Malus-Tatbestands die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise von den Vorstandsmitgliedern
zurückzufordern (Compliance-Clawback). Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Falle einer Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile
auf Grundlage eines fehlerhaften Konzernabschlusses den aufgrund einer korrigierten Festsetzung festgestellten Differenzbetrag
zurückfordern (Performance-Clawback). Die eventuelle Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der
Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt davon unberührt.
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4.3.3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstverträge werden für
die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre,
bei einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer bei fünf Jahren. Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche
Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages
aus wichtigem Grund.
Leistungen bei Vertragsbeendigung
In den Vorstandsdienstverträgen sind Abfindungsregelungen vereinbart, die den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex entsprechen. Im Falle einer auf Veranlassung der Gesellschaft erfolgten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kann das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung erhalten. Die Höhe der Ausgleichszahlung
bestimmt sich dabei nach der Summe des Jahresfestgehalts und des tatsächlich ausgezahlten STI für das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie des Jahresfestgehalts und des voraussichtlichen STI für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Vorstandsdienstvertrag
endet, beträgt aber nicht mehr als die Summe der Jahresfestgehälter und der voraussichtlichen STI-Leistungen für die Restlaufzeit
des Vorstandsdienstvertrags. Die Höhe des voraussichtlichen STI bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen. Sonstige
Bezüge wie insbesondere Versorgungsentgelt bzw. Altersvorsorgeaufwendungen, LTI und Nebenleistungen werden nicht berücksichtigt.
Auf die Abfindung werden die vertragsgemäßen Leistungen der Gesellschaft für den Zeitraum zwischen Ende der Bestellung und
Ende des Dienstverhältnisses angerechnet. Eine Ausgleichszahlung wird zur pauschalen Berücksichtigung einer Abzinsung und
zur Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes um 15 % gekürzt, sofern zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Bestellung
die restliche Vertragslaufzeit mehr als sechs Monate beträgt; die Kürzung betrifft den sechs Monate übersteigenden Teil der
Ausgleichszahlung.
Durch die vorstehenden Regelungen ist sichergestellt, dass Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags
vergüten.
Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gesellschaft zur außerordentlichen
Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn im Fall der Amtsniederlegung das Vorstandsmitglied seinerseits keinen
wichtigen Grund zur Amtsniederlegung hat. Ferner wird eine Ausgleichszahlung nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aufgrund
dauerhafter Dienstunfähigkeit endet oder wenn das Vorstandsmitglied die einschlägige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung (oder ersatzweise einer anwendbaren berufsständischen Versorgungsordnung) erreicht hat oder ein Versorgungsfall
aus einer dem Vorstandsmitglied ggf. erteilten betrieblichen Altersversorgungszusage eingetreten ist.
Change of Control
In den Vorstandsdienstverträgen sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart.
Unterjähriger Ein- und Austritt
Im Falle eines unterjährigen Ein- und Austritts wird die Gesamtvergütung entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses in
dem relevanten Geschäftsjahr pro rata temporis gewährt.
Bei Beendigung der Bestellung oder Eintritt eines Versorgungsfalles besteht der Anspruch auf Zahlung des (ggf. anteiligen)
STI und LTI für die Dienstzeit bis zur Beendigung grundsätzlich fort. Beim LTI bleiben die noch nicht ausgezahlten virtuellen
Aktien der laufenden, für die vorherigen Geschäftsjahre ausgegebenen LTI-Tranchen in der vereinbarten Höhe erhalten und kommen
nach Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat nach den regulären Regelungen zur Auszahlung. Ein Anspruch auf
Auszahlung des STI oder LTI besteht nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Gesellschaft zur außerordentlichen Beendigung
des Dienstverhältnisses berechtigt, oder wenn das Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch ohne wichtigen Grund vorzeitig ausscheidet.
In diesen Fällen verfallen die Ansprüche ersatzlos.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit in den Vorstandsdienstverträgen nicht vereinbart. Der Aufsichtsrat hat
die Möglichkeit, für künftige Verträge eine solche Klausel - auch im Einzelfall - zu vereinbaren. Sofern ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot im Rahmen der Beendigung vereinbart wird, wird der Aufsichtsrat sicherstellen, dass eine mögliche Abfindungszahlung
auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird.
Vergütung für Aufsichtsratsmandate innerhalb und außerhalb des thyssenkrupp Konzerns
Sofern Vorstandsmitglieder Aufsichtsratsmandate innerhalb des thyssenkrupp Konzerns wahrnehmen und hierfür eine Vergütung
erhalten, wird diese Vergütung auf die Vorstandsbezüge angerechnet und dies jeweils angemessen umgesetzt (z.B. Verzicht auf
diese zusätzlichen Vergütungsansprüche gegenüber Dritten oder deren Abtretung an die Gesellschaft).
Sofern Vorstandsmitglieder externe Aufsichtsratsmandate wahrnehmen und die Mandatsübernahme im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit
und im Interesse von thyssenkrupp erfolgt, wird eine etwaige Vergütung ebenfalls auf die Vorstandsbezüge angerechnet und dies
jeweils angemessen umgesetzt (z.B. Verzicht auf diese zusätzlichen Vergütungsansprüche gegenüber Dritten oder deren Abtretung
an die Gesellschaft).
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IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 622.531.741 Stückaktien eingeteilt.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien,
so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 622.531.741 Stück beträgt.
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2. |
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Nachdem die Hauptversammlung am 2. Februar 2024 als Präsenzveranstaltung durchgeführt worden ist, hat der Vorstand auf Grundlage
von § 118a AktG iVm § 17 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die ordentliche Hauptversammlung am 31. Januar
2025 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Es ist vorgesehen, dass die Hauptversammlung unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats, des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
am Sitz der thyssenkrupp AG, thyssenkrupp Allee 1, 45143 Essen stattfindet. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten ist daher (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.
Bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung hat der Vorstand neben den Gegenständen der diesjährigen Tagesordnung
und den äußerst positiven Erfahrungen mit den von der Gesellschaft bereits durchgeführten virtuellen Hauptversammlungen auch
berücksichtigt, dass die Rechte der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung weitestgehend denen in einer Präsenz-Hauptversammlung
entsprechen. Zudem hat der Vorstand den geringeren Aufwand und die niedrigeren Kosten für die Gesellschaft und die Aktionäre
selbst, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre sowie Nachhaltigkeitserwägungen in seine Entscheidung mit
einbezogen.
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3. |
InvestorPortal und Übertragung der Hauptversammlung
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft
auf ihrer Internetseite unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung ein internetgestütztes und passwortgeschütztes
Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (zur Anmeldung
nachstehende Ziffer IV.4.) erhalten per Post eine Anmeldebestätigung, auf der die Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt
sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im InvestorPortal anmelden und ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 10. Januar 2025 freigeschaltet.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können über das InvestorPortal die gesamte Hauptversammlung am 31. Januar 2025 ab 10:00
Uhr MEZ live mit Bild und Ton verfolgen. Darüber hinaus wird auf Anordnung des Versammlungsleiters die Hauptversammlung für
die interessierte Öffentlichkeit auch in voller Länge live im Internet unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung
übertragen. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden
nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung gestellt.
Im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte plant die Gesellschaft zudem,
die Reden des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden am Montag, den 27. Januar 2025, auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich zu machen, auch wenn keine rechtliche
Verpflichtung zu einer solchen Vorabveröffentlichung besteht, da von der Möglichkeit der Vorabeinreichung von Fragen kein
Gebrauch gemacht wird.
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4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Personen berechtigt, die am Ende des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 9. Januar 2025, 24:00
Uhr MEZ (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in
deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) oder einem Nachweis gemäß § 67c Absatz
3 AktG spätestens bis zum 24. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
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Anmeldestelle:
thyssenkrupp AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes
Institut zu wenden. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre die Anmeldebestätigungen von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das InvestorPortal
aufgedruckt sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, als
Aktionär nur, wer sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht
hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung
sowie während der Hauptversammlung abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch
Bevollmächtigte - berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (dazu vorstehende
Ziffer IV.4.).
Die Stimmabgabe erfolgt dabei ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung
durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 31. Januar 2025 möglich.
Bis zur Schließung der Abstimmung können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf
oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen)
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Ziffer IV.6. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können
die Aktionäre den Erläuterungen in dem InvestorPortal auf der Internetseite (www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung)
entnehmen.
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl
ausüben lassen.
Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs wie unter vorstehender Ziffer IV.4.
beschrieben, Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger
von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution
zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch
während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt
unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung über das InvestorPortal erteilt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären oder anderen diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und
diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Bitte teilen Sie der von
Ihnen bevollmächtigten Person Ihre Zugangsdaten selbstständig mit. Eine entsprechende Mitteilung durch die Gesellschaft erfolgt
nicht.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Außerdem wird rechtzeitig angemeldeten Aktionären (siehe Ziffer IV.4.) angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform
(§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung
festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte
Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen
ausüben, zu denen Sie Weisungen erteilen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aufträge zu Redebeiträgen
und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift
sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.
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7. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € am Grundkapital
erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung schriftlich zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.
Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr MEZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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Vorstand der thyssenkrupp AG Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB, das heißt per E-Mail unter Hinzufügung Ihres Namens und mit qualifizierter elektronischer
Signatur, an
|
hv-antrag@thyssenkrupp.com
|
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit
findet § 70 AktG Anwendung.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung veröffentlicht.
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8. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 126, 127, 130a Absatz 5 Satz 3 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift
zu übersenden.
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thyssenkrupp AG Investor Relations (HV) thyssenkrupp Allee 1 45143 Essen
|
oder per E-Mail an:
|
hv-antrag@thyssenkrupp.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Von der Gesellschaft nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die dieser mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung - d.h. spätestens bis zum 16. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ - unter vorstehender Adresse oder
E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung
und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten sowie einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung unverzüglich nach ihrem Eingang veröffentlicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht
ausüben. Sofern der den Gegenantrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation gestellt werden, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer IV.10.).
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9. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 25.
Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation über
das InvestorPortal einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache über das InvestorPortal zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen
maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage
vor der Versammlung, also bis zum 26. Januar 2025, 24:00 Uhr MEZ, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs unter
www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 iVm § 126 Absatz
2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu Ziffer IV.8.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer IV.11.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung (dazu Ziffer IV.12.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
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10. |
Rederecht in der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Bereits ab etwa 9:00 Uhr MEZ am Tag der Hauptversammlung
- d.h. eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung - haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit, im InvestorPortal
Redebeiträge anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, das Auskunftsverlangen nach
§ 131 Absatz 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG dürfen Bestandteil
eines Redebeitrags sein.
Voraussetzung für die Ausübung des Rederechts ist die ordnungsgemäße Anmeldung und elektronische Zuschaltung zur Versammlung.
Hierfür beachten Sie bitte die Hinweise unter Ziffern IV.3. und 4. Am Tag der Hauptversammlung ab 9:00 Uhr MEZ können Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten auch die hierfür ggf. erforderliche Prüfung der Funktionsfähigkeit durchlaufen, um die ab 10:00
Uhr MEZ beginnende Live-Übertragung der Hauptversammlung hiervon unabhängig verfolgen zu können.
Gemäß § 18 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen
für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone) mit Kamera und Mikrofon, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt sein sollte.
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11. |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG
Gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär bzw. deren Bevollmächtigten auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen
Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Zu den vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten in der Versammlung ein
Nachfragerecht gem. § 131 Absatz 1d AktG zu.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegt, dass das Auskunftsrecht
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, mithin als Bestandteil des Rederechts,
über das InvestorPortal gemäß vorstehender Ziffer IV.10. ausgeübt werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im
Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
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12. |
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 245 Satz 1 Nr. 1 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft
zur Entgegennahme von Widersprüchen über das InvestorPortal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das InvestorPortal.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des
die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
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13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG / Ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung zur Verfügung.
Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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14. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die thyssenkrupp AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter: www.thyssenkrupp.com/de/investoren/hauptversammlung.
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Die Einladung ist am 18. Dezember 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Duisburg und Essen, im Dezember 2024
thyssenkrupp AG
Der Vorstand
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