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SÜSS MicroTec SE

News Detail

EQS-AGM News vom 21.04.2023

SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: SÜSS MicroTec SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
SÜSS MicroTec SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.04.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

SÜSS MicroTec SE

Garching

Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023
ISIN: DE000A1K0235

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der

am 31. Mai 2023 um 10.00 Uhr

im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SÜSS MicroTec SE, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS MicroTec SE und den Konzern einschließlich der Angaben gemäß § 289a HGB und § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite zugänglich unter:

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.446.205,82 wie folgt zu verwenden:

a)

Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 auf die 19.115.538 dividendenberechtigten Stückaktien, also insgesamt EUR 3.823.107,60,

b)

Einstellung in die Gewinnrücklagen: EUR 0,00,

c)

Vortrag auf neue Rechnung: EUR 45.623.098,22.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 5. Juni 2023, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
 

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Zweigniederlassung München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 bestellt.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung), läuft am 5. Juni 2023 aus. Um diesbezüglich der Gesellschaft zukünftig wieder eine Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag das Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung) wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung des neuen Genehmigten Kapital 2023 unter nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2023 aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Mai 2028 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.

Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge auszugleichen;

b)

wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;

c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

3.

§ 4 Abs. (4) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 30. Mai 2028 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.

Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge auszugleichen;

b)

wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt;

c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben, wurde bislang nicht ausgenutzt. Die bestehende Ermächtigung läuft am 5. Juni 2023 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben, soll die Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, die für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll, ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Auf die hiernach erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die sich bereits im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Mai 2028. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln.

2.

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

a)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten.

b)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

3.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworben wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse

a)

Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;

b)

an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

c)

einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.

Vorstehende Ermächtigungen betreffend die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a), und b) verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten.

4.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

5.

Mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung ist die von der Hauptversammlung am 6. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG aufgehoben.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.

Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.

Der Vergütungsbericht der SÜSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr 2022, der Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS MicroTec SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 ist, wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist im Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers eingeschlossen, der im Anschluss an den nachfolgend dargestellten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wiedergegeben ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend dargestellten und nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht der SÜSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

VERGÜTUNGSBERICHT

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) wird die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der SÜSS MicroTec SE (im Folgenden auch „SÜSS MicroTec“ oder „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert. Hierbei erläutert der Vergütungsbericht detailliert und individualisiert die Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und richtet sich nach den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes.

VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER

Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022

Der Vorstand der SÜSS MicroTec SE beurteilt die wirtschaftliche Lage des Konzerns insgesamt als sehr positiv. Das Unternehmen verzeichnete erneut einen Rekordauftragseingang und einen Rekordumsatz. Der Umsatz stieg um 13,6% auf einen Wert von 299,1 Mio.€. Im Zuge dieses Umsatzwachstums verbesserte sich der Jahresüberschuss um 53,1% auf einen Betrag von 24,5 Mio. €. Damit konnten die Umsatz- und Ergebniserwartungen trotz der unterjährigen Lieferengpässe von Zulieferteilen erfüllt bzw. bei der EBIT-Marge übererfüllt werden. Der Free Cashflow für 2022 belief sich zum Bilanzstichtag auf 16,0 Mio. € und lag damit ebenfalls deutlich über der Erwartung. Den mittelfristigen Zielen mit einem Umsatz von 400 Mio. € und einer EBIT-Marge von mindestens 15 Prozent im Geschäftsjahr 2025 ist SÜSS MicroTec damit einen wichtigen Schritt nähergekommen.

Nachdem das vom Aufsichtsrat am 28. Februar 2021 beschlossene und der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft („Vergütungssystem 2021“) mit einer Mehrheit von 59,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt wurde, hatte der Aufsichtsrat auf Grundlage der kritischen Aktionärsäußerungen das Vergütungssystem 2021 eingehend überprüft, an den erforderlichen Stellen überarbeitet und im Einklang mit der Unternehmensstrategie weiterentwickelt. Am 29. März 2022 beschloss der Aufsichtsrat das entsprechend geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und legte es der Hauptversammlung am 31. Mai 2022 zur Billigung vor („Vergütungssystem 2022“), die das Vergütungssystem 2022 mit einer Mehrheit von 98,35 % der abgegebenen Stimmen billigte. Das Vergütungssystem 2022 gilt seither für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und fand im Geschäftsjahr 2022 bereits auf den Dienstvertrag von Dr. Bernd Schulte (CEO) Anwendung, der seit dem 17. Oktober 2022 Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft ist. Für die Dienstverträge der übrigen, im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder war hingegen noch das Vergütungssystem 2021 maßgeblich. Für das laufende Geschäftsjahr 2023 werden sämtliche Vorstandsdienstverträge mit Ausnahme des Dienstvertrags von Oliver Albrecht (CFO) dem neuen Vergütungssystem 2022 unterstellt sein.

Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen von dem Vergütungssystem 2021 und dem Vergütungssystem 2022.

Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 hat die Hauptversammlung am 31. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 72,33 % gebilligt.

Am 14. Oktober 2022 kam der Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der gesetzlichen "Stay-on-Board"-Regelung des § 84 Abs. 3 AktG dem Wunsch von Dr. Götz Bendele nach, sein Mandat als Mitglied und sein Amt als Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft für den Zeitraum vom 17. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ruhen zu lassen. Während der Auszeit von Dr. Götz Bendele zur Pflege eines schwer erkrankten Familienangehörigen ruhte dessen Vorstandsdienstverhältnis. Für den Zeitraum der Auszeit berief der Aufsichtsrat sein Mitglied Dr. Bernd Schulte in den Vorstand der Gesellschaft, der dort das Amt des Vorstandsvorsitzenden (CEO) übernahm. Während der Zeit seiner Abstellung in den Vorstand ruht das Mandat von Dr. Bernd Schulte als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

Am 15. Dezember 2022 verzichtete Dr. Götz Bendele aus persönlichen Gründen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft auf eine Wiederbestellung als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands und schied damit aus dem Unternehmen aus. Die Abstellung von Dr. Bernd Schulte als Mitglied und Vorsitzender (CEO) in den Vorstand der Gesellschaft wurde in Übereinstimmung mit der gesetzlich vorgeschriebenen einjährigen Höchstgrenze bis zum 16. Oktober 2023 verlängert.

Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss von SÜSS MicroTec ist für die Entwicklung von Vorschlägen zum Vorstandsvergütungssystem verantwortlich, die er dem Aufsichtsrat zur Beratschlagung und Beschlussfassung vorlegt. Der Aufsichtsrat und der Personalausschuss können bei Bedarf externe Beratung, insbesondere zu Fragen der Ausgestaltung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung, in Anspruch nehmen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Zur Sicherstellung einer angemessenen, marktüblichen und wettbewerbsfähigen Vergütung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem und die Vergütungshöhen des Vorstands regelmäßig. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.

Betreffend die Vermeidung und die Behandlung von (potenziellen) Interessenskonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes beachtet und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung berücksichtigt. Jedes Aufsichtsratsmitglied legt etwaige Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Im Falle eines Interessenkonflikts nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon betroffenen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat bzw. im Personalausschuss teil. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds führen zur Beendigung des Mandats.

Geltende Vorstandsvergütungssysteme im Geschäftsjahr 2022

Für die Vorstandsmitglieder von SÜSS MicroTec waren im Geschäftsjahr 2022 zwei unterschiedliche Vergütungssysteme relevant: Auf den Dienstvertrag von Dr. Bernd Schulte (CEO) war bereits das neue Vergütungssystem 2022 anwendbar. Für die Dienstverträge der übrigen, im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder galt noch das Vergütungssystem 2021, da die betreffenden Dienstverträge während der Geltungsdauer des Vergütungssystems 2021 abgeschlossen bzw. verlängert wurden (Bestandsschutz).

Vorstandsvergütungssystem 2022

Das neue Vergütungssystem 2022 aktualisiert und ändert das Vergütungssystem 2021 im Wesentlichen durch

die Integration von Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung und eine signifikante Erhöhung des an Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Anteils an der variablen Zielvergütung um mehr als das Doppelte (der ESG-Anteil an der variablen Zielvergütung liegt insgesamt bei über 20 %),

die Implementierung von Share Ownership Guidelines mit Aktienerwerbs- und -halteverpflichtungen für die Vorstandsmitglieder,

die Streichung von möglichen Sonderboni und

die Festlegung der Maximalvergütung in Form eines konkreten Geldbetrags für die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie

eine anteilsmäßige Erhöhung der erfolgsabhängigen Vergütung (bei einer entsprechend reziproken anteilsmäßigen Reduzierung der Grundvergütung) im Rahmen der Vergütungsstruktur für die Vorstandsmitglieder.

Die wesentlichen Änderungen im Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands lassen sich der folgenden Gegenüberstellung entnehmen:

Vergütungssystem 2021 Komponente Vergütungssystem 2022
Differenzierung zwischen amtierenden und neubestellten/zukünftigen Vorstandsmitgliedern (relative Anteile der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung) Vergütungs-
struktur
Einheitlich für alle Vorstandsmitglieder und neue Vergütungsstruktur (relative Anteile der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung) durch anteilsmäßige Erhöhung der erfolgsabhängigen %
Amtierende Vorstandsmitglieder: Vergütung
Grundvergütung: ~ 40 – 60 % Grundvergütung: ~ 30 – 40 %
Nebenleistungen: ~ 1 – 5 % Nebenleistungen: ~ 1 – 5 %
Kurzfristige variable Vergütung: ~ 15 – 30 % Kurzfristige variable Vergütung: ~ 25 – 35 %
Langfristige variable Vergütung: ~ 20 – 35 % Langfristige variable Vergütung: ~ 30 – 40
Neubestellte/zukünftige Vorstandsmitglieder:    
Grundvergütung: ~ 40 – 50 %    
Nebenleistungen: ~ 1 – 5 %    
Kurzfristige variable Vergütung: ~ 20 – 30 %    
Langfristige variable Vergütung: ~ 25 – 35 %    
Leistungskriterien: Kurzfristige variable Vergütung (STI) Leistungskriterien

40 % Umsatz

40 % Jahresüberschuss

20 % Nachhaltigkeitsziel (ESG sowie Innovation und Markt)

35 % Umsatz

35 % Jahresüberschuss

15 % Nachhaltigkeitsziel (nunmehr ausschließlich ESG-Kriterien)

15 % Innovation & Marktposition (nunmehr von ESG gesondertes, eigenständiges Ziel)
Nachhaltigkeitsziel umfasst Kategorien (i) Innovation/Forschung & Entwicklung, (ii) Markt/Kunde, (iii) Mitarbeiter/Kultur und (iv) Umwelt / Klima, ohne diese näher zu spezifizieren Kategorien des Nachhaltigkeitsziels nach (ESG-)Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) angepasst und ESG-Aspekte spezifiziert
Leistungskriterien:

1/3 Return on Capital Employed (ROCE)

1/3 Umsatzwachstum

1/3 Relativer Total Shareholder Return (TSR)
Langfristige variable Vergütung (LTI) Leistungskriterien:

25 % Return on Capital Employed (ROCE)

25 % Umsatzwachstum

25 % Relativer Total Shareholder Return (TSR)

25 % Nachhaltigkeitsziel (ESG-Kriterien)
Möglichkeit zur Auszahlung von Sonderboni bei besonderen Ereignissen oder Entwicklungen, die das 1,5-fache der Grundvergütung nicht überschreiten dürfen Sonderbonus Kein Sonderbonus

Als (einmalige) Nebenleistung darf lediglich eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) an neue Vorstandsmitglieder gewährt werden, z.B. zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus dem vorherigen Anstellungsverhältnis. Die Auszahlungshöhe einer Antrittsprämie ist durch die Maximalvergütung begrenzt. Eine zusätzliche Begrenzung z.B. auf das 1,5-fache der Grundvergütung ist nicht vorgesehen, damit stellt der Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität bei der Gewinnung der bestmöglichen Kandidaten sicher.
Keine Share Ownership Guidelines Share Ownership Guidelines Einführung von Share Ownership Guidelines

Höhe: 100 % der Brutto-Grundvergütung

Aufbauphase: jährliches Eigeninvestment von mindestens 25 % des Nettobetrags der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI und LTI) bis Erreichen des erforderlichen Aktienbestands
Festsetzung eines konkreten Geldbetrags gesamthaft für alle Vorstandsmitglieder (Gesamtvorstand):

bis zu 3 Vorstandsmitglieder: € 5,8 Mio.

4 Vorstandsmitglieder: € 7,5 Mio.

Auf Ebene der einzelnen Vorstandsmitglieder keine Festsetzung eines konkreten Geldbetrags, sondern 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung; keine Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern
Maximal-
vergütung
Festlegung eines konkreten Geldbetrags für die einzelnen Vorstandsmitglieder

Differenzierung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und sonstigen ordentlichen Vorstandsmitgliedern

Vorstandsvorsitzender: € 3,0 Mio.

Sonstige Vorstandsmitglieder: € 2,5 Mio.
Bei außergewöhnlichen Entwicklungen vorübergehende Abweichungsmöglichkeit von Maximalvergütung Abweichungs-
möglichkeit gemäß § 87a Abs. 2 AktG
Keine Abweichungsmöglichkeit von Maximalvergütung


Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems 2022 ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.suss.com/de/investor-relations/corporate-governance

zugänglich.

Das Vergütungssystem 2022 fand im Berichtsjahr auf Dr. Bernd Schulte (CEO) Anwendung, der seit dem 17. Oktober 2022 anlässlich der Auszeit von Dr. Götz Bendele vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte in den Vorstand der Gesellschaft als Vorstandsvorsitzender abgestellt worden ist. Während der Zeit seiner Abstellung in den Vorstand ruht das Mandat von Dr. Bernd Schulte als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Aufgrund der weniger als dreimonatigen Dienstzeit von Dr. Bernd Schulte im Berichtsjahr waren für seine Vorstandsvergütung in diesem Zeitraum allein die im Vergütungssystem 2022 vorgesehenen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Nebenleistungen) maßgeblich, die denjenigen des nachstehend beschriebenen Vergütungssystems 2021 entsprechen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich nur für einen sehr begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr möglichen Abstellung eines Aufsichtsratsmitglieds in den Vorstand der Gesellschaft sieht der Dienstvertrag von Dr. Bernd Schulte vor, dass er die in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem 2022 jeweils geregelte kurzfristige variable Vergütung nur bei Bestehen des Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von mehr als zwölf (12) Monaten und langfristige variable Vergütung nur bei Bestehen des Dienstverhältnisses über einen Zeitraum von mindestens sechsunddreißig (36) Monaten erhält. Der Erhalt einer variablen Vergütung würde dementsprechend voraussetzen, dass Dr. Bernd Schulte über den Zeitraum seiner einjährigen Abstellung hinaus in den Diensten der Gesellschaft als Vorstandsmitglied verbleibt und damit nicht mehr in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückkehrt. Letzteres ist jedoch nicht beabsichtigt.

Vorstandsvergütungssystem 2021

Das Vergütungssystem 2021 fand im Geschäftsjahr 2022 für die gegenwärtigen Vorstandsmitglieder Oliver Albrecht (CFO) und Dr. Thomas Rohe (COO) sowie für das frühere Vorstandsmitglied Dr. Götz Bendele (CEO) Anwendung.

Bestandteile des Vergütungssystems 2021

Das Vergütungssystem 2021 besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen. Die erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus einer Grundvergütung und Nebenleistungen zusammen. Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer kurzfristigen und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente. Davon hat die kurzfristige variable Komponente (Short-Term Incentive – STI) eine einjährige Laufzeit, während die langfristige variable Komponente (Long-Term Incentive – LTI) in Form von virtuellen Performance Shares mit einer Laufzeit von vier Jahren – bestehend aus einer dreijährigen Performanceperiode mit einer anschließenden einjährigen Sperrfrist – ausgestaltet ist.

Vergütungskomponente Beschreibung
Erfolgsunabhängige Vergütung
Grundvergütung

Festes Jahresgehalt (in 12 monatlichen Raten ausgezahlt)

Nebenleistungen

Im Wesentlichen Dienstwagen und Beiträge zu Versicherungen

Erfolgsabhängige Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung (STI) Plantyp

Zielbonus

Leistungskriterien

40 % Umsatz

40 % Jahresüberschuss

20 % Nachhaltigkeitsziel

Auszahlungs-
begrenzung (Cap)

200 % des Zielbetrags

Laufzeit

1 Jahr

Langfristige variable Vergütung (LTI) Plantyp

Virtueller Performance Share Plan

Leistungskriterien

1/3 Return on Capital Employed (ROCE)

1/3 Umsatzsteigerung

1/3 Relativer Total Shareholder Return (TSR)

Auszahlungs-
begrenzung (Cap)

300 % des Zielbetrags

Laufzeit

3 Jahre und einjährige Sperrfrist

Sonstiges
Malus und Clawback

Einbehalt und/oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile bei Verstoß gegen gesetzliche oder dienstvertragliche Pflichten oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben, oder bei erfolgter Auszahlung auf Grundlage falscher Daten.

Sonderbonus

Möglichkeit zur Auszahlung von Sonderboni, die das 1,5-fache der Grundvergütung nicht überschreiten dürfen

Maximalvergütung

Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung des Gesamtvorstands auf 5,8 Mio. € bei bis zu drei Vorstandsmitgliedern bzw. 7,5 Mio. € bei vier Vorstandsmitgliedern

Begrenzung auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung

Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus der Summe der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten. Für die Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung werden der STI sowie der LTI mit einer Zielerreichung von 100 % berücksichtigt. Im Einklang mit der Empfehlung G.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex übersteigt dabei die Zielvergütung der langfristigen variablen Komponente die Zielvergütung der kurzfristigen variablen Komponente. Die folgende Tabelle stellt die Anteile der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung dar:

Vergütungskomponente Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
Grundvergütung ~ 40 - 50 %
Nebenleistungen ~ 1 - 5 %
Kurzfristige variable Vergütung (STI) ~ 20 - 30 %
Langfristige variable Vergütung (LTI) ~ 25 - 35 %

Erfolgsunabhängige Vergütung

Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen.

Grundvergütung

Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Sie wird in 12 monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausgezahlt.

Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Hierzu gehören im Wesentlichen die Bereitstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens sowie Beiträge und Zuschüsse zu Versicherungen bzw. die Übernahme von Versicherungsprämien (u.a. Einbeziehung in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) der Gesellschaft mit einem Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung, die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann). Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche marktübliche Nebenleistungen, wie z.B. bei Neueintritten die Übernahme von Umzugskosten, gewähren. Die Art, Höhe und Dauer der Sachbezüge können nach der persönlichen Situation der Vorstandsmitglieder variieren. Aufgrund der Maximalvergütung ist für jedes Vorstandsmitglied ein Maximalbetrag für Nebenleistungen je Geschäftsjahr festgesetzt.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer kurzfristigen und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente. Die kurzfristige variable Komponente hat eine einjährige Laufzeit, während die langfristige variable Komponente als virtuelle Performance Shares mit einer Laufzeit von vier Jahren – eine dreijährige Performanceperiode mit einer anschließenden einjährigen Sperrfrist – ausgestaltet ist. Durch die Ausgestaltung dieser Vergütungskomponenten, die im Folgenden detailliert beschrieben werden, werden Anreize zur Umsetzung der Strategie von SÜSS MicroTec und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft gesetzt.

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung ist insbesondere die Honorierung der operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie. Als maßgebliche Leistungskriterien wurden in diesem Zusammenhang zwei finanzielle Ziele – Umsatz (40 %) und Jahresüberschuss (40 %) – sowie ein nichtfinanzielles Nachhaltigkeitsziel (20 %) festgelegt.
 


Finanzielle Leistungskriterien – Umsatz & Jahresüberschuss

Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen, gleichgewichteten Leistungskriterien Umsatz und Jahresüberschuss, die essenzielle Bestandteile der Unternehmenssteuerung von SÜSS MicroTec sind.

Umsatz: Beim Umsatz handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatz. Der Umsatz ist eine bedeutende Kenngröße im Unternehmen und stellt den Wert an Waren und Dienstleistungen dar, die das Unternehmen in einem Geschäftsjahr erzielt hat. Um in der hochtechnisierten und spezialisierten Halbleiterbranche wettbewerbsfähig zu bleiben, bedarf es der Fokussierung auf den Umsatz und entsprechendes, profitables Wachstum, da nur so nachhaltig die notwendigen Mittel für Investitionen und Innovationen erwirtschaftet werden können. Die Strategie von SÜSS MicroTec zielt auf eine langfristige Umsatzsteigerung bis 2025 und darüber hinaus ab und kann über eine Integration des Umsatzes als Leistungskriterium in den STI operationalisiert werden.

Jahresüberschuss: Beim Jahresüberschuss handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ist eine direkte Ableitung des Umsatzes und der im Unternehmen in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten. Ein positiver Jahresüberschuss spiegelt die Ertragskraft und damit letztendlich auch die Attraktivität für (potenzielle) Aktieninvestoren des Unternehmens wider. SÜSS MicroTec strebt ein gesundes langfristiges Wachstum an, sodass kongruent zum Umsatz auch der Jahresüberschuss stetig steigen soll. Durch die Verwendung des Jahresüberschusses im STI wird diesem Ziel Rechnung getragen.

Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Ziele (inklusive Schwellen- und Capwerte) fest. Die Zielwerte der beiden finanziellen Leistungskriterien werden aus der vom Aufsichtsrat freigegebenen Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr abgeleitet.

Die Zielerreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert im Geschäftsjahr zu dem Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das Leistungskriterium 0 %, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei 100 %. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor des finanziellen Leistungskriteriums bei 200 %.

Für die Umsatz- und Jahresüberschuss-Ziele sind zusätzlich Nebenbedingungen im Vergütungssystem 2021 integriert, welche sich am Break Even-Umsatz bzw. am Break-Even-Jahresüberschuss orientieren. Bei Unterschreiten dieser „Mindesthöhen“ beträgt die Zielerreichung des entsprechenden Ziels 0 % - unabhängig von der mittels einer Bonuskurve ermittelten Zielerreichung.

Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
 


Nichtfinanzielles Leistungskriterium – Nachhaltigkeitsziel

Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsziels. Dieses setzt sich aus bis zu zwei Nachhaltigkeitszielen zusammen, die aus der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS MicroTec abgeleitet werden. Das Einbeziehen von Nachhaltigkeit im STI spiegelt den Anspruch von SÜSS MicroTec als Unternehmen wider, soziale und ökologische Verantwortung zu übernehmen. Der Aufsichtsrat definiert jährlich bis zu zwei jeweils gleichgewichtete, der Bewertung zugrundeliegende Nachhaltigkeitsziele nach freiem Ermessen, die er aus den folgenden Kategorien auswählt:

Kategorien für das Nachhaltigkeitsziel
Innovation / Forschung & Entwicklung
Markt / Kunde
Mitarbeitende / Kultur
Umwelt / Klima
Gesellschaft / Soziales

Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel anspruchsvolle Ziele fest. Die Ziele basieren dabei unter anderem auf der Operationalisierung der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS MicroTec. Bei den vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zielen ist zwischen quantitativen und qualitativen Zielen zu unterscheiden.

Für jedes quantitative Nachhaltigkeitsziel legt der Aufsichtsrat neben dem Zielwert auch einen Schwellen- und einen Capwert fest. Die Zielerreichung für quantitative Nachhaltigkeitsziele wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert des jeweiligen Nachhaltigkeitsziels im Geschäftsjahr zu dem Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige Leistungskriterium 0 %, ein vollständiger Ausfall der Nachhaltigkeitsziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei 100 %. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 %.

Für die quantitativen Nachhaltigkeitsziele sieht die Bonuskurve schematisch wie folgt aus:
 


Für jedes qualitative Nachhaltigkeitsziel beurteilt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach dem Ende des Geschäftsjahres. Dabei kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung auf fünf Stufen festgelegen. Der korrespondierende Auszahlungsfaktor kann zwischen 0 %, im Falle einer Zielverfehlung, und 200 %, im Falle einer deutlichen Übererfüllung der Ziele, betragen. Ein vollständiger Ausfall der Nachhaltigkeitsziele ist somit möglich.

Die Bonuskurve für die qualitativen Nachhaltigkeitsziele stellt sich somit schematisch wie folgt dar:
 


Der Gesamtzielerreichungsgrad („Gesamtzielerreichung“) errechnet sich, indem die Auszahlungsfaktoren der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden. Zur Bestimmung des Auszahlungsbetrags wird die Gesamtzielerreichung mit dem STI-Zielbetrag multipliziert, wobei der Auszahlungsbetrag auf 200 % des Zielbetrags gedeckelt ist.

Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der Zielwerte für die Leistungskriterien im Sinne der Empfehlung G.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist ausgeschlossen. Dem Aufsichtsrat ist es möglich, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen (G.11 Deutscher Corporate Governance Kodex). Macht der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die Gründe für eine Anpassung und deren Inhalte im Vergütungsbericht des Geschäftsjahres kommuniziert.

Die Auszahlung des STI erfolgt in bar und wird mit dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des Konzernabschlusses von SÜSS MicroTec zur Zahlung fällig.

Beginnt oder endet der Vorstandsdienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes gekürzt.

Zielwerte und Zielerreichung (STI)

Gewichtung Break-
even-Wert
Schwellenwert
für 0%
Zielerreichung
Zielwert für
100%
Zielerreichung
Schwellenwert
für 200%
Zielerreichung
Ergebnis
2022
Zielerreichung
in %
Umsatz 40 % 232,1
Mio. €
262,3
Mio. €
327,9
Mio. €
393,5
Mio. €
299,1
Mio. €
78 %
Jahresüberschuss 40 % 5,8
Mio. €
18,6
Mio. €
26,5
Mio. €
34,5
Mio. €
24,5
Mio. €
88 %
Nachhaltigkeitsziel 20 % - unterschritten voll erreicht deutlich
übererfüllt
übererfüllt 150 %

Die vorstehenden Zielwertfestlegungen und -erreichungen für das Geschäftsjahr 2022 gelten mit Ausnahme von Dr. Bernd Schulte für jedes einzelne der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder einschließlich Dr. Götz Bendele, der rückwirkend zum 16. Oktober 2022 aus dem Vorstand ausschied. Aufgrund der weniger als dreimonatigen Dienstzeit von Dr. Bernd Schulte im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen seiner auf ein Jahr bis zum 16. Oktober 2023 befristeten Abstellung in den Vorstand der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat waren für dessen Vorstandsvergütung in diesem Zeitraum keine variablen Vergütungsbestandteile relevant. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nachhaltigkeitsausschusses im Rahmen des Vergütungssystems 2021 festgesetzt. Diese Ziele umfassen sowohl eine signifikante Reduzierung der indirekten (Scope 2) CO2-Emissionen an den Hauptproduktionsstandorten um mehr als 60% im Vergleich zum Geschäftsjahr 2021, den Roll-Out und die Schulung des neuen Compliance-Handbuchs und des Code-of-Conduct als auch die Erstellung und Anwendung eines Compliance-Systems für Lieferanten ab einer bestimmten Umsatzgröße.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Der LTI soll dazu beitragen, die nachhaltige und langfristige Geschäftsentwicklung von SÜSS MicroTec zu fördern. Dies erfolgt im Vergütungssystem 2021 aktienbasiert anhand von virtuellen Performance Shares (VPS). Durch diese kapitalmarktorientierte Ausgestaltung des LTI werden die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander verknüpft. Insgesamt wird der Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Der LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche gewährt. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre, wobei sich diese aus einer dreijährigen Performanceperiode und einer darauffolgenden einjährigen Sperrfrist zusammensetzt.
 


Die Anzahl bedingt zugeteilter VPS wird ermittelt, indem der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs von SÜSS MicroTec (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem äquivalenten Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt wird. Diese Anzahl VPS kann sich in Abhängigkeit von der Zielerreichung von zwei finanziellen Leistungskriterien – Return on Capital Employed (ROCE) und Umsatzsteigerung – sowie einem an der Entwicklung des Aktienkurses ausgerichteten Leistungskriterium – relativer Total Shareholder Return (TSR) gegenüber zwei Peergroups – erhöhen oder verringern. Die drei LTI-Leistungskriterien fließen gleichgewichtet zu je einem Drittel in die Gesamtzielerreichung ein.

Finanzielle Leistungskriterien – ROCE & Umsatzsteigerung

Dieser Teil des LTI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien ROCE und Umsatzsteigerung. Beide Erfolgsziele fördern die Umsetzung der Geschäftsstrategie von SÜSS MicroTec und tragen der Ausrichtung des LTI auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft Rechnung.

ROCE: Der ROCE der Performanceperiode berechnet sich als gleichgewichteter Durchschnitt der ROCE-Ist-Werte für die einzelnen Geschäftsjahre der Performanceperiode. Dabei wird der ROCE-Ist-Wert eines jeden Geschäftsjahres als Quotient des Earnings Before Interest and Taxes (EBIT) (Gewinn vor Zinsen und Steuern) gemäß geprüftem und gebilligtem Konzernabschluss der Gesellschaft und dem durchschnittlichen Capital Employed auf Basis der Quartalsberichte und dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss im jeweiligen Geschäftsjahr ermittelt. Der ROCE ist eine wichtige Rentabilitätskennzahl, die die Rendite auf das eingesetzte Kapital beschreibt. Die einzelnen Bestandteile des ROCE sind jeweils strategisch bedeutende Kennzahlen für das Unternehmen und die Optimierung der einzelnen Bestandteile führt entsprechend zu einer Verbesserung des ROCE und damit einer besseren Verwendung des im Unternehmen gebundenen Kapitals. Maßgeblich für die Zielerreichung ist der durchschnittliche ROCE innerhalb der Performanceperiode.

Umsatzsteigerung: Das Umsatzwachstum bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes innerhalb der Performanceperiode und wird als durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, CAGR) gemessen. Grundsätzlich sollte das Unternehmen über den Zyklus gesehen mindestens so stark wachsen wie das Marktvolumen der Referenzmärkte, da ansonsten mittel- und langfristig der Verlust von Marktanteilen droht. Nur durch nachhaltiges Umsatzwachstum kann es dem Unternehmen gelingen, dauerhaft seine führende Marktstellung in den entsprechenden Zielmärkten aufrechtzuerhalten und nachhaltig positive Cashflows und somit Mittel für Investitionen z. B. für Innovationen bzw. Forschung und Entwicklung zu generieren.

Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Ziele (inklusive Schwellen- und Capwerte) der jeweils neuen Tranche fest. Diese Werte behalten über die gesamte dreijährige Performanceperiode einer Tranche ihre Gültigkeit. Der vom Aufsichtsrat festzulegende Zielwert orientiert sich dabei an der auf Basis der Geschäftsstrategie erwarteten Rendite auf das gebundene Kapital (für das Leistungskriterium ROCE) bzw. am strategisch geplanten Umsatzwachstum (für das Leistungskriterium Umsatzwachstum), sodass ein hoher Strategiebezug der Leistungskriterien sichergestellt werden kann.

Die Feststellung der Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien erfolgt nach Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Jahr der Performanceperiode durch den Aufsichtsrat. Die Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien wird bestimmt, indem der jeweilige tatsächlich erreichte Ist-Wert während der Performanceperiode zu dem festgelegten Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die jeweilige Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige Leistungskriterium 0 %, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei 100 %. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 %.

Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
 

Aktienkursorientiertes Leistungskriterium – Relativer TSR

Das dritte Leistungskriterium, der relative Total Shareholder Return (TSR), vergleicht die TSR-Performance von SÜSS MicroTec mit der TSR-Performance von zwei Peergroups, dem Philadelphia Semiconductor Index als internationalem Branchenindex und dem DAXsector Technology Index als deutschem Index mit Technologiefokus. Die aktienbasierte Gewährung des LTI und die Integration eines weiteren aktienkursorientierten Leistungskriteriums stärken die Interessenkonvergenz von Vorstandsmitgliedern und Aktionären.

Die Berechnung der Zielerreichung erfolgt über die TSR-Outperformance von SÜSS MicroTec gegenüber den beiden Vergleichsindizes. Die Outperformance entspricht der Differenz zwischen dem TSR der Aktie von SÜSS MicroTec und dem TSR der jeweiligen Vergleichsgruppe in Prozentpunkten. Eine identische TSR-Performance von SÜSS MicroTec und dem jeweiligen Vergleichsindex führt zu einer TSR-Outperformance von 0 % und entspricht einer Zielerreichung von 100 %. Der Schwellenwert von -30 % bedeutet, dass die TSR-Performance von SÜSS MicroTec 30 %-Punkte unterhalb der Indexperformance liegt und entspricht einer Auszahlung von 30%. Bei einer Outperformance von +30% von SÜSS MicroTec im Vergleich zum Vergleichsindex ist die Auszahlung bei 200 % gedeckelt. Die schematische Bonuskurve sieht wie folgt aus:
 


Die auf Basis der TSR-Outperformances gegenüber dem jeweiligen Vergleichsindex ermittelten Auszahlungsfaktoren werden für die Bestimmung des finalen Auszahlungsfaktors für den relativen TSR gleichgewichtet berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Gesamtzielerreichung im LTI werden die ermittelten Auszahlungsfaktoren des ROCE, des Umsatzwachstums und des relativen TSR mit je 1/3 multipliziert und addiert, d. h. sie fließen gleichgewichtet in die Gesamtzielerreichung ein.

Die finale Anzahl VPS wird nach Ende der dreijährigen Performanceperiode bestimmt. Dafür wird die zu Beginn der Performanceperiode bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit der Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich ergebende finale Anzahl VPS wird in einem nächsten Schritt mit dem durchschnittlichen Aktienkurs von SÜSS MicroTec am Ende der Performanceperiode (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem äquivalenten Nachfolgesystem der Deutsche Börse AG der letzten 60 Handelstage vor Ende der Performanceperiode) multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Der so zur Auszahlung bestimmte Betrag wird erst nach einer einjährigen Sperrfrist ausgezahlt, sodass der Zufluss insgesamt frühestens vier Jahre nach Zuteilung erfolgt. Der Auszahlungsbetrag ist insgesamt auf 300 % des Zielbetrags gedeckelt.

Die VPS werden in bar ausbezahlt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung des LTI ganz oder zum Teil anstelle einer Barzahlung als Stückaktien von SÜSS MicroTec auszuzahlen. Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die Leistungskriterien im Sinne der Empfehlung G.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex ist ausgeschlossen. Dem Aufsichtsrat ist es möglich, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen (G.11 Deutscher Corporate Governance Kodex). Macht der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die Gründe für eine Anpassung und deren Inhalte im Vergütungsbericht des Geschäftsjahres kommuniziert.

Zielwerte (LTI) – die Performanceperiode der Tranche 2021 endet am 31.12.2023

1. Tranche 2021-2023 Gewichtung Schwellenwert für
0% Zielerreichung
Zielwert für 100%
Zielerreichung
Schwellenwert für
200%
Zielerreichung
Modellwerte für
Tranche 1
Return on Capital Employed (ROCE) 1/3 14 % 19 % 24 % 18,40%
Umsatzsteigerung 1/3 6,72 % 9,60 % 12,48 % 10,48%
Relativer TSR* 1/3 -30 % 0 % 30 % -9,97%

* Bei den Prozentangaben handelt es sich um die TSR-Outperformance (berechnet mit den durchschnittlichen Schlusskursen der letzten 30 Handelstage im XETRA-Handel)

Zielwerte (LTI) – die Performanceperiode der Tranche 2022 endet am 31.12.2024

2. Tranche 2022-2024 Gewichtung Schwellenwert für
0% Zielerreichung
Zielwert für 100%
Zielerreichung
Schwellenwert für
200%
Zielerreichung
Modellwerte für
Tranche 2
Return on Capital Employed (ROCE) 1/3 14 % 19 % 24 % 21 %
Umsatzsteigerung 1/3 7,71 % 11,01 % 14,31 % 14,34 %
Relativer TSR* 1/3 -30 % 0 % 30 % -0,18 %

* Bei den Prozentangaben handelt es sich um die TSR-Outperformance (berechnet mit den durchschnittlichen Schlusskursen der letzten 30 Handelstage im XETRA-Handel)

Die vorstehenden Zielwertfestlegungen und -erreichungen der LTI-Tranchen 2021 und 2022 gelten mit Ausnahme von Dr. Bernd Schulte für jedes einzelne der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder einschließlich Dr. Götz Bendele, der am 15. Dezember 2022 aus dem Vorstand ausschied. Aufgrund der weniger als dreimonatigen Dienstzeit von Dr. Bernd Schulte im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen seiner auf ein Jahr bis zum 16. Oktober 2023 befristeten Abstellung in den Vorstand der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat waren für dessen Vorstandsvergütung in diesem Zeitraum keine variablen Vergütungsbestandteile relevant.

Malus und Clawback

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile in den nachfolgend genannten Fällen teilweise oder vollständig einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).

Bei einem mindestens schwerwiegenden und schuldhaften Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen gesetzliche oder dienstvertragliche Pflichten oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben, kann der Aufsichtsrat, nach pflichtgemäßem Ermessen, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile herabsetzen und einbehalten oder bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückfordern. Eine Geltendmachung des Rückforderungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.

Wurden variable Vergütungsbestandteile auf der Grundlage falscher Daten an das Vorstandsmitglied zu Unrecht ausbezahlt, kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag ganz oder teilweise zurückfordern.

Das Rückforderungsrecht und das Einbehaltungsrecht bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsrechts und/oder des Einbehaltungsrechts bereits beendet ist. Das Vorstandsmitglied kann sich nicht darauf berufen, dass die zurückgeforderte variable Vergütung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages (§ 626 Abs. 1 BGB) bleiben unberührt.

Im Berichtjahr wurde kein Sachverhalt festgestellt, der zu einem entsprechenden Einbehalt oder einer Rückforderung berechtigt hätte. Von der Möglichkeit des Einbehalts oder der Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde dementsprechend kein Gebrauch gemacht.

Sonderbonus

Der Aufsichtsrat hat das Recht, den Mitgliedern des Vorstands bei besonderen Ereignissen oder Entwicklungen eine Sonderzahlung zu gewähren. Beispielsweise kann der Aufsichtsrat zur Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand erstmalig bestellten Vorstandsmitgliedern in angemessener und marktgerechter Weise eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) – z.B. zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus vorherigen Anstellungs- oder Dienstverhältnissen – gewähren. Ebenso kann ein Sonderbonus etwa infolge von wesentlichen Veränderungen der Unternehmensstruktur z.B. durch Erwerb oder Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile ausgelobt werden. Die Auszahlungshöhe solcher Sonderboni ist dabei auf das 1,5-fache der Grundvergütung begrenzt.

Im Sinne einer angemessenen und marktgerechten Antrittsprämie und zur Gewinnung als neue Mitglieder für den Vorstand wurden im Geschäftsjahr 2021 wie im diesbezüglichen Vergütungsbericht näher dargelegt für Dr. Götz M. Bendele und Dr. Thomas Rohe einmalige Sign-on- und Retention-Boni ausgelobt: An Dr. Götz M. Bendele wurde vertragsgemäß von den gewährten 10.500 Performance Shares der SÜSS MicroTec SE die erste von insgesamt drei Jahrestranchen zu je 3.500 Stück im Juni 2022 ausgezahlt, wobei sich der Auszahlungsbetrag je Performance Share nach dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetischer Mittelwert) der Stückaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an den letzten 60 Handelstagen im Geschäftsjahr 2021) ermittelte. An Dr. Thomas Rohe wurde vertragsgemäß die zweite von insgesamt drei anteilig gleichen Jahrestranchen zu je 20.000,00 € des Retention Bonus im Mai 2022 ausgezahlt.

Maximalvergütung

Neben den Begrenzungen (Caps) auf Ebene der einzelnen Leistungskriterien sowie der variablen Vergütungsbestandteile ist in dem Vergütungssystem 2021 eine Begrenzung der Vergütungshöhe auf Ebene des Gesamtvorstands sowie auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds vorgesehen. Die Gesamtvergütung des Gesamtvorstands, die dem Vorstand von SÜSS MicroTec innerhalb eines Jahres zufließt, darf bei bis zu drei Vorständen einen Wert von 5.800.000 € nicht überschreiten. Wird ein viertes Vorstandsmitglied berufen, beträgt die Maximalvergütung des Gesamtvorstands 7.500.000 €. Diese Gesamtvergütung des Gesamtvorstands besteht aus der Summe der für alle Vorstandsmitglieder ausgezahlten Festvergütung, Nebenleistungen, STI, LTI und Sonderboni. Auf der Ebene einzelner Vorstandsmitglieder bedeutet dies, dass die Gesamtjahresvergütung auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung für das jeweilige Jahr gedeckelt ist. Vor Auszahlung der variablen Vorstandsvergütung wird die Einhaltung der Maximalvergütung durch den Personalausschuss kontrolliert.

Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Die im Folgenden aufgeführten Tabellen stellen die jeweilige Zielvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 dar. Diese umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 % gewährt wird, ergänzt um die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen. Bei der Grundvergütung sowie den Nebenleistungen ergeben sich dabei keine Unterschiede.

Zielvergütungen der Vorstandsmitglieder:

Zielvergütungen Dr. Bernd Schulte
Vorstandsvorsitzender (CEO)
Eintritt: 17.10.2022
2022 (100%) 2021 (100%) 2022 (Min) 2022 (Max)
Grundvergütung 76.660,71 - 76.660,71 76.660,71
Nebenleistungen (fix)1) 2.586,67 - 2.586,67 2.586,67
Aufwand für Altersversorgung - - - -
Summe 79.247,38 - 79.247,38 79.247,38
Kurzfristige variable Vergütung (STI) - - - -
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021
(Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024)
- - - -
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022
(Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2025 bis 31.12.2025)
- - - -
Gesamtvergütung 79.247,38 - 79.247,38 79.247,38
1) enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung
Unternehmensanteil gesetzliche oder private Krankenkasse
Zielvergütung Dr. Götz M Bendele
Ehemaliger Vorstandsvorsitzender (CEO)
Austritt: 16.10.2022
2022 (100%) 2021 (100%) 2022 (Min) 2022 (Max)
Grundvergütung 287.839,29 243.000,00 243.000,00 243.000,00
Nebenleistungen (fix)1) 21.159,40 19.191,36 19.191,36 19.191,36
Sonstiges (Sign-On und Retention Bonus) 2) 47.355,00 76.650,00 - -
davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien   - - -
Aufwand für Altersversorgung - - - -
Summe 356.353,69 338.841,36 262.191,36 262.191,36
Kurzfristige variable Vergütung (STI) 3) 160.335,62 135.000,00 - 320.671,23
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) - 162.000,00 - -
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022 (Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2025 bis 31.12.2025) 192.402,74 - - 577.208,22
Sonstiges (Sign.on und Retention Bonus) 52.465,00      
davon Investitionen in SÜSS MicroTec-Aktien - - - -
Gesamtvergütung 761.557,05 635.841,36 262.191,36 1.160.070,81
1) enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung
Geldwerter Vorteil PKW bzw. Fahrzeugpauschale
Unternehmensanteil gesetzliche oder private Krankenkasse
2) Dr. Götz M. Bendele erhält einen Sign-On und Retention Bonus in Form einer Zuteilung von 10.500 Performance Shares, die in 3 Tranchen zu jeweils 3.500 Performance Shares ausgezahlt werden.
3) Aufgrund der Vertragsaufhebung wurde die variable kurzfristigste Vergütung (STI) pro rata temporis ermittelt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertragest stand der Grad der Zielereichung für das STI 2022 noch nicht fest, weshalb die Parteien pauschal für das STI 2022 einen Gesamtzielerreichungsgrad von 100 % vereinbarten
Zielvergütung Oliver Albrecht
Finanzvorstand (CFO)
Eintritt: 18.11.2019
2022 (100%) 2021 (100%) 2022 (Min) 2022 (Max)
Grundvergütung 300.000,00 300.000,00 300.000,00 300.000,00
Nebenleistungen (fix)1) 23.400,48 24.435,88 23.400,48 23.400,48
Aufwand für Altersversorgung - - - -
Summe 323.400,48 324.435,88 323.400,48 323.400,48
Kurzfristige variable Vergütung (STI) 97.500,00 97.500,00 - 195.000,00
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) 2) - 102.500,00 - -
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022 (Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2025 bis 31.12.2025) 2) 102.500,00 - - 307.500,00
Gesamtvergütung 523.400,48 524.435,88 323.400,48 825.900,48
1) enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung
Geldwerter Vorteil PKW bzw. Fahrzeugpauschale
Unternehmensanteil gesetzliche oder private Krankenkasse
2) Für das 31.12.2020 geltende Vergütungssystem im Rahmen der variablen Vergütung (nach Abzug persönlicher Steuern) erworbenen Aktien gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. Das neue ab 01.01.2021 geltende Vergütungssystem sieht keine verpflichtende Investition des STI-Bonus in Süss Aktien vor.
Dr. Thomas Rohe
Vorstand Operations (COO)
Eintritt: 01.05.2021
Zielvergütung 2022 (100%) 2021 (100%) 2022 (Min) 2022 (Max)
Grundvergütung 202.500,00 135.000,00 135.000,00 135.000,00
Nebenleistungen (fix)1) 47.331,92 20.178,40 20.178,40 20.178,40
Sonstiges (Sign-On-Bonus und Rentention Bonus) 2) 20.000,00 70.000,00    
davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien - 50.000,00    
Aufwand für Altersversorgung     - -
Summe 269.831,92 225.178,40 155.178,40 155.178,40
Kurzfristige variable Vergütung (STI) 112.500,00 75.000,00 - 225.000,00
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) - 90.000,00 - -
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022 (Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2025 bis 31.12.2025) 135.000,00 - - 405.000,00
Gesamtvergütung 517.331,92 390.178,40 155.178,40 785.178,40
1) enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung
Geldwerter Vorteil PKW bzw. Fahrzeugpauschale
Unternehmensanteil gesetzliche oder private Krankenkasse Zuschuss Umzug und Mehrkosten Wohnung (befristet auf sechs Monate) Zuschuss Mietkosten
2) Dr. Thomas Rohe erhält einen Sign-On Bonus in Höhe von 20.000 Euro für die Laufzeit seines Dienstvertrages.

Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022:

Im Interesse einer transparenten und einer möglichst periodengerechten Berichterstattung erfolgt ein Vergütungsausweis gemäß einer erdienungsorientierten Auslegung. Demnach wird z.B. die kurzfristig variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022 als gewährte bzw. geschuldete Vergütung betrachtet, obwohl sie erst im Geschäftsjahr 2023 zur Auszahlung fällig wird. Hintergrund dafür ist, dass die zugrunde liegende Leistung bis zum Ende des Geschäftsjahres 2022 vollständig erbracht war.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands wie in den folgenden Tabellen angegeben vergütet.

Gewährte und geschuldete Vergütung Dr. Bernd Schulte Oliver Albrecht
Vorstandsvorsitzender (CEO) Finanzvorstand (CFO)
Eintritt: 17.10.2022 Eintritt: 18.11.2019
2022 in % 2021 in % 2022 in % 2021 in %
Grundvergütung 76.660,71 96,7%   0,0% 300.000,00 49,5% 300.000,00 57,9%
Nebenleistungen (fix) 2.586,67 3,3%   0,0% 23.400,48 3,9% 23.435,88 4,5%
Aufwand für Altersversorgung   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Sonstiges (Sign-On-Bonus)   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
  davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Abfindungszahlungen   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Summe 79.247,38 100,0%   0,0% 323.400,48 53,4% 323.435,88 62,4%
Einjährige variable Vergütung (STI)   0,0%   0,0% 93.600,00 15,5% 85.634,25 16,5%
  davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2021 (LTI)   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) 1)   0,0%   0,0% 86.240,83 14,2% 109.300,38 21,1%
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022 (Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) 1)   0,0%   0,0% 101.341,26 16,8%   0,0%
Gesamtvergütung 2) 79.247,38 100,0%   0,0% 604.582,57 100,0% 518.370,51 100,0%

1) Der Ansatz der ersten Tranche (2021-2023) sowie der zweiten Tranche (2022-2024) für den LTI nach dem neuen Vergütungssystem erfolgt erst zum Abschluss des Zeitraums. Der Rückstellungbetrag in dem Konzernanhang Textziffer (24) zu entnehmen.

2) Bei Oliver Albrecht wurde die maximale Gesamtjahresvergütung in Höhe von € 1.413.276,88 im Geschäftsjahr 2022 eingehalten. Zudem wurde mit einer Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 2.825.256,33 im Geschäftsjahr 2022 die maximale Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 5.800.000 (bei bis zu drei Vorständen) eingehalten.

Dr. Thomas Rohe Dr. Götz M Bendele
Vorstand Operations (COO) Ehemaliger Vorstandsvorsitzender (CEO)
Eintritt: 01.05.2021 Austritt: 31..12.2022
Gewährte und geschuldete Vergütung 2022 in % 2021 in % 2022 in % 2021 in %
Grundvergütung 202.500,00 34,5% 135.000,00 34,9% 287.839,29 17,9% 243.000,00 38,6%
Nebenleistungen (fix) 47.331,92 8,1% 20.178,00 5,2% 21.159,40 1,3% 19.191,00 3,0%
Aufwand für Altersversorgung   0,0%   0,0%   0,0%   0,0%
Sonstiges (Sign-On-Bonus) 20.000,00 3,4% 70.000,00 18,1% 47.355,00 2,9% 76.650,00 12,2%
  davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien   0,0% 50.000,00 12,9%   0,0%   0,0%
Abfindungszahlungen   0,0%   0,0% 710.000,00 44,2%   0,0%
Summe 269.831,92 46,0% 225.178,00 58,2% 1.066.353,69 66,4% 338.841,00 53,8%
Einjährige variable Vergütung (STI) 108.000,00 18,4% 65.872,50 17,0% 160.335,62 10,0% 118.570,00 18,8%
  davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien - 0,0%   0,0%   0,0% - 0,0%
Sonstiges (Sign-On-Bonus) - 0,0% - 0,0% 52.465,00 3,3% 0,0% -
  davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien - 0,0% - 0,0% -   0,0%  
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2021 (LTI) - 0,0% - 0,0% - 0,0% - 0,0%
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) 1) 75.723,66 12,9% 95.964,54 24,8% 136.302,58 8,5% 172.748,52 27,4%
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2022 (Performanceperiode 01.01.2022 bis 31.12.2024 und Sperrfrist 01.01.2024 bis 31.12.2024) 1) 133.473,85 22,7%   0,0% 190.227,67 11,8% - 0,0%
Gesamtvergütung 2) 587.029,43 100,0% 387.015,04 100,0% 1.606.684,55 100,0% 630.159,52 100,0%

1) Der Ansatz der ersten Tranche (2021-2023) sowie der zweiten Tranche (2022-2024) für den LTI nach dem neuen Vergütungssystem erfolgt erst zum Abschluss des Zeitraums. Der Rückstellungbetrag ist dem Konzernanhang Textziffer (24) zu entnehmen.

2) Bei Dr. Thomas Rohe wurde die maximale Gesamtjahresvergütung (= jeweils das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung) in Höhe von € 1.053.481,68 im Geschäftsjahr 2022 eingehalten. Zudem wurde mit einer Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 2.825.256,33 im Geschäftsjahr 2022 die maximale Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 5.800.000 (bei bis zu drei Vorständen) eingehalten. Bei Dr. Götz M. Bendele wurde die maximale Gesamtjahresvergütung (= jeweils das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung) in Höhe von € 1.716.771,67 im Geschäftsjahr 2022 eingehalten.

Pensionen

Es bestehen keine Pensionsverpflichtungen für gegenwärtige Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Vorstands.

Leistungen aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022

Mit Dr. Götz Bendele wurde am 15. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages getroffen, wobei das Dienstverhältnis von Dr. Götz Bendele aufgrund seiner Auszeit zur Pflege eines erkrankten Familienangehörigen bereits seit dem 17. Oktober 2022 ruhte. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags wurde für die bis zum 16. Oktober 2022 entsprechend zeitanteilig erdiente kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 (STI 2022) vereinbart, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehende Gesamtzielerreichungsgrad des STI 100 % beträgt und das STI 2022 zur Hälfte mit dem regulären Zahlungslauf im Januar 2023 ausbezahlt wird, während die andere Hälfte des STI 2022 unverändert mit dem regulären Zahlungslauf für den Kalendermonat zur Auszahlung kommt, welcher auf die Billigung des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 durch den Aufsichtsrat folgt. Die Dr. Götz Bendele bisher gewährten LTI-Tranchen (LTI-Tranche 2021 und LTI-Tranche 2022) bleiben bestehen und werden gemäß den Planbedingungen regulär abgewickelt. Mit Abschluss des Aufhebungsvertrages wurden die Dr. Götz Bendele im Wege des Sign-on- und Retention Bonus gewährten, noch nicht ausgezahlten Performance Shares der zweiten und der dritten Jahrestranche von je 3.500 Performance Shares unverfallbar (gevested) und werden gemäß den Bonusplanbedingungen regulär abgewickelt. Wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses, zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen für die Restlaufzeit des Dienstvertrags zahlte die Gesellschaft an Dr. Götz Bendele mit dem regulären Zahlungslauf im Januar 2023 eine einmalige Abfindung in Höhe von € 710.000,00 brutto.

VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 20 der Satzung der Gesellschaft näher geregelt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung von 45.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,0-fache und der Stellvertreter des 1,5-fache der nach Satz 1 gewährten Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von 15.000,00 € und jedes Mitglied des Personalausschusses eine jährliche feste Vergütung von 10.000,00 €. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten jeweils das 2,0-fache der vorgenannten Beträge. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit mehreren Ausschüssen angehört, wird lediglich die höchstdotierte Ausschussmitgliedschaft zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 € für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied er ist, als Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechende Zuschaltung. Mehrere Sitzungen (unabhängig davon, ob es sich um Sitzungen des Aufsichtsrats oder um Sitzungen der Ausschüsse handelt), die am selben Tag stattfinden, werden nicht mehrfach vergütet.

Im Geschäftsjahr 2022 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt vergütet:

2022 in € Feste
Vergütung
in % Sitzungs-
geld
Aufsichtsrat
in % Ausschuss-
vergütung
in % Sitzungs-
geld
Ausschüsse
in % Gesamt-
vergütung
Aufsichtsrat                  
Dr. David Dean
(Aufsichtsrats-
vorsitzender)
90.000,00 65,7% 13.000,00 9,5% 20.000,00 14,6% 14.000,00 10,2% 137.000,00
Dr. Myriam Jahn
(Stellvertretende Aufsichtsrats-
vorsitzende)
67.500,00 67,2% 13.000,00 12,9% 10.000,00 10,0% 10.000,00 10,0% 100.500,00
Prof. Dr. Mirja
Steinkamp (seit 04.03.2022)
37.356,00 50,5% 11.000,00 14,9% 22.603,00 6,7% 3.000,00 4,1% 73.959,00
Dr. Dietmar Meister
(bis 01.03.2022)
7.397,00 51,6% 1.000,00 7,0% 4.932,00 104,7% 1.000,00 7,0% 14.329,00
Jan Smits 45.000,00 56,3% 13.000,00 16,3% 15.000,00 18,8% 7.000,00 8,8% 80.000,00
Dr. Bernd Schulte
(bis 16.10.2022)
35.630,00 57,9% 8.000,00 13,0% 7.918,00 12,9% 10.000,00 16,2% 61.548,00
2021 in € Feste
Vergütung
in % Sitzungs-
geld
Aufsichtsrat
in % Ausschuss-
vergütung
in % Sitzungs-
geld
Ausschüsse
in % Gesamt-
vergütung
Aufsichtsrat                  
Dr. David Dean
(Aufsichtsrats-
vorsitzender)
75.000,00 67,6% 20.000,00 18,0% 10.000,00 9,0% 6.000,00 5,4% 111.000,00
Dr. Myriam Jahn
(Stellvertretende
Aufsichts-
ratsvorsitzende)
58.750,00 67,7% 20.000,00 23,1% 5.000,00 5,8% 3.000,00 3,5% 86.750,00
Dr. Dietmar Meister 45.000,00 53,6% 20.000,00 23,8% 15.000,00 17,9% 4.000,00 4,8% 84.000,00
Jan Smits 45.000,00 58,8% 20.000,00 26,1% 7.500,00 9,8% 4.000,00 5,2% 76.500,00
Dr. Bernd Schulte 45.000,00 61,6% 20.000,00 27,4% 5.000,00 6,8% 3.000,00 4,1% 73.000,00

Ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2022 eine Vergütung gewährt oder geschuldet.

Im Geschäftsjahr 2022 haben weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch ihnen nahestehende Personen oder Unternehmen eine Vergütung bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird dabei nicht bloß auf Grundlage des jeweiligen Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags (HGB) dargestellt, sondern es wird darüber hinaus zusätzlich (freiwillig) auch der Konzern-Jahresüberschuss (IFRS) herangezogen, da diese Kennzahl als Leistungskriterium für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder zugrunde liegt. Bezüglich der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Löhne und Gehälter sowie die Arbeitnehmeranzahl aller deutschen Konzerngesellschaften im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.

2022 Veränd. zum VJ 2021 Veränd. zum VJ 2020 Veränd. zum VJ 2019 Veränd. zum VJ 2018
Vorstandsvergütung
Dr. Bernd Schulte (Eintritt 17.10.2022) 79                
Dr. Götz M. Bendele (Austritt 31.12.2022) 1.227 168,5% 457            
Oliver Albrecht (Eintritt 18.11.2019) 418 2,2% 409 -28,5% 572 979,2% 53    
Dr. Thomas Rohe (Eintritt 01.05.2021) 379 30,2% 291            
Dr. Franz Richter (Austritt 30.04.2021) 0   330 -52,2% 691 24,5% 555 -9,6% 614
Robert Leurs (Austritt 17.11.2019, Eintritt 01.12.2017)             820 60,6% 510
Walter Braun (Austritt 11.09.2018)                 989
Aufsichtsratvergütung                  
Dr. David Dean (seit 20.05.2020) 137 23,4% 111 101,8% 55        
Dr. Myriam Jahn (seit 31.05.2017) 101 16,1% 87 14,5% 76 24,6% 61 3,4% 59
Dr. Dietmar Meister (bis 01.03.2022) 14 -83,3% 84 15,1% 73 102,8% 36    
Jan Smits (seit 20.05.2020) 80 3,9% 77 67,4% 46        
Dr. Bernd Schulte (bist 16.10.2022) 62 -15,1% 73 386,7% 15        
Prof. Dr. Mirja Steinkamp (seit 04.03.2022) 74                
Dr. Stefan Reineck (bis 20.05.2020)         35 -53,9% 76 2,7% 74
Jan Teichert (bis 30.04.2020)         24 -63,6% 66 3,1% 64
Gerhard Pegam (bis 25.03.2020         16 -73,8% 61 3,4% 59
Ertragsentwicklung                  
Jahresüberschuss SÜSS MicroTec SE 12.203 -69% 39.591 5.429,6% 716 -103,9% -18.536 -18.840% 99
Konzernjahresüberschuss 24.529 53,2% 16.015 29,5% 12.363 -176,0% -16.261 -439,9% 4.784
Durchschnittliche Arbeitnehmervergütung                  
Deutsche SÜSS MicroTec- Gesellschaften 85,7 19,2% 71,9 0,1% 71,8 6,4% 67,5 -0,4% 67,8

SONSTIGES

SÜSS MicroTec hat für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft. Für die Mitglieder des Vorstands ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben ein Selbstbehalt von 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen festen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds vorgesehen. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist aufgrund der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex kein Selbstbehalt mehr vorgesehen. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in eine Gruppenunfallversicherung einbezogen. Die Prämien hierfür werden ebenfalls von der Gesellschaft getragen.

BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

An die SÜSS MicroTec SE, Garching

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES KONZERNABSCHLUSSES UND DES KONZERNLAGEBERICHTS, DER MIT DEM LAGEBERICHT DER GESELLSCHAFT ZUSAMMENGEFASST IST

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der SÜSS MicroTec SE und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2022 der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der SÜSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 geprüft. Die im zusammengefassten Lagebericht enthaltene nichtfinanzielle Erklärung und Erklärung zur Unternehmensführung haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse:

entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und

vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der oben genannten nichtfinanziellen Erklärung und Erklärung zur Unternehmensführung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Aus unserer Sicht waren folgende Sachverhalte am bedeutsamsten in unserer Prüfung:

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern.

Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:

Sachverhalt und Problemstellung

Prüferisches Vorgehen und Erkenntnisse

Verweis auf weitergehende Informationen

Nachfolgend stellen wir die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte

1.

Im Konzernabschluss der SÜSS MicroTec SE werden unter dem Bilanzposten „Geschäfts- oder Firmenwerte“ Geschäfts- oder Firmenwerte in Höhe von EUR 18,6 Mio. ausgewiesen, die damit rd. 5,3 % der Bilanzsumme repräsentieren. Die Gesellschaft ordnet die Geschäfts- oder Firmenwerte den relevanten Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zu. Die Geschäfts- oder Firmenwerte werden jährlich zum Bilanzstichtag oder anlassbezogen von der Gesellschaft einem Werthaltigkeitstest („Impairment Test“) unterzogen. Hierbei werden grundsätzlich den ermittelten Nutzungswerten jeweils die Buchwerte der entsprechenden Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten gegenübergestellt. Grundlage dieser Bewertungen ist regelmäßig der Barwert künftiger Zahlungsströme der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, der der jeweilige Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen ist. Den Bewertungen liegen die Planungsrechnungen der einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugrunde, die auf den vom Management genehmigten Finanzplänen beruhen. Die Abzinsung erfolgt mittels der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig und daher mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet, weswegen dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung ist.

2.

Um dieses Risiko zu adressieren, haben wir die Annahmen und Schätzungen des Managements kritisch hinterfragt und dabei unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

Wir haben das methodische Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeitstests nachvollzogen und die Ermittlung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten beurteilt.

Wir haben uns davon überzeugt, dass die den Bewertungen zugrundeliegenden künftigen Zahlungsmittelzuflüsse und die verwendeten Diskontierungszinssätze insgesamt eine sachgerechte Grundlage für die Impairment Tests der einzelnen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten bilden.

Bei unserer Einschätzung haben wir uns unter anderem auf einen Abgleich mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen sowie umfangreiche Erläuterungen des Managements zu den wesentlichen Werttreibern der Planungen sowie Abgleich dieser Angaben mit den aktuellen Budgets aus der vom Aufsichtsrat gebilligten Planung gestützt.

Mit der Kenntnis, dass bereits relativ kleine Veränderungen des Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Nutzungswertes haben können, haben wir uns mit den bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parametern einschließlich der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“) beschäftigt und das Berechnungsschema der Gesellschaft nachvollzogen.

Wir haben festgestellt, dass die jeweiligen Geschäfts- oder Firmenwerte und insgesamt die Buchwerte der relevanten Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zum Bilanzstichtag durch die diskontierten künftigen Cashflows gedeckt sind.

3.

Die Angaben der Gesellschaft zu den Geschäfts- oder Firmenwerten sind in Textziffer 12 des Anhangs enthalten.

Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern

1.

Die SÜSS MicroTec SE zeigt in ihrem Konzernabschluss unter dem Bilanzposten „latente Steueransprüche“ aktive latente Steuern von insgesamt EUR 1,4 Mio., darin sind latente Steuerforderungen aufgrund steuerlicher Verlustvorträge in Höhe von TEUR 930 enthalten.

Die Bilanzierung der aktiven latenten Steuern erfolgte in dem Umfang, in dem es nach den Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zukunft zu versteuernde Ergebnisse anfallen, durch die die abzugsfähigen temporären Differenzen und noch nicht genutzte steuerliche Verluste genutzt werden können. Dazu werden Prognosen über die künftigen steuerlichen Ergebnisse ermittelt, die sich aus der verabschiedeten Planungsrechnung ergeben. Für die Berechnung latenter Steuern werden die Steuersätze zukünftiger Jahre herangezogen, soweit sie bereits gesetzlich festgeschrieben sind bzw. der Gesetzgebungsprozess im Wesentlichen abgeschlossen ist. Aus unserer Sicht waren diese Sachverhalte von besonderer Bedeutung, da sie in hohem Maße von der Einschätzung und den Annahmen der gesetzlichen Vertreter abhängig und mit Unsicherheit behaftet sind.

2.

Um dieses Risiko zu adressieren, haben wir die Annahmen und Schätzungen des Managements kritisch hinterfragt und dabei unter anderem die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt:

Erlangung eines Verständnisses über die Konzeption des Prozesses des Managements zur Bilanzierung latenter Steuern.

Würdigung von Ansatz und Bewertung der latenten Steuern.

Beurteilung der Werthaltigkeit, soweit nicht ausreichend passive latente Steuern vorlagen, auf Basis der von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten steuerlichen Planungsrechnung und Würdigung der Angemessenheit der verwendeten Planungsgrundlage.

Auf Basis unserer Prüfungshandlungen konnten wir die von den gesetzlichen Vertretern getroffenen Annahmen zum Ansatz und der Bewertung der latenten Steuern nachvollziehen und uns von deren Angemessenheit überzeugen.

3.

Die Angaben der Gesellschaft zu den latenten Steuern sind in Textziffer 8 des Anhangs enthalten.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

Konzernerklärung zur Unternehmensführung des zusammengefassten Lageberichts 2022,

Angaben zur nichtfinanziellen Konzernerklärung und Entsprechenserklärung des zusammengefassten Lageberichts 2022,

die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Jahresabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks,

Alternative Leistungskennzahlen des SÜSS-Konzerns.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec zusammengefasst ist, oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Konzernlagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im Konzernlagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Konzernabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.

holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Beaufsichtigung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.

beurteilen wir den Einklang des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN

Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der Gesellschaft zusammengefasst ist, nach § 317 Abs. 3a HGB

Prüfungsurteil

Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der bereitgestellten Datei mit dem Namen 529900C3KRUTSYDK7N87-2022-12-31-de-5.zip enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst, in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.

Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten Konzernlagebericht, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten bereitgestellten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst, in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.

Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.

Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Kontrollen abzugeben.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.

beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts, der mit dem Lagebericht der SÜSS MicroTec SE zusammengefasst ist, ermöglichen.

beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d.h. ob die die ESEF-Unterlagen bereitgestellte Datei die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für diese Datei erfüllt.

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 31. Mai 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 14. September 2022 vom Aufsichtsrat beauftragt. Bei der Prüfung der SÜSS MicroTec SE handelt es sich um eine Erstprüfung.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

SONSTIGER SACHVERHALT – VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS

Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften Konzernlagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und Konzernlagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften Konzernlageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere ist der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Tibor Abel.


München, den 30. März 2023

Baker Tilly GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
(Düsseldorf)

Dr. Herder
Wirtschaftsprüfer
Abel
Wirtschaftsprüfer
 
9.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und die entsprechende Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung der SÜSS MicroTec SE zuletzt am 31. Mai 2022 beschlossene Vergütungssystem des Aufsichtsrats sieht in § 20 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vor, dass die Vergütungen zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung nach Ablauf der Hauptversammlung zahlbar sind, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entscheidet. Die Vergütungen sollen durch Einführung einer quartalsweisen Zahlung näher mit dem jeweiligen Tätigkeitszeitraum korrelieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.

§ 20 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Vergütung nach Absatz 1 und 2 ist jeweils quartalsweise nachträglich zahlbar.“

2.

Die unter Ziff. 1 dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und findet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 Anwendung.

10.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 22 der Satzung um einen neuen Absatz (4) zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Diese gesetzlich vorgesehene maximale Frist soll jedoch nicht ausgeschöpft werden.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches in den vergangenen Jahren bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden sollte. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt dabei in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre und sieht die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vor.

Es erscheint jedoch sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.

Der Vorstand wird bei seiner jeweiligen Entscheidung sorgfältig abwägen, welches Format für die Durchführung der Hauptversammlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten geeigneter sein kann als ein virtuelles Format. Sofern der Vorstand sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden sollte und dabei auch von der Option einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld der Versammlung Gebrauch machen sollte, wird er im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen bei der konkreten Ausgestaltung der Aktionärsrechte gewährleisten, dass das Fragerecht weder im Vorfeld noch in der Hauptversammlung unangemessen beschränkt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, § 22 der Satzung um folgenden Absatz (4) zu ergänzen:

"(4)

Der Vorstand ist für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der von der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 beschlossenen Ergänzung der Satzung um diesen Absatz (4) in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Wird eine virtuelle Hauptversammlung abgehalten, sind die hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen einzuhalten."

11.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 25 der Satzung um einen neuen Absatz (6) zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, § 25 der Satzung um folgenden Absatz (6) zu ergänzen:

"(6)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Aufenthalts im Ausland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

Grundkapital und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 19.115.538. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 24. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

SÜSS MicroTec SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail-Adresse: suss@better-orange.de

Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit der Einladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Anmeldungen, die - gleich aus welchem Grund - erst nach dem 24. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der o.a. Anschrift eingehen, können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden jedoch am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. vom 25. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 31. Mai 2023, Löschungen und Eintragungen im Aktienregister nicht vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 24. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Durch den Umschreibestopp ist der Handel der Aktien nicht eingeschränkt, die Aktien sind nicht geblockt.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die ordnungsgemäß angemeldet sind, Eintrittskarten übermittelt werden. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.

Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind die Eintragung im Aktienregister und die fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt wird. Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

zum Download bereit.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:

suss@better-orange.de
 

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, für die Ausübung des Stimmrechts die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und die fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

zum Download bereit.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SÜSS MicroTec SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 30. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

 

SÜSS MicroTec SE
Vorstand
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) sind nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung) machen. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

Wahlvorschläge sind nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn diese der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:

 

SÜSS MicroTec SE
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching

 

E-Mail-Adresse: ir@suss.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung hierzu unter der Internetadresse

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

veröffentlicht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nähere Informationen zu den Rechten nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter

http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
 

zur Verfügung.

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die SÜSS MicroTec SE verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, Aktiennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die SÜSS MicroTec SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die SÜSS MicroTec SE.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 67, 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die SÜSS MicroTec SE verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der SÜSS MicroTec SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der SÜSS MicroTec SE geltend machen:

 

SÜSS MicroTec SE
Investor Relations
Schleißheimer Straße 90
85748 Garching

 

E-Mail-Adresse: ir@suss.com

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der SÜSS MicroTec SE ist wie folgt erreichbar:

Dr. Sebastian Kraska
IITR GmbH
Marienplatz 2
80331 München
Telefon: +49 89 189 173 60
E-Mail: email@iitr.de

 

Garching, im April 2023

SÜSS MicroTec SE

Der Vorstand



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