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Alzchem Group AG

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EQS-AGM News vom 30.03.2023

Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2023 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Alzchem Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Alzchem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2023 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
30.03.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Alzchem Group AG

Trostberg

ISIN DE000A2YNT30
WKN A2Y NT3

Eindeutige Kennung des Ereignisses: ACT052023oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am

Donnerstag, den 11. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


Die Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG in Form der virtuellen Hauptversammlung abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im passwort-geschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
 

übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft in der Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.


Teil I: Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die Alzchem Group AG und den Konzern, jeweils zum 31. Dezember 2022, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB, ferner die Erklärung zur Unternehmensführung sowie die nichtfinanzielle Erklärung. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Alzchem Group AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 40.461.743,74 wie folgt zu verwenden:

(i)

Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 10.685.151,75, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 1,05 für jede der 10.176.335 dividendenberechtigten Stückaktien;

(ii)

Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 29.776.591,99.

Die Auszahlung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 16. Mai 2023.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2023 begonnene Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2023 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, sofern die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden; der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist in Teil II dieser Einladung abgedruckt. Er ist auch von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Absatz 1 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Die Hauptversammlung hat zuletzt im Mai 2021 das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt. Im Zuge der Verlängerung der Vorstandsdienstverträge für die Herren Englmaier und Dr. Weichselbaumer hat sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, dieses Vergütungssystem punktuell weiterzuentwickeln.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in Teil III beschriebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Klimafahrplan (Konsultativbeschluss)

Der Klimawandel ist eine der großen gesellschaftlichen, global anzugehenden Herausforderungen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung sieht sich die Alzchem Group AG in der Verantwortung, zu dessen Bekämpfung einen Beitrag zu leisten. Um diesen Weg und die mit ihm verbundenen Maßnahmen transparent zu machen, legt die Gesellschaft hierzu ihren detaillierten Klimafahrplan vor. Er enthält eine Strategie zum Umgang mit klimaschädlichen Emissionen und deren Reduzierung sowie konkrete Maßnahmen zu deren Umsetzung. Ziel des Fahrplans ist es, die direkten CO2-Emissionen des Unternehmens (Scope 1) bis 2030 um 75 Prozent zu reduzieren und bis 2033 auf null zu senken. Zu diesem Zweck enthält der Fahrplan vier Maßnahmenpakete, mit denen jeweils konkrete, zeitlich genau getaktete Aufträge verbunden sind. Dabei geht es unter anderem darum, Energie einzusparen, Abwärme zu nutzen, Material-Kreisläufe zu schließen und die Wirtschaftlichkeit von Prozessen zu optimieren.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich auch die Aktionäre als die Eigentümer der Gesellschaft zu den im Klimafahrplan vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats beschlossenen Zielen und Maßnahmen in grundsätzlicher Form äußern sollten. Das gilt unabhängig davon, dass sich die Gesellschaft notwendige Anpassungen des Klimafahrplans schon angesichts des weiten Zeithorizonts bis zu seiner endgültigen Verwirklichung vorbehalten muss. Die Organe der Gesellschaft werden ein entsprechendes positives Votum der Aktionäre ungeachtet seiner rechtlichen Unverbindlichkeit als Bestätigung ansehen, den eingeschlagenen, im Klimafahrplan dokumentierten Kurs entschlossen fortzusetzen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dass die Aktionäre den in Teil IV beschriebenen Klimafahrplan mit ihrem Votum unterstützen (Konsultativbeschluss).

9.

Satzungsänderungen

a.

Virtuelle Hauptversammlung

Durch das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 (2022), S. 1166 ff.) hat die virtuelle neben der bisherigen Präsenz-Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Um von dieser Möglichkeit bedürfnisgerecht Gebrauch zu machen, sieht § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG vor, dass die Satzung den Vorstand für bis zu fünf Jahre dazu ermächtigen kann, die Hauptversammlung in virtueller Form, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten. Auch mit einer solchen Ermächtigung wird der Vorstand von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung aber stets nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Gebrauch machen. Dabei wird der Vorstand seiner Entscheidung die Interessen sowohl der Gesellschaft als auch ihrer Aktionäre zugrunde legen und insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, etwaige Aspekte des Gesundheitsschutzes, den durch das jeweilige Format entstehenden Aufwand und die damit verbundenen Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte in seine Erwägungen einschließen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

§ 17 der Satzung der Alzchem Group AG erhält einen neuen Absatz (2):

 

„(2) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung); eine entsprechende Ankündigung erfolgt in der Einberufung der Hauptversammlung. Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

Die bisherigen Abs. (2) und (3) des § 17 werden in unveränderter Form zu dessen künftigen Abs. (3) und (4).

b.

Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser – in der Satzung bereits grundsätzlich verankerten – Möglichkeit möchte die Gesellschaft nunmehr auch für den Fall der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch machen, vgl. § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG. In allen insoweit vorgesehenen Fällen soll diese Form der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung aber künftig mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abgestimmt sein.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

§ 23 Abs. (1) der Satzung der Alzchem Group AG wird wie folgt neu gefasst:

 

„(1) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn (i) ihnen die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus wichtigem Grund nicht möglich ist, oder (ii) die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung im Sinne des § 17 Abs. (2) durchgeführt wird. Möglichkeit (ii) steht einem Aufsichtsratsmitglied jedoch nur zur Verfügung, wenn es nicht den Vorsitz in der betreffenden Hauptversammlung führt.“

Die derzeit gültige Satzung der Gesellschaft ist über die Internetseite unter

www.alzchem.com/ de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Teil II: Vergütungsbericht

Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen. Der nach § 162 AktG erstellte und mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Bericht lautet wie folgt:

Alzchem Group AG
Trostberg

Vergütungsbericht nach § 162 AktG
für das Geschäftsjahr 2022

1.

Vorbemerkung

Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2022 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen.

Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Alzchem Group AG im Geschäftsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats angefallen ist.

Dieser Vergütungsbericht für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Alzchem Group AG wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.alzchem.com/de/investor-relations/ veröffentlicht. Ein Vergütungsbericht war von der Alzchem Group AG erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen und wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Alzchem Group AG am 5. Mai 2022 gebilligt. Der aktuelle Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt werden.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

2.

Relevante Entwicklungen im Geschäftsjahr 2022

 

2.1. Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

Dem Vorstand der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2022 – unverändert zum Vorjahr – die folgenden Personen an:

Andreas Niedermaier, Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) – CEO

Klaus Englmaier, Dipl.-Ing. (FH) – COO

Dr. Georg Weichselbaumer, Dipl.-Chemiker – CSO

Dem Aufsichtsrat der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2022 – ebenfalls unverändert zum Vorjahr – die folgenden Personen an:

Markus Zöllner (Vorsitzender)

Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer

Steve Röper

Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (stellv. Vorsitzender)

 

2.2. Entwicklung der für die Vergütung relevanten Kennzahlen

Wie unter 3. Vergütung der Mitglieder des Vorstands erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands von der jährlichen Ergebniskennzahl EBITDA und der langfristigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ab.

Die Alzchem-Gruppe blickt trotz der Verwerfungen auf den Energiemärkten erneut auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2022 zurück. Das für die Ermittlung des Short Term Incentive (STI) relevante EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG entwickelte sich während der drei vergangenen Geschäftsjahre wie folgt:

In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in % 01.01. – 31.12.2022 Veränderung in %
EBITDA 53.805 62.046 15 61.441 -1

Die von der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 abgegebene Prognose für die Kennzahl EBITDA wurde erreicht.

Der für das Long Term Incentive (LTI) maßgebliche Aktienkurs der Alzchem Group AG entwickelte sich während der vergangenen drei Geschäftsjahre wie folgt:

Kurs am 30.12.2020 EUR 21,40
Kurs am 30.12.2021 EUR 23,40
Veränderung 9 %
Kurs am 30.12.2021 EUR 23,40
Kurs am 30.12.2022 EUR 16,90
Veränderung -28 %

Dem in den Vorstandsdienstverträgen verankerten Grundsatz folgend, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und eine geringere Leistung zu einer Verringerung der Vergütung führen sollen („Pay for Performance“-Prinzip), resultierte das leicht unter dem Vorjahr liegende EBITDA des Geschäftsjahrs 2022 auch in einer leichten Verringerung des STI und damit der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt. Bisher erfolgte noch keine Auszahlung auf Basis des LTI, da der erste mögliche Ausübungszeitraum für das vom Aktienkurs beeinflusste LTI erst am 1. Januar 2023 begann.

3.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

 

3.1. Überblick über das Vergütungssystem

 

a. Altes und neues Vorstandsvergütungssystem

Das aktuelle Vergütungssystem für die drei im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands basiert auf vertraglichen Vereinbarungen aus dem Geschäftsjahr 2019. Die betreffenden Vorstandsdienstverträge wurden seitdem nicht geändert.

Den gesetzlichen Vorgaben gemäß hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen der damaligen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder verabschiedet und der Hauptversammlung gemäß § 120a AktG zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung der Alzchem Group AG vom 12. Mai 2021 hat dieses neue Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt.

Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses neuen Vorstandsvergütungssystems bereits abgeschlossenen Dienstverträge genießen allerdings gesetzlichen Bestandsschutz bis zum Ende der Amtsperiode der jeweiligen Vorstandsmitglieder. Die Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder erfolgte somit unverändert auf Basis der vereinbarten Vorstandsdienstverträge und des ihnen zugrundeliegenden „alten“ Vergütungssystems. Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich folglich ausschließlich auf die bestehenden Vorstandsdienstverträge.

Die Vorstandsmitglieder Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer haben im Geschäftsjahr 2022 neue Vorstandsverträge abgeschlossen, deren Laufzeit zum 1. Januar 2023 begann. Diese neuen Dienstverträge wurden auf Basis des neuen Vorstandsvergütungssystems abgeschlossen. Da die neue Vergütungsregelung für die beiden genannten Vorstandsmitglieder jedoch noch keinen Einfluss auf die gewährte oder geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 hatte, wird hierüber im aktuellen Geschäftsjahr noch nicht Bericht erstattet.

 

 

b. Bestandteile der Vorstandsvergütung; Strategiebezug

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die feste Vergütung ist eine erfolgsunabhängige Vergütung und umfasst die Grundvergütung, Sachbezüge, sonstige Zusatzleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Die variable Vergütung beinhaltet ein Short Term Incentive (STI) und ein Long Term Incentive (LTI).

Von diesem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung nicht abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Die Vorstandsvergütung wurde auch ausschließlich nach diesem Vergütungssystem gezahlt. Insbesondere wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr 2022 gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).

§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Da die langfristige Entwicklung der Alzchem Group AG von der Entwicklung der gesamten, von ihr als Führungsgesellschaft geleiteten Alzchem-Gruppe abhängig ist, erfolgt die Erläuterung bezogen auf die Geschäftsstrategie der gesamten Alzchem-Gruppe.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bestandteile des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs) sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2022:

Feste Vergütung
Bezug zur Strategie Die feste Vergütung muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, branchenerfahrene Führungskräfte für eine Vorstandstätigkeit bei Alzchem zu gewinnen und sie nachhaltig an das Unternehmen zu binden.
  Grundvergütung Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen Betriebliche Altersversorgung
Verankerung im Vergütungssystem
-

Feste Jahresvergütung mit Orientierung an der Größe, Komplexität und Verantwortung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

-

Auszahlung in zwölf monatlichen Raten.

-

Umfasst Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen, die die Alzchem Group AG den Vorstandsmitgliedern gewährt.

Dazu gehören:
-

Gestellung eines Mobiltelefons, auch zur privaten Nutzung

-

Gestellung eines Dienstwagens (gehobene Mittelklasse), auch zur privaten Nutzung

-

Übernahme bestimmter Versicherungen (u. a. D&O-Versicherung)

-

Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse.

-

Übernahme der bereits vor der Vorstandstätigkeit im Rahmen der Altersversorgung erworbenen Anwartschaften.

Anwendung im Geschäftsjahr 2022
-

Vorstandsvorsitzender: EUR 315.000 p.a.

-

Alle anderen Vorstandsmitglieder: EUR 230.000 p.a.

Die gewährten Nebenleistungen betrugen EUR 40.686. Die Einzahlungen betrugen EUR 148.633.
Der Dienstzeitaufwand nach IAS 19 betrug EUR 0.

Variable Vergütung
  Short Term Incentive (STI) Long Term Incentive (LTI)
Bezug zur Strategie Ein starkes operatives Ergebnis (EBITDA) als wichtigste betriebswirtschaftliche Steuerungsgröße führt zu einer sicheren Liquiditätsentwicklung und bildet die Grundlage für eine positive Geschäftsentwicklung. Eine positive Entwicklung des Aktienkurses dokumentiert und unterstützt die langfristige wertorientierte Unternehmensentwicklung und berücksichtigt zusätzlich die Interessen der Aktionäre an einer nachhaltig attraktiven Entwicklung ihres Investments.
Verankerung im Vergütungssystem
-

Jährliches STI in Abhängigkeit von der Entwicklung des EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses.

-

Nicht-operative Effekte können im EBITDA bereinigt werden.

-

Auszahlung im Folgejahr im Monat nach der Hauptversammlung.

-

Anspruch auf Zahlung des LTI in Abhängigkeit von der Aktienkursentwicklung und den gehaltenen Stock Appreciation Rights (SAR).

-

Ausübung je nach Vorstandsmitglied in zwei bzw. drei Ausübungszeiträumen im Januar 2023, 2024 bzw. 2025.

-

Berechnung pro gehaltenem SAR als Differenz zwischen einem Durchschnittskurs zum Zeitpunkt der Ausübung der SAR und einem Basiskurs zum Zeitpunkt ihrer Zuteilung in 2019.

-

Zahlbar in bar innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des jeweiligen Ausübungszeitraums.

Anwendung im Geschäftsjahr 2022
-

CEO: EUR 420.000

-

COO: EUR 231.000

-

CSO: EUR 189.000

-

Keine Zuteilung neuer SAR.

-

Keine Ausübung von SAR.

Die Vorstandsdienstverträge beinhalten weder Regelungen zu einer möglichen Rückforderung variabler Bestandteile noch wurde eine solche Rückforderung von Seiten der Gesellschaft (des Aufsichtsrats) gestellt.

In den Vorstandsdienstverträgen ist weiterhin geregelt, dass sie keinen Anspruch auf eine Abfindung begründen, und zwar weder für den Fall der regulären noch der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit des Vorstandsmitglieds (§ 162 Abs. 2 Nr. 2, 3 AktG). Etwaige Abfindungsvereinbarungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages sind auf zwei Jahresfestgehälter, höchstens jedoch auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages begrenzt. Wenn die Gesellschaft den Dienstvertrag aus wichtigem Grund kündigt, ist keine Abfindung zu zahlen.

 

3.2. Regelungen zur Maximalvergütung

Die Vorstandsdienstverträge enthalten individuelle Regelungen zur Maximalvergütung. Maximalbeträge sind sowohl in die einzelnen Elemente der variablen Vergütung als auch in die Vergütung über den gesamten Vertragszeitraum implementiert. Dabei gelten die verschiedenen Maximalbeträge nicht exklusiv, sondern nebeneinander.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die in den Vorstandsdienstverträgen enthaltenen Klauseln zur Maximalvergütung je Vorstandsmitglied:

Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
in TEUR in TEUR in TEUR
Short Term Incentive (STI); Maximalbetrag p.a. 700 400 300
Long Term Incentive (LTI); Maximalbetrag für alle Ausübungen 2.000 1.000 1.000
Gesamtvergütung über den Zeitraum des Vorstandsdienstvertrages 5.000 3.000 2.700

Die Maximalvergütung des STI bezeichnet den jährlich zu zahlenden Höchstbetrag. Im Hinblick auf das LTI bezieht sich der Maximalbetrag auf den über sämtliche Ausübungszeiträume auszubezahlenden Gesamtbetrag. Die Gesamtvergütung über den Zeitraum des Vorstandsdienstvertrages umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile aus fester und variabler Vergütung. Übersteigt das STI, das LTI oder die Gesamtvergütung den betreffenden Maximalbetrag, verfällt der jeweils überschießende Betrag.

Sämtliche festgesetzten Maximalbeträge konnten im Geschäftsjahr 2022 eingehalten werden.

 

3.3. Angemessenheit der Vergütung

Das den Dienstverträgen zugrundeliegende Vergütungssystem für die Vorstände ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu fördern. Die Vergütungsstruktur richtet sich nach den Prinzipien der Angemessenheit und der Leistungsorientierung. Diese Grundprinzipien betreffen jedoch nicht nur die Vergütung des Vorstands, sondern auch diejenige des Aufsichtsrats sowie die Vergütungsstruktur der Mitarbeiter des Unternehmens insgesamt.

Die individuelle Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder orientiert sich an der Größe, der Komplexität und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, an den im Unternehmen allgemein gezahlten Vergütungen sowie an der von den Vorstandsmitgliedern geforderten Leistung. Zur Orientierung wurden Vorstandsvergütungssysteme und Vorstandsvergütungen von vergleichbaren Unternehmen herangezogen.

Die für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern erfüllten zum Zeitpunkt ihres Abschlusses die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden, inzwischen überholten Fassung vom 7. Februar 2017).

 

3.4. Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022

 

3.4.1. Short Term Incentive (STI)

Das den Mitgliedern des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte STI errechnet sich aus dem EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG des relevanten Geschäftsjahres. Sollten nicht-operative Sondereffekte im Geschäftsjahr auftreten, wird die Kennzahl um diese bereinigt. Für den Vorstand ergibt sich die Tantieme aus einem individuellen Prozentsatz des einen Mindest-Sockelbetrag übersteigenden EBITDA.

Im Geschäftsjahr 2022 betrug das EBITDA aus dem IFRS-Konzernabschuss TEUR 61.441 (Vorjahr: TEUR 62.046). Bereinigungen waren in beiden Berichtsperioden nicht notwendig. Mit Ablauf des Geschäftsjahres werden vom Aufsichtsrat die konkrete Zielerreichung des STI und der sich daraus ergebende Auszahlungsbetrag ermittelt.

Die auf Basis dieser Kennzahl ermittelte Tantieme stellt sich für die einzelnen Vorstandsmitglieder wie folgt dar:

in TEUR Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
2021 2022 2021 2022 2021 2022
STI 420 420 231 231 189 189
 

 

3.4.2. Long Term Incentive (LTI)

Als LTI haben die Vorstandsmitglieder einmalig eine bestimmte Anzahl sog. Stock Appreciation Rights (SAR) mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage erhalten. Ein SAR gewährt dabei keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, wenn der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Alzchem Group AG in den letzten 30 Handelstagen vor dem jeweiligen Ausübungsstichtag (zzgl. der bis dahin gewährten Dividenden) über dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Alzchem Group AG in den 60 Handelstagen vor dem 1. Januar 2020 liegt (wobei sich dieser „Basiskurs“ ab dem 1. Januar 2020 jedes Jahr um 3 Prozentpunkte erhöht). In den je nach Vorstandsmitglied zwei bzw. drei Ausübungszeiträumen im Januar 2023, 2024 bzw. 2025 kann bei Vorliegen der dafür gegebenen Voraussetzungen jeweils ein bestimmter Teil der den Vorstandsmitgliedern zugeteilten SAR ausgeübt, das heißt in einen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Ausübungszeitraums auszuzahlenden Barbetrag umgewandelt werden. Am Ende des letzten Ausübungszeitraums nicht eingelöste SAR verfallen.

Die Berechtigung, SAR zu erhalten, war an den bis zum Ende des Geschäftsjahres 2019 erfolgten Erwerb einer bestimmten Anzahl von Alzchem-Aktien geknüpft („Eigenaktien 1“). Darüber hinaus hat sich jedes Vorstandsmitglied dienstvertraglich verpflichtet, eine weitere Tranche Aktien der Gesellschaft („Eigenaktien 2“) zu erwerben.

Im Rahmen des LTI wurden den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2019 insgesamt 250.000 SAR gewährt. In den Geschäftsjahren 2021 und 2022 wurden vertragsgemäß keine weiteren SAR ausgegeben.

Die folgende Übersicht zeigt die jeweils zum Ultimo 2021 und 2022 gehaltenen SAR je Vorstandsmitglied sowie den nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) ermittelten Zeitwert und die Warte- und Ausübungsfristen zum Stichtag:

Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
31.12.2021 31.12.2022 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2021 31.12.2022
Gehaltene SAR in Stück 100.000 100.000 75.000 75.000 75.000 75.000
Zeitwert nach IFRS 2 in TEUR 190 34 106 9 107 9
Wartefrist bis 31.12.2022 31.12.2022 31.12.2022
Ausübungszeitraum 1 01.01.-31.01.2023
40 % der SAR
01.01.-31.01.2023
60 % der SAR
01.01.-31.01.2023
60 % der SAR
Ausübungszeitraum 2 01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
Ausübungszeitraum 3 01.01.-31.01.2025
20 % der SAR
n.a. n.a.

Aufgrund der Aktienkursentwicklung haben sich auch die bilanzierten beizulegenden Zeitwerte der anteilsbasierten Vergütung verringert. Obwohl dies in der Gewinn- und Verlustrechnung der Alzchem als Ertrag verbucht wird, wird die anteilsbasierte Vergütung im Folgenden nicht negativ, sondern mit Null dargestellt.

Die Vorstände Klaus Englmaier und Dr. Georg Weichselbaumer haben im Geschäftsjahr 2022 neue Vorstandsverträge geschlossen, welche unter anderem die Gewährung von Stock Appreciation Rights („Stock Appreciation Rights 2022“/„SAR 2022“) vorsehen. Die neuen Vorstandsverträge gelten erst seit dem 1. Januar 2023 und somit können auch frühestens im Geschäftsjahr 2023 SAR 2022 zugeteilt werden. Nach den Regelungen des IFRS 2 kann der Erdienungszeitraum und damit der Beginn der Erfassung als Personalaufwand bereits vor dem Tag der eigentlichen Zuteilung der SAR 2022 liegen, wenn der nach IFRS 2 zu bestimmende Tag der Gewährung auf ein früheres Datum fällt. Als Tag der Gewährung wurde das Datum der Einigung über die neuen Vorstandsverträge definiert, somit April 2022. Aus dieser Buchungslogik war bereits vor physischer Zuteilung der „SAR 2022“ im Geschäftsjahr 2022 ein Personalaufwand in Höhe von TEUR 26 je Vorstandsmitglied zu erfassen.

 

 

3.4.3 (Keine) Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

Im Berichtsjahr wurden keine variablen Vergütungsbestandteile von den Vorstandsmitgliedern seitens der Gesellschaft zurückgefordert (§ 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG).

 

3.5. Betriebliche Altersversorgung

Für die Mitglieder des Vorstands zahlt die Alzchem Group AG Beiträge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Darüber hinaus haben einige Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine bereits vor ihrem Eintritt in den Vorstand erworbene betriebliche Altersversorgung, für welche die Alzchem Group AG die Bedienung der Anwartschaften übernimmt.

Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr gezahlten Beiträge, den nach IAS 19 erdienten Dienstzeitaufwand der Periode und den ebenfalls nach IAS 19 ermittelten Anwartschaftsbarwert der Pensionsansprüche:

in TEUR Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
2021 2022 2021 2022 2021 2022
Beiträge 60 62 43 43 43 43
Dienstzeitaufwand 0 0 0 0 0 0
Anwartschaftsbarwert 372 207 960 638 0 0
 

3.6. Gewährte und geschuldete Vergütung

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).

Der variable Gehaltsbestandteil STI wird als „geschuldete Vergütung“ betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung im Geschäftsjahr erbracht wurde. Somit werden die Auszahlungsbeträge des STI für das Berichtsjahr angegeben, da in ihm der Anspruch des Vorstands auf eine entsprechende Zahlung entstanden ist, wenngleich die Auszahlung des STI erst nach dessen Ablauf erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zum Erdienungszeitraum besser her.

Neben der Höhe der Vergütung ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier angegebenen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Da der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung und die Veränderung der Zeitwerte der im Rahmen des LTI gewährten „SAR 2019“ nicht als gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 AktG zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz in den nachfolgenden Tabellen zusätzlich ausgewiesen:

Andreas Niedermaier
2021 2022
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 300 37 % 315 38 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 21 3 % 21 3 %
Versorgungsaufwand 60 7 % 62 8 %
Feste Vergütung 381 47 % 398 49 %
Variable Vergütung Short Term Incentive (STI) 420 53 % 420 51 %
Long Term Incentive (LTI) 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 420 53 % 420 51 %
  Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 801 100 % 818 100 %
  Dienstzeitaufwand 0   0  
  Zeitwertänderung SAR 89   0  
  Gesamtvergütung 890   818  

Klaus Englmaier
2021 2022
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 230 45 % 230 45 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 12 2 % 10 2 %
Versorgungsaufwand 43 8 % 43 8 %
Feste Vergütung 285 55 % 283 55 %
Variable Vergütung Short Term Incentive (STI) 231 45 % 231 45 %
Long Term Incentive (LTI) 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 231 45 % 231 45 %
  Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 516 100 % 514 100 %
  Dienstzeitaufwand 0   0  
  Zeitwertänderung SAR 35   0  
  Gesamtvergütung 551   514  

Dr. Georg Weichselbaumer
2021 2022
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 230 49 % 230 49 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 9 2 % 10 2 %
Versorgungsaufwand 43 9 % 43 9 %
Feste Vergütung 282 60 % 283 60 %
Variable Vergütung Short Term Incentive (STI) 189 40 % 189 40 %
Long Term Incentive (LTI) 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 189 40 % 189 40 %
  Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 471 100 % 472 100 %
  Dienstzeitaufwand 0   0  
  Zeitwertänderung SAR 35   0  
  Gesamtvergütung 506   472  
4.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Alzchem Group AG ist zuletzt von der Hauptversammlung 2020 mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 2020 geändert worden. Das dadurch geschaffene System der Aufsichtsratsvergütung, das weiterhin keine(n) variable(n) Vergütung(sbestandteil) vorsieht, ist gegenüber der Hauptversammlung 2021 offengelegt und die den Aufsichtsratsmitgliedern auf dieser Grundlage zu zahlende Vergütung von ihr gebilligt worden.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 14 der Satzung im Einzelnen wie folgt geregelt:

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 20.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache dieses Betrages.

Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird mit zusätzlichen 10 %, der Vorsitz in einem Ausschuss mit zusätzlichen 20 % der Grundvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds vergütet. Dies setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Ausschuss in dem betreffenden Geschäftsjahr mindestens zweimal in Sitzungen getagt und das Aufsichtsratsmitglied daran teilgenommen hat.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben oder nur während eines Teils des Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehatten, erhalten eine anteilige Vergütung (bei unveränderter Gültigkeit des Mindest-Sitzungserfordernisses) unter Aufrundung auf volle Monate.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie der auf ihre Vergütung und ihre Auslagen etwa zu entrichtenden Umsatzsteuer. Sie werden überdies in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen, sofern die Gesellschaft eine solche unterhält; die Prämien für die D&O-Versicherung trägt die Gesellschaft.

Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft der Alzchem-Gruppe sind (was auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Alzchem Group AG im Hinblick auf ihre gleichzeitige Aufsichtsratstätigkeit in der Alzchem Trostberg GmbH zutrifft), müssen sich die Vergütung, die sie in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglieder der Alzchem Group AG erhalten, auf die ihnen in der anderen Gesellschaft etwa zustehende Aufsichtsratsvergütung anrechnen lassen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG:

Grundvergütung Ausschussvergütung Gesamtvergütung
in TEUR Anteil in TEUR Anteil in TEUR
Markus Zöllner 2021 40 100 % 0 0 % 40
2022 40 95 % 2 5 % 42
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer 2021 20 100 % 0 0 % 20
2022 20 83 % 4 17 % 24
Steve Röper 2021 20 100 % 0 0 % 20
2022 20 91 % 2 9 % 22
Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein 2021 30 100 % 0 0 % 30
2022 30 94 % 2 6 % 32
5.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Änderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG (i. V. m. § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) die Ertragsentwicklung der Alzchem-Gruppe, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten drei Geschäftsjahre, also ab dem Geschäftsjahr 2020 dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der für die Vergütung grundlegenden Konzern-Kennzahl EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG dargestellt. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der Alzchem Group AG gemäß dem HGB-Jahresabschluss gezeigt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird sowohl die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte als auch die geschuldete Vergütung berichtet.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft der Alzchem-Unternehmen in Deutschland, einschließlich der Auszubildenden, abgestellt. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst dabei den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit herrscht bei der Angabe Einheitlichkeit mit der Darstellung der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Ertragsentwicklung

In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in % 01.01. – 31.12.2022 Veränderung in %
EBITDA IFRS-Konzernabschluss 53.805 62.046 15 61.441 -1
Jahresüberschuss HGB-Jahresabschluss Alzchem Group AG 15.111 20.540 36 9.503 -54

Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer

In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in % 01.01. – 31.12.2022 Veränderung in %
Vergütung Arbeitnehmer in Deutschland 80,8 81,5 1 84,4 4
Anzahl Arbeitnehmer 1.475 1.482 < 1 1.522 3

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in % 01.01. – 31.12.2022 Veränderung in %
Andreas Niedermaier (Vorsitzender) 716 801 13 818 2
Klaus Englmaier 468 516 11 514 - 0
Dr. Georg Weichselbaumer 430 471 10 472 - 0

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in % 01.01. – 31.12.2022 Veränderung in %
Markus Zöllner (Vorsitzender) 44 40 -9 42 5
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer 20 20 0 24 20
Steve Röper 20 20 0 22 10
Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (stellv. Vorsitzender) 55 30 -45 32 7


Trostberg, im Februar 2023

Für den Aufsichtsrat
Markus Zöllner
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Für den Vorstand
Andreas Niedermaier                Klaus Englmaier                Dr. Georg Weichselbaumer

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Alzchem Group AG (vormals: AlzChem Group AG)

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Alzchem Group AG (vormals: AlzChem Group AG) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


München, 17. Februar 2023

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Josef Eberl
Wirtschaftsprüfer
Olga Resnik
Wirtschaftsprüferin

 

Teil III: Vorstandsvergütungssystem 2023

Unter Tagesordnungspunkt 7 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, das überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Das Vergütungssystem hat den folgenden Inhalt:

Alzchem Group AG
Vergütungssystem für den Vorstand

Stand: März 2023

Als börsennotierte Gesellschaft ist die Alzchem Group AG (im Folgenden auch die „Gesellschaft“) gem. § 87a Abs. 1 S. 1 AktG verpflichtet, ein für jeden interessierten Aktionär „klares und verständliches System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder“ zu unterhalten. Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft zu diesem Zweck beschlossene System soll hiermit beschrieben werden.

A.

Allgemeine Grundsätze

I.

Besonderheiten der Alzchem Group AG

Die Alzchem Group AG ist hinsichtlich ihres Umsatzes und der Zahl ihrer Mitarbeiter, aber auch nach ihrer organisatorischen Struktur eine eher kleine börsennotierte Gesellschaft. Schon um diesem Umstand gerecht zu werden, ist auch das Vergütungssystem für den Vorstand möglichst einfach und übersichtlich gestaltet.

II.

Ausgestaltung der Vorstandsvergütung

Vorrangiges Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb der gegebenen regulatorischen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um für die Alzchem Group AG die besten verfügbaren Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen. Zugleich soll die Vergütung die Geschäftsstrategie der Alzchem-Gruppe fördern und zu ihrer langfristigen Entwicklung beitragen (zu Einzelheiten vgl. unten B.II.4).

Ansonsten hat der Aufsichtsrat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds, einschließlich des Ruhegehalts, der Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art

in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds

sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und

die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.

(Zu Einzelheiten vgl. unten Abschnitt F.)

III.

Regulatorische Vorgaben

Das hier dargestellte Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und berücksichtigt zudem die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über das Vergütungssystem geltenden Fassung. So ist die Vergütungsstruktur insbesondere auf eine „nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft“ ausgerichtet. Der langfristig-variable Vergütungsbestandteil hat eine „mehrjährige Bemessungsgrundlage“; für außerordentliche Entwicklungen hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit festgesetzt.

IV.

Festlegung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems

Struktur und Angemessenheit des Vorstandsvergütungssystems werden vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Dabei kann der Aufsichtsrat auch unabhängige externe Beratung in Anspruch nehmen. Das vom Aufsichtsrat jeweils beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt (zu Einzelheiten vgl. unten E.).

V.

Geltungsbereich; Behandlung von Altverträgen

Das vorliegende Vergütungssystem für den Vorstand gilt für alle Vorstandsdienstverträge, die nach seiner Vorlage an die Hauptversammlung abgeschlossen, geändert oder – zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Vorstandsmandats – verlängert werden. Es gilt ferner für die Teile bereits früher abgeschlossener Vorstandsdienstverträge, deren Wirksamwerden auf die Billigung dieses Systems durch die Hauptversammlung aufschiebend bedingt ist.

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Vorstandsvergütungssystems bereits abgeschlossene Vorstandsdienstverträge genießen Bestandsschutz bis zum Ende der jeweils laufenden Amtsperiode. In diesem Fall wird die Vergütung somit auf Basis der vereinbarten Vorstandsdienstverträge festgesetzt. Die Vertragsparteien können die Vorstandsdienstverträge jedoch einvernehmlich auch an dieses Vorstandsvergütungssystem anpassen.

B.

Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Alzchem Group AG setzt sich aus festen (I.) und variablen Bestandteilen (II.), der Altersversorgung (III.), einer Reihe von Nebenleistungen (IV.) sowie ggf. einer Sign On-/Halte-Prämie (V.) zusammen. Abfindungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden vertraglich nicht zugesagt (VI.), von den Vorstandsmitgliedern anderweitig erhaltene Vergütungen werden grundsätzlich angerechnet (VII.). Die Vorstandsmitglieder ihrerseits sind verpflichtet, während der gesamten Laufzeit ihrer Dienstverträge, eine bestimmte Anzahl Alzchem-Aktien zu halten (VIII.).

I.

Festvergütung

Die Festvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene (Brutto-) Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Sie soll dem Vorstandsmitglied eine Grundabsicherung verschaffen, die dazu beiträgt, dass es sein Vorstandsamt pflichtgemäß ausführt. Die Auszahlung der Festvergütung erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten, jeweils zum Monatsende.

Die Festvergütung wird bei einer vorübergehenden krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds bei fortbestehendem Vorstandsamt bis zu sechs Monate, längstens bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrages, weitergezahlt. Im Falle einer länger andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt die Gesellschaft einen betrieblichen Zuschuss nach den für die leitenden Angestellten geltenden Bestimmungen.

Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern, deren Bestellung zum Vorstandsmitglied gem. § 84 Abs. 3 AktG unter Zusicherung der Wiederbestellung vorübergehend widerrufen wird, vereinbaren, dass sie während der Unterbrechung der Amtszeit einzelne Vergütungsbestandteile oder Nebenleistungen weiterhin erhalten.

II.

Variable Vergütungsbestandteile

1.

Überblick

Die variable, d.h. leistungs- und erfolgsbezogene Vergütung besteht aus einem Short Term- („STI“) und einem Long Term Incentive („LTI“) sowie gegebenenfalls einer an das LTI angelehnten Übergangszahlung („ÜZ“). STI, LTI und ÜZ dienen der Incentivierung der Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die Umsetzung der operativen, strategischen und Nachhaltigkeits-Ziele der Gesellschaft.

Die für das STI und das LTI (einschließlich ÜZ) maßgeblichen Leistungs- und Erfolgskriterien werden vom Aufsichtsrat entweder einmalig zu Beginn des Vorstandsmandats oder jährlich nach den im Vergütungssystem bestimmten Grundsätzen festgesetzt.

Die Leistungskriterien, nach denen sich die Höhe der variablen Vergütungsbestandteile bemisst (STI = EBITDA- oder EBIT-Entwicklung + Nachhaltigkeits-Ziel; LTI/ÜZ = Aktienkursentwicklung) sind für alle Vorstandsmitglieder grundsätzlich gleich. Damit soll die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstands als Kollektivorgan unterstrichen werden. Individuelle Ziele einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstands insgesamt können jedoch in Form eines „Personal Contribution-Faktors“ im Rahmen des STI eine Rolle spielen.

Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter, von denen die Entwicklung der variablen Vergütungsbestandteile abhängt („Repricing“), ist vorbehaltlich einer außerordentlichen, zum Zeitpunkt der Gewährung der variablen Vergütung nicht vorhersehbaren, die „Geschäftsgrundlage“ der gewährten Vergütungsbestandteile infrage stellenden Entwicklung unzulässig.

2.

Short Term Incentive (STI)

Das STI wird zu 90 Prozent für den in dem betreffenden Geschäftsjahr erzielten Geschäftserfolg (= Ziel 1) und zu 10 Prozent für das Erreichen von Nachhaltigkeits-Zielen (= Ziel 2) gezahlt. Die daraus resultierende Zielerreichung kann in Abhängigkeit von der im Geschäftsjahr geleisteten „Personal Contribution“ anzupassen sein.

a.

Komponenten

aa.

Geschäftserfolg (Ziel 1)

Der Geschäftserfolg richtet sich nach dem im Geschäftsjahr erzielten Ertrag. Der Aufsichtsrat legt für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr nach seinem billigen Ermessen fest, ob sich der Ertrag nach dem EBITDA oder dem EBIT richtet und teilt dies dem Vorstandsmitglied mit; ebenso erfolgen Festlegung und Mitteilung des Ziel- (100 Prozent) sowie eines Minimal- und eines Maximalwertes.

Der Berechnung der Zielerreichung ist die Gewinn- und Verlustrechnung des testierten Konzernjahresabschlusses der Alzchem Group AG für das betreffende Geschäftsjahr, bereinigt um nicht-operative Sondereffekte, zugrunde zu legen.

bb.

Nachhaltigkeit (Ziel 2)

Desweiteren ist der STI-Erfolg abhängig vom Erreichen eines oder mehrerer von der Gesellschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie definierten, möglichst quantifizierbaren Nachhaltigkeitsziele. Dabei kann es zum Beispiel um eine Verringerung von Arbeitsunfällen, um den effizienten Ressourcen-Einsatz, um die Verringerung des Energieverbrauchs, die Abfallreduzierung oder eine CO2-Einsparung gehen. Der Aufsichtsrat legt für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr eines oder mehrere solcher Nachhaltigkeitsziele und deren Gewichtung zueinander fest und teilt beides dem Vorstandsmitglied schriftlich mit; auf gleiche Weise erfolgen Festlegung und Mitteilung eines Ziel- (100 Prozent) sowie eines Minimal- und eines Maximalwertes. Sofern der Aufsichtsrat ein oder mehrere nicht-quantifizierbare Nachhaltigkeitsziele festgelegt hat, bestimmt er, nach welcher Methode die Zielerreichung gemessen wird und wie sich der Zielwert bestimmt und teilt die Methode und den Zielwert dem Vorstandsmitglied mit.

Nach dem Ende des Geschäftsjahres wird der für Ziel 1 und Ziel 2 (dort für jedes einzelne Nachhaltigkeits-Ziel) tatsächlich erzielte Ist-Wert dem zu Beginn des Geschäftsjahrs festgelegten Zielwert gegenübergestellt. Liegt der Ist-Wert unterhalb des Minimalwerts, beträgt die Zielerreichung 0 Prozent, liegt er auf dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 Prozent und erreicht er den Maximalwert, beträgt die Zielerreichung 200 Prozent. Zwischen dem Minimal- und dem Zielwert und dem Ziel- und dem Maximalwert werden die Werte jeweils linear interpoliert. Hat der Aufsichtsrat ein oder mehrere nicht-quantifizierbare Nachhaltigkeits-Ziele festgelegt, so stellt er die jeweilige Zielerreichung auf der Grundlage des Zielwertes und der von ihm festgelegten Berechnungsmethode nach billigem Ermessen fest.

Die Gesamt-Zielerreichung ergibt sich am Ende des Geschäftsjahres aus der gewichteten Zielerreichung für Ziel 1 (90 Prozent) und Ziel 2 (10 Prozent), wobei sich bei mehreren festgelegten Nachhaltigkeits-Zielen die Zielerreichung für Ziel 2 aus der vom Aufsichtsrat gewichteten Zielerreichung der einzelnen Nachhaltigkeits-Ziele zueinander ergibt. Der Zahlungsanspruch bei 100 Prozent Zielerreichung errechnet sich aus dem Anteil des STI an der Ziel-Gesamtvergütung (unten C.II.).

b.

Personal Contribution-Faktor

Der Aufsichtsrat kann vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für jedes einzelne Vorstandsmitglied oder für alle Vorstandsmitglieder gemeinsam Leistungskriterien festlegen, deren Erfüllung als „Personal Contribution“ mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 in die Zielerreichung für den STI einfließt. Solche Leistungskriterien können zum Beispiel

-

die Entwicklung von Produkten, Kunden und Märkten,

-

die Optimierung der Konzernstruktur oder -organisation der Alzchem-Gruppe,

-

die Förderung der Unternehmenswerte und der Unternehmenskultur und/oder

-

die Umsetzung besonderer Projekte

sein. Die Personal Contribution bemisst sich nach dem Grad der Erfüllung der Leistungskriterien und wird vom Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen mit der Feststellung der Zielerreichung (oben a.) nach seinem billigen Ermessen in Form eines Faktors zwischen 0,8 und 1,2 festgelegt. Die Zielerreichung des einzelnen Vorstandsmitglieds für den STI ergibt sich aus der Multiplikation des gewichteten Zielerreichungsgrades für die Ziele 1 und 2 mit dem Faktor für die Personal Contribution.

Legt der Aufsichtsrat für ein Geschäftsjahr keine Leistungskriterien als Personal Contribution fest, beträgt der Faktor 1,0.

c.

Cap; Abweichungen von der Berechnungsformel

Das STI ist – auch unter Berücksichtigung des Personal Contribution-Faktors – bei einer 200-prozentigen Zielerreichung pro Geschäftsjahr gekappt („STI-Cap“); der Aufsichtsrat kann vor jedem Geschäftsjahr auch ein niedrigeres STI-Cap bestimmen. Unter der Voraussetzung einer außergewöhnlichen geschäftlichen Entwicklung kann der Aufsichtsrat den STI aber auch ganz oder teilweise auszahlen, obwohl die Berechnungsformel dies eigentlich nicht bzw. nicht in diesem Umfang gestatten würde.

d.

Malus/Clawback

Bei erheblichen, für das Unternehmen nachteiligen Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds, wie z.B. einer Verletzung der Unternehmensleitlinien, kann der Aufsichtsrat den STI für das Jahr, in das die Pflichtverletzung fällt, entweder ganz oder teilweise nicht auszahlen („Malus“) oder ein bereits ausgezahltes STI ganz oder teilweise zurückfordern („Clawback“). Die Entscheidung über den Malus bzw. Clawback ist von dem bei Alzchem eingetretenen Schaden sowie dem Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds abhängig; sie kann nur innerhalb eines Jahres seit der Feststellung und Aufklärung der Pflichtverletzung getroffen werden.

e.

Auszahlung des STI

Die (Bar-) Auszahlung des STI erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, die über die Entlastung der Organe der Gesellschaft für das die STI-Zahlung betreffende Geschäftsjahr beschließt.

f.

Unterjährige(r) Beginn bzw. Beendigung des Dienstvertrages

Beginnt oder endet der Dienstvertrag unterjährig, verringert sich der Anspruch aus dem STI für das betreffende Geschäftsjahr entsprechend (Auszahlung von 1/12 des STI für jeden Monat, während dem das Dienstverhältnis mindestens den halben Monat bestand).

Der Anspruch aus dem STI entfällt jedoch vollständig und ersatzlos bei einer Beendigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund. Der Aufsichtsrat kann die gleiche Rechtsfolge vorsehen, wenn das Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt niedergelegt hat, ohne dass dafür ein wichtiger Grund bestand.

3.

Long Term Incentive (LTI)

Das LTI wird für den langfristig (= innerhalb von mindestens vier Jahren) erreichten, sich vornehmlich in der Entwicklung des Aktienkurses niederschlagenden Geschäftserfolg gezahlt.

a.

Berechnung

Zu diesem Zweck wird dem Vorstandsmitglied pro vollständigem Geschäftsjahr seiner Amtszeit eine aus einer bestimmten Anzahl Stock Appreciation Rights(„SAR“) bestehende LTI-Tranche zugeteilt. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Zuteilung der LTI-Tranche des betreffenden Geschäftsjahres für jeden Monat, während dem das Dienstverhältnis nicht mindestens den halben Monat bestand, um 1/12 gekürzt; Entsprechendes gilt für die Zuteilung einer LTI-Tranche für ein Geschäftsjahr, in dem der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds vor Vollendung des Geschäftsjahres endet. „Zuteilungstag“ ist jeweils der 1. Januar des Geschäftsjahres der Zuteilung; entsteht die LTI-Berechtigung unterjährig, ist Zuteilungstag – für die dann zeitanteilig gekürzte LTI-Tranche – der erste Tag des Monats, in dem die Berechtigung entstanden ist.

Beispiel: Beginn der Amtszeit am 10.07.01 → Berechtigung auf LTI-Tranche 01 entsteht am 01.07.01 (= „Zuteilungstag“); Kürzung des Zuteilungsbetrags um 6/12 (Januar-Juni 01). Ende der Amtszeit am 09.07.04 → Anspruch auf LTI-Tranche 04 entsteht am 01.01.04 (= „Zuteilungstag“); Kürzung des Zuteilungsbetrags um 6/12 (Juli-Dezember 04). Die LTI-Tranchen 02 und 03 werden nicht gekürzt.

Die SARs gewähren dem Vorstandsmitglied nach Ablauf der Haltefrist Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages (nicht jedoch auf den Erwerb von Aktien). Der „Zuteilungsbetrag“ pro gewährter LTI-Tranche errechnet sich aus dem prozentualen Anteil des LTI an der Ziel-Gesamtvergütung (unten C.II.). Dabei gilt:

Anzahl der pro Tranche zuzuteilenden SARs
= Zuteilungsbetrag ÷ Angenommene 4J-Kurssteigerung

„Angenommene 4J-Kurssteigerung“
= die während der 4-jährigen Haltefrist realistischerweise erwartbare Kurssteigerung der Alzchem-Aktie

Die Angenommene 4J-Kurssteigerung wird vom Aufsichtsrat nach seinem billigen Ermessen entweder einmalig zu Beginn des Vorstandsmandats oder jährlich für die jeweils zuzuteilende LTI-Tranche festgesetzt und dem Vorstand mitgeteilt.

Der durch Ausübung der SARs nach Ablauf der Haltefrist vom Vorstand zu verdienende Geldbetrag pro SAR (x) berechnet sich nach der folgenden Formel:

x = Ausübungskurs – Zuteilungskurs

„Ausübungskurs“ = Durchschnitt der Xetra-gewichteten Schlusskurse
der Alzchem-Aktie in den 30 Handelstagen vor dem Tag der Ausübung der SAR
+ seit dem Zuteilungstag pro Alzchem-Aktie gezahlte Dividenden

„Zuteilungskurs“ = Durchschnitt der Xetra-gewichteten Schlusskurse
der Alzchem-Aktie in den 60 Handelstagen vor dem Zuteilungstag

Beispielsberechnungen zum LTI ergeben sich aus der Anlage.

SARs sind nur während bestimmter Zeiträume ganz oder teilweise ausübbar; der Aufsichtsrat kann für die Ausübung die kapitalmarktrechtlich und unternehmensintern einschlägigen Ausübungsfristen und -verbote („Closed Periods“) entsprechend vorsehen. Die frühestmögliche Ausübung kann nach einer Haltefrist von vier Jahren nach dem Zuteilungstag der betreffenden LTI-Tranche erfolgen. Die Ausübbarkeit kann, auch hinsichtlich der Menge der pro LTI-Tranche jeweils ausübbaren SARs, gestaffelt werden. Eine etwaige Staffelung sowie die konkreten Ausübungszeiträume legt der Aufsichtsrat vor Gewährung einer LTI-Tranche fest. Bis zum Verstreichen des letztmöglichen Ausübungstermins nicht ausgeübte SARs verfallen ersatzlos.

b.

Cap; Abweichungen von der Berechnungsformel

Der aus jeder vierjährigen LTI-Tranche erzielbare maximale Betrag beträgt – um außergewöhnlichen geschäftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die nicht mit der Leistung des Vorstands im Zusammenhang stehen – 200 Prozent des auf den LTI entfallenden Teils der Ziel-Gesamtvergütung („LTI-Cap“). Der Aufsichtsrat kann vor jedem Geschäftsjahr mit dem Vorstandsmitglied für jede künftige LTI-Tranche auch ein niedrigeres LTI-Cap vereinbaren.

Unter der Voraussetzung einer außergewöhnlichen geschäftlichen Entwicklung kann der Aufsichtsrat den aus dem LTI fließenden Betrag ganz oder teilweise auszahlen, obwohl eine entsprechende Kurssteigerung eigentlich nicht erreicht wurde. Umgekehrt kann der Aufsichtsrat den sich rechnerisch ergebenden Auszahlungsbetrag kürzen, wenn dieser nicht das Ergebnis einer positiven Kursentwicklung der Alzchem-Aktie ist, sondern sich allein aufgrund der Berücksichtigung der zwischenzeitlich gezahlten Dividenden ergibt.

c.

Malus/Clawback

Bei erheblichen, für das Unternehmen nachteiligen Pflichtverletzungen eines Vorstandsmitglieds, wie z.B. einer Verletzung der Unternehmensleitlinien, kann der Aufsichtsrat die LTI-Tranche, die für das Jahr gewährt wird bzw. wurde, in das die Pflichtverletzung fällt, entweder ganz oder teilweise nicht auszahlen (Malus) oder einen bereits ausgezahlten LTI ganz oder teilweise zurückfordern (Clawback). Die Entscheidung über Malus und Clawback ist von dem bei Alzchem eingetretenen Schaden sowie dem Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds abhängig; sie kann nur innerhalb eines Jahres seit der Feststellung und Aufklärung der Pflichtverletzung getroffen werden.

d.

Auszahlung

Die Auszahlung des LTI erfolgt in bar innerhalb einer Frist von max. zwei Monaten nach der jeweiligen Ausübung der SARs.

Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass dem Vorstandsmitglied jährliche Abschlagszahlungen in Bezug auf die LTI-Tranchen gezahlt werden, deren Haltefrist noch nicht abgelaufen ist. Abschlagsbedingte Überzahlungen der jeweiligen LTI-Tranche sind der Gesellschaft vom Vorstandsmitglied unverzüglich nach dem letzten tatsächlichen Auszahlungstermin in Bezug auf die SARs der jeweiligen LTI-Tranche bzw., falls die zum letztmöglichen Ausübungstermin ausübbaren SARs der jeweiligen LTI-Tranche vollständig nicht ausgeübt werden, unverzüglich nach dem letztmöglichen Ausübungstermin zurückzugewähren.

e.

Auswirkungen einer Beendigung des Dienstvertrages auf noch laufende LTI-Tranchen

Die Beendigung des Dienstvertrages hat – unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund sie erfolgt (z.B. Auslaufen des Vertrages; Erreichen der Altersgrenze) – grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, keinen Einfluss auf die zugeteilten LTI-Tranchen und die damit verbundenen Rechte. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass das Vorstandsmitglied grundsätzlich die Chance haben soll, für jedes Jahr seiner Vorstandstätigkeit ein entsprechendes LTI – nicht mehr, aber auch nicht weniger – zu verdienen.

Der Aufsichtsrat kann jedoch vorsehen, dass eine etwa bereits gewährte oder ausgezahlte Übergangszahlung (Ziff. 4) bei der Auszahlung des LTI im Sinne des vorstehend genannten Prinzips wirtschaftlich angemessen berücksichtigt wird. Hierzu kann der Aufsichtsrat insbesondere bestimmen, dass LTI-Tranchen, deren Haltefrist zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch nicht abgelaufen sind, entweder ersatzlos verfallen oder dass der sich aus der Ausübung der SARs solcher LTI-Tranchen ergebende Auszahlungsbetrag gekürzt wird.

Ansprüche aus noch nicht ausgeübten SARs einer LTI-Tranche entfallen ersatzlos bei einer Beendigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund. Der Aufsichtsrat kann die gleiche Rechtsfolge vorsehen, wenn das Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt niedergelegt hat, ohne dass dafür ein wichtiger Grund bestand.

4.

Übergangszahlung (ÜZ)

Für den Fall, dass Teile der unter dem Dienstvertrag zu zahlenden Vergütung, insbesondere des LTI, erst längere Zeit nach dem Vertragsbeginn auszahlbar sind, ohne dass die dadurch entstehende anfängliche Liquiditätslücke anderweitig kompensiert wird (wie zB durch eine Abschlagszahlung), kann der Aufsichtsrat jährlich erfolgsabhängige, ein- oder mehrjährig angelegte Überbrückungsleistungen nach dem Muster des LTI (Übergangszahlung – „ÜZ“) gewähren. Für die ÜZ gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 3, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der zuzuteilenden SARs und ihrer Ausübung, entsprechend. Die Haltefristen, einschließlich der von ihnen abhängigen „Angenommenen xJ-Kurssteigerung“, wird der Aufsichtsrat an den individuellen Zweck der ÜZ anpassen.

Der aus der ÜZ erzielbare maximale Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 200 Prozent des für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten Zuteilungsbetrages.

5.

Anreizwirkung für die Geschäftsentwicklung

Die in den variablen Vergütungsbestandteilen verankerten finanziellen und nicht-finanziellen Ziele stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft:

-

Mit der Ausrichtung des STI am EBITDA bzw. EBIT sind die für das Unternehmen wichtigsten betriebswirtschaftlich-operativen Steuerungsgrößen zugleich die entscheidenden Faktoren für seine Bemessung. Je besser sich das EBITDA bzw. das EBIT entwickelt, desto erfolgreicher ist auch das einzelne Vorstandsmitglied persönlich. Ferner werden im Rahmen des STI über die Festsetzung bestimmter Nachhaltigkeits-Ziele Anreize für eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens gesetzt.

Der Personal Contribution-Faktor gibt dem Aufsichtsrat darüber hinaus die Gelegenheit herauszustellen, ob und wie die individuellen oder kollektiven Leistungen der einzelnen Vorstandsmitglieder oder des Vorstands insgesamt zur Erreichung dieser wesentlichen Ziele beigetragen haben.

-

Mit der Ausrichtung des LTI und der ÜZ an der Kursentwicklung der Alzchem-Aktie ist die für die Aktionäre – neben der Dividende – wichtigste wirtschaftliche Größe zugleich der entscheidende Faktor für die Bemessung dieser Vergütungsbestandteile. Je besser sich der Börsenkurs (und damit – als strategisch-langfristiges Ziel – auch das vom Kapitalmarkt bewertete Unternehmen in seiner Gesamtheit) entwickelt, desto erfolgreicher ist auch das einzelne Vorstandsmitglied persönlich. Eine positive Entwicklung des Börsenkurses ist für Alzchem strategisch vor allem bedeutsam für einen möglichst positiven Peer Group-Vergleich mit anderen, ähnlich positionierten Chemie-Unternehmen und damit für eine möglichst effektive Nutzung der (z.B. Finanzierungs-) Vorteile des Kapitalmarkts, wenn auf diesen zurückgegriffen werden soll.

Der Aufsichtsrat legt zudem dadurch einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit der Unternehmensentwicklung, dass er den Anteil des LTI an der (Ziel-) Vergütung entsprechend hoch gewichtet hat.

-

Zusätzlich unterstützen die Aktienhaltevorschriften für den Vorstand (unten VIII.) eine langfristige und nachhaltige Incentivierung der Vorstandstätigkeit. Mit ihnen wird neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für eine möglichst stetige Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt.

III.

Altersversorgung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine freiwillige arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung nach Maßgabe der hierzu im Unternehmen allgemein bestehenden, beitragsorientierten Vereinbarungen. Dabei gelten als beitragsfähiges Einkommen die jeweils für ein Geschäftsjahr gezahlte Festvergütung und der STI (in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr auszuzahlenden STI-Betrages), letzterer jedoch nur bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent der Festvergütung.

Von Vorstandsmitgliedern während ihrer Zeit vor der Bestellung zum Vorstand etwa erworbene Altersvorsorgeansprüche und -anwartschaften werden geschützt. Bei der weiteren Ausgestaltung der Altersversorgung wird dieser Umstand angemessen berücksichtigt.

IV.

Nebenleistungen

1.

Dienstwagen

Jedes Vorstandsmitglied erhält auf Kosten der Gesellschaft einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse, auch zur privaten Nutzung. Alle mit der Nutzung des Dienstwagens anfallenden Kosten trägt die Gesellschaft. Der damit einhergehende geldwerte Vorteil ist von dem Vorstandsmitglied persönlich zu versteuern.

2.

Versicherungen

a.

D&O-Versicherung

Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung („D&O-Versicherung“) mit dem gesetzlich erforderlichen Selbstbehalt ab. Im Versicherungsfall trägt die Gesellschaft – vom Fall vorsätzlichen Handelns des Vorstandsmitglieds abgesehen – sämtliche Abwehrkosten.

b.

Unfallversicherung

Die Vorstandsmitglieder werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene allgemeine, auch für Unfälle im privaten Bereich geltende Unfallversicherung eingeschlossen.

3.

Sonstiges

Jedes Vorstandsmitglied erhält ferner die für eine Position dieser Art üblichen sonstigen Nebenleistungen (wie z.B. ein Mobiltelefon, das auch zu privaten Zwecken benutzt werden darf).

V.

Sign On-/Halte-Prämie

Der Aufsichtsrat kann einem neuen Vorstandsmitglied eine angemessene, bis zu max. 50 Prozent der (Brutto-) Festvergütung (B.I.) betragende, gegebenenfalls in Raten zahlbare „Sign On-Prämie“ gewähren, wenn (i) die Verpflichtung der betreffenden Person als Vorstand für die weitere Entwicklung der Alzchem von überragender Bedeutung ist und (ii) sie nur durch die Zahlung der Sign On-Prämie zu einem Eintritt in das Unternehmen bewegt werden kann. In allen anderen Fällen ist die Zahlung einer Sign On-Prämie unzulässig.

Unter entsprechenden Voraussetzungen kann eine Prämie in der genannten Größenordnung auch einem bereits amtierenden Vorstandsmitglied für die Verlängerung seines Mandats um mindestens drei weitere Jahre gewährt werden („Halte-Prämie“).

VI.

Beendigung des Dienstvertrages; Abfindung

1.

Beendigung des Dienstvertrages

Die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder (im Fall der Erstbestellung in der Regel drei, ansonsten bis zu fünf Jahre) und die Laufzeiten ihrer Dienstverträge sind aufeinander abgestimmt. Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, kann die Gesellschaft dessen Dienstvertrag – sofern er nicht ohnehin automatisch endet oder fristlos gekündigt werden kann – ebenfalls vorzeitig beenden.

Zur Zeit der Vertragsbeendigung noch offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, werden nach den ursprünglich vereinbarten Zielen, Vergleichsparametern, Haltefristen und Fälligkeitszeitpunkten abgerechnet und ausbezahlt; Ziff. II.3.e. bleibt unberührt.

2.

Abfindung

Die Vorstandsmitglieder haben keinen dienstvertraglich begründeten Anspruch auf eine Abfindung, aus welchem Rechtsgrund auch immer (z.B. Change of Control).

Sollten sich die Vertragsparteien im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages auf eine Abfindung einigen, so ist diese in ihrer Höhe auf zwei Jahresfestgehälter, höchstens jedoch auf das auf die Restlaufzeit des Dienstvertrages entfallende, ggf. anteilige Jahresfestgehalt begrenzt. Im Fall der Zahlung einer Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Die Zahlung einer Abfindung kommt nicht in Betracht, wenn die vorzeitige Beendigung auf einer Kündigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund beruht.

VII.

Vergütungen aufgrund sonstiger Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Alzchem-Gruppe

Mit der Vorstandsvergütung sind sämtliche sonstigen Aktivitäten der Vorstandsmitglieder innerhalb der Alzchem-Gruppe, insbesondere die Übernahme von Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeiten bei Tochtergesellschaften (> 50% Stimm- oder Kapitalanteil), abgegolten. Hierfür wird daher entweder keine gesonderte Vergütung gezahlt oder die Vergütung ist auf die Vorstandsvergütung in vollem Umfang anzurechnen.

Nimmt ein Vorstandsmitglied konzernfremde Mandate wahr (≤ 50% Stimm- oder Kapitalanteil), kann der Aufsichtsrat entscheiden, wie im Hinblick auf eine etwa gezahlte Vergütung zu verfahren ist. Maßgebliches Kriterium dafür, ob das Vorstandsmitglied die Vergütung behalten darf oder ob sie angerechnet wird, ist, inwieweit die Übernahme des Mandats im Interesse der Alzchem liegt (je kleiner das Interesse, desto eher eine Anrechnung).

VIII.

Erwerbs- und Halteverpflichtung für Alzchem-Aktien

Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einmalig Alzchem-Aktien in einem Wert von 100 Prozent seiner jährlichen (Brutto-) Festvergütung (B.I.) zu erwerben und während der gesamten Dauer seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl dieser „Pflicht-Aktien“ sind unabhängig vom konkreten Erwerbszeitpunkt (i) die in dem jeweils geltenden Vorstandsdienstvertrag festgesetzte (Brutto-) Festvergütung und (ii) der Kurswert der Alzchem-Aktien am ersten Börsenhandelstag nach dem vertraglich festgesetzten Dienstbeginn; alternativ kann der Aufsichtsrat den Kurswert bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach bestem Wissen schätzen.

Von einem Vorstandsmitglied bereits anderweitig erworbene Alzchem-Aktien können auf die zu erwerbenden Pflichtaktien angerechnet werden.

Die Pflichtaktien müssen nicht in einer Summe erworben werden. Der Erwerb kann vielmehr gestuft über die ersten drei Jahre der Amtszeit erfolgen; hierbei muss das Vorstandsmitglied jedoch am Ende des ersten Amtsjahres mindestens ein, am Ende des zweiten Amtsjahres mindestens zwei und am Ende des dritten Amtsjahres mindestens drei Drittel der Pflichtaktien erworben haben.

Beispiel: Abschluss (bzw. Verlängerung) des Dienstvertrages am 10.07.01; Dienstbeginn am 01.01.02; (Brutto-) Festvergütung 120.000 Euro; Aktienkurs am 02.01.02 (tatsächlich bzw. nach Schätzung des Aufsichtsrats) = 20 Euro; bereits gehaltene Alzchem-Aktien: 1.000 Stück → Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Erwerb von (120.000 Euro ÷ 20 Euro =) 6.000 Pflichtaktien. Abzüglich der bereits gehaltenen 1.000 Alzchem-Aktien müssen noch 5.000 Pflichtaktien hinzuerworben werden, davon mindestens 1.000 im ersten und jeweils mindestens 2.000 im zweiten und dritten Amtsjahr.

Die jeweils gehaltenen Pflichtaktien sind dem Aufsichtsrat gegenüber auf dessen Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.

C.

Vergütungsstruktur

I.

Ziel-Gesamtvergütung

Die Ziel-Gesamtvergütung p.a. setzt sich zusammen aus der Festvergütung, den variablen Vergütungsbestandteilen STI (mit einer angenommenen Zielerreichung von 100 Prozent) und LTI sowie (einer) etwaigen ÜZ (jeweils zum Zuteilungswert = 100 Prozent Zielbetrag), dem Aufwand für die betriebliche Altersversorgung (Service-Kosten) und den Nebenleistungen.

II.

Verhältnis der Vergütungselemente zueinander

Der Anteil der gewährten festen Vergütungsbestandteile (Festvergütung, Altersversorgung und Nebenleistungen) an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt 35, der Anteil der gewährten variablen Vergütungsbestandteile (einschließlich ÜZ) an ihr 65 Prozent. In begründeten Fällen kann das Verhältnis auch bis zu 45/55 Prozent betragen.

Innerhalb der variablen Vergütung liegt der Anteil des STI an der Ziel-Gesamtvergütung bei 30 und der Anteil des LTI bei 35 Prozent; liegt der variable Anteil in einem „begründeten Fall“ (s.o.) niedriger, verringert sich das Verhältnis zwischen STI und LTI entsprechend. Die auf den langfristig angelegten LTI entfallenden Vergütungsanteile sind damit zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Festlegung stets größer als die kurzfristig orientierten STI-Anteile. Der relative Anteil einer etwa gewährten ÜZ übersteigt in keinem Fall denjenigen eines gewährten LTI an der Ziel-Gesamtvergütung.

Die vorstehenden Angaben können bei der individuellen Ausgestaltung der Dienstverträge geringfügig abweichen, um dem Bedürfnis nach praktisch handhabbaren Euro-Beträgen, SAR-Summen, Altersvorsorgebeiträgen, einer ungewöhnlichen Entwicklung der Nebenleistungen oder der Gewährung einer Sign On-/Halte-Prämie Rechnung zu tragen.

D.

Maximalvergütung

Die jährlich zulässige maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten ist der Höhe nach begrenzt auf

1,8 Mio. Euro für den Vorstandsvorsitzenden und

1,1 Mio. Euro für jedes der übrigen Vorstandsmitglieder.

Zu der maximalen Gesamtvergütung zählen die in dem betreffenden Geschäftsjahr wie folgt zu berücksichtigenden Vergütungskomponenten:

Die für das betreffende Geschäftsjahr gewährte Festvergütung,

die für das betreffende Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen,

die Service Cost im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für das betreffende Geschäftsjahr,

der für das betreffende Geschäftsjahr gewährte, im Folgejahr ausgezahlte STI,

der LTI, dessen Haltefrist in oder mit dem betreffenden Geschäftsjahr endet, unabhängig davon, wann dieser ausbezahlt wird,

(eine) etwaige ÜZ, deren Haltefrist in oder mit dem betreffenden Geschäftsjahr endet, unabhängig davon, wann diese ausbezahlt wird, sowie

eine in dem betreffenden Geschäftsjahr etwa gewährte Sign On-/Halte-Prämie.

Eine höhere als die Maximalvergütung darf für das betreffende Geschäftsjahr nicht an ein Vorstandsmitglied ausgezahlt werden; etwaige Mehrbeträge dürfen auch nicht auf andere Geschäftsjahre vor- oder zurückgetragen oder sonstwie ver- oder angerechnet werden. Soweit die Berechnung der Gesamtvergütung zu einem die Maximalvergütung übersteigenden Betrag führt, wird der Auszahlungsbetrag aus dem LTI gekürzt.

Die Maximalvergütung kann von der Hauptversammlung jederzeit nach Maßgabe des § 87 Abs. 4 AktG herabgesetzt werden. Zum Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung noch laufende Vorstandsdienstverträge bleiben von einer solchen Herabsetzung jedoch unberührt.

E.

Vergütungssystem - Verfahrensfragen

I.

Verabschiedung durch den Aufsichtsrat

Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat durch einen entsprechenden Beschluss festgelegt und regelmäßig auf seine Angemessenheit überprüft; für die Beschlussfassung im Fall etwaiger Interessenkollisionen gelten die im Aufsichtsrat hierfür allgemein, z.B. im Aktiengesetz und in der Geschäftsordnung, bestehenden Regelungen (Offenlegung, Stimm-, ggfs. Teilnahmeverbot, äußerstenfalls Mandatsniederlegung). Solange die Gesellschaft über einen Aufsichtsrat von sechs oder weniger Mitgliedern verfügt, verzichtet sie darauf, hierfür einen speziell mit Vergütungsfragen befassten Ausschuss einzurichten; die betreffenden Fragen werden stattdessen im Detail im Plenum behandelt.

Bei der Festlegung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems kann der Aufsichtsrat nicht nur auf die internen Ressourcen der Gesellschaft zurückgreifen, sondern bei Bedarf auch einen externen Vergütungsberater einschalten. Bei der Mandatierung achtet der Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit sowohl vom Vorstand als auch von der Gesellschaft.

II.

Votum der Hauptversammlung

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegt. In diesem Sinne „wesentlich“ ist jede inhaltliche Änderung des Vergütungssystems; „unwesentlich“ sind nur Fehlerkorrekturen sowie redaktionelle Anpassungen.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. Dieses enthält in jedem Fall (i) eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen und (ii) eine Übersicht, inwieweit Abstimmung und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt wurden.

F.

Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder

I.

Grundsatz: Festsetzung der Vergütung auf Basis des Vergütungssystems

1.

Basis = Vorstandsvergütungssystem

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll für Vorstandsdienstverträge, die nach der Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung abgeschlossen, geändert oder verlängert werden, auf Basis dieses Vergütungssystems festgesetzt werden. Hat das Vergütungssystem keine Zustimmung durch die Hauptversammlung gefunden, muss der Aufsichtsrat entscheiden, auf Basis welches der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten Vergütungssystems er die Vergütung festsetzt.

Das Vergütungssystem ist ferner maßgeblich für die Teile bereits früher abgeschlossener Vorstandsdienstverträge, deren Wirksamwerden auf die Billigung dieses Systems durch die Hauptversammlung aufschiebend bedingt ist.

Für zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Vorstandsvergütungssystems bereits abgeschlossene Vorstandsdienstverträge wird die Vergütung vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien auf Basis der vereinbarten Vorstandsdienstverträge festgesetzt.

2.

Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung

a.

Kriterien

Der Aufsichtsrat konkretisiert zunächst die Bestandteile der Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder, d.h. er legt – ausgehend von der angestrebten Ziel-Gesamtvergütung sowie dem Verhältnis der einzelnen Vergütungselemente zueinander – insbesondere die Höhe des Grundgehalts, den Zielbetrag (100 Prozent) des STI, den Zuteilungswert des LTI bzw. einer etwaigen ÜZ, den Beitrag zur Altersversorgung sowie die Nebenleistungen für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest.

Maßgeblich dafür sind die zu diesem Zeitpunkt bestehende Größe und Komplexität der Alzchem-Gruppe, ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie ihre Pläne und prognostizierten Zukunftsaussichten. Weitere Kriterien für die Festlegung der Vergütung sind die Erfahrungen und Vorkenntnisse des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten, sowie die an ihn gestellten Anforderungen. So soll zum Beispiel der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft regelmäßig eine höhere Ziel-Gesamtvergütung als die übrigen Vorstandsmitglieder erhalten.

b.

Horizontal- und Vertikalvergleich

Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung hat der Aufsichtsrat darauf zu achten, dass die Vorstandsvergütung die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Zu diesem Zweck führt er sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich durch:

-

Im Horizontalvergleich zu einer geeigneten Gruppe vergleichbarer Unternehmen mit Börsennotierung in Deutschland (Peer Group) werden sowohl deren Vergütungsstruktur als auch die Höhe der von ihnen gezahlten Vergütung berücksichtigt. Dabei achtet der Aufsichtsrat darauf, dass es durch den Peer Group-Vergleich, insbesondere in dem Bemühen, den (potentiellen) Vorstandsmitgliedern eine möglichst attraktive Vergütung anzubieten, nicht zu einer automatischen Aufwärtsentwicklung kommt. Die Zusammensetzung der Peer Group wird vom Aufsichtsrat im Vergütungsbericht offengelegt.

-

Darüber hinaus berücksichtigt der Aufsichtsrat auch das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises sowie der Belegschaft der Alzchem-Gruppe in Deutschland insgesamt, auch in der zeitlichen Entwicklung (Vertikalvergleich). Dabei besteht der vorgenannte „obere Führungskreis“ aus den in der Alzchem-Gruppe vorhandenen Bereichsleitungen und ggf. anderen dazu funktionsäquivalenten Positionen. Die Beschränkung auf die Arbeitnehmer in Deutschland ergibt sich daraus, dass alle wesentlichen Konzernfunktionen im Inland angesiedelt sind, die Belegschaft in Deutschland den ganz überwiegenden Anteil der Gesamtbelegschaft ausmacht und die Vergleichbarkeit der insoweit relevanten Daten durch eine einheitliche (Arbeits- und Tarif-) Rechtsordnung am ehesten gewährleistet ist. Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird die Zielvergütung der Vorstandsmitglieder (ohne Altersversorgung und Nebenleistungen) ins Verhältnis zur durchschnittlichen Zielvergütung der betreffenden Mitarbeiter gesetzt.

3.

Maximalvergütung

Bereits die Festsetzung der Vergütung soll gewährleisten, dass die Maximalvergütung möglichst nicht überschritten wird.

II.

Ausnahme: Abweichung vom Vergütungssystem

1.

Grundsatz

Der Aufsichtsrat kann in besonderen Situationen (wie zum Beispiel bei einer schweren Wirtschaftskrise) vorübergehend vom Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist.

2.

Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann

Die Möglichkeit einer Abweichung vom Vergütungssystem betrifft die einzelnen Vergütungsbestandteile, die Regelungen zur Vergütungsstruktur sowie das Verfahren zur Festsetzung der individuellen Vorstandsvergütung.

3.

Verfahren bei Abweichungen

Will der Aufsichtsrat vom Vergütungssystem abweichen, muss er (i) zunächst das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen feststellen und (ii) sodann die konkreten Abweichungen beschließen. Für die entsprechende Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat besteht.

III.

Herabsetzung der festgesetzten Vergütung

Die für das Vorstandsmitglied im Dienstvertrag festgesetzte Vergütung kann nur unter den gesetzlichen und in diesem Vergütungssystem vorgesehenen Voraussetzungen herabgesetzt werden.

Anlage: Beispielrechnungen zum LTI (B.II.3.a)
 

 

 


Teil IV: Klimafahrplan

Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Klimafahrplan der Gesellschaft mit ihrem positiven Votum zu unterstützen (Konsultativbeschluss). Der Klimafahrplan hat den folgenden Inhalt:

Alzchem Group AG – unser Weg zur Klimaneutralität

Mit optimierten Energie- und Stoffkreisläufen zu einer nachhaltigen Produktion

Der Klimawandel ist eine der größten global anzugehenden Herausforderungen – und damit auch ein entscheidender Einflussfaktor für unser unternehmerisches Handeln. Daher müssen alle in der Gesellschaft dazu beitragen, eine tragfähige Zukunft zu gestalten, in der die vorhandenen Ressourcen bestmöglich genutzt werden. Die Alzchem Group AG ist sich als weltweit aktives Spezialchemie-Unternehmen seit jeher ihrer besonderen Verantwortung für die Umwelt bewusst. Unser Unternehmen versteht nachhaltiges Wirtschaften als elementare Voraussetzung, um seine ökonomische, soziale und ökologische Leistung zu erhalten und weiterzuentwickeln. Denn nur im Einklang mit der Umwelt und durch verantwortungsvolles, nachhaltiges Handeln ist wirtschaftlicher Erfolg für uns dauerhaft erzielbar.

Chemie aus Bayern: Was wir tun …

Im bayerischen Chiemgau an den Ufern der Alz befindet sich der Sitz unseres Unternehmens, umgeben von Wasser und eingebettet in eine wunderschöne Natur. Was wir für unsere Produktion brauchen, sind vor allem Kalk, Kohle und Energie. Aus dieser Zutatenliste haben wir über die Jahre eine breite Palette von Spezialchemieprodukten für ausgewählte Zukunftsmärkte entwickelt.

Vor allem in den Bereichen Ernährung von Mensch und Tier sowie in der Landwirtschaft sehen wir vielversprechende Perspektiven. Wir möchten beispielsweise mit unseren Produkten die Basis für eine effiziente Lebensmittelversorgung schaffen. Unsere Pharmarohstoffe und Kreatinprodukte können bei einer höheren Lebenserwartung zu gesundem Altern beitragen. Unsere Produkte kommen aber auch noch in vielen weiteren Anwendungsgebieten zum Einsatz: www.alzchem.com/de/anwendungsgebiete/

… und wie wir es tun

Unser Tun bemisst sich nicht allein an Produkten und Zahlen. Vielmehr handeln wir nach verbindlichen Grundsätzen. Sie bilden unsere Unternehmens-DNA. Denn angesichts des Klimawandels und anderer globaler Umbrüche sind wir in der Verantwortung, täglich darüber nachzudenken, wie sich das Prinzip Nachhaltigkeit bei Alzchem umsetzen lässt. In unserem Integrierten Managementsystem haben wir die dafür geltenden Grundsätze niedergelegt:

Wir glauben und leben den Generationenvertrag und tragen hierfür gemeinsam eine gesellschaftliche Verantwortung. Der Ausgleich ökonomischer, ökologischer und sozialer Belange ist ein fester Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie.

Wir arbeiten mit bei der Transformation der Wirtschaft und der globalen Wertschöpfungsketten hin zu einer nachhaltigeren Welt.

Die Wertigkeit unseres Unternehmens basiert nicht allein auf unserem wirtschaftlichen Erfolg. Auch die gesellschaftliche Verantwortung unseres Handelns im Sinne einer Corporate Social Responsibility trägt wesentlich hierzu bei.

Wir orientieren uns an den 17 Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen und leisten unseren Beitrag zur Erreichung dieser Ziele. So schaffen wir einen Mehrwert für die Gesellschaft und das Unternehmen.

Nachhaltigkeit dient uns als Wegweiser für eine profitable Zukunft.

Ein Integriertes Managementsystem (IMS) verbindet verschiedene Managementsysteme – etwa für Qualität, Umwelt- und Arbeitsschutz, IT-Sicherheit, Energie sowie Asset-Management – und verbindet sie zu einer einheitlichen Struktur. (Integrierte) Managementsysteme sind ein wesentliches Element einer verlässlichen, effizienten und nachhaltigen Unternehmensführung.

Alzchem definiert nachhaltiges, unternehmerisches Handeln als einen integrierten Ansatz, der eine kontinuierliche Verbesserung unseres täglichen Handels in Sachen Umwelt, Sicherheit, Energie und Qualität sicherstellt. Nachhaltigkeitsaspekte bauen wir konsequent in unsere Strategie und unser operatives Geschäft ein. Mit Produkten, die einen Mehrwert für die Umwelt, die Gesellschaft und die Wirtschaft leisten, sichern wir unseren dauerhaften Erfolg.

Gesellschaftliche Verantwortung nimmt auch in unserer Lieferkette einen hohen Stellenwert ein. Deshalb haben wir uns u. a. dem unabhängigen CSR-Rating durch die weltweit tätige Bewertungsplattform EcoVadis unterzogen, von der wir auch 2023 wieder mit der Gold-Medaille ausgezeichnet wurden. Bewertet wurden die Unternehmensaktivitäten in den Bereichen Umwelt, Arbeits- und Menschenrechte, Ethik sowie nachhaltige Beschaffung. Damit zählt Alzchem zu den oberen zwei Prozent der von EcoVadis beurteilten Unternehmen im Bereich der Herstellung von chemischen Grundstoffen.

Zudem ist unser Unternehmen seit 1997 EMAS-registriert und erstellt jährlich eine Umwelterklärung.

EMAS steht für das freiwillige europäische Umweltmanagementsystem "Eco-Management and Audit Scheme". Es hilft Organisationen, einen systematischen betrieblichen Umweltschutz auf hohem Niveau zu betreiben, verbunden mit dem Anspruch, die eigene Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.

Jetzt setzt sich unser Unternehmen einen neuen grünen Meilenstein als Ziel: die Klimaneutralität. So verfügt Alzchem seit Kurzem über einen umfangreichen Klimafahrplan mit konkreten Maßnahmenpaketen, den der Vorstand gemeinsam mit einem internen Nachhaltigkeitsgremium entwickelt hat. Die angestrebte Klimaneutralität wollen wir vor allem auf zwei Wegen erreichen, nämlich durch

-

die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen (Defossilisierung) sowie

-

eine klimaneutrale Produktion.

Defossilisierung bedeutet die Beendigung des Ausstoßes von Kohlendioxid aus der Verbrennung fossiler Rohstoffe. Damit einher geht die Umstellung der Verbrennungsprozesse auf erneuerbare Alternativen, z. B. in Form von Strom oder Wasserstoff.

Auf in die Zukunft: unser Weg zur Klimaneutralität

Alzchem hat sich als vertikal integrierter Spezialchemie-Anbieter eine führende Marktposition in ausgewählten Nischenmärkten gesichert. Unsere Produkte knüpfen an relevante gesellschaftliche Entwicklungen an, wie etwa Nachhaltigkeit, gesundes Altern, Sicherstellung der Welternährung im Zuge des Bevölkerungswachstums und eben auch Klimaschutz. Mit unserem Produkt Eminex® beispielsweise gelingt es, die Methan- und CO2-Emissionen während der Güllelagerung wirksam zu unterdrücken und somit klimaschädliche Emissionen zu vermeiden. Auch unser Futtermittelzusatz Creamino® spielt bei der CO2-Reduzierung (durch Einsparung von Futter) eine wesentliche Rolle bei unseren Kunden.

Schritt für Schritt zum Wandel

Durch innovative Lösungen ist unser Unternehmen in der Lage, stabil zu wachsen. Nachhaltiges und umweltbewusstes Handeln haben für uns dabei eine besondere Bedeutung – nicht nur bei unseren Produkten, sondern auch im Hinblick auf unseren Produktionszyklus. Wichtig sind uns:

die Reduzierung des Energieeinsatzes,

die Vermeidung von Abfällen,

der Schutz der Gewässer sowie

der Immissions- und Lärmschutz.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Daher überwachen, dokumentieren und bewerten wir regelmäßig die Auswirkungen unserer Aktivitäten auf die Umwelt, indem wir aussagekräftige Nachhaltigkeits-Kennzahlen ermitteln. Auf diese Weise wird eine quantitative Übersicht der für Alzchem wichtigsten Trends geliefert. Nachfolgend einige Beispiele aus dem für unseren Klimafahrplan wichtigsten Bereich, dem Produktionsprozess:

Schon heute erlauben uns die in den Produktionsprozess zurückgeführten CO2-Emissionen, die jährlich emittierte CO2-Gesamtmenge um bis zu 50.000 Tonnen zu reduzieren.

In den vergangenen drei Jahren konnten wir die Energiemengen aus der Wärmerückgewinnung kontinuierlich steigern. Neben den eingesetzten CO2-Mengen trägt auch dies positiv zum Klimaschutz bei.

Die Staubemissionen in die Luft konnten insgesamt auf einem sehr niedrigen Niveau gehalten werden.

Die NOX-Emissionen, also Stickstoffoxide, die hauptsächlich bei Verbrennungsprozessen in Anlagen und Motoren entstehen, sind in den letzten zehn Jahren durch verschiedene Qualitätsverbesserungen bei den Brennstoffen deutlich gesunken. Wo uns dies möglich ist, werden produktionsspezifische Abfälle in den Produktionsprozess zurückgeführt oder intern verwertet. Hier haben wir uns das Ziel „Zero Waste“ gesetzt – auch wenn wir wissen, dass die „Null“ eine gewaltige Herausforderung ist.

Durch diese laufenden oder sogar bereits abgeschlossenen Maßnahmen haben wir schon heute im Branchenvergleich niedrige CO2-Emissionen im Produktionsprozess. In Summe kann derzeit etwa ein Drittel der Gesamtemissionen intern als Rohstoff eingesetzt und somit stofflich verwertet werden.

Die verbleibenden zwei Drittel unserer CO2-Emissionen in Höhe von ca. 110.000 Tonnen (Basis 2022) sollen sich zukünftig reduzieren. Wir sehen diese sogenannten Scope-1-Emissionen als die zentrale Stellschraube, an der wir mit aller Kraft drehen wollen, um schnellstmöglich auf die „grüne Null“ (Net Zero) zu kommen. Sie stehen daher im Zentrum unseres Klimafahrplans.

“Net Zero” bedeutet, dass ein globales Gleichgewicht zwischen den vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen und den Bemühungen des Menschen, Kohlenstoff aus der Atmosphäre zu entfernen, erreicht wird, wobei die anthropogenen CO2-Emissionen vollständig eliminiert werden. Für Unternehmen bedeutet Netto- Null, dass sie die CO2-Emissionen aus ihren Aktivitäten, einschließlich der gesamten Wertschöpfungskette, eliminieren und gleichzeitig die Emissionen, die noch nicht eliminiert wurden, durch Dekarbonisierungs- und Vermeidungsmaßnahmen kompensieren müssen.

Die Bemessung der Emissionen nach „Scopes“

In Klimabilanzen unterscheidet man verschiedene Arten von Emissionen, die in bestimmte Gruppen, sogenannte „Scopes“, eingeteilt werden:

Scope 1 umfasst die direkte Freisetzung klimaschädlicher Emissionen im eigenen Unternehmen.

Scope 2 beschreibt die indirekte Freisetzung klimaschädlicher Emissionen durch Energie von Dritten (z. B. Strom, Dampf).

Scope 3 betrachtet die gesamte Wertschöpfungskette und beinhaltet die indirekte Freisetzung klimaschädlicher Emissionen in den bezogenen Roh- und Einsatzstoffen.

Um ein vollständiges Bild von der Klimabilanz eines Unternehmens zu erlangen, wird verbreitet noch eine weitere – gegenläufige – Kategorie berücksichtigt:

Scope 4 misst die klimapositive Wirkung der Produkte eines Unternehmens bei seinen Kunden.

Bereits hier wird deutlich: Unmittelbar beeinflussen kann ein Unternehmen nur die Emissionen in den Scopes 1 und 4. Während die Scope-1-Emissionen die Umwelt mit ihrem Ausstoß belasten, führen die Einsparungen im Scope 4 zu dem erwünschten Ausgleich der Klimabilanz. Die in den Scopes 2 und 3 anfallenden Emissionen sind dagegen gleichsam der „Rucksack“, den ein Unternehmen von seinen Zulieferern übernimmt. Die Verantwortung für deren Reduzierung tragen damit in erster Linie – wenn auch nicht allein – diese Zulieferer. Hier kann ein Unternehmen allenfalls mittelbar, wie etwa durch eine kluge Einkaufspolitik, für eine Entlastung seiner Klimabilanz sorgen.

Wirtschaften in Richtung „Net Zero“ – mit dem Alzchem Klimafahrplan

Um die Erderwärmung wirksam zu begrenzen, muss ein Gleichgewicht zwischen den verursachten Treibhausgasen und den eingesparten Emissionen erreicht werden – ein Zustand, der als „Net Zero“ bezeichnet wird.

Die Grundlage für eine effiziente Klimaschutzstrategie sind die genaue Berechnung der eigenen CO2-Emissionen und ein gründliches Verständnis der verschiedenen Emissionsquellen. Denn das, was wir nicht erfassen, lokalisieren und messen, können wir auch nicht lenken. Daher ist die Reduktion der Scope-1-Emissionen unsere zentrale Mission.

Doch wo müssen wir ansetzen? Folgende vier Grundsätze haben sich für unseren grünen Weg herauskristallisiert:

Wir wollen unsere Produktionskreisläufe effizienter schließen,

die Menge der benötigten Energie vermindern,

die in unseren Produktionsprozessen entstehende Abwärme intensiver nutzen und

jede Form von Ressourcenverschwendung vermeiden.

Daran orientiert sich auch unser Klimafahrplan. Durch die Reduktion unserer gesamten direkten Emissionen soll nicht nur ein Beitrag zur Abschwächung des Klimawandels geleistet, sondern auch das Unternehmen erfolgreich in die Zukunft geführt werden. Nur ein im Gleichgewicht befindliches Klima gewährleistet starkes wirtschaftliches Handeln und zugleich eine intakte Umwelt als unentbehrliche Lebensgrundlage für unsere und nachfolgende Generationen.

Erreicht werden soll dies durch vier konkrete, aus den oben genannten Grundsätzen abgeleitete Maßnahmenpakete:

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Paket 1: CO2-Verflüssigung/Nutzung von CO2 als Rohstoff

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Paket 2: Nachhaltiges Rohstoffmanagement

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Paket 3: Wärmerückgewinnung

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Paket 4: Effizienzsteigerungen

Unser Ziel ist es, den Ausstoß der direkten, an sämtlichen Standorten der Alzchem freigesetzten CO2- Emissionen (Scope 1) bis zum Jahr 2030 um 75 Prozent zu reduzieren. Die vollständige Klimaneutralität wollen wir im Jahr 2033 erreichen.

Die Maßnahmen-Pakete im Überblick

Paket 1: CO2-Verflüssigung/Nutzung von CO2 als Rohstoff

Moderne Verfahren schaffen umweltschonende Wertschöpfungsketten

Die derzeit größten Emissionsquellen an den Standorten Trostberg und Schalchen sind die mit fossilen Brennstoffen und CO-Gas befeuerten Dampfkessel. Hier werden wir einen neuen Dampferzeuger anschaffen, der in einem deutlich fortschrittlicheren, sogenannten „Oxyfuel-Verfahren“ betrieben wird. Dies ermöglicht die Rückgewinnung von hochkonzentriertem CO2 aus dem Abgas. Als Gas oder in verflüssigter Form kann dieses CO2 dann wieder in der eigenen Produktion eingesetzt werden. Dort ersetzt es Heizöl oder Erdgas, das bisher unter anderem zur Herstellung des Rohstoffes CO2 eingesetzt wird. Ein positiver Nebeneffekt: Durch den Einsatz des konzentrierten flüssigen Kohlenstoffdioxids (CO2) kann auch die Wirtschaftlichkeit der zugehörigen Produktionsanlage gesteigert werden.

Paket 2: Nachhaltiges Rohstoffmanagement

Mit alternativen Rohstoffen weg von fossilen Energieträgern

Alzchem strebt langfristig eine Produktion ohne fossile Energie an. Dafür stehen verschiedene Mittel zur Verfügung:

Energetische Verwertung von Wasserstoff: In einem bestimmten Produktionsprozess fällt nach einer erfolgten Verfahrensumstellung Wasserstoff nun gleichmäßig und kontinuierlich an. Somit kann dieser energetisch genutzt werden und damit Erdgas und/oder Heizöl ersetzen.

Ausphasung von Kohle als Energiequelle: Mittelfristig beabsichtigen wir, den Kalkofen am Standort Sundsvall in Schweden zu schließen, der bisher Kohle als Energiequelle zum Entsäuern von Kalkstein nutzt. Anstatt des ansonsten entstehenden hohen Investitionsbedarfs könnte zukünftig ein externer Zukauf von Branntkalk sinnvoll sein, der einen deutlich geringeren CO2-Fußabdruck aufweist.

Paket 3: Wärmerückgewinnung

Nutzung von Abwärme in vielfältigen Anwendungen

Aktuell wird Produktionswärme am Standort Trostberg allein zum Heizen der Hauptverwaltung und der Infrastruktur genutzt. Künftig wird unsere Wärmerückgewinnung ausgebaut und ersetzt an einigen Stellen Dampf, der in unseren Kesselhäusern bisher mit Heizöl oder Erdgas erzeugt wird. So kann exotherme, eigene Energie durch Rückführung in die Produktionsprozesse fossile Energie ersetzen.

Paket 4: Effizienzsteigerungen

Nicht nur gut fürs Geschäft: Optimierung von Produktionsprozessen

Durch die Optimierung der Produktionsprozesse, aber auch durch den Einsatz künstlicher Intelligenz ist Alzchem in der Lage, die Anlagen-Effizienz deutlich zu steigern. Dadurch können erhebliche Ressourcen eingespart werden. Gleichzeitig werden die Abfallmenge und der Kühlwasserverbrauch reduziert, was wiederum die Umwelt entlastet. So sollen zum Beispiel alte Kompressoren durch neue drehzahlgeregelte Verdichter ersetzt werden. Durch die bessere Regelbarkeit werden Herstellung und Abnahme besser aufeinander abgestimmt, wodurch ein deutlich günstigerer Energieeinsatz erzielt wird.

Einsparungen insgesamt: ein Blick ins Jahr 2033

„Science is magic that works. Diese Aussage passt auch zum Umweltschutz. Denn jede eingesparte Tonne CO2 trägt dazu bei, den Klimawandel abzuschwächen. Das ist handfeste Wissenschaft und keine Zauberei.

Wir haben mit dem Klimafahrplan ein kraftvolles Instrumentarium entwickelt, das am Ende eine stolze Bilanz aufweisen wird: Die oben beschriebenen Maßnahmenpakete sollen bis 2030 zu einer CO2-Reduktion von rund 90.000 Tonnen führen. Das sind mehr als 75 Prozent unserer heutigen CO2-Emission. Zum Vergleich: Eine Buche muss ganze 80 Jahre wachsen, um eine einzige Tonne CO2 aufzunehmen.

Bei konsequenter Umsetzung unseres Klimaplans werden wir bereits im Jahr 2033 die noch verbleibenden 25 Prozent unserer Emissionen ausgeglichen und damit die angestrebte Klimaneutralität erreicht haben. Diese mutige Aussage können wir treffen, weil wir unsere im Jahr 2030 noch verbleibenden Restemissionen schon heute sehr genau kennen. Hier werden wir vor allem in unseren Anlagen neueste Technologien zum Einsatz bringen. An ersten Ideen und Lösungsansätzen arbeiten wir bereits. So verspricht zum Beispiel der Ersatz der von uns derzeit verwendeten Dampftrocknung durch ein modernes Induktionsverfahren ein beträchtliches Einsparpotenzial. Aber klar ist auch: Vollkommen vermeiden kann ein Chemieunternehmen wie unseres seine CO2-Emissionen nach dem heutigen Stand der Erkenntnis wahrscheinlich nicht. Die bei uns unumgänglich verbleibenden Restbestände werden wir daher durch geeignete Kompensationsmaßnahmen auf Net Zero herunterfahren.

Damit ist es für Alzchem möglich, die bereits hoch gesteckten Ziele der Politik zur Klimaneutralität sogar noch deutlich früher zu erreichen. Nichts anderes gilt für das von der „Say on Climate-Initiative“ gesetzte Ziel, die Emissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu 2010 um 50 Prozent zu reduzieren.

Als „Say on Climate“ bezeichnet man Beschlüsse der Eigentümer eines zumeist börsennotierten Unternehmens, die dessen Klimastrategie zum Gegenstand haben, entweder indem sie diese Strategie unterstützen oder aber das Management zu ambitionierteren – oder auch weniger ambitionierten – Klimaschutzaktivitäten anhalten. Der von dem britischen Hedgefonds Manager Christopher Hohn in Verbindung mit dem von ihm geführten "The Children's Investment Fund Management (TCI)" ins Leben gerufenen "Say on Climate-Initiative” haben sich mittlerweile eine Vielzahl von institutionellen Investoren, Stimmrechtsberatern und Nichtregierungs-Organisationen angeschlossen.

Dabei kommt die Wirtschaftlichkeit nicht zu kurz, denn unsere Investitionen – in Summe mehr als 30 Mio. Euro – rechnen sich: Allein aufgrund der damit verbundenen Maßnahmen werden wir voraussichtlich bereits ab dem Jahr 2030 jährliche Einsparungen in Höhe von rund 6 Mio. Euro realisieren, von denen wir dauerhaft profitieren. Unsere Investitionen sind also gleich doppelt sinnvoll: Denn wir sparen nicht nur CO2 für die Umwelt ein, sondern auch nachhaltig Energie für unsere eigenen Prozesse – und damit auch bisher angefallene Kosten.

„Act now, act together“ – nie war unser Leitspruch so zukunftsweisend wie jetzt.

Unseren Weg, die eigenen Emissionen (Scope 1) auf Net Zero zu reduzieren, haben wir oben ausführlich dargestellt. Gleichzeitig engagieren wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten aber auch stark in den Emissions-Scopes 2 bis 4.

Die Gegenwart: Was Alzchem heute schon tut (Scopes 2 bis 4)

Wie bereits gesagt: Bei Alzchem sehen wir in erster Linie die eigenen Emissionen (Scope 1) als unsere grüne Kernaufgabe an, weil wir diesen Bereich direkt beeinflussen können. Dennoch lohnt sich auch ein Blick auf bereits bestehende Maßnahmen in den drei weiteren, bisher nicht angesprochenen Scopes. Dazu gehören auch – im Scope 4 – diejenigen unserer Produkte, die klimaschädliche Emissionen bei unseren Kunden dauerhaft senken können – und das ist wirklich revolutionär.

Scope 2

Scope 2 umfasst indirekte Treibhausgas-Emissionen aus eingekaufter Energie, wie etwa Strom, Dampf etc., die außerhalb der eigenen Systemgrenzen erzeugt, aber vom Unternehmen verbraucht werden. Beim Strom hängt der weitere Weg zur Klimaneutralität freilich nicht von uns, sondern von den Energieversorgungsunternehmen ab. Insbesondere können sie ihren CO2-Ausstoß durch den Umstieg auf Ökostrom deutlich reduzieren. Umso mehr begrüßen wir daher die Bemühungen von Politik und Gesellschaft, den Ökostrom-Ausbau mit Tempo voranzutreiben. Hier gehen wir davon aus, dass 2030 – wie von der Bundesregierung geplant – bereits 80 Prozent des Stroms aus Erneuerbaren Energien stammen werden. Nach unserer Überzeugung können wir auch hier ähnliche Einsparquoten wie im Scope 1 erreichen.

Wie wir das schaffen? Vor allem über unsere hervorragende Ausgangsbasis. Um eine klimaneutrale Produktion von Grundstoffen in der Chemieindustrie zu entwickeln, werden Prozesse benötigt, die auf Strom – genauer gesagt: grünen Strom – aufbauen. Viele dieser Prozesse sind jedoch derzeit noch in der Entwicklung zu einer voll ausgereiften, breit anwendbaren Technologie. Anders bei Alzchem: Die Grundlage unseres Produktionsverbundes (NCN-Kette) ist schon immer – anders als dies dem Standard in der Branche entspricht – die strombasierte Produktion unseres wesentlichen Ausgangsprodukts. Das von uns hergestellte Calciumcarbid wird entlang der NCN-Kette weiterveredelt und bildet die Basis für weite Teile unseres Produktstammbaums. Wir investieren somit schon seit jeher in eine Chemie, in der Strom ein wesentlicher Rohstoff ist. Damit ist die Alzchem im Vorteil: Wir verfügen bereits jetzt über die Technologie von morgen.

Scope 3

Scope-3-Emissionen fallen vor- und nachgelagert in der Lieferkette an, etwa durch die Nutzung von Produkten, Dienstleistungen und Büromaterialien oder die Durchführung von Geschäftsreisen. Diese ganz überwiegend außerhalb des eigenen Handlungsbereichs stattfindenden Emissionen lassen sich von uns daher ebenfalls nicht unmittelbar beeinflussen.

Auch hier sind wir jedoch nicht tatenlos: In Scope 3 werden stetig Einsparmöglichkeiten bei den Emissionen innerhalb unserer Wertschöpfungs- und Lieferkette identifiziert. Wir möchten damit feststellen, wo sich die Emissions-Hotspots oder Energierisiken befinden. Daher führen wir regelmäßig umfassende, auch auf Umwelt- und Klima-Aspekte konzentrierte Lieferanten- und Kundenaudits durch.

Ausbau der E-Mobilität

Elektromobilität ist ein wichtiges Element einer klimagerechten Energie- und Verkehrspolitik. Alzchem ist hier bereits sehr aktiv: Firmenautos für Mitarbeiter sind nur noch als reine Elektrofahrzeuge oder als weitreichende Plug-in-Hybride bestellbar. Zudem besteht seit Dezember 2020 für alle Mitarbeiter die Möglichkeit, ihre Firmen-Elektro- oder -Hybrid-Fahrzeuge kostenlos an E-Ladestationen der Alzchem mit grünem Strom aufzuladen. Dieses Angebot gilt ebenso für die eigenen Autos unserer Mitarbeiter. Zukünftig möchten wir auch bei unseren Gabelstaplern vermehrt auf Elektrofahrzeuge setzen, so dass der wesentliche Teil unseres Fuhrparks dann elektrisch läuft und keine fossile Energie mehr benötigt. Mobilität ist bei Alzchem im Wandel!

Scope 4

Hierunter fallen Emissionsminderungen, die durch die Produkte eines Unternehmens bei seinen Kunden ermöglicht werden. Hier sieht sich Alzchem unter anderem gut positioniert mit Produkten für wasserstoffgetriebene Fahrzeuge, den Leichtbau und die Windenergie. Besonders hervorzuheben sind jedoch zwei Produkte, die eine dauerhafte und – verglichen mit der Klimabilanz für ihre Herstellung – überproportional große Senkung von Treibhausgasenermöglichen:

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Eminex® ist ein absolutes Novum am Weltmarkt: Mit diesem Zusatzstoff für Gülle und Biogasgärreste, der während der Lagerung zugegeben wird, können die dort üblicherweise entstehenden Methan-, CO2- und Lachgasemissionen – sprich drei wesentliche Treibhausgase – dauerhaft um 90 bis 100 Prozent gesenkt werden. Eminex® verbessert sowohl Qualität als auch Düngewirkung der Gülle. Gleichzeitig gewährleistet das Produkt mehr Arbeitssicherheit und Tierwohl durch geringere H2S-(Schwefelwasserstoff)-Emissionen im Stall. Das Einsparpotential durch Eminex® liegt beträgt allein bei den heutigen bestehenden Produktionskapazitäten von Alzchem etwa 4 bis 5 Millionen Tonnen an CO2-Äquivalenten pro Jahr. Gemessen an den in Deutschland oder gar Europa vorhandenen Güllegruben ist das Potential noch um ein Vielfaches höher.

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Creamino® ist eine patentgeschützter, auf dem Wirkstoff Guanidinoessigsäure (GAA) basierender Futtermittel-Zusatzstoff. GAA wiederum ist eine Vorstufe des für Säugetiere lebenswichtigen Kreatins. In herkömmlichen Futtermitteln ist oft kein Kreatin enthalten. Es ist ein zentrales Biomolekül für die korrekte Funktion von Energieübertragung und -versorgung und unterstützt verschiedene Funktionen im Körper, wie beispielsweise gesundes Wachstum oder auch die Reproduktion. Damit stellt Creamino® die nächste Ausbaustufe für Futtermittel dar, da es dafür sorgt, dass jederzeit und überall im Tierkörper ausreichend Energie vorhanden ist. So können wesentliche Mengen an herkömmlichen Futtermitteln reduziert werden, was wiederum zu einer erheblichen, regelmäßig wiederkehrenden CO2-Einsparung führt.

Mit Alzchem in eine grüne Zukunft

Durch die Verbundintegration von Produktionsanlagen und -technologien kann Alzchem den CO2-Fußabdruck der eigenen Produkte schon heute vergleichsweise gering halten. Mit dem Alzchem-Klimafahrplan ist der Weg zu Net Zero – also zu einer nahezu vollkommenen Kreislaufwirtschaft im Bereich der Scope 1-Emissionen – konkret vorgezeichnet. Neue, innovative Alzchem-Produkte haben das Potential, die Klima-Gesamtbilanz des Unternehmens sogar noch deutlich besser – buchstäblich CO2-positiv – zu gestalten. In Summe: Mit Alzchem in eine grüne Zukunft – das lohnt sich. Für alle!

Glossar

EMAS

EMAS steht für das freiwillige europäische Umweltmanagementsystem "Eco-Management and Audit Scheme". Es hilft Organisationen, einen systematischen betrieblichen Umweltschutz auf hohem Niveau zu betreiben, verbunden mit dem Anspruch, die eigene Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.

Defossilisierung

Defossilisierung bedeutet die Beendigung des Ausstoßes von Kohlendioxid aus der Verbrennung fossiler Rohstoffe. Damit einher geht die Umstellung der Verbrennungsprozesse auf erneuerbare Alternativen, z. B. in Form von Strom oder Wasserstoff.

Dekarbonisierung

Wörtlich genommen bedeutet Dekarbonisierung die Befreiung der Welt von Karbon in der Form von Kohlendioxid. Dies ist jedoch kein sinnvolles Ziel, da das Leben auf der Erde gerade auf Kohlenstoff und Sauerstoff basiert. Schädlich ist nur das Ungleichgewicht, in das die Atmosphäre durch einen erhöhten, für den natürlichen Kreislauf nicht mehr verkraftbaren CO2-Gehalt gerät.

Die Begriffe Dekarbonisierung und Defossilisierung werden oft ungenau gebraucht oder sogar verwechselt.

Integriertes Managementsystem

Ein integriertes Managementsystem (IMS) verbindet verschiedene Managementsysteme – etwa für Qualität, Umwelt- und Arbeitsschutz, IT-Sicherheit, Energie sowie Asset-Management – und verbindet sie zu einer einheitlichen Struktur. (Integrierte) Managementsysteme sind ein wesentliches Element einer verlässlichen, effizienten und nachhaltigen Unternehmensführung.

Net-Zero

“Net Zero” bedeutet, dass ein globales Gleichgewicht zwischen den vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen und den Bemühungen des Menschen, Kohlenstoff aus der Atmosphäre zu entfernen, erreicht wird, wobei die anthropogenen CO2-Emissionen vollständig eliminiert werden. Für Unternehmen bedeutet Netto- Null, dass sie die CO2-Emissionen aus ihren Aktivitäten, einschließlich der gesamten Wertschöpfungskette, eliminieren und gleichzeitig die Emissionen, die noch nicht eliminiert wurden, durch Dekarbonisierungs- und Vermeidungsmaßnahmen kompensieren müssen.

NOx-Emissionen

NOx ist der Oberbegriff für eine Gruppe hochreaktiver Gase, die alle in unterschiedlichen Mengen Stickstoff und Sauerstoff enthalten (so zum Beispiel Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2)). Zahlreiche Stickoxide sind farb- und geruchlos.

Scopes

Üblicherweise werden die Emissionen, die bei der Erreichung von Klimaneutralität erfasst werden, in drei Kategorien („Scopes“) eingeteilt:

Scope 1: Direkte Emissionen eines Unternehmens, z. B. die Emissionen, die von Heizkesseln oder Öfen eines Unternehmens ausgestoßen werden.

Scope 2: Indirekte Emissionen, z. B. aus der Wärmeversorgung des Firmengebäudes, die bereits bei der Gewinnung der dafür erforderlichen Energie anfallen.

Scope 3: Indirekte Emissionen aus Prozessen, die nicht im direkten Einflussbereich des Unternehmens stehen, wie z. B. die Lieferkette.

Um ein vollständiges Bild von der Klimabilanz eines Unternehmens zu erlangen, wird verbreitet noch eine weitere – gegenläufige – Kategorie berücksichtigt:

Scope 4: Emissionsminderungen, die durch die Produkte eines Unternehmens ermöglicht werden.

“Say on Climate”/“Say on Climate-Initiative”

Als „Say-on Climate“ bezeichnet man Beschlüsse der Eigentümer eines zumeist börsennotierten Unternehmens, die dessen Klimastrategie zum Gegenstand haben, entweder indem sie diese Strategie unterstützen oder aber das Management zu ambitionierteren – oder auch weniger ambitionierten – Klimaschutzaktivitäten anhalten. Der von dem britischen Hedgefonds Manager Christopher Hohn in Verbindung mit dem von ihm geführten "The Children's Investment Fund Management (TCI)" ins Leben gerufenen "Say on Climate-Initiative” haben sich mittlerweile eine Vielzahl von institutionellen Investoren, Stimmrechtsberatern und Nichtregierungs-Organisationen angeschlossen.

Treibhausgase (THG)

Hierbei handelt es sich um Gase, die Wärme in der Atmosphäre binden und somit zur Erwärmung der Erde beitragen. Die bekanntesten Treibhausgase – Kohlendioxid (CO₂), Methan und Lachgas – sind natürlicherweise in geringen Konzentrationen in der Atmosphäre zu finden. Durch verschiedene menschengemachte (anthropogene) Quellen hat sich ihr Anteil seit Beginn des letzten Jahrhunderts deutlich erhöht.

Es ist schwierig, die Beiträge der verschiedenen Treibhausgase zum ⁠Klimawandel zu messen und zu vergleichen. Einige Treibhausgase wie Kohlendioxid verweilen mitunter hunderte Jahre in der ⁠Atmosphäre⁠, während andere schon nach wenigen Jahren wieder verschwinden. Jede Substanz wirkt in der Atmosphäre zudem unterschiedlich stark, je nachdem, wie viel Wärmestrahlung sie absorbiert bzw. reflektiert. Gase werden oft als CO2e (Kohlendioxidäquivalent) in Bezug auf ihre Treibhausgasauswirkungen im Laufe der Zeit bezeichnet, wobei CO2 als Referenz verwendet wird.

Hinweis

Dieses Dokument enthält zu erheblichen Teilen in die Zukunft gerichtete Aussagen. Diese beruhen auf den gegenwärtigen, nach bestem Wissen getroffenen Annahmen und Prognosen der Unternehmensleitung der Alzchem Group AG. Naturgemäß sind solche Aussagen jedoch Risiken und Ungewissheiten unterworfen. Diese und andere Faktoren können daher dazu führen, dass die tatsächliche Entwicklung ganz oder teilweise von der hier abgegebenen Einschätzung und der darauf beruhenden Darstellung abweicht. In einem solchen Fall wird die Gesellschaft ihren Klimafahrplan nach pflichtgemäßem Ermessen an die geänderten Verhältnisse anpassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich dadurch zugleich die mit dem Klimafahrplan ursprünglich angestrebten Ziele und die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel ändern.

Eine graphisch angereicherte, interaktive Version dieses Klimafahrplans findet sich auch im Internet unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Teil V: Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 10.176.335 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 10.176.335 Stimmen.

2.

Virtuelle Hauptversammlung; Ort der Hauptversammlung; elektronische Zuschaltung

Auf der Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft in der Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg.

Aufgrund ihrer virtuellen Form wird die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) an dem vorstehend genannten Ort abgehalten. Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten findet stattdessen eine Live-Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

statt. Die für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt („HV-Ticket“). Mit dem Betreten der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 11. Mai 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigte elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung „zugeschaltet“. Andere Personen als die angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung – oder auch nur Teile davon – nicht im Internet verfolgen.

Die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung ist Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte. Sie ermöglicht jedoch weder eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG noch eine Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Teilnahme im Sinne des § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen Zuschaltung zu ihr) und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind gemäß § 18 der Satzung der Alzchem Group AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Sollte ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG nicht möglich sein, wird hilfsweise der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut gemäß § 123 Abs. 4 AktG (in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung) anerkannt. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Alzchem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Anmeldung entscheidend.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Donnerstag, den 20. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht, nicht mit dem richtigen Inhalt oder nicht in der gehörigen Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen; sie muss dies jedoch nicht tun, soweit sie den Nachweis – unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre – sachlich für ausreichend erachtet.

Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Veräußerungssperre einher; unsere Aktionäre sind daher auch nach der Anmeldung zur Hauptversammlung oder dem Verstreichen des Nachweisstichtags berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahme- und Stimmrecht bereits angemeldeter Aktionäre keine Bedeutung; das Gleiche gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär werden, stehen die mit den erworbenen Aktien verbundenen Teilnahme- und Stimmrechte im Hinblick auf die Hauptversammlung 2023 nicht zu. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers durch den teilnahmeberechtigten Aktionär bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung; hierfür ist vielmehr der Depotbestand am Tag der Hauptversammlung maßgebend.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden dem Aktionär bzw. dem von ihm benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) für den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

übersandt („HV-Ticket“). Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte innerhalb der dafür jeweils vorgesehenen Zeiträume nicht nur die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, sondern unter anderem auch seine Briefwahlstimme elektronisch abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung abgeben und ansehen, über den virtuellen Wortmeldetisch einen Redebeitrag anmelden (der das Recht einschließt, Anträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen und Auskunft zu verlangen) und unbeantwortete Fragen oder Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll geben. Über den passwortgeschützten Internetservice können die zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter vor der ersten Abstimmung der Hauptversammlung ferner das Teilnehmerverzeichnis einsehen.

Um den rechtzeitigen Erhalt ihres HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes zu sorgen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung

a.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme vor (ab dem 20. April 2023) und während der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des jeweiligen Votums entscheidend.

b.

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten, z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen Anmeldung zur Hauptversammlung (einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes). Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.

Vollmachten können (i) elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

oder (ii) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung können

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bis spätestens Mittwoch, den 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse

Alzchem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: alzchem@better-orange.de

sowie

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vor (ab dem 20. April 2023) und während der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

erfolgen. Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Bevollmächtigung bzw. des Nachweises entscheidend.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder – soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt gemäß den unter a) beschriebenen Formen und Fristen; die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass er die entsprechenden Zugangsdaten („HV-Ticket“) erhält. Statt selbst die Stimme abzugeben, kann der Bevollmächtigte auch einen Dritten, wie z.B. den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (unten e.), unterbevollmächtigen.

c.

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b. zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.

d.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen mit dem HV-Ticket übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

e.

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch die von der Alzchem Group AG benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diejenigen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, gemäß den ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine eindeutige Weisung werden die Stimmrechtsvertreter der Alzchem Group AG das Stimmrecht zu den betreffenden Gegenständen nicht ausüben.

Vollmacht und Weisungen angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft

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unter der oben b. angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Mittwoch, den 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), oder

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vor (ab dem 20. April 2023) und während der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice unter

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zugehen; entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Zugang der Erklärung unter der jeweiligen Adresse.

Für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die nicht über den passwortgeschützten Internetservice vorgenommen wird, bitten wir Sie, das Ihnen mit dem HV-Ticket übersandte Formular zu verwenden. Es wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auf Verlangen auch jederzeit zugesandt und ist außerdem im Internet unter

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abrufbar.

Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zur Antrag- und Fragenstellung, zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zur Einlegung von Widersprüchen ausgeschlossen ist.

5.

Rechte der Aktionäre: (Gegen-) Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht, Widerspruch

a.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 50.000 Alzchem-Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Darüber hinaus kann die Hauptversammlung auf Antrag nach §§ 87 Abs. 4, 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 10. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, und zwar bevorzugt an folgende Adresse:

Alzchem Group AG
– Der Vorstand –
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des Antrags entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden gemäß § 124a Satz 2 AktG außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Internet unter

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zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG

(i) Aktionäre können außerdem Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen.

Sollen die Gegenanträge bereits im Vorfeld der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie schriftlich, per Fax oder per E-Mail an

Alzchem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de

zu senden. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 26. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge werden im Internet unter

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unter Nennung des Namens des Aktionärs, einer Begründung seines Antrags und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des Gegenantrags entscheidend.

Unter bestimmten, in § 126 Abs. 2 AktG im Einzelnen genannten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Gegenanträge, die nach den vorstehenden Ausführungen zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Sie werden demgemäß vom Versammlungsleiter bekanntgegeben und für den Verlauf der Hauptversammlung berücksichtigt, auch wenn sie dort nicht noch einmal gestellt werden. Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht zu diesen Anträgen bereits nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung ausüben (siehe oben 3. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag“). Sofern der den Gegenantrag stellende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss sein Antrag dort jedoch nicht behandelt werden; die hierzu etwa abgegebenen Stimmen gehen damit ins Leere.

Nicht bis zu dem vorgenannten Termin eingegangene – und damit weder vorab zugänglich zu machende noch als gestellt geltende – Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (unten d.), gestellt werden, um wirksam zu sein.

(ii) Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze, einschließlich der Angaben zur Adressierung, der Berücksichtigung in der Hauptversammlung und der Abstimmung über sie, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie – beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält; Wahlvorschläge müssen überdies nicht begründet werden (§ 127 AktG).

(iii) Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt von den vorstehend geschilderten Rechten der Aktionäre nach §§ 126 Abs. 1 und 4, 127 AktG unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung in einem solchen Fall mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder Wahlvorschläge insoweit erledigt.

c.

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1-4 Aktiengesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung eine oder mehrere Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 130a Abs. 1-4 AktG bei der Gesellschaft einzureichen. Dies kann bis fünf Tage vor der Versammlung, also bis spätestens Freitag, den 5. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen, und zwar ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice unter

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Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte unter Nennung des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des die Stellungnahme einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten bis spätestens Samstag, den 6. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im passwortgeschützten Internetservice unter www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich gemacht, soweit davon nicht nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG ausnahmsweise abgesehen werden darf. Mit dem Einreichen der Stellungnahme erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter mit einer solchen Zugänglichmachung einverstanden.

Stellungnahmen sind gemäß dem im passwortgeschützten Internetservice dafür jeweils vorgesehenen Verfahren

-

in Textform im Dateiformat PDF mit einer empfohlenen Dateigröße von maximal 50 MB und/oder

-

als Video in den Dateiformaten MPEG-4 oder MOV mit einer Dateigröße von maximal 1 GB

einzureichen.

Eine Vorab-Einreichung von Fragen (§ 131 Abs. 1a AktG) ist im Wege der vorbeschriebenen Stellungnahmen nicht möglich; dennoch in den Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für die in Stellungnahmen etwa enthaltenen Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Für die Wahrnehmung dieser Rechte müssen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten stattdessen die in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Möglichkeiten nutzen.

d.

Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

(i) Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Zur Ausübung des Rederechts müssen die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag über den im passwortgeschützten Internetservice unter

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eingerichteten, mit Beginn der Hauptversammlung geöffneten virtuellen Wortmeldetisch anmelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Das Rederecht umfasst auch das Recht, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen (oben b.) sowie Auskunft zu verlangen (unten e.). Das Recht des Versammlungsleiters, die Rede- (und Frage-) Zeit nach § 20 Abs. 3 der Satzung angemessen zu beschränken, bleibt davon unberührt.

(ii) Die Hauptversammlung, einschließlich der Videokommunikation über den virtuellen Wortmeldetisch, wird im passwortgeschützten Internetservice über das System „BetterMeeting“ von Better Orange IR & HV AG abgewickelt. Zur Nutzung dieses Systems sind von Seiten der Versammlungsteilnehmer, die von ihrem Rederecht Gebrauch machen wollen, bestimmte technische Voraussetzungen einzuhalten:

-

Sie benötigen für die Zuschaltung entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC, Notebook, Laptop) mit dem installierten Browser Chrome (ab Version 89), Edge (ab Version 88) oder Safari (ab Version 13.1) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Smartphone, Tablet).

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Mobile Endgeräte mit ANDROID-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Chrome (ab Version 89); mobile Endgeräte mit iOS-Betriebssystem benötigen als installierten Browser Safari (ab Version 13.1).

-

Auf allen verwendeten Endgeräten müssen eine Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich.

Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

e.

Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG

Jedem Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Außerdem besteht in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten (§ 131 Abs. 1d AktG).

Der Versammlungsleiter beabsichtigt festzulegen, dass das vorgenannte Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben d.), ausgeübt werden darf.

Über die vorstehenden Ausführungen hinaus besteht für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit zu verlangen, dass die einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär außerhalb der Hauptversammlung gegebene Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ebenfalls gegeben wird, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist (§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG).

Zudem bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG sowie ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung außer im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts und des dafür vorgesehenen Verfahrens (oben d.), auch im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln können.

Ein anderweitiges Auskunftsverlangen ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

f.

Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG; Protokollierung von Fragen gemäß § 131 Abs. 5 S. 2 AktG

Die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

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abgegeben werden. Der beurkundende Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme solcher Widersprüche über den Internetservice ermächtigt und erhält diese anschließend von ihr.

Auf gleiche Weise kann das Verlangen von Aktionären bzw. ihrer Bevollmächtigten, denen (angeblich) eine Auskunft verweigert worden ist, auf Protokollierung der Frage und des für die Verweigerung maßgeblichen Grundes an den Notar übermittelt werden.

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre sind auch im Internet unter

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abrufbar.

6.

Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter

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zugänglich. Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über den Zugang elektronisch abgegebener Stimmen gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 AktG und über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG. Nach der Hauptversammlung werden dort auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

7.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Alzchem Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte („HV-Ticket“) und Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum Internetservice des Aktionärs sowie Name, Vorname, Anschrift , E-Mail-Adresse und Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zum Internetservice des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht bereits von den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten selbst, insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung, angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank (Letztintermediär) sie an die Gesellschaft.

Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auch unter

www.alzchem.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

Gerne senden wir Ihnen diese auch per Post zu.

 

Trostberg, im März 2023

Alzchem Group AG

Der Vorstand



30.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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