Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 - Abschlussmeldung 1. Tranche
Die Aurubis AG hat durch Bekanntmachung vom 18. März 2020 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 den Beginn des Rückerwerbs eigener Aktien im Rahmen einer ersten Tranche für den 19. März 2020 mitgeteilt.
Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms sollten in einer ersten Tranche im Zeitraum vom 19. März 2020 bis einschließlich zum 18. Juni 2020 maximal 1.348.701 Aktien (ISIN DE0006766504) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 60 Millionen über die Börse zurückerworben werden.
Die erste Tranche ist am 18. Juni 2020 beendet worden.
Die Gesamtzahl der im Rahmen der ersten Tranche des Aktienrückkaufprogramms im Zeitraum vom 19. März 2020 bis einschließlich 18. Juni 2020 erworbenen Aktien beläuft sich auf 713.971 Stückaktien.
Das entspricht einem rechnerischen Anteil von EUR 1.827.765,76 am Grundkapital und mithin ca. 1,59 % des Grundkapitals der Aurubis AG.
Der Kaufpreis je Aktie betrug durchschnittlich EUR 35,9087. Insgesamt wurden Aktien zu einem Gesamtpreis von EUR 25.637.753,41 (ohne Erwerbsnebenkosten) zurückgekauft.
Der Rückkauf erfolgte über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse unter Führung eines Kreditinstituts, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Aurubis AG getroffen hat.
Detaillierte Informationen über die Transaktionen gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Internetseite der Aurubis AG unter der Rubrik Investor Relations veröffentlicht (www.aurubis.com).
Hamburg, im Juni 2020
Aurubis AG
Der Vorstand