HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Essen
Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3, Abschnitte A bis C, der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/ 1212
A.
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Inhalt der Mitteilung
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1. |
Ordentliche Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft 2024 |
2. |
Einladung zur Hauptversammlung |
B.
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Angaben zum Emittenten
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1. |
ISIN: DE0006070006 |
2. |
Name des Emittenten: HOCHTIEF Aktiengesellschaft |
C.
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Angaben zur Hauptversammlung
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1. |
Datum der Hauptversammlung: 25.04.2024 |
2. |
Beginn: 10.30 Uhr (MESZ) (entspricht 8.30 Uhr UTC) |
3. |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung |
4. |
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, Deutschland |
5. |
Aufzeichnungsdatum: 03.04.2024 Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Nachweis enthaltene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Nachweisstichtag ist Mittwoch, der 3. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ).
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6. |
Internetseite zur Hauptversammlung/URL: www.hochtief.de/investor-relations/hauptversammlung |
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, 25. April 2024, 10:30 Uhr (MESZ), im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzern, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss,
Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehend genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Alfredstraße 236, 45133
Essen) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auch im Internet, auch während der Hauptversammlung, unter www.hochtief.de
über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ zugänglich.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die Hauptversammlung berechtigt, zu beschließen, dass der Anspruch der Aktionäre auf die
Dividende erst an einem späteren Tag fällig wird als dem dritten auf den Beschluss folgenden Geschäftstag.
Wie im Vorjahr wird eine Auszahlung der Dividende zu Beginn des Monats Juli vorgeschlagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der HOCHTIEF Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2023 in Höhe
von 341.929.720,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 4,40 Euro je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigter Stückaktie:
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EUR
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330.939.030,40
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Gewinnvortrag: |
EUR |
10.990.689,60 |
Die Dividende ist am 5. Juli 2024 fällig.
Die Dividendensumme und der Gewinnvortrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am Tag
der Aufstellung des Jahresabschlusses dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 192.546.344,96 eingeteilt in 75.213.416
Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 4,40 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses vor, zu beschließen:
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen
werden, bestellt.
Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 EU-Verordnung 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6
der EU-Verordnung 537/2014 genannten Art auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde durch den Abschlussprüfer der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind dieser
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung unter Ziffer III „Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und Vermerk über
dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer“ beigefügt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
unter www.hochtief.de über den Link www.hochtief.de/Verguetungsbericht_2023 zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht
und der Prüfungsvermerk dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein,
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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7. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Luis Nogueira Miguelsanz hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 12. Oktober 2023 niedergelegt. Frau
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana ist durch Beschluss des Amtsgerichts Essen zum 13. Oktober 2023 als Nachfolgerin
von Herrn Luis Nogueira Miguelsanz zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Das Amt als gerichtlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied
erlischt, sobald die Hauptversammlung einen Anteilseignervertreter nachgewählt hat.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 MitbestG
sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus 8 von der Hauptversammlung und 8 von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens
30% aus Frauen und zumindest 30% aus Männern zusammen.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat im Zusammenhang mit der Neuwahl der Arbeitnehmervertreter im Jahr 2021 aufgrund eines
mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung
widersprochen. Um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen, müssen dementsprechend sowohl auf der
Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze
mit Männern besetzt sein.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium,
vor, Frau Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana, Madrid, Finance and Corporate Development Director von ACS, Actividades
de Construcción y Servicios, S.A., Madrid, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 25. April 2024 und für den Rest der Amtszeit der übrigen
Anteilseignervertreter des Aufsichtsrats, das heißt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana versichert, dass sie den mit dem Aufsichtsratsmandat
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Die Angaben über die Mitgliedschaften von Frau Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und ihre Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
sowie ihr Lebenslauf sind dieser Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung unter Ziffer IV „Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt
7 (Nachwahl zum Aufsichtsrat)“ beigefügt.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung vom 26. April 2023 hatte das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit deutlicher Mehrheit gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat auf der Basis eines Vorschlags des Personalausschusses entschieden, in einem Punkt das Vergütungssystem
geringfügig anzupassen und das so geänderte vollständige Vergütungssystem der Hauptversammlung am 25. April 2024 zur Billigung
vorzulegen:
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, Beteiligungen der Vorstandmitglieder an Long-Term Incentive Plänen des Hauptaktionärs ACS
nach Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung und nach der Bewertung eines potentiellen Interessenkonflikts zu genehmigen.
Darüber hinaus wurden kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Der Aufsichtsrat hat am 22. Februar 2024, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Personalausschusses, das so geänderte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Ergänzend zu dem unter Ziffer V. „Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder“ beschriebenen Vergütungssystem
ist im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ auch eine änderungsmarkierte Fassung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder abrufbar, und zwar von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch
während der Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses - vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts (mit
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Personen berechtigt, die zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Mittwoch, den 3. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung
anmelden (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre). Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in
Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen erforderlich. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag
bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 18. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im vorgenannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die Ausübung
von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich,
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme, die
Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht berechtigt (insbesondere nicht stimmberechtigt). Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
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2. |
Stimmrechtsvertretung
a) Stimmrechtsvertretung durch Dritte
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater
oder eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Dritte, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten,
zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte per Post bis spätestens
Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan oder sonstiger Weise in Textform)
übermittelt:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
Darüber hinaus kann der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung auch dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder
der Bevollmächtigte elektronisch (per E-Mail) den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan oder
in sonstiger Weise in Textform) an E-Mail: anmeldestelle@computershare.de übermittelt.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Im Falle der Stimmrechtsabgabe über das internetgestützte Aktionärsportal gilt die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten
zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Eine Vollmachtserteilung (außer an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist über das internetgestützte Aktionärsportal, siehe dazu unten Ziffer 10, nicht möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Am Tag der Hauptversammlung steht für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung die Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, zur Verfügung.
Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und anderen diesen in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen
wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen
Adresse bei der Anmeldestelle zu melden.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
einsehbar.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen
als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
über das internetgestützte Aktionärsportal abgegebene Briefwahlstimmen, 2. per E-Mail und 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten
Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form
zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur
Verfügung.
b) Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt
keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand
enthalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte
Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können.
Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft wahlweise per Post oder elektronisch
(per E-Mail) übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
einsehbar.
Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen sein. Vollmachten mit Weisungen können bis Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal erteilt werden, siehe dazu unten Ziffer 10. Am Tag der Hauptversammlung
stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
im Congress Center West, Messeplatz 1, 45131 Essen, zur Verfügung. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet
unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der
Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. auf dem
Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht
als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Vielmehr hat der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form
zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur
Verfügung.
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3. |
Briefwahl
Stimmberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
in Schriftform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft per Post übermittelt werden:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
Bitte verwenden Sie das Ihnen nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das Sie an die
oben genannte Adresse zurücksenden. Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden
können, werden nicht berücksichtigt.
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per Briefwahl sind in einem Informationsblatt beschrieben, das die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt bekommen. Das Informationsblatt ist auch im Internet unter www.hochtief.de über den Link
„investor-relations/hauptversammlung“ einsehbar.
Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen sein.
Die Briefwahl kann bis Mittwoch, den 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal vorgenommen werden, siehe dazu unten Ziffer 10.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung. Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall einer etwaigen Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der
Briefwahl bedienen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen eingehen und nicht erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das internetgestützte Aktionärsportal
und 2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht
als Widerruf einer zuvor abgegebenen Briefwahl. Vielmehr hat der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter dann auf der Hauptversammlung
einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Am Tag der Hauptversammlung
steht hierzu die Ein- und Auslasskontrolle zur Verfügung.
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4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.313
Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach
§ 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) zu stellen und muss der Gesellschaft bis zum Montag, den 25. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Vorstandssekretariat Alfredstraße 236 45133 Essen
E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): birgit.janzen@hochtief.de
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch
bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG
sowie § 70 AktG). Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.
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5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern.
Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre,
die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Gesellschaft ein Gegenantrag des Aktionärs gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an der unten stehenden Adresse mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung zugeht. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit
Mittwoch, der 10. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V.
m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend; insbesondere gilt auch
hier Mittwoch, der 10. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Vorstandssekretariat Alfredstraße 236 45133 Essen
E-Mail: birgit.janzen@hochtief.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
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6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 22 Abs. (3) der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
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7. |
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung der vorgenannten Rechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131
Abs. 1 AktG und ihrer Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“
einsehbar.
|
8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hochtief.de über
den Link „investor-relations/hauptversammlung“ folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
• |
der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
|
• |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen.
|
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9. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 77.711.300 Stückaktien eingeteilt.
Diese Stückaktien gewähren 77.711.300 Stimmrechte. In dieser Gesamtzahl enthalten sind von der Gesellschaft gehaltene eigene
Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
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10. |
Internetgestütztes Aktionärsportal
Unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ unterhält die Gesellschaft voraussichtlich
ab dem 4. April 2024 ein internetgestütztes Aktionärsportal. Über das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen
sich die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte dort mit dem Zugangscode, den sie mit ihrer Eintrittskarte erhalten, einloggen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche
des Aktionärsportals.
Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer
Eintrittskarte bzw. im Internet unter www.hochtief.de über Link „investor-relations/hauptversammlung“.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) können die gesamte Hauptversammlung per Bild-
und Tonübertragung unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ verfolgen.
Für einen Bevollmächtigten setzt das Verfolgen per Bild- und Tonübertragung voraus, dass er vom Vollmachtgeber den mit der
Eintrittskarte versendeten Zugangscode erhält. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis
der Bevollmächtigung.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen)
Briefwahl auch das unter der Internetadresse www.hochtief.de über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ erreichbare
Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab
dem 4. April 2024 bis zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) bis zu diesem
Zeitpunkt auch etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder
widerrufen.
Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das unter der Internetadresse www.hochtief.de
über den Link „investor-relations/hauptversammlung“ erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung
über das Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 4. April 2024 bis zum Mittwoch, 24. April 2024, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) auch bis zum vorgenannten
Zeitpunkt eine etwaige über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Für die Verfolgung der Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
(bzw. deren Bevollmächtigte) eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw.
deren Bevollmächtigte) ihre Eintrittskarte, welche sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen.
Auf dieser Eintrittskarte finden sich ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
Das internetgestützte Aktionärsportal ist ein zusätzlicher Service für die als Präsenz-Hauptversammlung stattfindende Hauptversammlung
der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) diesen zusätzlichen
Service zur Verfügung, um ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) in dem oben beschriebenen Umfang
und unter den dort genannten Voraussetzungen ihre Teilhabe und Mitwirkung an der Hauptversammlung zu ermöglichen und zu erleichtern.
Über das internetgestützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) ausschließlich
die vorgenannten Maßnahmen ergreifen; sie können darüber insbesondere keine Gegenanträge stellen, keine Wahlvorschläge für
den Aufsichtsrat unterbreiten, keine Redebeiträge, Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch keinen Widerspruch
erheben. Auch wenn ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) über das internetgestützte Aktionärsportal
die gesamte Hauptversammlung mit Bild und Ton verfolgen können, sind sie damit keine Teilnehmer an der Hauptversammlung im
Sinne des Aktiengesetzes.
|
11. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Alfredstraße 236, 45133 Essen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte)
sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre und die Teilnahme an der Hauptversammlung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art.
6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. §§ 67 ff., 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation
der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 (1) S. 1 lit. f DS-GVO).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder unmittelbar von dem
betreffenden Aktionär oder über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien
beauftragt haben (sog. Depotbank bzw. Letztintermediär).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte)
im Internet. Bei der Übertragung und im Aktionärsportal können die personenbezogenen Daten von Teilnehmern verarbeitet und
den teilnahmeberechtigten Zuschauern zugänglich gemacht werden, die zuvor Anträge oder Wahlvorschläge eingereicht haben oder
ein Aktionärsrecht in der Hauptversammlung ausüben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) DS-GVO
i. V. m. §§ 67 ff., 118 ff. AktG oder, sofern die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer rechtlich nicht
erforderlich ist, Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO. Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich, bestimmte
Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen
so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings
die Nutzung des Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.
Die von der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten
die personenbezogenen Daten der Aktionäre (und ggf. Bevollmächtigten) ausschließlich nach Weisung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären (bzw. ihren Bevollmächtigten), die an der Hauptversammlung teilnehmen,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere für das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und
deren Bevollmächtigte einsehbar. Darüber hinaus kann die Gesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre
(und ggf. der Bevollmächtigten) an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich
ist, übermittelt die Gesellschaft zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die
einer berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG oder der jeweiligen gesetzlichen Mitteilungspflicht oder, soweit keine gesetzliche Pflicht
zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, die berechtigten Interessen der Gesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. f) DSGVO).
Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Einklang mit
den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder
Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder andere Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen, sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Zudem steht den Aktionären
und ihren Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von
Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten ebenfalls ein Widerspruchsrecht
zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
den Datenschutzbeauftragten der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unter:
HOCHTIEF Aktiengesellschaft Alfredstraße 236 45133 Essen datenschutz@hochtief.de
|
III. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer (Tagesordnungspunkt
6)
|
Vergütungsbericht
Im nachfolgenden Vergütungsbericht werden die Vergütungssysteme des Vorstands und des Aufsichtsrats grundlegend dargestellt.
Zudem werden die Vergütungen, die die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft für das
Geschäftsjahr 2023 erhalten haben, individuell offengelegt. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 des deutschen
Aktiengesetzes und den Empfehlungen und Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Der Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022 wurde von der Hauptversammlung am 26. April 2023 (TOP 6) mit einer Mehrheit von 94,45 Prozent der
abgegebenen Stimmen gebilligt.
Vergütungsbericht der Mitglieder des Vorstands
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2023 aus Vergütungssicht
Vergütungssystem
Das aktuell gültige Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensführung
ausgerichtet. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine
persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit
der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige
Unternehmensführung zu unterstützen, indem die Vergütung der Vorstandsmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die
langfristige Entwicklung der Gesellschaft gekoppelt ist. Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg
orientierte Parameter. Dabei weisen die variablen Vergütungsbestandteile eine überwiegend mehrjährige Bemessungsgrundlage
auf und setzen damit langfristige Verhaltensanreize. Durch die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütung, die auch
die Entwicklung des Aktienkurses honoriert, wird zudem die Zielsetzung des Managements mit den unmittelbaren Interessen der
Aktionäre in Einklang gebracht. Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde vom Aufsichtsrat nach
Vorbereitung durch den Personalausschuss beschlossen und von der Hauptversammlung am 26. April 2023 (TOP 11) mit einer Mehrheit
von 94,18 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
und die Festlegung der individuellen Bezüge. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei. Er überwacht die angemessene
Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor.
Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, und ab 2021 mindestens alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Der Vergütungsbericht wurde durch den Vorstand und den Aufsichtsrat gemeinsam erstellt und wird vom Abschlussprüfer Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft formell und materiell geprüft.
Relevante Veränderungen
Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Konzernzentrale - nach der vollständigen Übernahme von CIMIC und der weltweiten
Weiterentwicklung der HOCHTIEF Gruppe in neue Geschäftsfelder - hat der Aufsichtsrat den Vorstand neu strukturiert und an
die veränderten Aufgabenstellungen angepasst.
In diesem Zusammenhang haben die Herren Ignacio Legorburo und Nikolaus von Matuschka ihr Mandat zum 16. April 2023 im Vorstand
niedergelegt, um das operative Europageschäft weiter auszubauen.
Zudem wurde Ángel Muriel Bernal zum neuen Vorstandsmitglied bestellt. Er hat zum 17. April 2023 die Position als Chief Operating
Officer übernommen.
Mit diesen Veränderungen sind dann alle Vorstandsverträge auf das neue Vergütungssystem umgestellt worden.
Im Rahmen der Auflegung des Long-Term Incentive Plans 2023-28 des Hauptaktionärs ACS wurden den Vorstandsmitgliedern Peter
Sassenfeld und Martina Steffen von ACS jeweils 200.000 Optionen des Long-Term Incentive Plans 2 gewährt. Der Aufsichtsrat
hat dieser Gewährung unter der auflösenden Bedingung, dass die nächste Hauptversammlung eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems
beschließt, zugestimmt.
Die Vorstandsmitglieder Juan Santamaría Cases und Ángel Muriel Bernal stehen in einem Dienstverhältnis sowohl zu ACS als auch
zu HOCHTIEF und wurden am ACS Long-Term Incentive Plan 2023-28 im Rahmen ihrer Dienstverträge mit ACS für die Leistungen,
die sie für die ACS-Unternehmensgruppe erbringen, beteiligt.
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
Festsetzung der Zielvergütung
Die Zielgesamtvergütung besteht im Einzelnen aus einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, Nebenleistungen, einer aus einem
Short-Term-Incentive-Plan (STIP) und zwei Long-Term-Incentive-Plänen (LTIP I/II) bestehenden erfolgsbezogenen variablen Vergütung
sowie aus einem Versorgungsentgelt bzw. einer Pensionszusage.
Die Festvergütung trägt zwischen 30 und 40 Prozent zur Zieldirektvergütung bei, während die variablen Vergütungsbestandteile
zwischen 60 und 70 Prozent der Zieldirektvergütung entsprechen. Rund zwei Drittel der variablen Vergütung (LTIP I/II) stehen
den Vorstandsmitgliedern nicht sofort zur Verfügung, sind von der Entwicklung zukünftiger Kennzahlen abhängig und somit auf
den langfristigen Erfolg des Unternehmens ausgerichtet.
Vergütungsstruktur
(Zielvergütung ohne Nebenleistungen und Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand)
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vertraglich vereinbarte Zielvergütung bei einer Zielerreichung in Höhe von 100 Prozent
und die Vergütungsstruktur in Prozent der Zielgesamtvergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2023.
Zielvergütung
|
Santamaría Cases Vorstandsvorsitzender Eintritt: 20.07.2022
|
Legorburo Vorstandsmitglied Eintritt: 07.05.2014 Austritt: 16.04.2023
|
von Matuschka Vorstandsmitglied Eintritt: 07.05.2014 Austritt: 16.04.2023
|
(In Tsd. EUR) |
2022 (anteilig ab Eintritt)
|
(in %) |
2023 |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 (anteilig bis Austritt)
|
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 (anteilig bis Austritt)
|
(in %) |
Festvergütung |
215 |
31,85 |
499 |
23,42 |
365 |
27,32 |
111 |
29,60 |
426 |
27,59 |
129 |
19,34 |
Nebenleistungen |
7 |
1,04 |
1 |
0,05 |
16 |
1,20 |
5 |
1,33 |
29 |
1,88 |
9 |
1,35 |
Summe
|
222
|
32,89
|
500
|
23,47
|
381
|
28,52
|
116
|
30,93
|
455
|
29,47
|
138
|
20,69
|
Einjährige variable Vergütung Short-Term-Incentive-Plan |
146 |
21,63 |
649 |
30,46 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I1 |
121 |
17,93 |
416 |
19,52 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
|
LongTermIncentivePlan II2 (Laufzeit fünf Jahre)
|
121 |
17,93 |
416 |
19,52 |
213 |
15,94 |
65 |
17,33 |
244 |
15,80 |
74 |
11,09 |
Summe Zieldirektvergütung
|
610
|
90
|
1.981
|
93
|
1.020
|
76
|
311
|
83
|
1.187
|
77
|
360
|
54
|
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand |
65 |
10 |
150 |
7 |
316 |
24 |
64 |
17 |
357 |
23 |
307 |
46 |
Summe Zielgesamtvergütung
|
675
|
100
|
2.131
|
100
|
1.336
|
100
|
375
|
100
|
1.544
|
100
|
667
|
100
|
Zielvergütung
|
Muriel Bernal Vorstandsmitglied Eintritt: 17.04.2023
|
Sassenfeld Finanzvorstand Eintritt: 01.11.2011
|
Steffen Vorstandsmitglied Eintritt: 16.09.2021
|
(In Tsd. EUR) |
2022 |
(in %) |
2023 (anteilig ab Eintritt)
|
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 |
(in %) |
2022 |
(in %) |
2023 |
(in %) |
Festvergütung |
- |
- |
191 |
24,39 |
731 |
27,49 |
760 |
30,50 |
366 |
32,56 |
381 |
32,56 |
Nebenleistungen |
- |
- |
2 |
0,26 |
23 |
0,86 |
26 |
1,04 |
9 |
0,80 |
9 |
0,77 |
Summe
|
-
|
-
|
193
|
24,65
|
754
|
28,35
|
786
|
31,54
|
375
|
33,36
|
390
|
33,33
|
Einjährige variable Vergütung Short-Term-Incentive-Plan |
- |
- |
241 |
30,78 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I1 |
- |
- |
153 |
19,54 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
|
LongTermIncentivePlan II2 (Laufzeit fünf Jahre)
|
- |
- |
153 |
19,54 |
426 |
16,02 |
443 |
17,78 |
213 |
18,95 |
222 |
18,97 |
Summe Zieldirektvergütung
|
-
|
-
|
740
|
95
|
2.032
|
76
|
2.115
|
85
|
1.014
|
90
|
1.056
|
90
|
Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand |
- |
- |
43 |
5 |
627 |
24 |
377 |
15 |
110 |
10 |
114 |
10 |
Summe Zielgesamtvergütung
|
-
|
-
|
783
|
100
|
2.659
|
100
|
2.492
|
100
|
1.124
|
100
|
1.170
|
100
|
1 Übertragung von Aktien mit einer drei- bzw. zweijährigen Sperrfrist
2 Gewährung als Long-Term-Incentive-Plan (Einzelheiten zu den Plänen siehe S. 292 bis 293 des Konzernberichts). Wert zum Gewährungszeitpunkt
Drittvergütung
Im Rahmen der Auflegung des Long-Term Incentive Plans 2023-28 des Hauptaktionärs ACS wurden den Vorstandsmitgliedern Peter
Sassenfeld und Martina Steffen von ACS jeweils 200.000 Optionen des Long-Term Incentive Plans 2 gewährt. Der Aufsichtsrat
hat dieser Gewährung unter der auflösenden Bedingung, dass die nächste Hauptversammlung eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems
beschließt, zugestimmt. Die Kosten für die ACS-Aktienoptionen werden von ACS nicht an HOCHTIEF weitergegeben.
Einhaltung der Maximalvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen,
sind die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Beträge auf null sinken oder auf maximal 200 Prozent steigen
können. Darüber hinaus werden bei Gewährung LTIP-Höchstbeträge (Caps) vereinbart.
Zusätzlich wird für neue Vorstandsmitglieder und bei Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern seit dem Jahr 2020 eine Maximalvergütung
festgelegt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt gemäß dem neuen Vergütungssystem für den Vorstandsvorsitzenden
9 Mio. Euro und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 6 Mio. Euro. Unter Maximalvergütung versteht HOCHTIEF dabei die für
das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlte Gesamtvergütung (incl. der Nebenleistungen, des Dienstzeitaufwands der Versorgungszusage
bzw. der Kosten des Versorgungsentgelts für das entsprechende Geschäftsjahr sowie des Auszahlungsbetrags des für das entsprechende
Geschäftsjahr gewährten Long-Term-Incentive-Plans).
Im Rahmen der stattgefundenen Wiederbestellungen bzw. Neubestellungen wurde mit allen zum Jahresende amtierenden Vorstandsmitgliedern
eine entsprechende Maximalvergütung vereinbart. Eine Überprüfung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 kann erst
in den Geschäftsjahren 2027 bis 2029 nach der Ausübung des Long-Term-Incentive-Plans 2024, der für das Geschäftsjahr 2023
gewährt wird, durchgeführt werden.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System und die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung.
Dabei berücksichtigt er auch die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen (horizontaler Benchmark)
sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft auch in der zeitlichen Entwicklung (vertikaler Benchmark).
Die Überprüfung der Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung erfolgt bisher auf der Basis eines Vergleichs
der Vergütungen der im MDAX notierten Unternehmen. Betrachtet man für HOCHTIEF die Index-Zuordnung sowie die Unternehmenskennzahlen
Umsatz, Mitarbeitendenanzahl und Marktkapitalisierung, ist der MDAX-Vergleich ein valider Vergleichsmarkt.
Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung der Führungskräfte als auch
der Belegschaft in Deutschland im Zeitverlauf ab.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wurde monatlich anteilig als Gehalt gezahlt.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhielten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Dazu zählte im Wesentlichen der nach steuerlichen
Richtlinien anzusetzende Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens und vermögenswerter Vorteile.
Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre,
Kunden, Mitarbeitenden sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer
langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen, werden daraus jährliche Ziele finanzieller und
nichtfinanzieller Art abgeleitet, deren Erreichung über die variable Vergütung incentiviert wird. Mit der variablen Vergütung
soll Erfolg belohnt werden. Werden Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung auf null sinken.
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist regelmäßig zu 90% an finanzielle Ziele und zu 10% an ein nichtfinanzielles
Ziel, das den Bereichen Environmental, Social und Governance („ESG-Ziel“) zuzuordnen ist, gekoppelt. Bei den finanziellen
Zielen werden, der Unternehmensstrategie folgend, jeweils zur Hälfte der Konzerngewinn und der bereinigte Free Cashflow als
Kennzahlen herangezogen. Die Generierung des Nettogewinns ermöglicht es dem Konzern, ins Geschäft zu reinvestieren, Wachstumschancen
zu nutzen und Gewinne an Aktionäre auszuschütten. Die Konzentration auf Cashbacked-Profits sichert die Qualität dieser Gewinne
und erfordert, dass sich das Management auf den Free Cashflow konzentriert. Die Fokussierung auf den Konzerngewinn und den
Free Cashflow ist daher ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Konzernstrategie.
Zusätzlich wird als nichtfinanzielles Ziel ein ESG-Ziel berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wird hierüber nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden und bleibt befugt, auch zwei oder drei ESG-Ziele festzulegen und insoweit gegebenenfalls auch den Anteil
der ESG-Ziele auf 20% zu erhöhen.
Der mögliche Zielerreichungsgrad liegt sowohl für die einzelnen finanziellen Ziele als auch für das ESG-Ziel zwischen 0% und
200%. Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter dem unteren Wert der Bandbreite, beträgt der Zielerreichungsgrad
stets 0%. Wenn alle Ziele einen Zielerreichungsgrad von 0% erreichen, beträgt der Gesamtzielerreichungsgrad ebenfalls 0% und
es erfolgt keine Auszahlung des STIP und des LTIP I sowie keine Gewährung eines Long-Term-Incentive-Plans zur Erfüllung der
Vergütungskomponente LTIP II. Liegt der tatsächliche Wert auf oder über dem obersten Wert der Bandbreite, ergibt sich der
maximale Zielerreichungsgrad von 200%.
Der Aufsichtsrat wird jeweils vor oder zu Beginn eines Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung
der Planung die Ziele für die Kenngrößen Konzerngewinn, (bereinigter) Free Cashflow und das ESG-Ziel festlegen. Die Festlegung
erfolgt einheitlich für alle Vorstandsmitglieder. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter findet
nicht statt.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird auf der Basis der Entwicklung des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesamtzielerreichungsgrad
der variablen Vergütung im Rahmen der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat festgestellt. Für den Ziel-Ist-Vergleich
werden bei der Ermittlung der Zielerreichung der finanziellen Ziele bei wesentlichen Akquisitionen, Desinvestitionen oder
sonstigen einmaligen Ereignissen Anpassungen um den entsprechenden Einfluss bei der Transaktion vorgenommen. Der Aufsichtsrat
soll entsprechend der Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK befugt sein, bei der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Konzerngewinn
Bereinigter Free Cashflow
Für das Geschäftsjahr 2023 orientierte sich der Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
zu 90 Prozent an finanziellen Zielen und zu zehn Prozent an nichtfinanziellen Nachhaltigkeits-zielen. Im Geschäftsjahr 2023
lag der Konzerngewinn bei 523 Mio. Euro. Somit wurde für dieses finanzielle Ziel eine Zielerreichung in Höhe von 200% erzielt.
Da der Plan-Ist-Abgleich des bereinigten Free Cashflows bei 200% lag, wurde für dieses finanzielle Ziel im Geschäftsjahr 2023
eine Zielerreichung von 200% erreicht. Zusätzlich wurden für 2023 folgende nichtfinanzielle ESG-Ziele festgelegt. Erstens
Fertigstellung des Standards für die Treibhausgasbilanzierung und -berichterstattung im HOCHTIEF-Konzern und zweitens die
Entwicklung einer Dekarbonisierungs-Roadmap (Net-Zero-Pfad) für den HOCHTIEF-Konzern. Beide ESG-Ziele sind wichtig für die
Implementierung des verabschiedeten Nachhaltigkeitsplans 2025. Da beide ESG-Ziele im Geschäftsjahr umgesetzt wurden, wurden
die nichtfinanziellen Ziele zu 200% erfüllt. Berechnet man somit unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewichtung den
Gesamtzielerreichungsgrad für die variable Vergütung, dann liegt dieser für das Geschäftsjahr 2023 bei 200 %.
ESG-Ziele
Gesamtzielerreichungsgrad 2023 der variablen Vergütung (STIP/LTIP I/LTIP II)
|
Zielerreichung |
Gewichtung |
Ergebnis |
Konzerngewinn |
200% |
45% |
90% |
Bereinigter Free Cashflow |
200% |
45% |
90% |
ESG-Ziele |
200% |
10% |
20% |
Gesamtzielerreichungsgrad
|
200% |
|
Zielvergütung bei 100% (Budgetierter Betrag) (in Tsd. EUR)
|
Gewährter und geschuldeter Betrag für das Geschäftsjahr 2023 auf Basis des Gesamtzielerreichungsgrads (in Tsd. EUR)
|
|
Short-Term- Incentive-Plan
|
Long-Term- Incentive-Plan I
|
Long-Term- Incentive-Plan II
|
Short-Term- Incentive-Plan
|
Long-Term- Incentive-Plan I
|
Long-Term- Incentive-Plan II
|
Santamaría Cases |
649 |
416 |
416 |
1.298 |
832 |
832 |
Legorburo (anteilig bis Austritt) |
65 |
65 |
65 |
129 |
129 |
129 |
von Matuschka (anteilig bis Austritt) |
74 |
74 |
74 |
148 |
148 |
148 |
Muriel Bernal (anteilig ab Eintritt) |
241 |
153 |
153 |
482 |
306 |
306 |
Sassenfeld |
443 |
443 |
443 |
887 |
887 |
887 |
Steffen |
222 |
222 |
222 |
444 |
444 |
444 |
Abhängig von der individuellen Vergütungsstruktur des Vorstandsmitglieds wird etwa ein Drittel der variablen Vergütung bar
ausgezahlt (STIP). Darüber hinaus wird rund ein Drittel der variablen Vergütung nach Abzug der Steuern durch Übertragung von
Aktien der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in das Depot des Vorstandsmitglieds vergütet. Erst nach einer dreijährigen Sperrfrist
kann das Vorstandsmitglied über die dividendenberechtigten Aktien frei verfügen (LTIP I - Deferral). Damit ist sichergestellt,
dass die Vorstandsmitglieder HOCHTIEF-Aktien besitzen (Share Ownership).
Variable Vergütung
Das restliche in etwa ein Drittel der variablen Vergütung (LTIP II) wird durch Gewährung eines jährlich neu aufzulegenden
Long-Term-Incentive-Plans mit einer dreijährigen Wartezeit erfüllt. Somit ist gewährleistet, dass die Gewährungsbeträge für
die Long-Term-Incentive-Komponenten I (Deferral) und II von der Erreichung der Ziele des jeweiligen Geschäftsjahres abhängen
und damit einer mindestens vierjährigen Erfolgsabhängigkeit unterliegen.
Durch den Long-Term-Incentive-Plan werden den Vorstandsmitgliedern Performance-Stock-Awards (PSA) gewährt. Dazu wird der Betrag
aus der Vergütungskomponente LTIP II mithilfe des Fair Values pro PSA in eine Anzahl Performance-Stock-Awards umgerechnet.
Die Planbedingungen sehen vor, dass die Vorstandsmitglieder für jeden PSA nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren innerhalb
des zweijährigen Ausübungszeitraums einen Zahlungsanspruch in Höhe des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten
Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag zuzüglich eines Performance-Bonusses haben. Die Höhe des Performance-Bonusses ist abhängig
von der Zielerreichung beim bereinigten Free Cashflow des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Ausübung. Der
Performance-Bonus kann zwischen 0% und 200% des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem
Ausübungstag liegen. Der Aktienkurs sowie der Performance-Bonus sind auf einen Maximalwert begrenzt, damit die Höhe auch im
Fall von außerordentlichen bzw. nicht vorhersehbaren Entwicklungen angemessen bleibt.
Im Geschäftsjahr 2023 ausgeübte Long-Term-Incentive-Pläne
|
LTIP 2019 |
Anzahl PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn pro PSA (in EUR) |
Schlusskurs bei Ausübung (in EUR) |
Performance Bonus abhängig von der Entwicklung des bereinigten Free Cashflows für das GJ 2022 |
Auszahlungsbetrag (in Tsd. EUR) |
Legorburo |
1.905 |
vom Tag nach der Billigung des Konzernabschlusses 2021 bis zum Tag der Billigung des Konzernabschlusses 2023 |
477,12 |
80,55 |
200,00% |
460 |
von Matuschka |
2.177 |
102,80 |
200,00% |
671 |
Sassenfeld |
3.809 |
90,00 |
200,00% |
1.028 |
Gesamt
|
7.891
|
|
|
|
|
2.159
|
Gewährte und noch nicht ausgeübte Long-Term-Incentive-Pläne1
|
LTIP 2021 |
LTIP 2022 |
LTIP 2023 |
Aufwand (in Tsd. EUR) |
Anzahl PSA
|
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn pro PSA (in EUR)
|
Anzahl PSA
|
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn pro PSA (in EUR)
|
Anzahl PSA |
Ausübungszeitraum |
Maximaler Gewinn pro PSA (in EUR)
|
2022 |
2023 |
Santamaría Cases |
- |
vom Tag nach der Billigung des Konzernabschlusses 2023 bis zum Tag der Billigung des Konzernabschlusses 2025
|
292,95 |
- |
vom Tag nach der Billigung des Konzernabschlusses 2024 bis zum Tag der Billigung des Konzernabschlusses 2026
|
261,03 |
2.253 |
vom Tag nach der Billigung des Konzernabschlusses 2025 bis zum Tag der Billigung des Konzernabschlusses 2027
|
262,08 |
- |
84 |
Legorburo |
1.534 |
403 |
3.966 |
-92 |
474 |
von Matuschka |
1.754 |
461 |
4.532 |
-101 |
687 |
Sassenfeld |
3.069 |
807 |
7.932 |
-178 |
1.056 |
Steffen |
- |
118 |
3.971 |
3 |
155 |
Gesamt
|
6.357
|
|
|
1.789
|
|
|
22.654
|
|
|
-368
|
2.456
|
1 Für das Geschäftsjahr 2019 wurde im Jahr 2020 kein LTIP 2020 gewährt.
Aktienbesitz (Share Ownership)
Aufgrund der Gewährung der LTIP-I-Komponente in Aktien besitzen die Mitglieder des Vorstands die folgenden gesperrten HOCHTIEF-Aktien:
|
Anzahl gesperrter Aktien zum 31.12.2023 aus der Gewährung der LTIP Komponente I der letzten zwei/drei Jahre
|
Wert auf Basis des Schlusskurses der HOCHTIEF-Aktie1 zum 29.12.2023 (in Tsd. EUR)
|
Wert als Prozentsatz zur Festvergütung (hochgerechnet auf eine Jahresfestvergütung)
|
Santamaría Cases |
1.657 |
166 |
33% |
Legorburo |
3.348 |
336 |
88% |
von Matuschka |
3.535 |
355 |
80% |
Sassenfeld |
9.100 |
913 |
120% |
Steffen |
2.812 |
282 |
74% |
1 Der Schlusskurses der HOCHTIEF-Aktie zum 29.12.2023 lag bei 100,30 Euro.
Versorgungsentgelt/Pensionszusagen
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem Jahr 2021 verzichtet. Neu bestellte Vorstandsmitglieder
erhalten ein Versorgungsentgelt für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge als pauschalen Betrag, der direkt ausgezahlt
wird. Das Versorgungsentgelt wird für die Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit der Vergütungsgestaltung vom Aufsichtsrat
festgelegt und beträgt zwischen 20% und 40% der jeweiligen Festvergütung. Damit entfallen für das Unternehmen alle Zinsrisiken
und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen
Berechnungen und der Administration. Die Finanzierung der Altersvorsorge wird in die Hände der Vorstandsmitglieder gelegt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die für das Geschäftsjahr 2023 angefallenen Versorgungsentgelte der im
Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder:
(In Tsd. EUR) |
|
Versorgungsentgelt |
Santamaría Cases (anteilig ab Eintritt)
|
2023 |
150 |
2022 |
65 |
Muriel Bernal (anteilig ab Eintritt)
|
2023 |
43 |
2022 |
- |
Steffen |
2023 |
114 |
2022 |
110 |
Gesamt
|
2023
|
307
|
2022
|
175
|
Alle Mitglieder des Vorstands, die vor 2021 bestellt wurden, haben als betriebliche Altersversorgung einzelvertragliche Pensionszusagen
erhalten, die eine Inanspruchnahme der Pension frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen. Die Höhe der Pension
bemisst sich an der Festvergütung. Dabei wird ein prozentualer Anteil der Festvergütung als Pension gewährt, der mit der Bestelldauer
steigt. Als Höchstbetrag erhält das Vorstandsmitglied 65 Prozent der letzten Festvergütung. Die Hinterbliebenenversorgung
beträgt 60 Prozent des Pensionsanspruchs. Der Personalausschuss überprüft bei erheblichen Vertragsveränderungen das Versorgungsniveau
der Vorstandsmitglieder und den daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen Pensionsaufwand für das Unternehmen. Mithilfe
eines versicherungsmathematischen Gutachtens wird der jährliche Pensionsaufwand (Dienstzeitaufwand) berechnet, der erforderlich
ist, um den erworbenen Pensionsanspruch einschließlich der Hinterbliebenenversorgung lebenslang im Rentenalter erfüllen zu
können. Die Pension beziehungsweise Hinterbliebenenversorgung wird gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre überprüft und um die
Steigerung des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleichszeitraum angepasst.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den für das Geschäftsjahr 2023 angefallenen Pensionsaufwand sowie über
die Höhe der Pensionsverpflichtungen der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder gemäß IFRS:
(In Tsd. EUR) |
|
Dienstzeitaufwand |
Zinsaufwand |
Summe |
Barwert der Pensionszusage |
Legorburo (anteilig bis Austritt)
|
2023 |
64 |
71 |
135 |
1.792 |
2022 |
316 |
33 |
349 |
1.706 |
von Matuschka |
2023 |
307 |
85 |
392 |
2.267 |
2022 |
357 |
38 |
395 |
2.033 |
Sassenfeld |
2023 |
377 |
188 |
565 |
5.335 |
2022 |
627 |
91 |
718 |
4.512 |
Vorstand gesamt
|
2023
|
748
|
344
|
1.092
|
9.394
|
2022
|
1.300
|
162
|
1.462
|
8.251
|
Malus-/Clawback-Regelung
Ein Herabsetzungsrecht der variablen Vergütung bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft besteht nach § 87 Abs. 2 AktG.
Darüber hinaus wurden in neuen Vorstandsverträgen und bei Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern seit dem Jahr 2020 Malus-/Clawback-Regelungen
vertraglich integriert, die eine Reduktion beziehungsweise Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden
Verstößen gegen gesetzliche Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien ermöglichen. Der befristete Rückforderungsanspruch
besteht auch nach Beendigung der Vorstandstätigkeit weiter. Die Geltendmachung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im vergangenen Geschäftsjahr kam es zu keiner Reduzierung oder Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen durch den
Aufsichtsrat.
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit behält das Vorstandsmitglied den Anspruch auf sein festes Jahresgehalt und
die anteiligen Ansprüche der variablen Vergütung für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über die Gültigkeit des Dienstvertrags
hinaus. Entsprechendes gilt, wenn das Vorstandsmitglied an der Ausübung seiner Tätigkeit durch andere, durch von ihm nicht
verschuldete Gründe verhindert ist.
Im Geschäftsjahr gab es keinen entsprechenden Krankheitsfall.
Regelungen im Falle der Beendigung des Dienstvertrags
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden Abfindungszahlungen an die Vorstände den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und es wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet. Ein Sonderkündigungs-
oder Abfindungsrecht bei einem Kontrollwechsel (Change of Control) existiert nicht.
Bei Nichtverlängerung (reguläre Beendigung) des Dienstvertrags erhalten die Vorstandsmitglieder, die vor 2021 bestellt wurden,
eine Abfindung in Höhe der Festvergütung für ein Jahr. Die Abfindung setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied bei Ende des
Anstellungsvertrags mindestens in der zweiten Amtsperiode dem Vorstand angehörte und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet
hat.
Bei einer Vertragsauflösung werden mehrjährige, variable Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen
und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausgezahlt.
Die Dienstverträge sehen kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Der Aufsichtsrat ist befugt, in geeigneten Fällen nach
pflichtgemäßem Ermessen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung) zu vereinbaren.
Im Jahr 2023 wurde keine Beendigungsvereinbarung getroffen. Die Herren Ignacio Legorburo und Nikolaus von Matuschka haben
lediglich ihr Mandat zum 16. April 2023 im Vorstand niedergelegt, um das operative Europageschäft weiter auszubauen.
Kredite und Vorschüsse
Keinem Vorstandsmitglied wurden Kredite oder Vorschüsse gewährt.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen
oder Beiräten -, welche die Interessen von HOCHTIEF, ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften oder die dienstliche Tätigkeit
berühren, dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernommen werden. Vergütungen für die Wahrnehmung von Mandaten in Gremien
anderer Unternehmen, an denen HOCHTIEF unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält, wurden nicht an die Vorstandsmitglieder
ausgezahlt beziehungsweise auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Nur in besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat sich für
eine Nichtanrechnung der Vergütung entscheiden. Im Geschäftsjahr wurden alle entsprechenden Nebentätigkeiten angerechnet.
Darüber hinaus wurde in neuen Vorstandsverträgen und bei Wiederbestellungen von Vorstandsmitgliedern ab dem Jahr 2020 geregelt,
dass bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsrat entscheidet, ob und inwieweit die Vergütung auch
in diesen Fällen anzurechnen ist.
Von den betroffenen Vorstandsmitgliedern hat es im Geschäftsjahr keine Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate gegeben.
Angaben zur Höhe der Vorstandsvergütung in den Geschäftsjahren 2023 und 2022
Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven Vorstandsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung der aktiven Vorstandsmitglieder für die Geschäftsjahre
2022 und 2023. Unter „Gewährte und geschuldete Vergütung“ wird die Vergütung dargestellt, die für die vollständig erbrachte
Tätigkeit des jeweiligen Geschäftsjahres dem Vorstandsmitglied vertraglich zusteht.
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Santamaría Cases Vorstandsvorsitzender Eintritt: 20.07.2022
|
Legorburo Vorstandsmitglied Eintritt: 07.05.2014 Austritt: 16.04.2023
|
von Matuschka Vorstandsmitglied Eintritt: 07.05.2014 Austritt: 16.04.2023
|
|
|
2022 (anteilig ab Eintritt)
|
2023 |
2022 |
2023 (anteilig bis Austritt)
|
2022 |
2023 (anteilig bis Austritt)
|
(In Tsd. EUR) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
Festvergütung |
215 |
20,24 |
499 |
13,82 |
365 |
22,00 |
111 |
22,07 |
426 |
22,23 |
129 |
22,16 |
Nebenleistungen |
7 |
0,66 |
1 |
0,03 |
16 |
0,96 |
5 |
0,99 |
29 |
1,51 |
9 |
1,55 |
Summe
|
222
|
20,90
|
500
|
13,85
|
381
|
22,96
|
116
|
23,06
|
455
|
23,74
|
138
|
23,71
|
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2022 |
291 |
27,40 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2023 |
- |
- |
1.298 |
35,94 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I für 20221 |
242 |
22,79 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan I für 20231 |
- |
- |
832 |
23,03 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
|
LongTermIncentivePlan II für 20222 3 (LTIP 2023 - Laufzeit 5 Jahre)
|
242 |
22,79 |
- |
- |
426 |
25,68 |
- |
- |
487 |
25,42 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan II für 20232 3 (LTIP 2024 - Laufzeit 5 Jahre)
|
- |
- |
832 |
23,03 |
- |
- |
129 |
25,65 |
- |
- |
148 |
25,43 |
Summe
|
997
|
94
|
3.462
|
96
|
1.659
|
100
|
503
|
100
|
1.916
|
100
|
582
|
100
|
Versorgungsentgelt |
65 |
6 |
150 |
4 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Summe Gesamtvergütung (gemäß § 162 AktG)
|
1.062
|
100
|
3.612
|
100
|
1.659
|
100
|
503
|
100
|
1.916
|
100
|
582
|
100
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
|
Muriel Bernal Vorstandsmitglied Eintritt: 17.04.2023
|
Sassenfeld Finanzvorstand Eintritt: 01.11.2011
|
Steffen Vorstandsmitglied Eintritt: 16.09.2021
|
|
|
2022 |
2023 (anteilig ab Eintritt)
|
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In Tsd. EUR) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
(in Tsd. EUR) |
(in %) |
Festvergütung |
- |
- |
191 |
14,36 |
731 |
22,06 |
760 |
22,05 |
366 |
20,72 |
381 |
20,75 |
Nebenleistungen |
- |
- |
2 |
0,15 |
23 |
0,69 |
26 |
0,75 |
9 |
0,51 |
9 |
0,49 |
Summe
|
-
|
-
|
193
|
14,51
|
754
|
22,75
|
786
|
22,80
|
375
|
21,23
|
390
|
21,24
|
Einjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2022 |
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
Short-Term-Incentive-Plan für 2023 |
- |
- |
482 |
36,24 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
Mehrjährige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LongTermIncentivePlan I für 20221 |
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan I für 20231 |
- |
- |
306 |
23,01 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
|
LongTermIncentivePlan II für 20222 3 (LTIP 2023 - Laufzeit 5 Jahre)
|
- |
- |
- |
- |
853 |
25,75 |
- |
- |
427 |
24,18 |
- |
- |
|
LongTermIncentivePlan II für 20232 3 (LTIP 2024 - Laufzeit 5 Jahre)
|
- |
- |
306 |
23,01 |
- |
- |
887 |
25,73 |
- |
- |
444 |
24,18 |
Summe
|
-
|
-
|
1.287
|
97
|
3.313
|
100
|
3.447
|
100
|
1.656
|
94
|
1.722
|
94
|
Versorgungsentgelt |
- |
- |
43 |
3 |
- |
- |
- |
- |
110 |
6 |
114 |
6 |
Summe Gesamtvergütung (gemäß § 162 AktG)
|
-
|
-
|
1.330
|
100
|
3.313
|
100
|
3.447
|
100
|
1.766
|
100
|
1.836
|
100
|
1 Übertragung von Aktien mit einer drei- bzw. zweijährigen Sperrfrist 2 Gewährung als Long-Term-Incentive-Plan (Einzelheiten zu den Plänen siehe S. 292 bis 293 des Konzernberichts)/Wert zum Gewährungszeitpunkt 3 Bei Vollendung des 65. Lebensjahres, Eintritt in den Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit oder einer einvernehmlichen Aufhebung
des Arbeitsverhältnisses dürfen die Performance-Stock-Awards weiterhin ausgeübt werden.
Angabe der Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Herr Fernández Verdes hat eine Pension in Höhe von 743 Tsd. Euro erhalten. Darüber hinaus hat Herr Fernández Verdes seinen
LTIP 2019 in Höhe von 1.991 Tsd. Euro im Geschäftsjahr 2023 gemäß den Planbedingungen ausgeübt.
An weitere ehemalige Mitglieder des Vorstands wurden im Geschäftsjahr 2023 Beträge in Höhe von 3.799 Tsd. Euro (Vorjahr 3.702
Tsd. Euro) gezahlt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Struktur der Aufsichtsratsvergütung
Gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließlich eine feste
Vergütung. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats
einschließlich der Vergütungsregelung in § 18 der Satzung bestätigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung eine feste Vergütung, die sich für jedes Mitglied
auf 65.000 Euro jährlich beläuft, sowie ein Sitzungsgeld, das pro Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses
2.000 Euro und pro Teilnahme an einer Sitzung eines sonstigen Ausschusses des Aufsichtsrats 1.500 Euro beträgt. Daneben erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer Auslagen, einschließlich der etwaigen auf ihre Bezüge entfallenden Umsatzsteuer.
Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden
der Ausschüsse erhalten je das Zweifache und die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das 1,5-Fache der vorstehend genannten
festen Vergütung. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere dieser Ämter inne, erhält es nur die Vergütung
für das am höchsten vergütete Amt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
Die feste Vergütung sowie die Sitzungsgelder werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Für das Geschäftsjahr
2023 erfolgte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung sowie der Sitzungsgelder im Januar 2024.
Angaben zur Höhe der Aufsichtsratsvergütung in den Geschäftsjahren 2023 und 2022
Der Aufwand für die Festvergütung und die Sitzungsgelder sowie die Vergütung für Mandate bei Konzerngesellschaften betrug
2.322 Tsd. Euro für das Geschäftsjahr 2023 (Vorjahr 2.271 Tsd. Euro/ohne Umsatzsteuer).
Die nachfolgende Tabelle zeigt die auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallenden Beträge der gesamten Vergütung
im Vergleich zum Vorjahr. Darüber hinaus erhielten einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft,
die Mandate bei Konzerngesellschaften wahrnehmen, für die Tätigkeit Vergütungen, die ebenfalls in der Tabelle aufgeführt sind.
|
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In EUR) |
Feste Vergütung (ohne Umsatzsteuer)
|
in Prozent |
Feste Vergütung (ohne Umsatzsteuer)
|
in Prozent |
Sitzungsgeld (ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Sitzungsgeld (ohne Umsatzsteuer) |
in Prozent |
Pedro López Jiménez |
195.000 |
53,78 |
195.000 |
55,19 |
18.000 |
4,96 |
19.500 |
5,52 |
Nicole Simons |
97.500 |
82,98 |
102.375 |
82,31 |
20.000 |
17,02 |
22.000 |
17,69 |
Cristina Aldamíz-Echevarría González de Durana (ab 13.10.2023)
|
- |
- |
18.958 |
90,46 |
- |
- |
2.000 |
9,54 |
Fritz Bank |
97.500 |
85,90 |
97.500 |
84,42 |
16.000 |
14,10 |
18.000 |
15,58 |
Beate Bell |
97.500 |
85,53 |
97.500 |
85,53 |
16.500 |
14,47 |
16.500 |
14,47 |
Christoph Breimann |
80.347 |
83,39 |
97.500 |
81,59 |
16.000 |
16,61 |
22.000 |
18,41 |
Carsten Burckhardt (bis 28.02.2023) |
97.500 |
88,24 |
15.979 |
82,03 |
13.000 |
11,76 |
3.500 |
17,97 |
José Luis del Valle Pérez |
97.500 |
35,71 |
97.500 |
36,68 |
26.000 |
9,52 |
29.500 |
11,10 |
Ángel García Altozano |
110.410 |
84,66 |
97.500 |
81,59 |
20.000 |
15,34 |
22.000 |
18,41 |
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier García Sanz |
95.694 |
87,24 |
130.000 |
85,53 |
14.000 |
12,76 |
22.000 |
14,47 |
Patricia Geibel-Conrad (bis 19.10.2022) |
78.271 |
83,03 |
- |
- |
16.000 |
16,97 |
- |
- |
Antonia Kühn (ab 01.03.2023) |
- |
- |
76.285 |
83,11 |
- |
- |
9.500 |
10,35 |
Matthias Maurer |
130.000 |
86,67 |
125.125 |
85,05 |
20.000 |
13,33 |
22.000 |
14,95 |
Luis Nogueira Miguelsanz (bis 12.10.2023) |
97.500 |
82,98 |
76.375 |
80,93 |
20.000 |
17,02 |
18.000 |
19,07 |
Natalie Moser |
97.500 |
85,53 |
97.500 |
85,53 |
16.500 |
14,47 |
16.500 |
14,47 |
Nikolaos Paraskevopoulos |
97.500 |
89,04 |
97.500 |
89,04 |
12.000 |
10,96 |
12.000 |
10,96 |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp (ab 19.10.2022) |
18.236 |
90,12 |
97.500 |
81,59 |
2.000 |
9,88 |
22.000 |
18,41 |
Klaus Stümper |
97.500 |
79,92 |
97.500 |
78,63 |
24.500 |
20,08 |
26.500 |
21,37 |
Christine Wolff |
97.500 |
84,42 |
97.500 |
83,33 |
18.000 |
15,58 |
19.500 |
16,67 |
Aufsichtsrat gesamt
|
1.682.958
|
74,12
|
1.715.097
|
73,87
|
288.500
|
12,71
|
323.000
|
13,91
|
|
2022 |
2023 |
2022 |
2023 |
(In EUR) |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
|
in Prozent |
Vergütung aus Mandaten bei Tochterunternehmen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft
|
in Prozent |
Gesamtbezüge (ohne Umsatzsteuer)
|
Gesamtbezüge (ohne Umsatzsteuer)
|
Pedro López Jiménez |
149.558 |
41,25 |
138.832 |
39,29 |
362.558 |
353.332 |
Nicole Simons |
- |
- |
- |
- |
117.500 |
124.375 |
Cristina Aldamíz-Echevarría González de Durana (ab 13.10.2023)
|
- |
- |
- |
- |
- |
20.958 |
Fritz Bank |
- |
- |
- |
- |
113.500 |
115.500 |
Beate Bell |
- |
- |
- |
- |
114.000 |
114.000 |
Christoph Breimann |
- |
- |
- |
- |
96.347 |
119.500 |
Carsten Burckhardt (bis 28.02.2023) |
- |
- |
- |
- |
110.500 |
19.479 |
José Luis del Valle Pérez |
149.558 |
54,77 |
138.832 |
52,23 |
273.058 |
265.832 |
Ángel García Altozano |
- |
- |
- |
- |
130.410 |
119.500 |
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier García Sanz |
- |
- |
- |
- |
109.694 |
152.000 |
Patricia Geibel-Conrad (bis 19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
94.271 |
- |
Antonia Kühn (ab 01.03.2023) |
- |
- |
6.000 |
6,54 |
- |
91.785 |
Matthias Maurer |
- |
- |
- |
- |
150.000 |
147.125 |
Luis Nogueira Miguelsanz (bis 12.10.2023) |
- |
- |
- |
- |
117.500 |
94.375 |
Natalie Moser |
- |
- |
- |
- |
114.000 |
114.000 |
Nikolaos Paraskevopoulos |
- |
- |
- |
- |
109.500 |
109.500 |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp (ab 19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
20.236 |
119.500 |
Klaus Stümper |
- |
- |
- |
- |
122.000 |
124.000 |
Christine Wolff |
- |
- |
- |
- |
115.500 |
117.000 |
Aufsichtsrat gesamt
|
299.116
|
13,17
|
283.664
|
12,22
|
2.270.574
|
2.321.761
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in Deutschland auf Vollzeitäquivalenzbasis1 sowie zu den Ertragskennzahlen dar.
(Vergütungsangaben in Tsd. Euro bzw. Veränderung in %)
|
2020 |
Veränderung |
2021 |
Veränderung |
2022 |
Veränderung |
2023 |
Ertragskennzahlen
|
|
|
|
|
|
|
|
Operativer Konzerngewinn gemäß IFRS (Mio. EUR) |
477 |
- 5 % |
454 |
+ 15 % |
522 |
+ 6 % |
553 |
Nominaler Konzerngewinn gemäß IFRS (Mio. EUR) |
427 |
- 51 % |
208 |
+ 132 % |
482 |
+ 9 % |
523 |
Jahresüberschuss nach HGB der HOCHTIEF Aktiengesellschaft (Mio. EUR) |
524 |
- 70 % |
157 |
+ 85 % |
291 |
- 8 % |
268 |
Belegschaftsvergütung1
|
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft der HOCHTIEF Aktiengesellschaft in Deutschland |
73 |
+ 3 % |
75 |
+ 5 % |
79 |
+ 3% |
81 |
Vorstandsvergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Juan Santamaría Cases (Mitglied des Vorstands ab 20.7.2022) |
- |
- |
- |
- |
1.062 |
+ 240 % |
3.612 |
|
Ignacio Legorburo (Mitglied des Vorstands bis 16.4.2023) |
895 |
- 44 % |
505 |
+ 229 % |
1.659 |
- 70 % |
503 |
|
Nikolaus von Matuschka (Mitglied des Vorstands bis 16.4.2023) |
1.041 |
- 43 % |
595 |
+ 222 % |
1.916 |
- 70 % |
582 |
|
Ángel Muriel Bernal (Mitglied des Vorstands ab 17.4.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
1.330 |
|
Peter Sassenfeld |
1.775 |
- 44 % |
1.002 |
+ 231 % |
3.313 |
+ 4 % |
3.447 |
|
Martina Steffen (Mitglied des Vorstands ab 16.9.2021) |
- |
- |
177 |
+ 898 % |
1.766 |
+ 4 % |
1.836 |
|
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Marcelino Fernández Verdes (Mitglied des Vorstands bis 19.7.2022) |
- |
- |
- |
- |
2.091 |
- 64 % |
743 |
|
Weitere ehemalige Vorstandsmitglieder |
4.1342 |
+ 4 % |
4.2962 |
- 14 % |
3.702 |
+ 3 % |
3.799 |
Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Amtierende Aufsichtsräte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Pedro López Jiménez |
354 |
+ 2 % |
360 |
+ 1 % |
363 |
- 3 % |
353 |
|
Nicole Simons |
113 |
+ 5 % |
119 |
- 1 % |
118 |
+ 5 % |
124 |
|
Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana (Mitglied des Aufsichtsrats ab 13.10.2023)
|
- |
- |
- |
- |
- |
- |
21 |
|
Fritz Bank (Mitglied des Aufsichtsrats ab 6.5.2021) |
- |
- |
80 |
+ 43 % |
114 |
+ 2 % |
116 |
|
Beate Bell |
111 |
+ 2 % |
113 |
+ 1 % |
114 |
0 % |
114 |
|
Christoph Breimann |
77 |
0 % |
77 |
+ 25 % |
96 |
+ 25 % |
120 |
|
Carsten Burckhardt (Mitglied des Aufsichtsrats bis 28.02.2023) |
116 |
0 % |
116 |
- 4 % |
111 |
- 83 % |
19 |
|
José Luis del Valle Pérez |
264 |
+ 3 % |
273 |
0 % |
273 |
- 3 % |
266 |
|
Ángel García Altozano |
150 |
+ 1 % |
152 |
- 14 % |
130 |
- 8 % |
120 |
|
Dr. rer. pol. h. c. Francisco Javier García Sanz |
77 |
- 3 % |
75 |
+ 47 % |
110 |
+ 38 % |
152 |
|
Antonia Kühn (Mitglied des Aufsichtsrats ab 1.3.2023) |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
92 |
|
Matthias Maurer |
150 |
+ 3 % |
154 |
- 3 % |
150 |
- 2 % |
147 |
|
Natalie Moser (Mitglied des Aufsichtsrats ab 4.6.2021) |
- |
- |
57 |
+ 100 % |
114 |
0 % |
114 |
|
Luis Nogueira Miguelsanz (Mitglied des Aufsichtsrats bis 12.10.2023) |
118 |
+ 2 % |
120 |
- 2 % |
118 |
- 20 % |
94 |
|
Nikolaos Paraskevopoulos |
110 |
0 % |
110 |
0 % |
110 |
0 % |
110 |
|
Dr. Mirja Steinkamp (Mitglied des Aufsichtsrats ab 19.10.2022) |
- |
- |
- |
- |
20 |
+ 500 % |
120 |
|
Klaus Stümper |
119 |
+ 3 % |
123 |
- 1 % |
122 |
+ 2 % |
124 |
|
Christine Wolff |
111 |
+ 2 % |
113 |
+ 3 % |
116 |
+ 1 % |
117 |
|
Ehemalige Aufsichtsräte
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Patricia Geibel-Conrad (Mitglied des Aufsichtsrats bis 19.10.2022) |
118 |
+ 2 % |
120 |
- 22 % |
94 |
- |
- |
|
Arno Gellweiler (Mitglied des Aufsichtsrats bis 6.5.2021) |
109 |
- 61 % |
42 |
- |
- |
- |
- |
|
Sabine Roth (Mitglied des Aufsichtsrats bis 6.5.2021) |
118 |
- 61 % |
46 |
- |
- |
- |
- |
1 Feste und variable Vergütung aller Mitarbeitenden in Deutschland einschließlich Auszubildenden, Werkstudierenden sowie Praktikantinnen
und Praktikanten. 2 Enthalten sind die für die Jahre 2020 und 2021 noch individualisierten Vergütungsangaben ehemaliger Vorstandsmitglieder,
da personenbezogene Angaben nach Ablauf der in § 162 Abs.5 geregelten 10-Jahresfrist zu unterlassen sind.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2024 aus Vergütungssicht
Für das Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat keine Veränderung des Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und der
Aufsichtsratsmitglieder geplant.
Den Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung dieses Vergütungsberichts finden Sie auf der HOCHTIEF-Website
unter www.hochtief.de/Verguetungsbericht_2023
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen,
(„die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen, sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen)
oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von
dolosen Handlungen oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser
Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung
der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt - Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung
wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt.
Haftung
Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
besteht allein der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, Essen, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
Auftragsvereinbarung vom 25. Juli/14. September 2023 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar
2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
Düsseldorf, den 22. Februar 2024
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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André Bedenbecker
Wirtschaftsprüfer
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Michael Pfeiffer
Wirtschaftsprüfer
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IV. |
Weitere Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Nachwahl zum Aufsichtsrat)
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Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana
Geboren am: |
22. März 1970 in Bilbao, Spanien |
Nationalität: |
Spanisch |
Ausgeübter Beruf: |
Finance and Corporate Development Director von ACS, Actividades de Construcción y Servicios, S.A., Madrid |
Lebenslauf
Frau Aldamiz-Echevarría wurde in Spanien geboren und hat einen Abschluss in Betriebs- und Volkswirtschaft der Universität
Deusto in Bilbao.
Sie kam 2002 zu ACS und hatte dort seitdem verschiedene Positionen in der Zentrale in Madrid inne: zunächst als Leiterin für
Investitionen und Unternehmenssteuerung (2002-2016) und seit 2016 als Leiterin für Finanzen und Unternehmensentwicklung. Sie
war Mitglied in mehreren Vorständen: Másmóvil Ibercom S.A. (2016-2020), Bow Power, S.L. (2015-2019), Saeta Yield S.A. (2015-2018),
Clece S.A. (2012-2014) und TBI Ltd. (2007-2012).
2001 war Frau Aldamiz-Echevarría als Associate im Bereich Telekommunikation im Investment-Banking bei Merrill Lynch Europe
in London beschäftigt.
Von 1994 bis 2000 arbeitete sie bei Ona Electro Erosión, einem weltweit führenden Hersteller von Spezialmaschinen für Funkenerosion
(EDM), wo sie in verschiedenen Positionen und zuletzt als CFO tätig war.
Ihre Karriere begann sie 1993 als Analystin in der Entwicklungsabteilung der Börse Lima (BVL) in Lima, Peru.
Cristina Aldamiz-Echevarría ist seit dem 13.10.2023 Mitglied des Aufsichtsrats der HOCHTIEF Aktiengesellschaft.
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Meliá Hotels International, S.A., Palma de Mallorca, Spanien
V. |
Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8)
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Grundsätze und Zuständigkeiten für das Vergütungssystem des Vorstands
Zielsetzung
Die Strategie des Konzerns ist es, die Stellung von HOCHTIEF in den Kernmärkten weiter zu stärken und Marktwachstumschancen
zu verfolgen. Gleichzeitig wird ein Schwerpunkt auf cashgestützte Profitabilität und konsequentes Risikomanagement gelegt.
Eine aktive und disziplinierte Kapitalverwendung hat für den Konzern hohe Priorität, um so für alle Stakeholder nachhaltig
Werte zu schaffen. Darüber hinaus ist Arbeitssicherheit eines der wichtigsten Themen bei HOCHTIEF. Das Wohlergehen und die
Gesundheit unserer Mitarbeiter und unserer Vertragspartner haben wir stets im Blick.
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Konzernstrategie sowie der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung des HOCHTIEF Konzerns. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung
zu unterstützen, indem die Vergütung der Vorstandmitglieder sowohl an die kurzfristige als auch an die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft gekoppelt ist. Das Vergütungssystem umfasst leistungsbezogene und am Unternehmenserfolg orientierte Parameter.
Dabei weisen die variablen Vergütungsbestandteile eine überwiegend mehrjährige Bemessungsgrundlage auf und setzen damit langfristige
Verhaltensanreize. Durch die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütung, die auch die Entwicklung des Aktienkurses
honoriert, wird zudem die Zielsetzung des Managements mit den unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht.
In alledem fördert das Vergütungssystem die Verknüpfung des Vorstandshandelns mit den Interessen der Aktionäre, der Kunden,
der Mitarbeiter und der weiteren Stakeholder.
Neben der Angemessenheit der Vergütung sowohl im Hinblick auf Leistung als auch im Hinblick auf Marktüblichkeit unter Berücksichtigung
von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens soll die Vorstandsvergütung möglichst weitgehend im Einklang
mit dem Vergütungssystem der Führungskräfte unterhalb des Vorstands stehen. Damit ist gewährleistet, dass alle Entscheidungsträger
dieselben Ziele verfolgen.
Das vorgelegte Vergütungssystem wurde bei allen aktiven Vorstandsmitgliedern umgesetzt.
Angemessenheit der Vergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das System und die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie der Gesamtvergütung.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung
unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung
vergleichbarer Unternehmen (horizontaler Benchmark) sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft
auch in der zeitlichen Entwicklung (vertikaler Benchmark). Als geeignete Vergleichsgruppe für den horizontalen Benchmark hat
und wird der Aufsichtsrat die im MDAX notierten Unternehmen heranziehen. Im Rahmen der vertikalen Angemessenheitsprüfung stellt
der Aufsichtsrat sowohl auf die Vergütung der Führungskräfte als auch der Belegschaft ab.
Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium zuständig für die Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
und die Festsetzung der individuellen Bezüge. Der Personalausschuss unterstützt den Aufsichtsrat dabei. Er überwacht die angemessene
Ausgestaltung des Vergütungssystems und bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Der Personalausschuss und Aufsichtsrat
können bei Bedarf die Beratung durch einen externen Vergütungsexperten in Anspruch nehmen. Dabei wird auf deren Unabhängigkeit
vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats werden
die Empfehlungen des DCGK auch bei Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems eingehalten. Im Falle eines
Interessenkonfliktes nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon betroffenen Diskussion
und Abstimmung im Aufsichtsrat bzw. im Personalausschuss teil.
Bei wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden
ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems des Vorstands
Vergütungsstruktur
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr oder zu Beginn eines Geschäftsjahres in Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem für jedes Vorstandsmitglied die Höhe der Zielgesamtvergütung konkret fest. Die Zielgesamtvergütung
besteht aus der Zieldirektvergütung sowie aus Nebenleistungen und Pensionszusagen.
Die Zieldirektvergütung ergibt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen. Die Festvergütung trägt dabei regelmäßig
zwischen 30% und 40% zur Zieldirektvergütung bei, während die variablen Vergütungsbestandteile etwa zwischen 60% und 70% der
Zieldirektvergütung entsprechen. Nur etwa ein Drittel der variablen Vergütung wird nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt.
Die weiteren rund zwei Drittel der variablen Vergütung (LTIP I/II) sind von der Entwicklung zukünftiger Kennzahlen abhängig
und somit auf den langfristigen Erfolg des Unternehmens ausgerichtet.
Vergütungsstruktur
(Zielvergütung ohne Nebenleistungen und Versorgungsentgelt/Pensionsaufwand)
Die Nebenleistungen entsprechen gemessen an den letzten 3 Jahren 0 bis 7 % der jeweiligen Festvergütung. Das Versorgungsentgelt
wird bei zukünftigen Neuverträgen zwischen 20% und 40% der jeweiligen Grundvergütung betragen.
Vergütungsbestandteile
Die Gesamtvergütung besteht im Einzelnen aus einer erfolgsunabhängigen Festvergütung, Nebenleistungen, einer aus einem Short-Term-Incentive-Plan
(STIP) und zwei Long-Term-Incentive-Plänen (LTIP I/II) bestehenden erfolgsbezogenen variablen Vergütung sowie einem Versorgungsentgelt
bzw. einer Pensionszusage.
Festvergütung
Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich anteilig als Gehalt gezahlt.
Nebenleistungen
Zusätzlich zur Festvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Als Nebenleistungen zählen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
und verschiedene Versicherungen. Darüber hinaus wird der nach steuerlichen Richtlinien anzusetzende Wert der privaten Nutzung
des Dienstwagens berücksichtigt. Zudem werden berufsbedingte Umzugskosten und Expatriationkosten erstattet bzw. pauschaliert
abgegolten. Ebenfalls kann der Aufsichtsrat beschließen, dass Steuerberatungskosten von HOCHTIEF übernommen werden. Der Aufsichtsrat
kann auch angemessene Aufwendungen für die Sicherheit der Vorstandsmitglieder beschließen. Des Weiteren können Ausgleichszahlungen
an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungsbestandteile, die durch
den Wechsel zu HOCHTIEF verfallen, erfolgen.
Variable Vergütung
Die variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie, der Aktionäre,
Kunden, Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherzustellen, werden daraus jährliche Ziele finanzieller und nicht-finanzieller
Art abgeleitet, deren Erreichung über die variable Vergütung incentiviert wird. Mit der variablen Vergütung soll Erfolg belohnt
werden. Werden Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung auf null sinken.
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist regelmäßig zu 80% bis 90% an finanziellen Zielen und zu 10% bis 20% an
einem nicht-finanziellen Ziel, das den Bereichen Environmental, Social und Governance („ESG-Ziel“) zuzuordnen ist, gekoppelt.
Bei den finanziellen Zielen werden der Unternehmensstrategie folgend jeweils zur Hälfte der Konzerngewinn und der bereinigte
Free Cashflow als Kennzahlen herangezogen. Die Generierung des Nettogewinns ermöglicht es dem Konzern, ins Geschäft zu reinvestieren,
Wachstumschancen zu nutzen und Gewinne an Aktionäre auszuschütten. Die Konzentration auf Cashbacked-Profits sichert die Qualität
dieser Gewinne und erfordert, dass sich das Management auf den Free Cashflow konzentriert. Die Fokussierung auf den Konzerngewinn
und den Free Cashflow ist daher ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Konzernstrategie.
Zusätzlich wird als nicht-finanzielles Ziel ein ESG-Ziel berücksichtigt. Der Aufsichtsrat wird hierüber nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden und bleibt befugt, auch zwei oder drei ESG-Ziele festzulegen und insoweit gegebenenfalls auch den Anteil
der ESG-Ziele auf 20% zu erhöhen.
Der mögliche Zielerreichungsgrad liegt sowohl für die einzelnen finanziellen Ziele als auch für das ESG-Ziel zwischen 0% und
200%. Liegt der tatsächlich erreichte Wert auf oder unter dem unteren Wert der Bandbreite, beträgt der Zielerreichungsgrad
stets 0%. Wenn alle Ziele einen Zielerreichungsgrad von 0% erreichen, beträgt der Gesamtzielerreichungsgrad ebenfalls 0% und
es erfolgt keine Auszahlung des STIP und LTIP I sowie keine Gewährung eines Long-Term-Incentive Plans zur Erfüllung der Vergütungskomponente
LTIP II. Liegt der tatsächliche Wert auf oder über dem obersten Wert der Bandbreite, ergibt sich der maximale Zielerreichungsgrad
von 200%. Innerhalb der Bandbreite entwickelt sich die Zielerreichung linear.
Der Aufsichtsrat wird jeweils vor oder zu Beginn eines Geschäftsjahres nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung
der Planung die Ziele für die Kenngrößen Konzerngewinn, (bereinigter) Free Cashflow und für das ESG-Ziel festlegen. Die Festlegung
erfolgt einheitlich für alle Vorstandsmitglieder. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter findet
nicht statt.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird auf der Basis der Entwicklung des Konzerns für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesamtzielerreichungsgrad
der variablen Vergütung im Rahmen der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat festgestellt. Für den Ziel-Ist-Vergleich
werden bei der Ermittlung der Zielerreichung der finanziellen Ziele bei wesentlichen Akquisitionen, Desinvestitionen oder
sonstigen einmaligen Ereignissen Anpassungen um den entsprechenden Einfluss bei der Transaktion vorgenommen. Der Aufsichtsrat
soll entsprechend der Empfehlung G.11 Satz 1 DCGK befugt sein, bei der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Die Zielerreichung sowie die Bandbreiten werden ab dem Geschäftsjahr 2021 ex-post im Vergütungsbericht offengelegt. Die Zielerreichung
wird dabei dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar dargestellt.
Abhängig von der individuellen Vergütungsstruktur des Vorstandsmitglieds wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres in
etwa ein Drittel der variablen Vergütung bar ausgezahlt (STIP).
Darüber hinaus wird rund ein Drittel der variablen Vergütung nach Abzug der Steuern durch Übertragung von Aktien der HOCHTIEF
Aktiengesellschaft in das Depot des Vorstandsmitglieds vergütet. Erst nach einer dreijährigen Sperrfrist kann das Vorstandsmitglied
über die dividendenberechtigten Aktien frei verfügen (LTIP I - Deferral). Damit ist sichergestellt, dass die Vorstandsmitglieder
HOCHTIEF-Aktien besitzen (Share Ownership). Das restliche in etwa ein Drittel der variablen Vergütung wird durch Gewährung eines jährlich neu aufzulegenden Long-Term-Incentive-Plans
(LTIP II) mit einer dreijährigen Wartezeit erfüllt. Somit ist gewährleistet, dass die Gewährungsbeträge für die Long-Term-Incentive-Komponenten
I (Deferral) und II von der Erreichung der Ziele des jeweiligen Geschäftsjahres abhängen und damit einer mindestens vierjährigen
Erfolgsabhängigkeit unterliegen.
Variable Vergütung
Durch den Long-Term-Incentive-Plan werden den Vorstandsmitgliedern Performance Stock Awards (PSA) gewährt. Dazu wird der Betrag
aus der Vergütungskomponente LTIP II mit Hilfe des Fair Values pro PSA in eine Anzahl Performance Stock Awards umgerechnet.
Die Planbedingungen sehen vor, dass die Vorstandsmitglieder für jeden PSA nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren innerhalb
des zweijährigen Ausübungszeitraums einen Zahlungsanspruch in Höhe des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten
Börsenhandelstags vor dem Ausübungstag zuzüglich eines Performance-Bonusses haben. Die Höhe des Performance-Bonusses ist abhängig
von der Zielerreichung beim bereinigten Free Cashflow des jeweils letzten abgelaufenen Geschäftsjahres vor der Ausübung. Der
Performance-Bonus kann zwischen 0% und 200% des Börsenschlusskurses der HOCHTIEF-Aktie des letzten Börsenhandelstags vor dem
Ausübungstag liegen. Der Aktienkurs sowie der Performance-Bonus sind auf einen Maximalwert begrenzt, damit die Höhe auch im
Fall von außerordentlichen bzw. nicht vorhersehbaren Entwicklungen angemessen bleibt.
Versorgungsentgelt/Pensionszusagen
Auf die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem 1. Januar 2021 verzichtet. Neu bestellte
Vorstandsmitglieder erhalten ein Versorgungsentgelt für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge als pauschalen Betrag, der
direkt ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt wird zwischen 20% und 40% der jeweiligen Festvergütung betragen. Damit entfallen
für das Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus
entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und der Administration. Die Finanzierung der Altersvorsorge
wird in die Hände der Vorstandsmitglieder gelegt. Das Versorgungsentgelt wird nicht als Grundlage für die Bemessung der variablen
Vergütungsbestandteile verwendet.
Für alle vor dem 1. Januar 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands ist keine nachträgliche Änderung der Pensionszusage vorgesehen.
Diese Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung einzelvertragliche Pensionszusagen erhalten, die eine Inanspruchnahme
der Pension frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen. Die Höhe der Pension bemisst sich an der Festvergütung.
Dabei wird ein prozentualer Anteil der Festvergütung als Pension gewährt, der mit der Bestelldauer steigt. Als Höchstbetrag
erhält das Vorstandsmitglied 65% der letzten Festvergütung. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60% des Pensionsanspruchs.
Der Personalausschuss überprüft bei erheblichen Vertragsveränderungen das Versorgungsniveau der Vorstandsmitglieder und den
daraus abgeleiteten jährlichen und langfristigen Pensionsaufwand für das Unternehmen. Mit Hilfe eines versicherungsmathematischen
Gutachtens wird der jährliche Pensionsaufwand (Dienstzeitaufwand) berechnet, der erforderlich ist, um den erworbenen Pensionsanspruch
einschließlich der Hinterbliebenenversorgung lebenslang im Rentenalter erfüllen zu können. Die Pension bzw. Hinterbliebenenversorgung
wird gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre überprüft und um die Steigerung des Verbraucherpreisindex für Deutschland im Vergleichszeitraum
angepasst.
Maximalgesamtvergütung
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen,
sind die variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Beträge auf null sinken oder auf maximal 200% steigen
können. Darüber hinaus werden bei Gewährung LTIP-Höchstbeträge (Caps) vereinbart.
Zusätzlich wird für alle Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung festgelegt. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr
beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 9 Mio. Euro und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder maximal 6 Mio. Euro. Unter
Maximalvergütung versteht HOCHTIEF dabei den Gesamtpersonalaufwand für das Vorstandsmitglied für das jeweilige Geschäftsjahr.
Malus-/Clawback-Regelung
Ein Herabsetzungsrecht der variablen Vergütung bei Verschlechterung der Lage der Gesellschaft besteht nach § 87 Abs. 2 AktG. Darüber hinaus werden alle Vorstandsmitglieder in ihren Dienstverträgen Malus-/Clawback-Regelungen haben, welche eine Reduktion
bzw. Rückforderung der variablen Vergütungsbestandteile bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Pflichten oder gegen
unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien ermöglichen. Der befristete Rückforderungsanspruch besteht auch nach Beendigung
der Vorstandstätigkeit weiter. Die Geltendmachung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
Im Fall ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit behält das Vorstandsmitglied den Anspruch auf sein festes Jahresgehalt und
die anteiligen Ansprüche der variablen Vergütung für die Dauer von 12 Monaten, jedoch nicht über die Gültigkeit des Dienstvertrages
hinaus. Entsprechendes gilt, wenn das Vorstandsmitglied an der Ausübung seiner Tätigkeit durch andere, durch ihn nicht verschuldete
Gründe verhindert ist.
Bestelldauer
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für
die Dauer der Wiederbestellung. Bei Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds betragen Bestell- und Vertragsdauer in der Regel
drei Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und Vertragsverlängerung in der Regel fünf Jahre.
Regelungen im Falle der Beendigung des Dienstvertrags
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit werden Abfindungszahlungen an die Vorstandsmitglieder den Wert von
zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und es wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags
vergütet. Ein Sonderkündigungs- oder Abfindungsrecht bei einem Kontrollwechsel (Change of Control) existiert nicht.
Bei Nichtverlängerung des Dienstvertrags erhalten die vor dem 1. Januar 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder eine Abfindung
in Höhe der Festvergütung für ein Jahr. Die Abfindung setzt voraus, dass das Vorstandsmitglied bei Ende des Anstellungsvertrags
mindestens in der zweiten Amtsperiode dem Vorstand angehörte und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für neue Vorstandsmitglieder
ist diese Regelung nicht mehr vorgesehen.
Bei einer Vertragsauflösung werden mehrjährige variable Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und
nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausgezahlt.
Die Dienstverträge sehen kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Der Aufsichtsrat ist befugt in geeigneten Fällen nach
pflichtgemäßem Ermessen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (mit Karenzentschädigung) zu vereinbaren.
Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Beteiligungen an Unternehmen sowie entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen - auch Mandate in Aufsichtsorganen
oder Beiräten -, welche die Interessen von HOCHTIEF, ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften oder die dienstliche Tätigkeit
berühren, dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übernommen werden. Für die Wahrnehmung von Mandaten in Gremien anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine
Beteiligung hält, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung. Nur in besonderen Fällen kann der Aufsichtsrat
sich für eine Nicht-Anrechnung der Vergütung entscheiden. Darüber hinaus wird in den Vorstandsverträgen geregelt, dass bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsrat
entscheidet, ob und inwieweit die Vergütung auch in diesen Fällen anzurechnen ist.
Drittvergütung durch Externe für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei HOCHTIEF
Beteiligungen der Vorstandmitglieder an Long-Term Incentive Plänen des Hauptaktionärs ACS sind nach diesem Vergütungssystem
zulässig, werden vom Aufsichtsrat indes nur nach Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung und nach der Bewertung
eines potentiellen Interessenkonflikts genehmigt. Als sogenannte Drittvergütung ist die etwaige Teilnahme an den Long-Term
Incentive Plänen des Hauptaktionärs ACS nicht Teil der Zielgesamtvergütung im Sinne dieses Vergütungssystems, und sie wird
auch nicht in die Maximalvergütung einberechnet. Die Gesellschaft wird im gegebenen Fall aber entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen hierüber im Vergütungsbericht berichten (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Vorübergehende Abweichungen
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten
Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Die außergewöhnlichen,
einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sind durch Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Die Bestandteile
des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur, die einzelnen
Vergütungsbestandteile sowie die Leistungskriterien. Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen eine Einmalzahlung
für außergewöhnliche Leistungen gewähren, soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung
sicherzustellen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von HOCHTIEF notwendig ist. Zudem kann der Aufsichtsrat
bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen
(z. B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten.
Essen, im März 2024
HOCHTIEF Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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