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Heidelberger Druckmaschinen AG

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DGAP-PVR News vom 15.09.2010

Heidelberger Druckmaschinen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Heidelberger Druckmaschinen AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
15.09.2010 19:48

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Die RWE Aktiengesellschaft, Essen, Deutschland (nachfolgend 'RWE' genannt) hat uns am 15. September 2010 gemäß §§ 21, 22 und 24 WpHG wie folgt informiert:

In der Vergangenheit hatte uns die RWE mitgeteilt, dass der RWE über ihr Tochterunternehmen BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) ein Stimmrechtsanteil an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, (nachfolgend 'HDM' genannt) in Höhe von 8,008 % zuzurechnen ist (Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).

Der Stimmrechtsanteil hat sich zwischenzeitlich weiter reduziert. BGE hat zum Zweck der Teilnahme an der Kapitalerhöhung der HDM aus ihrem Anteilsbesitz Aktien an HDM in einem Umfang über die Börse veräußert, der es ihr ermöglicht, mit dem insgesamt erzielten Veräußerungserlös ihre Bezugsrechte für den Erwerb der auf sie entfallenden neuen Aktien auszuüben, ohne dabei weitere eigene Mittel einzusetzen.
Daher hat die RWE uns gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 WpHG, zugleich auch für ihr Tochterunternehmen BGE, folgendes mitgeteilt:
1. Der Stimmrechtsanteil der BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, (nachfolgend 'HDM' genannt) hat am 15. September 2010 den Schwellenwert von 5 % unterschritten. Der nunmehr von BGE unmittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG betrug an diesem Tag 4,22 %,     das entsprach 3.293.000 Stimmrechten.

2. Der RWE Aktiengesellschaft (nachfolgend 'RWE' genannt) sind die durch BGE gehaltenen Stimmrechte an HDM gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in voller Höhe zuzurechnen. RWE hat daher am 15. September 2010 ebenfalls den Schwellenwert von 5 % der Stimmrechte an HDM unterschritten. Der Stimmrechtsanteil der RWE an HDM betrug an diesem Tag gleichfalls 4,22 %, das entsprach 3.293.000 Stimmrechten (Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).


15.09.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

 
Sprache:      Deutsch
Unternehmen:  Heidelberger Druckmaschinen AG
              Kurfürsten-Anlage 52-60
              69115 Heidelberg
              Deutschland
Internet:     www.heidelberg.com
 
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