INVESTOR RELATIONS CENTER

EVN AG

News Detail

DGAP-News News vom 19.12.2009

EVN AG: Einberufung zu der am Donnerstag, 21. Jänner 2010, um 10:00 Uhr im EVN Forum, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 81. ordentlichen Hauptversammlung

EVN AG / Hauptversammlung/Hauptversammlung

19.12.2009 

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Tagesordnung:

1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Corporate-Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008/09 sowie Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr   2008/09.

2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum   30.9.2009 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats   für das Geschäftsjahr 2008/09.

4.Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/10.
5.Beschlussfassung über genehmigtes Kapital

Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung ermächtigt, das Grundkapital um bis zu 30.000.000 Euro, allenfalls in mehreren Tranchen, durch Ausgabe von bis zu 16.352.582 Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und die jeweilige Ausübung, den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, sofern sichergestellt ist, dass der Anteil der Beteiligung der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an der EVN AG auch nach der Kapitalerhöhung nicht unter 51 % des Grundkapitals an der EVN AG fällt § 2 Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden (BGBl I 143/1998), und § 1 NÖ Landesbeteiligungsgesetz (NÖ LGBl 3930-0)).
6.Beschlussfassung über Satzungsänderung

a)Ergänzung der Satzung in § 5 durch einen neuen Absatz 3 in Hinblick auf das vorangeführte genehmigte Kapital sowie Nummerierung der vorangehenden Absätze.

b)Änderung der Satzung in § 14
In Hinblick auf das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 soll § 14 künftig lauten wie folgt:

§ 14
(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag, wenn es sich um depotverwahrte Inhaberaktien handelt, durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse übermitteln, sofern nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. Bei nicht depotverwahrten Aktien ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft durch schriftliche Bestätigung eines Notars, für deren Zugang der vorangeführte Satz sinngemäß gilt, zu erbringen.
(2) Für die Übermittlung von Anträgen und von Vollmachten wird als Kommunikationsweg eine E-Mail an die auf der Homepage und/oder in der Einberufung zur Hauptversammlung ausgewiesene Adresse oder die Eingabe auf der dafür eigens eingerichteten Maske auf der Homepage der Gesellschaft vorgeschrieben. Der Vorstand kann in der Einberufung auch andere, zusätzliche Kommunikationswege vorsehen.

(3) Der Vorstand kann beschließen, die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzuzeichnen und/oder öffentlich zu übertragen.
(4) Das Stimmrecht eines Aktionärs ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 31.12.2009, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf. Die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 31.12.2009, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12.1.2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 2236/200-82398) oder per E-Mail (Hauptversammlung2010@evn.at) zu Handen von Herrn Dr. Klaus Kohlhuber zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) findet § 14 der Satzung über die Einberufung der Hauptversammlung, die Hinterlegung der Aktien und die Teilnahme- und Stimmberechtigung keine Anwendung. Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 11.1.2010, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 18.1.2010, zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 18.1.2010, per Post (EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 2236/200-82398) oder per E-Mail (Hauptversammlung2010@evn.at) zu Handen von Herrn Dr. Klaus Kohlhuber zugehen.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. (Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden.) Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht ist zwingend das auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/Hauptversammlung.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Vollmachten können an die Gesellschaft per Post (EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 2236/200-82398) oder per E-Mail (Hauptversammlung2010@evn.at) zu Handen von Herrn Dr. Klaus Kohlhuber übermittelt werden.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 300.000.000,-- Euro und ist in 163.525.820 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 534.864 Stück eigene Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.
Maria Enzersdorf, im Dezember 2009 
Der Vorstand



Mag. Stefan Zach, MAS
Leiter Unternehmenskommunikation

EVN AG
EVN Platz 
2344 Maria Enzersdorf
Tel: +43 2236 200 12294
Fax: +43 2236 200 82294
Mobil: +43 676 810 32294




19.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

 
Sprache:      Deutsch
Unternehmen:  EVN AG
              EVN Platz
              2344 Maria Enzersdorf
              Österreich
Telefon:      +43-2236-200-12294
Fax:          +43-2236-200-82294
E-Mail:       info@evn.at
Internet:     www.evn.at
ISIN:         AT0000741053
WKN:          074105
Indizes:      ATX
Börsen:       Auslandsbörse(n) Wien
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service  



Diese Inhalte werden Ihnen präsentiert von der .