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DGAP-AGM News vom 22.12.2015

EVN AG: Einberufung zur 87. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.12.2015 08:00

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Einberufung
zu der am Donnerstag, 21. Jänner 2016, um 10:00 Uhr (Saaleinlass ab 9:00 Uhr) im EVN FORUM, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden
87. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Corporate Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014/15, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014/15 sowie des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2015 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/15.
4. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015/16.

5. Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Ausmaß von höchstens 10 vH des Grundkapitals:

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien (i) gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie (ii) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) im Ausmaß von insgesamt höchstens 10 vH des Grundkapitals der EVN AG während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu erwerben. Die Anzahl der Aktien, die täglich erworben werden können, beschränkt sich auf maximal 25 vH des durchschnittlichen Aktienumsatzes der letzten 20 Börsetage an der Wiener Börse. Der beim Rückkauf zu leistende Gegenwert darf maximal 20 vH unter und maximal 10 vH über dem Börseschlusskurs an der Wiener Börse des dem Rückkauf vorhergehenden Börsetages liegen. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, zurück erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Jänner 2014.

6. Wahlen in den Aufsichtsrat.

7. Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung und des Sitzungsentgeltes.

Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 30. Dezember 2015, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf und sind gemäß § 108 Abs 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I nformationen.aspx abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG und die Einberufung zugänglich.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. Dezember 2015, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins vom Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Jänner 2016, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I nformationen.aspx.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu übermitteln. Depotbestätigungen können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden.


Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 11. Jänner 2016, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 18. Jänner 2016, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Depotbestätigungen sind an die Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail
(anmeldung.evn@hauptversammlung.at) oder per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) zu übermitteln.

Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§ 106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I nformationen.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten sind der Gesellschaft ausschließlich per Post (EVN AG, z.H. Herrn MMag. Maximilian Hoyer, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74), per E-Mail 
(anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu übermitteln. Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS - Message Type MT598; unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text angeben) übermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulässig.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.


Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 2.079.119 Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 177.799.283. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/EVN-Group/Investor-Relations/Hauptversammlung/Einberufung-und-I nformationen.aspx.

Maria Enzersdorf, im Dezember 2015
Der Vorstand


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WKN:          074105
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