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EVN AG

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DGAP-AGM News vom 20.12.2011

EVN AG: Einberufung zu der am Donnerstag, 19. Jänner 2012, um 10.00 Uhr (Saaleinlass ab 9.00 Uhr) im EVN FORUM, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 83. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG

EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
20.12.2011 08:00

Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


EVN AG            
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
ISIN: AT0000741053

Tagesordnung:

1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstands und des Corporate-Governance-Berichts mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2010/11, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010/11 sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung.

2.Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.9.2011 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3.Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/11.

4.Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/12.

5.Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien im Ausmaß von höchstens 10 vH des Grundkapitals:

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, auf den Inhaber lautende eigene Stückaktien (i) gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG für Zwecke der Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie (ii) gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb) im Ausmaß von insgesamt höchstens 10 vH des Grundkapitals der EVN AG während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung zu erwerben. Die Anzahl der Aktien, die täglich erworben werden können, beschränkt sich auf maximal 25 vH des durchschnittlichen Aktienumsatzes der letzten 20 Börsetage an der Wiener Börse. Der beim Rückkauf zu leistende Gegenwert darf maximal 20 vH unter und maximal 10 vH über dem Börseschlusskurs an der Wiener Börse des dem Rückkauf vorhergehenden Börsetages liegen. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, zurück erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)

Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis 5 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29.12.2011, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf. Die Informationen gemäß § 108 Abs 4 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx abrufbar. Weiters sind auf der Internetseite der Gesellschaft die Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 29.12.2011, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 10.1.2012, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder - bei nicht depotverwahrten Aktien - Bestätigung des Notars erbracht wird. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft
www.evn.at/Hauptversammlung.aspx.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post (EVN AG, z.H. Frau MMag. Ute Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zu übermitteln.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG sowie § 14 der Satzung richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 9.1.2012, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 16.1.2012, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft durch schriftliche Bestätigung eines Notars zu erbringen, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 16.1.2012 zugehen muss.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 16.1.2012, per Post (EVN AG, z.H. Frau MMag. Ute Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at) zugehen.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG)

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mittels Vollmacht, die in Schriftform oder Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/Hauptversammlung.aspx zur Verfügung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden.

Vollmachten können der Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis spätestens 18.1.2012, 16:00 Uhr in Textform übermittelt werden: per Post (EVN AG, z.H. Frau MMag. Ute Teufelberger, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf), per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 74) oder per E-Mail (anmeldung.evn@hauptversammlung.at). Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulässig.

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 330.000.000,-- Euro und ist in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 398.260 Stück eigene Aktien. Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt ab 9:00 Uhr.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.evn.at/Hauptversammlung.aspx.

Maria Enzersdorf, im Dezember 2011 
Der Vorstand


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Internet:     www.evn.at
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WKN:          074105
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