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Drägerwerk AG & Co. KGaA

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DGAP-CMS News vom 06.11.2017

Drägerwerk AG & Co. KGaA: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Drägerwerk AG & Co. KGaA / Aktienrückkauf: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

06.11.2017 / 10:46
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Der von der Drägerwerk AG & Co. KGaA ('Dräger') per Ad-hoc-Mitteilung vom 20. September 2017 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 07. November 2017. Im Zeitraum bis zum 22. November 2017 sollen bis zu 552.000 eigene Vorzugsaktien von Dräger zurückgekauft werden.

Der Aktienrückkauf dient der Durchführung des am 20. September 2017 beschlossenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms.

Der Aktienrückkauf erfolgt grundsätzlich gemäß der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AktG. Soweit die zu erwerbenden Vorzugsaktien Personen gewährt werden sollen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, erfolgt der Rückkauf aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. April 2016, bis zu 10% des Grundkapitals an eigenen Aktien zurückzukaufen.

Mit dem Rückkauf wird eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Vorzugsaktien unabhängig und unbeeinflusst von Dräger trifft. Das Recht von Dräger, das Mandat der Bank vorzeitig zu beenden und den Auftrag auf eine andere Bank zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Rückkauf erfolgt in beiden Fällen nach den sog. Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.

Der Rückkauf erfolgt über die Börse. Hinsichtlich des Kaufpreises werden die Vorgaben der Safe-Harbour-Regelungen eingehalten. Für diejenigen Vorzugsaktien, die auf Grundlage der Hauptversammlungsermächtigung erworben werden, darf der Kaufpreis je Vorzugsaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) zusätzlich den am entsprechenden Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Vorzugsaktien im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
Dräger wird auf der Internetseite der Gesellschaft (www.draeger.com) in der Rubrik Investor Relations über den Verlauf des Rückkaufprogramms nach den gesetzlichen Bestimmungen berichten.

Lübeck, 06. November 2017

Der Vorstand
Drägerwerk Verwaltungs AG als persönlich haftende Gesellschafterin der Drägerwerk AG & Co. KGaA

Moislinger Allee 53-55
23558 Lübeck, Deutschland
www.draeger.com




06.11.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de



     Sprache:        Deutsch
     Unternehmen:    Drägerwerk AG & Co. KGaA
                     Moislinger Allee 53-55
                     23542 Lübeck
                     Deutschland
     Internet:       www.draeger.com



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