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DGAP-Ad-hoc News vom 09.01.2013

Deutsche Börse AG: Deutsche Börse AG Tochter Clearstream nimmt Vergleichsgespräche mit OFAC auf

Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Sonstiges
09.01.2013 16:04

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Deutsche Börse AG Tochter Clearstream nimmt Vergleichsgespräche mit OFAC auf

Die US-amerikanische Exportkontrollbehörde, die sogenannte Office of Foreign Assets Control ('OFAC'), hat Clearstream Banking SA ('Clearstream'), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, kontaktiert, weil sie bestimmte Wertpapierübertragungen innerhalb des Abwicklungssystems der Clearstream im Jahr 2008 nach den US-amerikanischen Handelssanktionsvorschriften gegen den Iran untersucht. Mit diesen Übertragungen wurde die Entscheidung der Clearstream aus dem Jahr 2007 umgesetzt, die Konten ihrer iranischen Kunden zu schließen. OFAC war im Vorfeld über die Schließung dieser Konten informiert worden.
OFAC hat gegenüber Clearstream nunmehr angeregt, die Angelegenheit im Detail zu besprechen und entsprechend dem bei der OFAC üblichen Verfahren im Wege einer vergleichsweisen Einigung zu erledigen. Clearstream hat daraufhin am heutigen Tag beschlossen, Vergleichsverhandlungen mit der OFAC aufzunehmen.

OFAC hat Clearstream ihre vorläufige Einschätzung bezüglich der Ermittlungen mitgeteilt. Die vorläufige Einschätzung der OFAC lautet, dass (1) im Jahr 2008 im Zusammenhang mit den vorgenannten Wertpapierübertragungen US-amerikanische Handelssanktionen offenbar verletzt worden sein können und (2) die OFAC, wenn sie eine Mitteilung über eine noch zu verhängende Geldbuße erließe, in dieser Mitteilung als Geldbuße einen Betrag von ungefähr US-Dollar 340 Millionen ausweisen würde. Diese Einschätzung wurde Clearstream von der OFAC lediglich zu Diskussionszwecken genannt und kann sich in Abhängigkeit vom Ausgang der Gespräche mit der OFAC wesentlich zugunsten von Clearstream ändern. Eine abschließende Entscheidung hat OFAC bisher weder hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes noch hinsichtlich der Höhe der Geldbuße getroffen. Ein Vergleich mit der OFAC würde keine Feststellung eines Verstoßes durch Clearstream beinhalten.

Clearstream ist nach wie vor der Überzeugung, dass sie sämtliche US-amerikanischen Vorschriften über Handelssanktionen befolgt hat und hält den von der OFAC genannten vorläufigen Betrag für nicht gerechtfertigt und überhöht. Clearstream begrüßt, dass sie Gelegenheit erhält, in detaillierte Gespräche mit der OFAC über die Tatsachen und Gründe einzutreten, warum eine Geldbuße nicht verhängt werden sollte oder, wenn Einigung über eine Vergleichszahlung erzielt wird, warum dieser Betrag weit niedriger ausfallen sollte.

Die Deutsche Börse AG hat ihrer Tochtergesellschaft Clearstream zu verstehen gegeben, dass sie darauf vorbereitet ist, ihr jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, damit Clearstream ihre finanziellen und regulatorischen Anforderungen erfüllen und ihr starkes Finanzprofil aufrechterhalten kann, sofern dies aufgrund des vorgenannten Vergleichs notwendig werden sollte.


Kontakt:
Dr. Frank Herkenhoff
Tel.: +49-69-21 11 15 00


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