CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Koblenz
ISIN: DE000A288904
WKN: A28890
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
am 22. Mai 2024
in Form einer virtuellen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre1,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA,
die am
Mittwoch, den 22. Mai 2024, um 10.00 Uhr
(MESZ; entspricht 8.00 Uhr UTC)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
stattfindet.
Die Hauptversammlung wird gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung in Verbindung mit § 118a Aktiengesetz (AktG) als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
können sich elektronisch über das Investor-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse www.cgm.com/hv zur virtuellen
Hauptversammlung zuschalten und so an der Versammlung teilnehmen. Einzelheiten dazu und zu den Rechten der Aktionäre sowie
ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben und Hinweisen“, die nach der Tagesordnung im Anschluss an
die „Anlage zu Tagesordnungspunkt 14 - Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung
zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts bzw. Ausschluss des Bezugsrechts“ abgedruckt sind.
Ort der Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist Maria Trost 21, 56070 Koblenz. Bitte beachten Sie, dass eine physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am
Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die virtuelle Hauptversammlung daher
nicht am Ort der Versammlung verfolgen.
1 Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind als geschlechtsneutral zu verstehen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des gebilligten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,
des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Gemeinsamen Ausschusses für das Geschäftsjahr 2023; Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen von den geschäftsführenden Direktoren der persönlich
haftenden Gesellschafterin und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der CompuGroup Medical Management SE, aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses; der Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung
hierzu bedarf.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der CompuGroup Medical SE
& Co. KGaA (nachfolgend auch „Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr 2023 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 134.187.178,78 € ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2023 in
Höhe von EUR 134.187.178,78 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie: |
EUR 52.234.576,00 € |
Einstellung in Gewinnrücklagen: |
EUR 0 |
Gewinnvortrag: |
EUR 81.952.602,78 € |
Bilanzgewinn: |
EUR 134.187.178,78 € |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch die persönlich haftende Gesellschafterin
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die
von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,00 je für das abgelaufene Geschäftsjahr
2023 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der Gewinnvortrag entsprechend angepasst.
Gemäß §§ 278 Abs. 3, 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das
Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023 zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024,
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2024 und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024
und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
|
6. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 6. Juli 2024 eine gesetzliche Regelung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
bestimmter kapitalmarktorientierter Gesellschaften, in deren Anwendungsbereich die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA fällt,
für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre zu schaffen. Der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts soll gemäß der CSRD
durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Die CSRD entfaltet erst durch nationale Umsetzungsakte unmittelbare Rechtswirkung. Bislang wurde die CSRD durch den deutschen
Gesetzgeber noch nicht umgesetzt. Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft wird daher voraussichtlich zu einem Zeitpunkt
durchgeführt, zu dem noch kein CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Um eine nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes
gegebenenfalls erforderliche außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl des Nachhaltigkeitsprüfers für das Geschäftsjahr 2024
zu vermeiden, soll vorsorglich und unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung ein Nachhaltigkeitsprüfer
gewählt werden.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zum Prüfer des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die
Wahl erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 Abs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie
(Richtlinie 2006/43/EG, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2022/2464) eine Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
durch die Hauptversammlung gesetzlich regelt und diese Regelung auch das Geschäftsjahr 2024 der Gesellschaft erfasst.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel entsprechend Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 erstellt,
welcher neben den Mitgliedern des Aufsichtsrats über die gesetzlichen Anforderungen für Unternehmen in der Rechtsform der
KGaA hinaus auch die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftendenden Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE
& Co. KGaA erfasst. Dieser Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer entsprechend § 162 Abs. 3 AktG geprüft und wird der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7
nach der Tagesordnung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk abgedruckten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und der
CGM LAB International GmbH
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA beabsichtigt, mit der CGM LAB International GmbH einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen.
Die CGM LAB International GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA.
Da alle Geschäftsanteile der CGM LAB International GmbH unmittelbar von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA gehalten werden,
sieht der Gewinnabführungsvertrag weder eine Ausgleichszahlung (§ 304 AktG) noch eine Abfindung (§ 305 AktG) für außenstehende
Gesellschafter vor. Auch eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist vor diesem Hintergrund
nicht erforderlich.
Der beabsichtigte Gewinnabführungsvertrag ist dieser Hauptversammlung als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 im Wortlaut beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat mit der Geschäftsführung der CGM LAB International
GmbH einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags
und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Dieser Bericht ist zusammen mit
dem Gewinnabführungsvertrag und den weiteren nach § 293f AktG zugänglich zu machenden Unterlagen von der Einberufung an im
Internet unter www.cgm.com/hv veröffentlicht. Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch bis zur und während
der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der CompuGroup
Medical SE & Co. KGaA sowie der Gesellschafterversammlung der CGM LAB International GmbH und erst wirksam, wenn sein Bestehen
in das Handelsregister der CGM LAB International GmbH eingetragen worden ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, dem beabsichtigten Gewinnabführungsvertrag zwischen
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und der CGM LAB International GmbH zuzustimmen.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020, die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024-I mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde im Zusammenhang mit dem Formwechselbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai
2020 zu Tagesordnungspunkt 7 in § 4 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. Mai 2025 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.609.675,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020) und, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen.
Am 22. Juni 2020 hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020 teilweise ausgenutzt und 515.226 neue Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben. Am selben Tag hat die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 4.806.709 eigene Aktien veräußert.
Damit die Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit hat, flexibel bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll
das bestehende Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024-I sowie ein unter Tagesordnungspunkt
10 vorgeschlagenes Genehmigtes Kapital 2024-II ersetzt und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 13. Mai 2020 erteilte und bis zum 12. Mai 2025 befristete Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2020) und § 4 Absatz 3 der Satzung werden unter der aufschiebenden Bedingung
der Eintragung der unter lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister der
Gesellschaft aufgehoben.
|
b) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024-I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende
Änderung von § 4 der Satzung
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 10.746.915,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsbestimmung geschaffen (Genehmigtes Kapital 2024-I).
§ 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„3. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 21. Mai 2028 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 10.746.915 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.746.915,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024-I).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nur berechtigt, das Genehmigte Kapital 2024-I in Höhe von maximal 50 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung auszunutzen.
Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus einem anderen genehmigten Kapital oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus einem bedingten Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung
für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht,
höchstens aber bis zu 50 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Die Aktien können dabei nach
§ 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
nach näherer Maßgabe einer oder mehrerer der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
a. |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b. |
zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft
oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie um den Inhabern beziehungsweise
Gläubigern solcher Instrumente mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte
in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten
zustünden;
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c. |
zur Erfüllung von Optionsrechten aus der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 zu Tagesordnungspunkt 12 zu
erteilenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an die geschäftsführenden Direktoren der persönlich
haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen, soweit die Gesellschaft
die
Aktienoptionen nicht aus einem anderen genehmigten oder bedingten Kapital oder mit eigenen Aktien bzw. mittels Barausgleich
erfüllt. Soweit in diesem Rahmen neue Aktien den geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zur
Erfüllung der ausgegebenen Aktienoptionen übertragen werden sollen, gilt die vorstehende Ermächtigung für den Verwaltungsrat
der persönlich haftenden Gesellschafterin;
|
d. |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2024-I. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung
die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw.
werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz
1 dieses Absatzes;
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e. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
|
Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2024-I unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit
Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und
soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber
bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024-I geschaffenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann die persönlich haftende Gesellschafterin,
sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs
an, für das im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen.“
|
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c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten
Kapital 2024-I und, falls das Genehmigte Kapital 2024-I bis zum 21. Mai 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein
sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
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d) |
Anweisung an die persönlich haftende Gesellschafterin
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung des
neuen Genehmigten Kapitals 2024-I mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass
die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 nur eingetragen wird, wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die
Änderung des § 4 Absatz 3 der Satzung eingetragen wird.
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Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist dieser Einladung in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 beigefügt.
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10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024-II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Ergänzend zum Genehmigten Kapital 2024-I soll mit dem Genehmigten Kapital 2024-II die Flexibilität der Eigenkapitalbeschaffung
weiter erhöht und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024-II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende
Änderung von § 4 der Satzung
Es wird zusätzlich zum Genehmigten Kapital 2024-I ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 16.120.372,00 mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen (Genehmigtes Kapital 2024-II).
§ 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird dafür wie folgt neu gefasst:
„4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 21. Mai 2029 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 16.120.372 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 16.120.372,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024-II).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nur berechtigt, das Genehmigte Kapital 2024-II in Höhe von maximal 50 % des Grundkapitals
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung auszunutzen.
Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus einem anderen genehmigten Kapital oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus einem bedingten Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung
für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht,
höchstens aber bis zu 50 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Die Aktien können dabei nach
§ 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
nach näherer Maßgabe einer oder mehrerer der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen:
a. |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
b. |
zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft
oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie um den Inhabern beziehungsweise
Gläubigern solcher Instrumente mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte
in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten
zustünden;
|
c. |
zur Erfüllung von Optionsrechten aus der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 zu Tagesordnungspunkt 12 zu
erteilenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an die geschäftsführenden Direktoren der persönlich
haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte
der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen, soweit die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht aus einem anderen
genehmigten oder bedingten Kapital oder mit eigenen Aktien bzw. mittels Barausgleich erfüllt. Soweit in diesem Rahmen neue
Aktien den geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Erfüllung der ausgegebenen Aktienoptionen
übertragen werden sollen, gilt die vorstehende Ermächtigung für den Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin;
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d. |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2024-I. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung
die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw.
werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz
1 dieses Absatzes;
|
e. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
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Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2024-II unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit
Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge), einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und
soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber
bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024-II geschaffenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann die persönlich haftende Gesellschafterin,
sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs
an, für das im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
festzulegen.“
|
b) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten
Kapital 2024-II und, falls das Genehmigte Kapital 2024-II bis zum 21. Mai 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein
sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung entsprechend anzupassen.
|
Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist dieser Einladung in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10 beigefügt.
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11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024-I
und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen sind gebräuchliche Instrumente der
Unternehmensfinanzierung. Um die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft zu erweitern und zu flexibilisieren, soll die
persönlich haftende Gesellschafterin befristet bis zum 21. Mai 2028 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend auch „Schuldverschreibungen“) ermächtigt werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft aus diesen Schuldverschreibungen
soll ein neues Bedingtes Kapital 2024-I geschaffen sowie die Satzung entsprechend angepasst werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die nachfolgende Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird mit Eintragung der unter lit.
b) dieses Tagesordnungspunkts 11 vorgeschlagenen Satzungsänderung wirksam.
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2028 auf den Inhaber
oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung Wandlungs-
oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 5.373.457,00 nach
näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Gewinnschuldverschreibungs- und/oder Genussrechtsbedingungen
(im Folgenden jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Die Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten
vorsehen. Sie können auch Umtauschrechte vorsehen, insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten
Leistungen durch Aktien der Gesellschaft (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis bzw. Tilgungswahlrecht), und zwar zum
Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten auszustatten. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch ganz oder teilweise gegen Erbringung einer
Sacheinlage erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des zulässigen
Gesamtnennbetrags - in der gesetzlichen Währung eines Mitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung begeben werden. Des Weiteren können die Schuldverschreibungen auch durch mit der Gesellschaft im Sinne der
§§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begeben werden; in diesem Fall wird die persönliche haftende Gesellschafterin ermächtigt,
für die mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Genussrechte auf Aktien
der Gesellschaft zu gewähren, wobei diese auch die Verpflichtung zur Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte enthalten
können, sowie weitere für die erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen
vorzunehmen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nur berechtigt, Schuldverschreibungen auszugeben, soweit die Anzahl von Aktien,
die zur Bedienung der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus
bedingtem Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 50 % des
Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
nicht überschreitet. Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden
Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils
soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 50 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
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bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe einer oder mehrerer
der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen,
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(1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
|
(2) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer abhängigen oder
unmittelbaren bzw. mittelbar in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs-
oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;
|
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(3) sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten gegen Barleistung ausgegeben werden
und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht
wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten bzw. Pflichten auf Aktien,
auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Eine Anrechnung nach
dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en) zum Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n),
von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die
neue Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von
Satz 1 dieses Absatzes;
(4) bei gegen Sachleistung ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis
zu dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
steht.
|
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Anrechnung sonstiger Aktien
der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge), auf einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung begrenzt. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft,
wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens
aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben werden, ist
die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. keine
Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht gewinnorientiert auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.
Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
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cc) |
Wandlungs- und Optionsrechte
Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe
der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw.
eines unterhalb des Nennbetrages liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann variabel sein und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden;
ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien
darf den Nennbetrag der einzelnen Schuldverschreibung nicht übersteigen.
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden
kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unterhalb des Nennbetrages liegenden Ausgabepreises
einer Schuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann variabel sein
und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am
Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
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dd) |
Wandlungs- und Optionspflichten/Umtauschrechte
Die Bedingungen können neben oder anstelle von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum
Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder Umtauschrechte vorsehen (insbesondere das Recht der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft im Sinne der
§§ 15 ff. AktG verbundene Gesellschaft, bei Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren). In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis
für eine Aktie dem arithmetischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn aufeinanderfolgenden Börsentage vor oder nach dem Tag
der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nachstehendem lit. a) ee) genannten Mindestpreises liegt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
|
ee) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
oder Wandlungspflicht bzw. ein Umtauschrecht vorgesehen ist - entweder
(i) |
mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor dem
Tag der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Platzierung von Schuldverschreibungen
betragen; oder
|
(ii) |
für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts, mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts des Schlusskurses der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (a) der Tage, an denen die Bezugsrechte
an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels, oder
(b) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises entsprechen.
|
§§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingungen
dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an
ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Bedingungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen,
die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z.B. auch bei Zahlung einer Dividende),
eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
|
ff) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflichten nach Wahl der Gesellschaft auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital oder andere Leistungen gewährt
werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung
der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern
den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs entspricht.
Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den
Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren.
In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der
Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer von der persönlich haftenden Gesellschaft festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit
von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden
kann.
|
gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, abhängigen oder in unmittelbarem
oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen.
|
|
b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024-I und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Zur Bedienung der aufgrund der unter lit. a) vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen wird ein neues
bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2024-I).
Der bisherige § 4 Absatz 5 der Satzung wird zu § 4 Absatz 7 der Satzung und es wird ein neuer § 4 Absatz 5 wie folgt eingefügt:
|
„5. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.373.457,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 5.373.457 auf den Namen lautende
Stückaktien (Bedingtes Kapital 2024-I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten bzw. einer
Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 beschlossenen Ermächtigung
bis zum 21. Mai 2028 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden, von
ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen bzw. ihren Wandlungs- oder Optionspflicht genügen bzw. Andienungen von
Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen
bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt jeweils zu dem gemäß vorbezeichnetem Ermächtigungsbeschluss festzulegenden
Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten bzw. durch Erfüllung entsprechender Pflichten entstehen (Entstehungsgeschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend
hiervon können die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat in den Schuldverschreibungsbedingungen festlegen,
dass die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am Gewinn teilnehmen, falls
die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Entstehung der Aktien über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahrs
vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen.“
|
Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist dieser Einladung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 11 beigefügt.
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c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten
Kapital 2024-I bzw. der nicht oder nicht vollständig erfolgten Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024-I anzupassen.
|
|
12. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen sowie Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024-II und
entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2019 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an geschäftsführende
Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen
läuft am 14. Mai 2024 aus. Damit die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, ihre Spitzenkräfte nachhaltig aktienbasiert
zu vergüten, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten (Aktienoptionen) geschaffen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2024)
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 21. Mai 2029 („Ermächtigungszeitraum“) an die Bezugsberechtigten (wie nachfolgend definiert) bis zu 2.686.728 Bezugsrechte („Aktienoptionen“) auf bis zu 2.686.728 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft auszugeben („Gesamtvolumen“). Für bezugsberechtigte geschäftsführende Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft liegt die
Zuständigkeit zur Gewährung von Aktienoptionen ausschließlich beim Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung eines zu diesem Zwecke beschlossenen
bedingten Kapitals, insbesondere des unter lit. b) dieses Tagesordnungspunkts zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten
Kapitals 2024-II, durch Ausnutzung eines zu diesem Zwecke beschlossenen genehmigten Kapitals oder durch eigene Aktien der
Gesellschaft oder in bar erfolgen. Die näheren Einzelheiten werden in den Aktienoptionsbedingungen durch die persönlich haftende
Gesellschafterin festgelegt.
Die Eckpunkte für die Gewährung der Aktienoptionen und die Ausgabe von Bezugsaktien lauten wie folgt:
aa) |
Kreis der Bezugsberechtigten
Die Aktienoptionen können nur an geschäftsführende Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin (Gruppe
1), an Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen (Gruppe 2), an leitende Angestellte
der Gesellschaft, die jeweils der Gruppe der Senior Vice Presidents oder der Gruppe der General Manager angehören, (Gruppe
3) und leitende Angestellte ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen, die jeweils der Gruppe der Senior Vice Presidents
oder der Gruppe der General Manager angehören, (Gruppe 4) ausgegeben werden.
Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die vier Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt:
- |
Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 erhalten zusammen höchstens 1.880.710 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.
|
- |
Die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 erhalten zusammen höchstens 134.336 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.
|
- |
Die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 erhalten zusammen höchstens 268.673 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.
|
- |
Die Bezugsberechtigten der Gruppe 4 erhalten zusammen höchstens 403.009 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte.
|
Sollten die Bezugsberechtigten mehreren Gruppen angehören, erhalten sie Aktienoptionen ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft und, soweit
geschäftsführende Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft betroffen sind, durch den Verwaltungsrat
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft festgelegt.
|
bb) |
Einräumung der Aktienoptionen
Aktienoptionen können während des Ermächtigungszeitraumes jeweils binnen eines Zeitraumes von zehn Wochen nach dem Tag der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausgegeben werden. An neu in das Unternehmen der Gesellschaft oder nachgeordnete
verbundene Unternehmen eintretende Bezugsberechtigte können jeweils binnen zwölf Wochen nach Eintritt Aktienoptionen ausgegeben
werden (insoweit jeweils ein „Erwerbszeitraum“).
Als „Ausgabetag“ der Aktienoptionen gilt der Tag, an dem die von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw. für bezugsberechtigte geschäftsführende
Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin von deren Verwaltungsrat, beschlossene Ausgabe der Aktienoptionen dem
jeweiligen Bezugsberechtigten mitgeteilt wird (Zugang der Erklärung).
|
cc) |
Ausübungspreis
Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu entrichtende Preis je Aktie („Ausübungspreis“) entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage
nach dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft
(§ 9 Abs. 1 AktG).
|
dd) |
Erfolgsziel
Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft entweder
(i) |
im Zeitraum von drei Jahren ab dem Ausgabetag oder
|
(ii) |
im Zeitraum von drei Jahren vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können,
|
um insgesamt mindestens 15 % gestiegen ist („Mindestkurssteigerung“).
Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach dem ersten Tag des maßgeblichen Dreijahreszeitraums.
Der maßgebliche Endwert für die Bemessung der Mindestkurssteigerung ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen Dreijahreszeitraums.
Wenn das Erfolgsziel nicht erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen ersatzlos. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist
ermächtigt, weitere Erfolgsziele festzusetzen, einschließlich einer höheren Mindestkurssteigerung. Hinsichtlich der Aktienoptionen
von geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin ist hierzu ausschließlich deren Verwaltungsrat
ermächtigt.
|
ee) |
Wartezeit, Laufzeit und Ausübungszeiträume
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Ausgabetag
und endet frühestens mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag.
Die Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten innerhalb von sechs Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem
die Wartezeit abgelaufen ist („Laufzeit“). Innerhalb dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag
nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt werden (jeweils ein „Ausübungszeitraum“). Gesetzliche Einschränkungen nach den allgemeinen Regelungen bleiben unberührt.
Die Laufzeit kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw., soweit die geschäftsführenden Direktoren der persönlich
haftenden Gesellschafterin betroffen sind, vom Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin angemessen verlängert
werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Die
persönlich haftende Gesellschafterin bzw. deren Verwaltungsrat, soweit die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden
Gesellschafterin betroffen sind, ist auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen zu beschränken und
im Falle einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu verlängern.
|
ff) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts
an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der
Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt oder die Zusammenlegung oder den Split von Aktien vornimmt,
ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, den jeweiligen Bezugsberechtigten einen vollständigen oder teilweisen
Ausgleich für den entsprechenden Verwässerungseffekt zu gewähren. Hinsichtlich bezugsberechtigter geschäftsführender Direktoren
der persönlich haftenden Gesellschafterin ist hierzu ausschließlich deren Verwaltungsrat ermächtigt. Dieser Ausgleich kann
durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen erfolgen. Ein Anspruch der
Bezugsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht.
|
gg) |
Nichtübertragbarkeit und Verfall von Aktienoptionen
Aktienoptionen sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder belastbar. Sind sie bis
zum Ende ihrer - gegebenenfalls verlängerten oder beschränkten - Laufzeit nicht ausgeübt, verfallen sie ersatzlos.
Sofern Aktienoptionen gemäß den weiteren Bestimmungen der Optionsbedingungen verfallen, gelten sie für Zwecke des Gesamtvolumens
als nicht ausgegeben.
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hh) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten zur Ausgabe der Aktien und die weiteren
Bedingungen des Aktienoptionsprogramms, insbesondere die Optionsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen. Hinsichtlich
geschäftsführender Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin liegt die Zuständigkeit für die Festlegung dieser
Einzelheiten bei deren Verwaltungsrat. Zu den weiteren Einzelheiten gehören auch Bestimmungen über Steuern und Kosten, das
Verfahren für die Ausübung der Aktienoptionen sowie weitere Verfahrensregelungen.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024-II und entsprechende Änderung von § 4 der Satzung
Zur Bedienung der aufgrund der unter lit. a) zu beschließenden Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen wird ein neues
bedingtes Kapital geschaffen (Bedingtes Kapital 2024-II).
Der bisherige § 4 Absatz 6 der Satzung wird zu § 4 Absatz 8 der Satzung und es wird ein neuer § 4 Absatz 6 wie folgt eingefügt:
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„6. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.686.728,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 2.686.728 auf den Namen lautende
Stückaktien (Bedingtes Kapital 2024-II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten
(Aktienoptionen) an geschäftsführende Direktoren der CompuGroup Medical Management SE und bezugsberechtigte Mitarbeiter der
Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren bezugsberechtigte
Mitarbeiter bis zum 21. Mai 2029 nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
22. Mai 2024, zu deren Ausgabe die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin
gemäß Tagesordnungspunkt 12 lit. a) des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als von Bezugsrechten nach Maßgabe
dieses Ermächtigungsbeschlusses Gebrauch gemacht wird und die Gesellschaft die Gegenleistung nicht aus genehmigtem Kapital,
einem anderen bedingten Kapital, in bar oder mit eigenen Aktien erbringt. Die neuen Aktien nehmen für alle Geschäftsjahre
am Gewinn teil, für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist. Die persönlich haftende
Gesellschafterin wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
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c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung und zur Anpassung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten
Kapital 2024-II bzw. der nicht oder nicht vollständig erfolgten Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024-II anzupassen.
Der Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, die Fassung des von der Hauptversammlung am
17. Mai 2023 gebilligten Vergütungssystems insoweit anzupassen, als sich Änderungen aus dieser Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
12 ergeben.
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Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
ist dieser Einladung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 12 beigefügt.
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13. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts bzw. Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 18. Mai 2024 auslaufen.
Damit die Gesellschaft jederzeit und ohne größere zeitliche Lücken in der Lage bleibt, eigene Aktien zu erwerben und anschließend
zu verwenden, soll neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 2029 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck
Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 278 Abs. 3, 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin (i) über die Börse oder (ii) mittels
eines öffentlichen Kaufangebots, was auch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten umfasst.
Für den Erwerb eigener Aktien gelten folgende Preisgrenzen:
aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreiten.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen
vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung
des Angebots eine erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden; maßgeblicher Referenzzeitraum sind in diesem
Fall die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.
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cc) |
Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer die Verkaufsangebote abgegeben werden können. Der
von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert
der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreiten. Ergibt sich nach der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
eine erhebliche Kursabweichung, so kann die Verkaufsaufforderung angepasst werden; der maßgebliche Referenzzeitraum sind in
diesem Fall die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.
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Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt die persönlich haftende Gesellschafterin. Sofern bei einem
öffentlichen Kaufangebot, einschließlich einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, die Zahl der zum
Kauf angedienten Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht
der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien je Aktionär
erfolgt. Darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) sowie zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
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b) |
Verwendung eigener Aktien
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen
oder aus etwaigen anderen Gründen erworben wurden oder werden, zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder mittels
Angebots an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere
zu nachfolgenden Zwecken zu verwenden:
aa) |
Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Die persönlich haftende Gesellschafterin kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der
Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß §§ 278 Abs. 3, 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat wird für diesen Fall
zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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bb) |
Die eigenen Aktien können gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der
auf die gemäß der Verwendungsermächtigung unter lit. bb) verwendeten Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n)
Ermächtigung(en) zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung
die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw.
werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz
1 dieses Absatzes.
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cc) |
Die eigenen Aktien können gegen Sachleistungen veräußert werden, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Die eigenen Aktien können insbesondere auch als Gegenleistung
dafür veräußert werden, dass der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften zur Vermarktung und Entwicklung von Produkten
des CompuGroup-Konzerns gewerbliche Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte von Dritten, wie insbesondere Patente oder Marken,
übertragen oder Lizenzen an derartigen Rechten erteilt werden.
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dd) |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf
Aktien der Gesellschaft, insbesondere aus von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) verwendet werden.
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ee) |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Optionsrechten aus der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 zu
Tagesordnungspunkt 12 erteilenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an die geschäftsführenden
Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen
verwendet werden, soweit die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht aus genehmigten oder bedingten Kapital bzw. mittels Barausgleich
erfüllt. Soweit in diesem Rahmen eigene Aktien geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zur
Erfüllung der ausgegebenen Aktienoptionen übertragen werden sollen, gilt die vorstehende Ermächtigung für den Verwaltungsrat
der persönlich haftenden Gesellschafterin.
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c) |
Bezugsrechtsausschluss
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien der Gesellschaft wird insofern ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. b) bb) bis ee) verwendet werden. Darüber hinaus ist die persönlich haftende
Gesellschafterin ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte
in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Schließlich
kann die persönlich haftende Gesellschafterin das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien unter Anrechnung sonstiger Aktien der Gesellschaft,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden
bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge),
einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden
Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils
soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
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d) |
Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre im
Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
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Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ist dieser Einladung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 13 beigefügt.
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14. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 13 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben
und entsprechende Derivatgeschäfte abzuschließen. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf,
nicht erhöht, sondern weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG darf der Erwerb von eigenen Aktien der Gesellschaft außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten
durchgeführt werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird daher ermächtigt,
|
(i) Optionen abzuschließen, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
(„Put-Optionen“),
(ii) Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben
(„Call-Optionen“),
(iii) Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft abzuschließen, bei denen zwischen dem Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages
und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkaufverträge“),
(iv) Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination von Put-Optionen, Call-Optionen und/oder Terminkaufverträgen
zu erwerben
|
(nachfolgend werden die unter (i) bis (iv) dieses Absatzes genannten Gestaltungen auch als „Derivate“ bezeichnet).
Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmalig oder in mehreren, auch unterschiedlichen oder in Verbindung mit nicht
unter diese Ermächtigung fallenden anderweitig zulässigen Transaktionen durch die Gesellschaft, durch mit der Gesellschaft
im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen
handelnde Dritte ausgenutzt werden.
Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens
18 Monate betragen, muss spätestens am 21. Mai 2026 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Gesellschaft
in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 21. Mai 2026 erfolgen kann.
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b) |
Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über das Kreditwesen oder § 53b Abs.1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abgeschlossen
werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Aktionäre erworben wurden. Der von der Gesellschaft für Derivate gezahlte oder
vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu
berücksichtigen ist.
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c) |
Der bei Ausübung der Put-Option bzw. bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den am Handelstag
des Abschlusses des betreffenden Geschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreiten,
jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Wertes der Option bei Ausübung bzw. Fälligkeit. Eine Ausübung
der Call-Option darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise
von Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor Erwerb der Aktien um nicht mehr als
10 % über- und 20 % unterschreitet, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der Wertes der Option bei
Ausübung.
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d) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht
der Aktionäre, solche Derivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
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e) |
Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die in lit. b) bis d) des Beschlussvorschlags
zu Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 festgelegten Regelungen entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen in den lit. b) bb) bis ee) und lit.
c) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 verwendet werden.
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Der Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts ist dieser Einladung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 14 beigefügt.
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ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 - VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2023
1. |
Vergütungsbericht 2023
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Im
nachfolgenden Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG erstatten die persönlich haftende Gesellschafterin, die CompuGroup Medical
Management SE, und der Aufsichtsrat der börsennotierten CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (im Folgenden auch „CGM“, „CompuGroup
Medical“ oder Gesellschaft) über die Struktur und die Höhe der Vergütung der CompuGroup Medical Management SE sowie der Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Bericht. Zudem werden Angaben zur Struktur und zur Höhe der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
(im Folgenden „Geschäftsführende Direktoren“) und der Mitglieder der Verwaltungsrats (im Folgenden „Verwaltungsrat“) der nicht-börsennotierten
CompuGroup Medical Management SE gemacht, welche insoweit auf freiwilliger Basis erfolgen.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht
stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Vergütungsbericht 2022 Am 17. Mai 2023 hat die Hauptversammlung den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG gebilligt.
Veränderungen in den Organen der Gesellschaft Im Geschäftsjahr 2023 haben sich verschiedene Änderungen in der Zusammensetzung der Geschäftsführenden Direktoren ergeben:
Am 17. Mai 2023 ist der bisherige Sprecher der Geschäftsführenden Direktoren Michael Rauch zum Chief Executive Officer ernannt worden. Zusätzlich verantwortet er noch bis zum 31. Januar 2024 als Chief Financial Officer
den Finanzbereich der CGM. Angela Mazza Teufer ist mit Wirkung zum 31. Mai 2023 vorzeitig aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende Direktorin des Bereichs Ambulatory Information
Systems DACH und Connectivity Deutschland ausgeschieden, den sie seit Februar 2022 leitete. Mit Datum vom 28. September 2023 hat Dr. Eckart Pech sein Amt als Geschäftsführender Direktor mit Wirkung zum 15. März 2024 niedergelegt. Seit dem 1. August 2023 verantwortet Dr. Ulrich Thomé den Geschäftsbereich Ambulatory Information Systems DACH und Connectivity Deutschland. Mit Wirkung zum 1. November 2023 ist
er zum Geschführenden Direktor ernannt worden. Mit Wirkung zum 1. Februar 2024 ist Daniela Hommel zum CFO der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA bestellt worden.
2. |
Vergütungssysteme für die Geschäftsführung
|
2.1. |
Bezüge der CompuGroup Medical Management SE
|
Die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ist die CompuGroup Medical Management
SE (ihrerseits nicht börsennotiert). Die CompuGroup Medical Management SE hat keine Sondereinlage erbracht und ist weder am
Gewinn und Verlust noch am Vermögen der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA beteiligt. Die CompuGroup Medical Management SE ist
die gesetzliche Vertreterin und führt auch im Übrigen die Geschäfte der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Über § 8 Abs. 4
der Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ist vereinbart, dass die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme
der Geschäftsführung und der Haftung eine jährliche Vergütung von 4 % ihres Stammkapitals von der Gesellschaft erhält.
Im Weiteren bestimmt § 8 Abs. 3 der Satzung, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin zudem sämtliche Auslagen im Zusammenhang
mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft erstattet werden. Dies betrifft die nachstehend im Einzelnen beschriebenen
Vergütungen der Geschäftsführenden Direktoren sowie der Verwaltungsratsmitglieder der CompuGroup Medical Management SE.
2.2. |
Vergütungen der Geschäftsführenden Direktoren
|
Das vorliegende Vergütungssystem beschreibt die Grundsätze für die Festlegung der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
der CompuGroup Medical Management SE, der persönlich haftenden Gesellschafterin der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA („CompuGroup
Medical“ oder „Gesellschaft“). Da die Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien organisiert ist,
werden ihre Geschäfte durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin und damit mittelbar durch die Geschäftsführenden Direktoren
geführt, die insoweit mit den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft vergleichbar sind.
2.2.1 |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
|
Die Erarbeitung des Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren obliegt dem Verwaltungsrat der CompuGroup Medical
Management SE („Verwaltungsrat“).
Bei der Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems sowie bei dessen laufender Überprüfung werden die allgemeinen Regeln des
Aktiengesetzes und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Behandlung von Interessenkonflikten beachtet.
Soweit Interessenkonflikte bestehen, legen die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder diese gegenüber dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats offen und beteiligen sich nicht an den entsprechenden Abstimmungen innerhalb des Verwaltungsrats. Bestehen
wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte, führen diese zu einer Beendigung des Mandats. An der Beschlussfassung
zum vorliegenden Vergütungssystem hat Michael Rauch nicht teilgenommen bzw. sich enthalten.
Das vorliegende Vergütungssystem dient der Fortentwicklung des von der ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup Medical
am 19. Mai 2022 gebilligten Systems. Es wurde in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 6. Februar 2023 beschlossen und von der
Hauptversammlung der CompuGroup Medical gemäß § 120a Abs. 1 AktG am 17. Mai 2023 gebilligt. Das überarbeitete Vergütungssystem
enthält folgende wesentliche Änderungen:
• |
Anpassung der relativen Anteile der Vergütungskomponenten: Die bisherigen Bandbreiten wurden in gewissem Umfang angepasst,
um unter Wahrung der nötigen Flexibilität einen größeren Anteil des Long Term Incentive zu ermöglichen. Hierdurch soll die
Nachhaltigkeit und Langfristigkeit der Vergütungsstruktur weiter gestärkt werden.
|
• |
Alternative Gestaltung des Long Term Incentive als Barbonus: Im Einzelfall soll es dem Verwaltungsrat möglich sein, Geschäftsführenden
Direktoren als Long Term Incentive statt Aktienoptionen einen Barbonus mit mehrjähriger Performance-Periode anbieten zu können.
Damit soll nicht nur der Verhandlungsspielraum des Verwaltungsrats im Wettbewerb um außergewöhnlich qualifizierte und geeignete
Geschäftsführende Direktoren gestärkt werden. Die Möglichkeit eines langfristig orientierten Barbonuses mit Erfolgszielen,
die sich nicht am Aktienkurs der Gesellschaft bemessen, lässt ferner auch eine gezieltere Orientierung der Vergütung am konkreten
Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Geschäftsführenden Direktors zu.
|
• |
Möglichkeit von Sonderzahlungen in bestimmten Fällen: Dem Verwaltungsrat soll es zudem möglich sein, den Geschäftsführenden
Direktoren zum Amtsantritt bzw. zu der Vertragsverlängerung oder für außergewöhnliche Leistungen einmalige Sonderzahlungen
zu gewähren. Auch dies stärkt die Position der Gesellschaft im Wettbewerb um Spitzenkräfte und soll es dem Verwaltungsrat
ermöglichen, die Direktoren langfristig zu Spitzenleistungen zu incentivieren.
|
Dieses Vergütungssystem gilt für jeden Neuabschluss und für jede Verlängerung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführenden
Direktoren, die ab dem Tag, der auf die ordentliche Hauptversammlung 2023 folgt, vereinbart werden. Die seit der ordentlichen
Hauptversammlung 2022 abgeschlossenen bzw. verlängerten Anstellungsverträge von Geschäftsführenden Direktoren antizipieren
bereits die in diesem Vergütungssystem vorgesehenen Änderungen. Die übrigen, vor Erstellung des Vergütungssystems abgeschlossenen
Anstellungsverträge der amtierenden Geschäftsführenden Direktoren entsprechen nicht in allen Punkten diesem geänderten Vergütungssystem
und genießen insoweit Bestandsschutz. Die konkrete Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren auf Basis der laufenden Dienstverträge
wird in Abschnitt 3. dieses Berichts dargestellt.
2.2.2 |
Grundzüge des Vergütungssystems der Geschäftsführenden Direktoren
|
Die CompuGroup Medical zählt zu den global führenden Akteuren in der Entwicklung von eHealth-Lösungen und vertreibt effizienz-
und qualitätssteigernde Software und Informationstechnologie-Dienstleistungen für die Healthcare-Branche. Diese Position als
einer der führenden internationalen Anbieter von IT-Lösungen für das Gesundheitswesen soll auch in Zukunft durch organisches
und anorganisches Wachstum weiter ausgebaut werden.
Die Ausrichtung der CompuGroup Medical ist stark wachstumsorientiert. Diese Wachstumsphilosophie beruht entscheidend auf dem
Gedanken, dass das Wachstum über seinen wirtschaftlichen Nutzen hinaus Vorteile generiert und folglich für alle Interessengruppen
der CompuGroup Medical von großer Wichtigkeit ist. Entsprechend ist die Unternehmensstrategie ganz wesentlich auf weiteres
Wachstum ausgerichtet, ohne dabei Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit zu vernachlässigen. Die Kernelemente dieser Unternehmensstrategie
bilden hierbei maßgeblich der weitere Ausbau des relevanten Kundenstamms, der Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen
an bestehende Kunden und eine kontinuierlich führende Position bei Technologie und Innovation.
Das Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren setzt einen entscheidenden Anreiz zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
der CompuGroup Medical durch ambitionierte Erfolgsziele, welche sich aus der Unternehmensstrategie ableiten. Dabei fördern
die einzelnen Vergütungsbestandteile die Implementierung dreier zentraler Eckpunkte
der Unternehmensstrategie: Wachstum, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
Gleichzeitig ist die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren darauf ausgerichtet, diese entsprechend ihrer Leistung und
ihres Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs, welcher sich mittelbar auf die CompuGroup Medical erstreckt, angemessen zu entlohnen.
Außerdem stellen Erfolg und Zukunftsaussichten des Unternehmens im maßgeblichen Vergleichsumfeld entscheidende Kriterien bei
der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren dar.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems wurden insbesondere die folgenden Leitgedanken berücksichtigt:
Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie: Durch das Setzen anspruchsvoller kurzfristiger und langfristiger Erfolgsziele, welche im Einklang mit der gewünschten Unternehmensentwicklung
stehen und diese gezielt messbar machen, trägt das Vergütungssystem in seiner Gesamtheit zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
der CompuGroup Medical bei.
Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholder-Interessen: Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen der Geschäftsführenden Direktoren mit
den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder, indem sich die Vergütung maßgeblich an der langfristigen und nachhaltigen
Performance der CompuGroup Medical und der CompuGroup Medical-Aktie orientiert.
Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung: Die langfristige und nachhaltige Entwicklung der CompuGroup Medical wird durch die Gewährung eines Long Term Incentive sowie
die Implementierung von Nachhaltigkeitskriterien (Environmental, Social, Governance - ESG-Kriterien) im Rahmen des Short Term
Incentive gefördert.
Leistungsorientierung („Pay for Performance“): Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten eine leistungsorientierte Vergütung, indem im Rahmen der variablen Vergütung adäquate
und ambitionierte Ziele gesetzt werden. Die variable Vergütung kann bei einem Verfehlen der gesetzten Ziele bis auf null reduziert
werden; gleichzeitig kann sie bei Übererfüllen der Ziele bis auf eine betragsmäßige Obergrenze (Cap) ansteigen.
Compliance: Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Geschäftsführenden Direktoren werden die aktuellen regulatorischen Anforderungen
der Vergütung der Unternehmensleitung berücksichtigt.
2.2.3. |
Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
|
Bei jeder Vergütungsentscheidung achtet der Verwaltungsrat darauf, dass die Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des Geschäftsführenden Direktors sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung
nicht ohne besondere Gründe wesentlich übersteigt und die Vergütungsstruktur auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet ist.
Die Vergütungshöhen werden zur Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung einem Marktvergleich mit einer geeigneten Vergleichsgruppe
(„horizontaler Vergleich“) unterzogen. Um eine automatische Aufwärtsentwicklung zu vermeiden, nutzt der Verwaltungsrat den
horizontalen Vergleich mit Bedacht. Als Vergleichsgruppe werden regelmäßig nationale und internationale börsennotierte Unternehmen
vergleichbarer Größe und Branche herangezogen, z. B. die Unternehmen des SDAX, MDAX und TecDax sowie globale Software- und
Technologieunternehmen. Außerdem berücksichtigt der Verwaltungsrat auch die internen Vergütungsrelationen, indem ein Vergleich
zwischen der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren mit der Vergütung der Führungsebene unterhalb der Geschäftsführenden
Direktoren und der Belegschaft („vertikaler Vergleich“) erfolgt. Im Zuge des vertikalen Vergleichs wird zudem die Vergütungsentwicklung
der voranstehenden Mitarbeitergruppen über die Zeit betrachtet.
2.3. |
Komponenten des Vergütungssystems
|
Bestandteile der Vergütung Die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren setzt sich aus fixen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Fixe
Bestandteile sind das feste Jahresgehalt („Festgehalt“) und die Nebenleistungen.
Die variable Vergütung setzt sich aus einem kurzfristigen („Short Term Incentive“) und einem langfristigen Bestandteil („Long
Term Incentive“) zusammen. Der Short Term Incentive hat eine einjährige Performance-Periode und wird in Abhängigkeit von der
Zielerreichung jährlich als Barbonus gewährt. Der Long Term Incentive hat eine mehrjährige Performance-Periode und wird grundsätzlich
in Form von Aktienoptionen gewährt, kann aber auch ganz oder teilweise durch einen Long Term Incentive in Form eines Barbonuses
ersetzt werden.
Zudem kann der Verwaltungsrat den Geschäftsführenden Direktoren im Einzelfall bestimmte Sonderzahlungen gewähren, die an die
Erreichung besonderer zusätzlicher Ziele anknüpfen.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die regulären Vergütungsbestandteile und sonstigen wesentlichen vergütungsbezogenen
Regelungen.
Vergütungsstruktur
Der Verwaltungsrat achtet bei der Festlegung der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren darauf, dass die Vergütungsstruktur
starke Anreize für eine nachhaltig positive Entwicklung der CompuGroup Medical setzt und gleichzeitig eine leistungsgerechte
Vergütung ermöglicht. Die Vergütungsstruktur bezeichnet dabei das Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zueinander.
Als Bezugspunkt für die Festlegung der Vergütungsstruktur dient die Ziel-Gesamtvergütung, die sich aus der Summe aller für
ein Geschäftsjahr zugesagten regulären Vergütungsbestandteile (inklusive Nebenleistungen) ergibt. In die Ziel-Gesamtvergütung
fließen variable Vergütungsbestandteile, die eine Barzahlung vorsehen, jeweils mit dem Wert bei einer Zielerreichung von 100%
ein und die Vergütung in Form von Aktienoptionen mit dem vom Verwaltungsrat bei Vertragsschluss anhand marktüblicher Bewertungsmethoden
ermittelten Optionswert. Etwaige Sonderzahlungen bleiben dagegen ebenso außer Betracht wie Wertveränderungen bei Aktienoptionen
und Nebenleistungen.
Die Vergütungsstruktur stellt sich je Geschäftsjahr wie folgt dar:
Der Verwaltungsrat achtet im Einzelfall darauf, dass die variable Vergütung die Festvergütung deutlich überwiegt und dass
innerhalb der variablen Vergütung der Anteil des Long Term Incentive den des Short Term Incentive übersteigt, um dem Pay for
Performance-Gedanken und dem Nachhaltigkeitsziel Rechnung zu tragen. Abweichungen von den dargelegten relativen Anteilen an
der Ziel-Gesamtvergütung können sich ergeben, (i) wenn bei Vertragsverlängerung neue Aktienoptionen nicht bzw. begrenzt gewährt
werden oder (ii) aufgrund der Entwicklung des Aktienkurses im Hinblick auf den Wert der Aktienoptionen oder aufgrund der Bewertung
der zugesagten Nebenleistungen.
Festgehalt
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird.
Nebenleistungen
Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten zusätzlich Sach- und sonstige Bezüge („Nebenleistungen“). Neben der Gestellung
eines ihrer Position angemessenen Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung sind hiervon insbesondere die Übernahme
von Versicherungsprämien, insbesondere für eine Gruppen-Unfallversicherung und eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen
Deckungssumme und einem Selbstbehalt, nach Maßgabe des § 40 Abs. 8 SEAG i. V m. § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG umfasst. Zusätzlich
können Zuschüsse in Höhe von bis zu 50 % der nachgewiesenen Beitragshöhe, höchstens jedoch bis zum maximalen Arbeitgeberanteil
für eine gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung, zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geleistet werden.
Der Verwaltungsrat kann des Weiteren nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend
die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen (z. B. Sicherheitsmaßnahmen) erstatten. Daneben können Umzugskosten
für neubestellte Geschäftsführende Direktoren und zusätzlich Übernachtungskosten sowie Anreisekosten übernommen werden.
Eine betriebliche Altersversorgung wird nicht gewährt.
2.3.2. |
Variable Vergütungsbestandteile
|
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren ist an die Leistung gekoppelt und auf die kurz-
und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Sie setzt sich aus einer Kurzfristkomponente (Short Term Incentive),
einer Langfristkomponente (Long Term Incentive) sowie Sonderzahlungen zusammen. Wie hoch die Kurz- und Langfristkomponenten
ausfallen, ist vom Erreichen finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien abhängig. Die Leistungskriterien sind
aus den strategischen Zielen und der operativen Steuerung des Unternehmens abgeleitet und schließen auch das Leistungskriterium
Nachhaltigkeit mit ein. Letztlich messen alle Leistungskriterien die strategisch angestrebte erfolgreiche Wertschaffung in
ihren unterschiedlichen Ausprägungen.
2.3.2.1 |
Short Term Incentive
|
Funktionsweise des Short Term Incentive Der Short Term Incentive ist in Form eines Zielbonussystems ausgestaltet. Für jeden Geschäftsführenden Direktor wird individualvertraglich
ein Zielbetrag für den jährlich auszuzahlenden Short Term Incentive-Bonus festgelegt. Dieser Zielbetrag entspricht dem Betrag
der Auszahlung im Fall einer Zielerreichung von 100 %. Die tatsächliche Höhe des Bonus richtet sich nach dem Grad der Zielerreichung,
ist aber auf 200 % des Zielbetrags (Cap) begrenzt.
Die Erfolgsziele lassen sich in zwei Ziel-Kategorien unterteilen: Konzernziele, die Umsatz und Ergebniswachstum
des Konzerns in den Fokus stellen, und individuelle Ziele, die sich am konkreten Aufgabenbereich des Geschäftsführenden Direktors
und ESG-Faktoren (Environmental, Social, Governance) orientieren.
Die folgende Grafik stellt die Elemente des Short Term Incentive sowie die Bandbreiten der Gewichtung der Erfolgsziele illustrativ
dar:
Die Gewichtung der Erfolgsziele, die konkreten individuellen Ziele und die Zielwerte aller Erfolgsziele werden vor Beginn
des jeweiligen Geschäftsjahres vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Bandbreiten der Gewichtung der Erfolgsziele tragen der sachgerechten
Orientierung am jeweiligen Verantwortungsbereich des Geschäftsführenden Direktors Rechnung. So kann der Verwaltungsrat z.B.
für die Geschäftsführenden Direktoren mit übergeordneten Aufgabenbereichen wie CEO, Sprecher der Geschäftsführenden Direktoren,
CFO oder CTO einen höheren Anteil der Konzernziele festlegen als bei den weiteren Geschäftsführenden Direktoren, die unmittelbare
Verantwortung für einen bestimmten Geschäftsbereich tragen.
Erfolgsziele des Short Term Incentive - Konzernziele Die Konzernziele, welche beim Short Term Incentive Verwendung finden, leiten sich aus der Unternehmensstrategie der CompuGroup
Medical ab und beziehen sich auf den Umsatz und das bereinigte EBITDA.
• |
Der Umsatz stellt eine zentrale Steuerungsgröße der CompuGroup Medical dar und fließt zu 10 % bis 35 % in die Gesamtzielerreichung
des Short Term Incentive ein. Die Verwendung des Umsatzes als Erfolgsziel unterstreicht die Wachstumsphilosophie der CompuGroup
Medical und trägt somit maßgeblich zur erfolgreichen Umsetzung der Unternehmensstrategie bei.
|
• |
Das bereinigte EBITDA - also die bereinigten „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“ (EBITDA), sprich
der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Amortisationen - wird ebenfalls mit 10 % bis 35 % gewichtet. Das bereinigte
EBITDA bildet einen guten Indikator für die Fähigkeit der CompuGroup Medical zur Generierung von Cashflow vor Berücksichtigung
von Ausgaben in Verbindung mit Besteuerung, Investitionen und Finanzierung. In Ergänzung zum Umsatz wird somit der Wirtschaftlichkeit
Rechnung getragen und profitables Wachstum incentiviert.
|
Neben dem Zielwert (entspricht einer Zielerreichung von 100 %) legt der Verwaltungsrat sowohl einen Schwellenwert als auch
einen Maximalwert fest.
Eine Unterschreitung des Schwellenwerts führt zu einer Zielerreichung von 0 % für das jeweilige Erfolgsziel und demnach zu
einem vollständigen Ausfall der anteiligen Vergütung für das entsprechende Ziel. Wird der Maximalwert für ein einzelnes Erfolgsziel
erreicht oder überschritten, führt dies zu einer Zielerreichung von maximal 200 % (Cap). Eine weitere Steigerung des Wertes
des jeweiligen Erfolgsziels führt zu keiner Erhöhung der Zielerreichung und kann auch nicht mit anderen Erfolgszielen mit
geringerer Zielerreichung ausgeglichen werden. Zielerreichungen zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und
Maximalwert werden jeweils linear interpoliert.
Erfolgsziele des Short Term Incentive - Individuelle Ziele Die individuellen Ziele orientieren sich an den konkreten Aufgaben des Geschäftsführenden Direktors und werden innerhalb des
Short Term Incentive, in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufgabenbereich, mit 30 % bis 70 % gewichtet. Sie enthalten sowohl Bereichsziele
als auch ESG-Ziele sowie gegebenenfalls weitere konzernweite Erfolgsziele auf Basis mehrerer finanzieller und nichtfinanzieller
Leistungskriterien, sogenannter Key Performance Indicators (KPI). Neben jedem individuellen Zielwert (entspricht einer Zielerreichung
von 100 %) legt der Verwaltungsrat sowohl einen Schwellenwert als auch einen Maximalwert sowie zeitliche Vorgaben für die
Erreichung bestimmter Meilensteine oder andere messbare Parameter fest. Auf Basis dieser Kriterien wird der Zielerreichungsgrad
für jedes Ziel bestimmt. Eine Unterschreitung des Schwellenwerts führt zu einer Zielerreichung von 0 % für das jeweilige Erfolgsziel
und demnach zu einem vollständigen Ausfall der anteiligen Vergütung für das entsprechende Ziel. Wird der Maximalwert für ein
einzelnes Erfolgsziel erreicht oder überschritten, führt dies zu einer Zielerreichung von maximal 200 %.
• |
Die individuellen Bereichsziele legen ein besonderes Augenmerk auf den Erfolg des vom Geschäftsführenden Direktor zu verantwortenden Geschäftsbereichs. Durch
die Berücksichtigung individueller Erfolgsziele ist es dem Verwaltungsrat möglich, gezielt individuelle Anreize für Geschäftsführende
Direktoren zu setzen. Diese individuellen Bereichsziele werden aus der Segmentstrategie abgeleitet. Als finanzielle KPIs werden
finanzbezogene Steuerungsgrößen für das operative Geschäft des jeweiligen Segments, wie beispielsweise der Umsatz und das
bereinigte EBITDA des jeweiligen Segments oder des Geschäftsbereichs, verwendet. Der Verwaltungsrat kann eine andere der in
der Berichterstattung genannten finanziellen Steuerungsgrößen als finanzielles oder nichtfinanzielles KPI festlegen, wenn
diese als Steuerungsgröße für die langfristige Entwicklung der CompuGroup Medical besser geeignet ist. Diese individuellen
Bereichsziele können sich beispielsweise auf folgende Kategorien oder Kriterien beziehen: Die Geschäftsentwicklung, den erfolgreichen
Abschluss von Schlüsselprojekten im eigenen Bereich (etwa die Entwicklung und der Rollout von strategischen Produkten oder
Innovationen oder von OneGroup Tools oder Wachstum der Kundenplattform), die erfolgreiche Durchführung von strategischen Restrukturierungen
oder Investitionen, die Produktentwicklung und Innovation, die Verbesserung der Kundenzufriedenheit in einem bestimmten Geschäftsbereich,
die Gewinnung von Marktanteilen, die Steigerung der Effizienz oder die erfolgreiche Umsetzung der jährlichen Geschäftsprioritäten.
Bei der Auswahl dieser Ziele wird in besonderer Weise auf ihre Relevanz und Messbarkeit geachtet.
|
• |
Neben Bereichszielen umfassen die individuellen Ziele auch aus der Unternehmens- und Nachhaltigkeitsstrategie abgeleitete
ESG-Ziele. Diese können sich beispielsweise auf folgende Kategorien oder Kriterien beziehen: den Mitarbeiterengagement-Index,
die Unternehmenskultur, die Nachhaltigkeit und den Umweltschutz, die CO2-Leistung/Carbon-zero-Strategie, die Corporate Social
Responsibility oder die Förderung und die Verbesserung im Bereich des Datenschutzes und der Informationssicherheit, den Gesundheitsschutz,
Gleichheit und Vielfalt, die Erhöhung des Anteils weiblicher Führungskräfte oder die Compliance. Der Verwaltungsrat kann eine
andere der im Konzernbericht genannten Steuerungsgrößen als KPI festlegen, wenn diese als Steuerungsgröße für die langfristige
Entwicklung der ESG auf der Konzernebene besser geeignet ist.
|
• |
Soweit in den individuellen Zielen weitere Konzernziele als Erfolgsziele hinterlegt sind, knüpfen diese an die konzernweite Aufgabe und Verantwortung des Geschäftsführenden Direktors
an (und incentivieren daher dessen individuelle Leistung auf Konzernebene), wie beispielsweise die erfolgreiche Umsetzung
der jährlichen Konzernprioritäten, der nachhaltigen Konzernstrategie oder Transformationsprojekte, sowie an die Effizienzsteigerung
oder Liquiditätsplanung auf der Konzernebene.
|
2.3.2.2 |
Long Term Incentive
|
Der Long Term Incentive wird regelmäßig in Form von Aktienoptionen gewährt, welche aber im Einzelfall auch ganz oder teilweise
durch einen Barbonus mit mehrjähriger Performance-Periode ersetzt werden können. Durch die regelmäßige Verknüpfung des Long
Term Incentive mit der Aktienkursentwicklung der CompuGroup Medical wird eine Angleichung der Interessen von Geschäftsführenden
Direktoren und Aktionären erreicht. Zeitgleich wird durch die Länge der Performance-Periode, der Wartefrist und des Ausübungszeitraums
die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft incentiviert. Die Möglichkeit der Ersetzung von Aktienoptionen
durch einen Barbonus trägt dem Umstand der unterschiedlichen Aufgaben und Gesamt-, Ressort- oder Bereichsverantwortung der
Geschäftsführenden Direktoren Rechnung und fördert so gezielt die nachhaltige Unternehmensentwicklung.
Aktienoptionsprogramm Soweit der Long Term Incentive in der Teilnahme am Aktienoptionsprogramm besteht, erhalten die Geschäftsführenden Direktoren
Bezugsrechte für auf den Namen lautende Stückaktien der CompuGroup Medical („Aktienoptionen“).
Die Gewährung von Aktienoptionen erfolgt entweder jährlich in mehreren gleichmäßigen Tranchen oder einmalig in einer einzigen
Tranche. Auch bei der einmaligen Gewährung gelten die Aktienoptionen als Long Term Incentive für mehrere Jahre bzw. die gesamte
Vertragslaufzeit und werden für Zwecke der Wartefristen, Ausübungsbedingungen, Verfallsregelungen und für die Wertbestimmung
im Rahmen der Ziel-Gesamtvergütung und der Maximalvergütung so behandelt, als seien sie in dem jeweiligen Zeitraum jährlich
in gleichmäßigen Tranchen gewährt worden.
Die Anzahl der zuzuteilenden Aktienoptionen wird individualvertraglich durch Festlegung einer konkreten Stückzahl oder eines
Zuteilungsbetrags vereinbart. Im Falle der Vereinbarung eines Zuteilungsbetrags bestimmt sich die Anzahl der Aktienoptionen
aus der Division des individuellen Zuteilungsbetrags mit dem Fair Value der Aktienoptionen, den der Verwaltungsrat anhand
marktüblicher Bewertungsmethoden ermittelt.
Unter Beachtung der jeweiligen Wartefristen und Ausübungszeiträume (siehe dazu näher unter (ii)) sowie bei Erfüllung der Ausübungsbedingungen
(siehe dazu näher unter (iii)), können die Geschäftsführenden Direktoren die Aktienoptionen zum jeweiligen Ausübungspreis
(siehe dazu näher unter (i)) ausüben. Die Bedienung ausgeübter Aktienoptionen kann nach Wahl des Verwaltungsrates entweder
durch Ausnutzung eines zu diesem Zwecke beschlossenen bedingten Kapitals oder durch eigene Aktien der Gesellschaft oder in
bar erfolgen.
Der Verwaltungsrat kann die Gewährung von Aktienoptionen ganz oder
teilweise davon abhängig machen, dass der Geschäftsführende Direktor im Jahr vor der regulären Gewährung die Erfolgsziele
des Short Term Incentive mit einem bestimmten Mindestzielerreichungsgrad (z.B. 70 %) erreicht hat. Ferner kann der Verwaltungsrat
für den Zeitraum einer Vertragsverlängerung nach seinem Ermessen auf die Gewährung weiterer Aktienoptionen ganz oder teilweise
verzichten und stattdessen ein vergleichbares langfristiges Vergütungselement vorsehen, welches auch in der Umwidmung oder
Verlängerung der Wartefrist von Aktienoptionen aus früheren Anstellungsperioden bestehen kann (verlängerter Lock-up).
Die folgende Grafik stellt die Funktionsweise des Long Term Incentive in Form des Aktienoptionsprogramms illustrativ dar:
Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu entrichtende Preis je Aktie („Ausübungspreis“) entspricht dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend
45 Kalendertage vor und endend 45 Kalendertage nach dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden
anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG). Als Ausgabetag einer Aktienoption gilt der Tag, an
dem die vom Verwaltungsrat beschlossene Ausgabe der Aktienoption dem Geschäftsführenden Direktor mitgeteilt wird (Zugang der
Zuteilungserklärung).
(ii) |
Wartezeit, Laufzeit und Ausübungszeiträume
|
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt jeweils mit
dem Ausgabetag und endet frühestens mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Nach Ablauf der Wartezeit
können die Aktienoptionen von den Geschäftsführenden Direktoren innerhalb von sechs Jahren ausgeübt werden („Laufzeit“). Innerhalb
dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe
der Ergebnisse eines jeden Quartals eines Geschäftsjahres beziehungsweise des Geschäftsjahres insgesamt, ausgeübt werden (jeweils
ein Ausübungszeitraum). Gesetzliche Einschränkungen nach den allgemeinen Regelungen bleiben unberührt.
Die Laufzeit kann vom Verwaltungsrat angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung
zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder
im Einzelfall angemessen zu beschränken und im Falle einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. Darüber hinaus
kann der Verwaltungsrat individualvertraglich die Wartefrist für einzelne bereits gewährte Aktienoptionen, insbesondere für
Aktienoptionen, die während einer vorangegangenen Anstellungsperiode gewährt wurden, um einen Zeitraum von bis zu vier Jahren
verlängern (verlängerter Lock-up) und die Aktienoptionen als Long Term Incentive für Geschäftsjahre der verlängerten Wartefrist
vorsehen.
Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen ist, dass der Kurs der Aktie der Gesellschaft entweder (i) im Zeitraum von
drei Jahren ab dem Ausgabetag oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen erstmalig
ausgeübt werden können (jeweils eine „Performance-Periode“), um mindestens 15 % gestiegen ist („Mindestkurssteigerung“). Aktuell
ist bei allen ausgegebenen Aktienoptionen eine Mindestkurssteigerung von 20 % über einen Zeitraum von drei Jahren vereinbart.
Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von (i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage
vor und endend 45 Kalendertage nach dem ersten Tag des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der maßgebliche Endwert für die Bemessung
der Mindestkurssteigerung ist jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen Dreijahreszeitraums.
Wenn die Mindestkurssteigerung nicht erfüllt ist, verfallen die Aktienoptionen ersatzlos.
Die Ausübung ist ganz oder teilweise in Tranchen von mindestens 10.000 Aktienoptionen möglich. Eine Ausübung ist auch dann
noch möglich, wenn der Anstellungsvertrag des Geschäftsführenden Direktors geendet hat, die ihm zugeteilten Aktienoptionen
aufgrund des Ausscheidens jedoch nicht verfallen sind.
Wenn die Gesellschaft während der Laufzeit von Aktienoptionen unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts
an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene Aktien platziert oder mit Bezugsrecht der
Aktionäre Wandel- oder Optionsanleihen oder Genussrechte ausgibt, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, den Geschäftsführenden
Direktoren einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich für den entsprechenden Verwässerungseffekt zu gewähren. Dieser Ausgleich
kann durch Herabsetzung des Ausübungspreises und/oder durch Anpassung der Anzahl von Aktienoptionen erfolgen. Ein Anspruch
der Bezugsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung oder Kompensation besteht jedoch nicht.
Zudem behält sich der Verwaltungsrat das Recht vor, im Fall von außerordentlichen Entwicklungen den wirtschaftlichen Wert
der Aktienoptionen nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen.
Sollte die Hauptversammlung der CompuGroup Medical andere oder zusätzliche Erfolgsziele für die Gewährung von Aktienoptionen
beschließen, sollen sich die Ausübungsbedingungen für neu auszugebende Aktienoptionen an Geschäftsführende Direktoren stets
an diesen Beschlüssen der Hauptversammlung orientieren und die von der Hauptversammlung definierten Erfolgsziele und Bedingungen
gelten insoweit auch als Bestandteil dieses Vergütungssystems.
(v) |
Verfallsregelungen bei Ausscheiden
|
Bei Beendigung des Anstellungsvertrags verfallen für die Zeit nach dem Ausscheiden sämtliche Aktienoptionen, die noch nicht
zugeteilt wurden oder die für Zeiträume nach dem Ausscheiden gewährt wurden.
Bereits zugeteilte Aktienoptionen bleiben im Beendigungsfall entsprechend den ursprünglichen Konditionen und Bedingungen bestehen,
sofern der Vertrag des Geschäftsführenden Direktors mindestens zwei Jahre bestanden hat und soweit die Zuteilung der Aktienoptionen
mindestens zwölf Monate vor der Beendigung des Anstellungsvertrages erfolgte. Diese Aktienoptionen können im Rahmen der Regelungen
des Aktienoptionsprogramms ausgeübt werden, wenn nicht der Geschäftsführende Direktor
• |
sein Amt ohne wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB niederlegt,
|
• |
eine erstmalige Vertragsverlängerung zu im Wesentlichen vergleichbaren Konditionen ablehnt oder bei Vorliegen eines vom Geschäftsführenden
Direktor zu vertretenden wichtigen Grundes im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG kein Angebot zu einer Vertragsverlängerung erhält,
|
• |
aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund im Sinne von § 84 Abs. 3 AktG abberufen wird, oder
|
• |
sein Anstellungsvertrag durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gekündigt wird.
|
Bereits zugeteilte Aktienoptionen können ebenfalls bei Eintritt in den Ruhestand und im Fall eines Ausscheidens aufgrund von
dauernder Dienstunfähigkeit oder Invalidität oder im Todesfall im Rahmen der Regelungen des Aktienoptionsprogramms weiterhin
ausgeübt werden.
Performance Bonus (Barzahlung) Soweit die Gewährung von Aktienoptionen durch einen Long Term-Barbonus ersetzt wird, ist dieser wie im Fall des Short Term
Incentive als Zielbonussystem ausgestaltet und orientiert sich an dessen grundlegender Funktionalität. Die Erfolgsziele, deren
Gewichtung und der mehrjährige Bemessungszeitraum werden jedoch individuell vom Verwaltungsrat vor Beginn der Performance-Periode
nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt und können sich auf individuelle Bereichsziele entsprechend dem vom Geschäftsführenden
Direktor zu verantwortenden Geschäftsbereich beziehen.
Schließlich kann der Verwaltungsrat zum Amtsantritt bzw. der Vertragsverlängerung oder für außergewöhnliche Leistungen eines
Geschäftsführenden Direktors (etwa die erfolgreiche Implementierung eines vom Verwaltungsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
definierten Schlüsselprojekts) zur besonderen Förderung der Unternehmensstrategie einmalige Sonderzahlungen gewähren.
2.3.3. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
Laufzeit der Anstellungsverträge Die Anstellungsverträge der Geschäftsführenden Direktoren haben eine feste Laufzeit von maximal fünf Jahren. Sie enden im
Falle eines Widerrufs der Bestellung durch den Verwaltungsrat mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs.
2 BGB (sog. Koppelungsklausel). Die Vertragslaufzeit bei Erstbestellungen beträgt längstens drei Jahre.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht; hiervon unberührt bleibt das beidseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB.
Unterjähriger Ein- und Austritt Sofern ein Geschäftsführender Direktor erstmalig während eines laufenden Geschäftsjahres bestellt wird sowie im Falle des
unterjährigen Austritts, wird die Gesamtvergütung einschließlich des Short Term Incentive und des Long Term Incentive bzw.
des Zuteilungsbetrags nach dem Aktienoptionsprogramm pro rata temporis entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses im relevanten
Geschäftsjahr
gekürzt. Unter Umständen können je nach Grund des Ausscheidens bereits gewährte, aber noch nicht ausübbare Aktienoptionen
ersatzlos verfallen.
Nebentätigkeiten, interne Aufsichts- oder Verwaltungsratsmandate Soweit die Geschäftsführenden Direktoren weitere Aufsichts- oder Verwaltungsratsmandate innerhalb des CompuGroup Medical-Konzerns
übernehmen, ist eine etwaige hierfür gezahlte Vergütung an die Gesellschaft abzuführen.
Die Übernahme von Nebentätigkeiten außerhalb des CompuGroup Medical-Konzerns erfordert die vorherige Zustimmung durch den
Verwaltungsrat. Bei der Zustimmung entscheidet der Verwaltungsrat, ob und inwieweit eine etwaig gezahlte Vergütung für derartige
Nebentätigkeiten auf die Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführender Direktor angerechnet werden soll.
Malus- und Clawback-Regelungen Die Anstellungsverträge der Geschäftsführenden Direktoren enthalten Regelungen zum Einbehalt („Malus“) und zur Rückforderung
bereits ausbezahlter („Clawback“) Short Term Incentives, deren Ausübung im billigen Ermessen des Verwaltungsrats liegt.
Eine Reduzierung bzw. ein Einbehalt oder eine Rückforderung des gesamten oder eines Teils des Short Term Incentive kann sich
aufgrund einer zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Pflichtverletzung des Dienstverhältnisses oder eines vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Sorgfaltspflichten i. S. d. § 40 Abs. 8 SEAG i. V. m. § 93 Abs. 2 Satz
1 AktG ergeben („Compliance-Malus“ / „Compliance-Clawback“).
Des Weiteren kann der Verwaltungsrat die Festsetzung des Short Term Incentive korrigieren oder bereits ausbezahlte Short Term
Incentives ganz oder teilweise zurückfordern, wenn und soweit sich nach der ursprünglichen Festsetzung bzw. nach der Auszahlung
herausstellt, dass die der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegenden Daten, insbesondere ein zugrunde liegender
testierter und festgestellter Konzernabschluss, fehlerhaft waren und unter Zugrundelegung der korrigierten Daten ein geringerer
oder kein Auszahlungsbetrag des Short Term Incentive geschuldet worden wäre („Performance-Malus“ / „Performance-Clawback“).
Eine Reduzierung des Short Term Incentive aufgrund eines Pflicht- oder Compliance-Verstoßes bzw. aufgrund der Korrektur der
zugrunde liegenden Daten kann grundsätzlich nur für das Geschäftsjahr erfolgen, in welchem ein solcher Verstoß festgestellt
wird bzw. für welches die fehlerhaften Daten bei der Ermittlung der Vergütung herangezogen wurden.
Eine Rückforderung bereits ausbezahlter Short Term Incentives kann, unabhängig vom Grund, welcher Anlass der Rückforderung
ist, längstens bis zu vier Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahrs erfolgen, in welchem sich der Pflicht- oder Compliance-Verstoß
ereignete bzw. für welches ein Short Term Incentive auf Basis fehlerhafter Daten ausbezahlt wurde.
Ungeachtet der vorstehenden Regelungen bleibt die Verpflichtung der Geschäftsführenden Direktoren zum Schadensersatz gegenüber
der Gesellschaft nach § 40 Abs. 8 SEAG i. V. m. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG unberührt.
Im Berichtsjahr 2023 wurde von den Malus- und Clawback-Regelungen kein Gebrauch gemacht.
Maximalvergütung Die Vergütung eines jeden Geschäftsführenden Direktors ist individualvertraglich auf eine Maximalvergütung pro Geschäftsjahr
begrenzt, die höchstens 15 Mio. Euro brutto beträgt. Die Maximalvergütung bildet die Höchstgrenze für die Summe aus Festgehalt,
Nebenleistungen, Short Term Incentive, Long Term Incentive und Sonderzahlungen, die aus der für ein Geschäftsjahr tatsächlich
gewährten Vergütung resultieren.
Die Höhe der im Einzelfall festgelegten Maximalvergütung berücksichtigt dabei insbesondere den Umstand, dass der Long Term
Incentive gegebenenfalls in Form von Aktienoptionen begeben wird, die ein ausgeprägtes Chancen-Risiko-Profil aufweisen. Durch
die Gewährung von Aktienoptionen bestehen regelmäßig hohe Gewinnmöglichkeiten, gleichzeitig ist aber auch ein Verfall der
Optionen und somit ein kompletter Ausfall der mehrjährigen variablen Vergütung möglich.
In den individuellen vertraglichen Vereinbarungen sind folgende Maximalvergütungen vereinbart:
|
Michael Rauch |
MEUR |
10 |
|
Daniela Hommel |
MEUR |
5 |
|
Emanuele Mugnani |
MEUR |
5 |
|
Dr. Eckart Pech |
MEUR |
5 |
|
Hannes Reichl |
MEUR |
5 |
|
Dr. Ulrich Thomé |
MEUR |
5 |
|
|
Im Berichtsjahr wurde die Regelung zur Maximalvergütung nicht in Anspruch genommen.
Leistungen bei vorzeitiger Abberufung / Beendigung des Anstellungsvertrags Die Anstellungsverträge der Geschäftsführenden Direktoren sehen grundsätzlich Regelungen vor, wonach Zahlungen, welche aufgrund
einer vorzeitigen Abberufung des Geschäftsführenden Direktors bzw. aufgrund einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
ohne von dem Geschäftsführenden Direktor zu vertretenden wichtigen Grund erfolgen, höchstens die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
bis zum regulären Beendigungstermin vergüten, maximal jedoch in Höhe von zwei Jahresgesamtvergütungen (Abfindungs-Cap). Die
zugrunde liegende Jahresgesamtvergütung richtet sich hierbei nach der im zuletzt abgelaufenen, vollständigen Geschäftsjahr
gezahlten Summe aus fixen Vergütungsbestandteilen, Short Term Incentive sowie gegebenenfalls nach der voraussichtlichen Vergütung
aus fixen Vergütungsbestandteilen und Short Term Incentive des aktuellen Geschäftsjahres. Offene variable Vergütungsbestandteile,
die auf die Zeit bis zum Ausscheiden des Geschäftsführenden Direktors entfallen, werden nach den ursprünglich vereinbarten
Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern ausgezahlt.
Kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht, sofern die vorzeitige Abberufung bzw. Beendigung des Anstellungsvertrags
aufgrund eines durch den Geschäftsführenden Direktor zu vertretenden wichtigen Grundes erfolgt. Dies gilt auch, soweit der
Geschäftsführende Direktor sein Amt niederlegt und dies nicht aus Gründen erfolgt, die von der CompuGroup Medical oder der
CompuGroup Medical Management SE zu vertreten sind.
Change of Control Die Anstellungsverträge der Geschäftsführenden Direktoren sehen für den Fall eines Kontrollwechsels („Change of Control“)
ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn (i) der Kontrolleerwerber die Befugnisse des Geschäftsführenden Direktors innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Change-of-Control-Falles erheblich beschränkt oder (ii) die Restlaufzeit
des Anstellungsvertrages des Geschäftsführenden Direktors weniger als zwei Jahre beträgt und dem Geschäftsführenden Direktor
nicht rechtsverbindlich ein Angebot zur Verlängerung seines Anstellungsvertrags um mindestens zwei weitere Jahre ab dem Zeitpunkt
dieses Angebots zu mindestens vergleichbaren ökonomischen Bedingungen gemacht wird. Das Vorliegen eines Change-of-Control-Falles
wird dabei angenommen, wenn ein Erwerber (mit Ausnahme der CompuGroup Medical) beherrschenden Einfluss auf die CompuGroup
Medical Management SE erwirbt oder aber die CompuGroup Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup
Medical ausscheidet.
Bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts besteht für die Geschäftsführenden Direktoren ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung,
welche einem Cap unterliegt. Ein solcher Cap besteht in Höhe von maximal 150 % der fixen Vergütungsbestandteile und des Short
Term Incentive bis zum regulären Beendigungstermin des Anstellungsvertrags, wobei sich der Short Term Incentive auf Grundlage
einer unterstellten Zielerreichung von 100 % berechnet, aber längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren.
Sofern der Geschäftsführende Direktor von seinem Sonderkündigungsrecht in einem Change-of-Control-Fall Gebrauch macht, bleiben
die bereits gewährten Aktienoptionen bestehen und werden unverfallbar. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführende Direktor
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Change-of-Control-Falles abberufen wird, ohne dass ein
wichtiger Grund vorliegt, den der Geschäftsführende Direktor zu vertreten hat.
Wettbewerbsverbot Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Geschäftsführende Direktoren unterliegen diese einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
Zudem ist in den Anstellungsverträgen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 12 Monaten festgeschrieben.
Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine Karenzentschädigung gewährt. Diese beträgt 50 % des zuletzt
bezogenen Jahresfestgehalts (exklusive Nebenleistungen) und des letzten tatsächlich zuerkannten Short Term Incentive.
Etwaige Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Beendigung durch reguläres Auslaufen der Bestellung Es werden keine Abfindungszahlungen oder Sonderbeiträge zur Versorgung geleistet. Es bestehen keine Versorgungszusagen bzw.
anderweitigen Altersversorgungen für den Fall der regulären Tätigkeitsbeendigung.
Arbeitsunfähigkeit, Tod und Ruhestand Soweit ein Geschäftsführender Direktor vorübergehend arbeitsunfähig wird, erhält er für die Dauer von vier Monaten, längstens
jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, eine Fortzahlung von Festgehalt und Short Term Incentive pro rata temporis.
Verstirbt der Geschäftsführende Direktor oder wird er dauerhaft arbeitsunfähig, so erfolgt eine Fortzahlung des Festgehalts
und des Short Term Incentive pro rata temporis für die Dauer von drei Monaten nach dem Ablauf des Monats, in welchem der Geschäftsführende
Direktor aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Im Todesfall erfolgt die Zahlung an die Hinterbliebenen.
2.3.4 |
Vorübergehende Abweichung
vom Vergütungssystem
|
Der Verwaltungsrat hat die Möglichkeit, unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von dem Vergütungssystem
abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Solche Abweichungen können
beispielsweise zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer schweren Unternehmens- oder Wirtschaftskrise
erforderlich sein. Diese außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrunde liegenden und diese erfordernden Umstände sind durch
einen Verwaltungsratsbeschluss festzustellen. Nicht ausreichend zur Rechtfertigung einer Abweichung vom Vergütungssystem aufgrund
besonderer und außergewöhnlicher Umstände sind dagegen allgemein ungünstige Marktentwicklungen.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen insoweit abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur
Vergütungsstruktur und -höhe, die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien sowie die Bemessungsgrundlagen und
Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte der einzelnen Vergütungsbestandteile. Daneben kann der Verwaltungsrat in derartigen Fällen
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder aber einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile
ersetzen oder von der Maximalvergütung abweichen, soweit dies zur Wiederherstellung eines angemessenen Anreizniveaus der Vergütung
der Geschäftsführenden Direktoren erforderlich ist. Ungeachtet einer Abweichung vom Vergütungssystem muss die Vergütung als
solche und ihre Struktur weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und
in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg des Unternehmens und der Leistung der Geschäftsführenden Direktoren stehen.
3. |
Gesamtbezüge der Geschäftsführenden Direktoren und Vergütungshöhe
|
Die Angaben zu Gewährung und Zufluss der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren werden in fixe und variable Vergütungsbestandteile
unterteilt und um Angaben zum Versorgungsaufwand ergänzt. Die fixen Vergütungskomponenten beinhalten die erfolgsunabhängige
Festvergütung und Nebenleistungen. Die variable Vergütung setzt sich aus einem kurzfristigen („Short Term Incentive“), einem
langfristigen Bestandteil („Long Term Incentive“) sowie Sonderzahlungen zusammen. Der Short Term Incentive hat eine einjährige
Performance-Periode und wird in Abhängigkeit von der Zielerreichung jährlich als Barbonus gewährt. Der Long Term Incentive
hat eine mehrjährige Performance-Periode und wird grundsätzlich in Form von Aktienoptionen gewährt, kann aber auch ganz oder
teilweise durch einen Long Term Incentive in Form eines Barbonus ersetzt werden.
Als „Gewährte Zuwendungen“ werden der jährliche Bonus, der Performance-Bonus (Deferral) sowie das LTI jeweils mit dem Zusagewert
im Zeitpunkt der Gewährung (entspricht einer Zielerreichung von 100 %) angegeben. Die Vergütungselemente werden um Angaben
individuell erreichbarer Maximal- und Minimalvergütungen ergänzt.
Der im Berichtsjahr angegebene „Zufluss“ umfasst die tatsächlich zugeflossenen fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich der
im Zeitpunkt der Aufstellung des Vergütungsberichts feststehenden Beträge des Sofortbetrags, die im Folgejahr zufließen werden.
Zuflüsse aus mehrjährigen variablen Vergütungen, deren Planlaufzeit im Berichtsjahr endete, kommen erst im Folgejahr zur Auszahlung.
Der Versorgungsaufwand entspricht bei den Angaben zum Zufluss den gewährten Beträgen, obwohl er keinen tatsächlichen Zufluss
im engeren Sinne darstellt. Die Geschäftsführenden Direktoren haben im Geschäftsjahr 2023 von Dritten im Hinblick auf ihre
Tätigkeit als Geschäftsführende Direktoren weder Leistungen erhalten, noch sind sie ihnen zugesagt worden.
3.1. |
Kurzfristige variable Vergütung
|
Die variable Vergütung, die an eine zuvor vereinbarte Zielerreichung geknüpft ist, ist individuell mit jedem Geschäftsführenden
Direktor vereinbart, einschließlich Zielen, die über einen Mehrjahreszeitraum gemessen werden. Für das Jahr 2023 wurden folgende
Zielsetzungen für die variable Vergütung von allen Geschäftsführenden Direktoren festgelegt:
- |
Umsatz: |
10% |
|
- |
bereinigtes EBITDA: |
25% |
|
- |
Individuelle Zielsetzungen: |
65% |
|
Das Umsatzziel bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes ohne Akquisitionen und Fremdwährungseffekte im Jahr 2023.
Das bereinigte EBITDA-Ziel bezieht sich auf die Steigerung des normalisierten Ergebnisses der CGM, das ebenfalls um Akquisitionen
und Währungseffekte bereinigt ist.
Die individuellen Zielsetzungen variieren je nach den spezifischen Herausforderungen in jedem Verantwortungsbereich der Geschäftsführenden
Direktoren. Diese können unter anderem das bereinigte EBITDA, die Kundenzufriedenheit und das Neukundengeschäft, projektbezogene
Ziele sowie spezifische Ziele für Softwareentwicklungen umfassen. Die Gewichtung der Ziele variiert für jeden Geschäftsführenden
Direktor und hängt von der individuellen Situation des jeweiligen verantworteten Bereichs ab. Die Nachhaltigkeitsziele (5%)
für das Jahr 2023 umfassen die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung, die Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und eine
wesentliche Verbesserung des Mitarbeiter-Net Promoter Scores (NPS).
In der nachfolgenden Tabelle sind die für den Bonus des Geschäftsjahres 2022 (insoweit relevant für den Zufluss) und 2023
maßgeblichen Zielbeträge sowie die jeweilige Zielerreichung und die daraus resultierende Gesamtzielerreichung mit den entsprechenden
Auszahlungsbeträgen in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 dargestellt:
|
|
STI Vergütungs-Korridor |
Ist-Vergütung |
in TEUR bzw. in % des Zielbetrages |
Periode |
Prorata |
Zielbetrag (= 100 %)
|
Max (<= 200 %)
|
Gesamtziel- erreichung
|
Auszahlungs-/ Rückstellungs- betrag
|
Michael Rauch |
|
|
|
|
|
|
|
CFO (bis 30.06.2022) |
01.01. - 30.06.2022 |
50,0% |
500 |
1.000 |
50% |
126 |
|
Sprecher & CFO (ab 01.07.2022 - 30.06.2023) |
01.07. - 31.12.2022 |
50,0% |
900 |
1.800 |
50% |
226 |
|
CEO & CFO (ab 17. Mai 2023) |
01.01. - 31.12.2023 |
100,0% |
900 |
1.800 |
96% |
860 |
Angela Mazza Teufer |
|
|
|
|
|
|
|
AIS DACH & Connectivity & CLICKDOC |
15.02. - 31.12.2022 |
88,0% |
400 |
800 |
55% |
192 |
|
|
01.01. - 31.05.2023 |
41,7% |
400 |
800 |
57% |
95 |
Emanuele Mugnani |
|
|
|
|
|
|
|
AIS Europe & PCS |
15.02. - 31.12.2022 |
88,0% |
400 |
800 |
52% |
183 |
|
|
01.01. - 31.12.2023 |
100,0% |
400 |
800 |
69% |
276 |
Dr. Eckart Pech |
|
|
|
|
|
|
|
CHS |
01.01. - 31.10.2022 |
83,0% |
400 |
600 |
60% |
200 |
|
|
01.11. - 31.12.2022 |
17,0% |
400 |
800 |
60% |
41 |
|
|
01.01. - 31.12.2023 |
83,3% |
400 |
800 |
67% |
222 |
Hannes Reichl |
|
|
|
|
|
|
|
HIS |
01.01. - 31.10.2022 |
83,0% |
400 |
800 |
35% |
117 |
|
|
01.11. - 31.12.2022 |
17,0% |
450 |
900 |
35% |
27 |
|
|
01.01. - 31.12.2023 |
100,0% |
450 |
900 |
64% |
289 |
Dr. Ulrich Thomé |
|
|
|
|
|
|
|
AIS DACH & Connectivity & CLICKDOC |
01.11. - 31.12.2023 |
16,7% |
400 |
800 |
100% |
67 |
3.2. |
Aktienoptionsprogramm
|
Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten als langfristig variable Vergütung Optionsrechte gemäß den Bedingungen der von
der Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Zur Unterlegung der Aktienoptionen hat die Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt
8 ein bedingtes Kapital beschlossen, welches - ebenso wie das Aktienoptionsprogramm - durch Beschluss der Hauptversammlung
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA vom 19. Mai 2021 angepasst wurde („Bedingtes Kapital 2019“). Für die Ausgabe und Erfüllung
der Aktienoptionen gelten die Vorgaben gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlungen vom 15. Mai 2019, vom 13. Mai 2020 und
vom 19. Mai 2021. Die von der Hauptversammlung verabschiedeten Optionsbedingungen in der Fassung vom 2. August 2021 gelten
für alle Geschäftsführenden Direktoren gleichermaßen. Etwaig abweichende Bedingungen sind nachfolgend beschrieben.
Jede Aktienoption berechtigt ihren Inhaber, eine auf den Namen lautende Stückaktie der CompuGroup Medical mit einem auf die
einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 gegen Zahlung des Ausübungspreises während der
Laufzeit innerhalb der Ausübungszeiträume zu erwerben, wenn alle Ausübbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Eine Aktienoption kann nur ausgeübt werden, wenn
(i) |
die Wartezeit abgelaufen ist,
|
(ii) |
das Erfolgsziel erreicht wurde und
|
(iii) |
die Aktienoption nicht nach Maßgabe der Optionsbedingungen oder des Dienstvertrages verfallen ist.
|
Die CompuGroup Medical kann ausgeübte Aktienoptionen nach ihrer Wahl bedienen durch (i) Ausgabe einer entsprechenden Anzahl
von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 oder aus einem sonst zu diesem Zweck beschlossenen bedingten Kapital („Bezugsaktien“)
oder (ii) die Ausgabe eigener Aktien, auch in Kombination, oder (iii) Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages, jeweils abzüglich
der gesetzlichen Steuern und sonstiger Abgaben.
Wartezeit
Die Wartezeit für die Ausübung von Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem Ausgabetag und endet mit dem Ablauf des vierten
Jahrestages nach dem Ausgabetag. Als Ausgabetag einer Aktienoption gilt der Tag, an dem die vom Verwaltungsrat der CompuGroup
Medical Management SE beschlossene Ausgabe einer Aktienoption dem Bezugsberechtigten mitgeteilt wird („Ausgabetag“).
Nach Ablauf der Wartezeit und bei Vorliegen aller weiteren Ausübbarkeitsvoraussetzungen können die Aktienoptionen vom Bezugsberechtigten
innerhalb von sechs Jahren („Laufzeit“) ganz oder teilweise in Tranchen ausgeübt werden, wobei für den Bezugsberechtigten
eine Tranche jeweils mindestens 10.000 Aktienoptionen umfassen muss.
Erfolgsziel
Voraussetzung für die Ausübbarkeit von Aktienoptionen ist, dass das Erfolgsziel für die jeweiligen Aktienoptionen erreicht
ist. Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft entweder im Vergleich zum Ausübungspreis in einem
Zeitraum von drei Jahren entweder (i) ab dem Ausgabetag der jeweiligen Aktienoptionen oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren
vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, um mindestens 20 % gestiegen ist („Erfolgsziel“).
Maßgeblicher Referenzkurs für die Bemessung der Mindestkurssteigerung ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien
der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während eines Zeitraums von drei Monaten vor dem Tag,
an dem Optionsrechte erstmalig ausgeübt werden können.
Wenn die Mindestkurssteigerung innerhalb der beiden möglichen Performance-Perioden nicht erfüllt ist, verfallen die entsprechenden
Aktienoptionen ersatzlos; eine Nachholung der Erfolgszielerreichung in späteren Zeiträumen ist nicht möglich.
Zusätzlich und damit abweichend von Ziffer 4 der Allgemeinen Optionsbedingungen in der Fassung vom 2. August 2021 wurden in
den individuellen Dienstverträgen der Geschäftsführenden Direktoren als weiteres Erfolgsziel vereinbart, dass die für ein
jeweiliges Geschäftsjahr gewährten und diesem zugerechneten Aktienoptionen ersatzlos verfallen, wenn die für das jeweils vorangegangene
Geschäftsjahr gewährte kurzfristige variable Vergütung nicht mindestens 70 % des Zielbetrags betragen hat.
Sofern für die kurzfristige variable Vergütung des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors einzelne Erfolgsziele maßgeblich
sind, auf deren Zielerreichung der Geschäftsführende Direktor keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss hat, kann der Verwaltungsrat
bei Festlegung bzw. Vereinbarung der entsprechenden Erfolgsziele für Zwecke der Ermittlung der 70 %-Schwelle gemäß dem vorstehenden
Satz diese Erfolgsziele unberücksichtigt lassen. D.h., die Höhe der kurzfristigen variablen Vergütung wird für diese Zwecke
dann so ermittelt, als ob das unberücksichtigte Erfolgsziel nicht festgelegt bzw. vereinbart worden wäre.
Ausübungspreis
Der bei der Ausübung einer Aktienoption zu entrichtende Preis je Aktie (Ausübungspreis) entspricht gemäß den allgemeinen Optionsbedingungen
dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems
tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage
vor und endend 45 Kalendertage nach dem jeweiligen Ausgabetag, mindestens jedoch dem auf die Aktie entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 Abs. 1 AktG).
Die Optionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn der Anstellungsvertrag der jeweiligen Geschäftsführenden Direktoren über
die bestehende Befristung ihres jeweils ersten Anstellungsvertrages hinaus verlängert wird und wenn der Anstellungsvertrag
zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit der Optionsrechte noch wirksam besteht.
Zum 31. Dezember 2023 entwickelten sich die ausgegebenen Aktienoptionen wie folgt:
|
|
In Vorjahren gewährte Optionen |
Berichtsjahr |
Frühestes Ausübungsdatum |
Ausstehende Optionen gesamt |
gewährte Optionen |
verfallene Optionen |
ausgeübte Optionen |
Ausübungspreis |
Michael Rauch |
CEO & CFO |
400.000 |
0 |
0 |
0 |
42,77 EUR |
2. Jul 2026 |
400.000 |
Angela Mazza Teufer (bis 31.05.2023)
|
AIS DACH |
250.000 |
0 |
250.000 |
0 |
n/a |
n/a |
0 |
Dr. Ulrich Thomé (ab 01.11.2023)
|
AIS DACH |
0 |
250.000 |
0 |
0 |
35,77 EUR |
11. Nov 2027 |
250.000 |
Emanuele Mugnani |
AIS Europe |
250.000 |
0 |
0 |
0 |
42,77 EUR |
2. Jul 2026 |
250.000 |
Dr. Eckart Pech |
CHS |
250.000 |
120.000 |
370.000 |
0 |
n/a |
n/a |
0 |
Hannes Reichl |
HIS |
250.000 |
80.000 |
250.000 |
0 |
46,18 EUR |
2. Jul 2027 |
80.000 |
Gesamt |
|
1.400.000 |
450.000 |
870.000 |
0 |
|
|
980.000 |
Für alle ab 2022 neu vergebenen Aktienoptionen gilt als Erfolgsziel zur Ausübung der Optionen, dass der Kurs der Aktie der
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA entweder (i) im Zeitraum von drei Jahren ab dem Ausgabetag der jeweiligen Aktienoptionen
oder (ii) im Zeitraum von drei Jahren vor dem Tag, an dem die jeweiligen Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können,
um insgesamt mindestens 20 % gestiegen ist. Alle zum 31. Dezember 2023 ausstehenden Aktienoptionen unterliegen damit diesem
Erfolgsziel.
Im Rahmen der Ernennung zum Sprecher der Geschäftsführenden Direktoren neben seinem Amt als Chief Financial Officer zum 1.
Juli 2022 wurden Michael Rauch 400.000 Aktienoptionen zugesprochen. Für die Zwecke der Zuordnung zur Vergütung für ein bestimmtes
Geschäftsjahr (insbesondere für Zwecke der Ermittlung der Maximalvergütung oder die Berechnung der Wartefrist) und für die
Beurteilung des Verfalls werden jeweils 100.000 Aktienoptionen jedem der Geschäftsjahre 2022 bis 2025 zugerechnet. Die Wartefrist
endet entsprechend den Allgemeinen Optionsbedingungen mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Abweichend
zu den Allgemeinen Optionsbedingungen ist zur Ausübung eine erneute Verlängerung des Anstellungsvertrags über den 31. Juli
2027 hinaus nicht notwendig.
Mit Berufung zur Geschäftsführenden Direktorin im Februar 2022 wurden Angela Mazza Teufer (Geschäftsführende Direktorin Ambulatory
Information Systems DACH, Connectivity & CLICKDOC) 250.000 Aktienoptionen zugesprochen. Mit ihrem Ausscheiden als Geschäftsführende
Direktorin im Mai 2023 sind die Optionen ersatzlos verfallen.
Im Februar 2022 wurden Emanuele Mugnani (Geschäftsführender Direktor Ambulatory Information Systems und Pharmacy Information
Systems Europe) 250.000 Aktienoptionen zugesprochen. Die Wartefrist endet entsprechend den Allgemeinen Optionsbedingungen
mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Die Anzahl gilt sowohl für die komplette Laufzeit des Anstellungsvertrags
(drei Jahre) als auch für eine etwaige Verlängerung (weitere zwei Jahre). Für die Zwecke der Zuordnung zur Vergütung für ein
bestimmtes Geschäftsjahr (insbesondere für Zwecke der Ermittlung der Maximalvergütung, für die Beurteilung des Verfalls, die
Berechnung der Wartefrist oder für die Berechnung der Anzahl der Aktienoptionen, die im Change-of-Control-Kündigungsfall unverfallbar
werden) werden Emanuele Mugnani jeweils 50.000 Aktienoptionen über fünf Jahre zugerechnet. Zusätzlich zu den oben aufgeführten
allgemeinen Bedingungen des Aktienoptionsprogramms verfallen die Aktienoptionen ersatzlos, wenn die ab dem Jahr 2023 bis zum
Ende der Bestellung ermittelte kurzfristige variable Vergütung nicht mindestens 70 % des Zielbetrags betragen hat. Dies gilt
nicht für die anteilig für das Geschäftsjahr 2022 gewährten Aktienoptionen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde Dr. Eckart Pech (Geschäftsführender Direktor Consumer and Health Management Information Systems)
in 2019 eine langfristige variable Vergütung (LTI) von 250.000 Optionsrechten zugesprochen. Die Wartefrist endete entsprechend
den Allgemeinen Optionsbedingungen mit Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag am 2. November 2023. Da die Erfolgsziele
nicht erreicht wurden, sind die Aktienoptionen ersatzlos verfallen.
Im Rahmen der Verlängerung seines Dienstvertrages am 8. Februar 2022 wurden Dr. Eckart Pech jährlich für jedes Geschäftsjahr,
höchstens jedoch für vier Jahre, jeweils zum 1. Juli oder zwei Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der CompuGroup
Medical, wenn diese nicht vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres stattgefunden hat, 120.000 Aktienoptionen für auf den Inhaber
lautende Stückaktien der CGM zugesprochen. Die Ausgabe der jeweils 30.000 Aktienoptionen erfolgt für das jeweilige Geschäftsjahr
nur, wenn die ermittelte kurzfristige variable Vergütung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr mindestens 70% des Zielbetrags
betragen hat. Sofern für die kurzfristige variable Vergütung des jeweiligen Vorjahres einzelne Erfolgsziele maßgeblich waren,
auf deren Zielerreichung der Geschäftsführende Direktor keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss hatte, kann der Verwaltungsrat
bei Festlegung bzw. Vereinbarung der entsprechenden Erfolgsziele für Zwecke der Ermittlung der 70 %-Schwelle diese Erfolgsziele
unberücksichtigt lassen.
Im September 2023 legte Dr. Eckart Pech sein Amt als Geschäftsführender Direktor mit Wirkung zum 15. März 2024 nieder. Damit
sind die gewährten Aktienoptionen mit der Aufhebung des Dienstvertrages verfallen.
Hannes Reichl (Geschäftsführender Direktor Inpatient and Social Care) wurde in 2019 eine langfristige variable Vergütung (LTI)
von jeweils 250.000 Optionsrechten zugesprochen. Die Wartefrist endete entsprechend den Allgemeinen Optionsbedingungen mit
Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Da die Erfolgsziele nicht erreicht wurden, sind die Optionen mit Ablauf
der Wartefrist in 2023 ersatzlos verfallen.
Zusätzlich wurde für Hannes Reichl festgelegt, dass ein langfristiger Bonus in Höhe der Differenz zwischen dem Ausübungspreis
für die am 1. November 2018 zugeteilten virtuellen Optionsrechte und dem zuvor genannten XETRA-Durchschnittskurs für die am
29. Juni 2019 zugeteilten Optionsrechte, jeweils multipliziert mit einem Faktor von 250.000, ausbezahlt wird („cash settled“).
Dieser Anspruch besteht, sofern die für die Optionsrechte festgelegten Erfolgsziele (die sich aus den Allgemeinen Optionsbedingungen
ergeben) erreicht werden, und ist fällig und zahlbar im Zeitpunkt der Ausübung der Optionsrechte. Hintergrund für diese gegenüber
den Allgemeinen Optionsbedingungen abweichende Regelung ist, dass der im Juni 2019 durch den Aufsichtsrat neu festgelegte
Ausübungspreis von EUR 65,5270 über dem XETRA-Durchschnittskurs für den Zeitraum beginnend 45 Kalendertage vor dem 1. November
2018 und 45 Kalendertage nach dem 1. November 2018 lag (EUR 45,1191).
Für den Fall, dass die für Optionsrechte festgelegten Erfolgsziele nicht erreicht worden sind, jedoch alle sonstigen Voraussetzungen
für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind, behält Hannes Reichl - wenn der maßgebliche Durchschnittskurs im Vergleich
zum November-Durchschnittskurs mindestens 15 % gestiegen ist - einen Anspruch auf einen langfristigen Bar-Bonus in Höhe von
50% der Differenz zwischen dem maßgeblichen Durchschnittskurs und dem November-Durchschnittskurs multipliziert mit einem Faktor
von 250.000, fällig und zahlbar im Zeitpunkt, in dem die Optionsrechte erstmalig hätten ausgeübt werden können. Auch dieses
Erfolgsziel wurde nicht erreicht und der Anspruch auf einen Bar-Bonus ist erloschen.
Mit seinem neuen Anstellungsvertrag, abgeschlossen in 2022, wurden Hannes Reichl jährlich für jedes Geschäftsjahr, höchstens
jedoch für bis zu vier Jahre, jeweils zum 1. Juli des betreffenden Jahres oder zwei Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung
der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, wenn diese nicht vor dem 1. Juli des jeweiligen Jahres stattgefunden hat, 20.000 Aktienoptionen
zugeteilt. Die erstmalige Zuteilung erfolgte zum 1. Juli 2023. Die Ausgabe der jeweils 20.000 Aktienoptionen erfolgt für das
jeweilige Geschäftsjahr nur, wenn die ermittelte kurzfristige variable Vergütung für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr
mindestens 70 % des Zielbetrags betragen hat. Sofern für die kurzfristige variable Vergütung ab dem Jahr 2022 einzelne Erfolgsziele
maßgeblich sind, auf deren Zielerreichung der Geschäftsführende Direktor keinen oder nur sehr geringen Einfluss hat, kann
der Verwaltungsrat bei Festlegung bzw. Vereinbarung der entsprechenden Erfolgsziele für Zwecke der Ermittlung der 70%-Schwelle
gemäß dem vorstehenden Satz diese Erfolgsziele unberücksichtigt lassen.
Im November 2023 wurden Dr. Ulrich Thomé (Geschäftsführender Direktor Ambulatory Information Systems DACH) 250.000 Aktienoptionen zugesprochen. Die Wartefrist endet
entsprechend den Allgemeinen Optionsbedingungen mit dem Ablauf des vierten Jahrestages nach dem Ausgabetag. Die Anzahl gilt
für die komplette Laufzeit des Anstellungsvertrags (drei Jahre) als auch für eine etwaige Verlängerung (weitere zwei Jahre).
Für die Zwecke der Zuordnung zur Vergütung für ein bestimmtes Geschäftsjahr (insbesondere für Zwecke der Ermittlung der Maximalvergütung,
für die Beurteilung des Verfalls, die Berechnung der Wartefrist oder für die Berechnung der Anzahl der Aktienoptionen, die
im Change-of-Control-Kündigungsfall unverfallbar werden) werden Dr. Ulrich Thomé jeweils 50.000 Aktienoptionen über 5 Jahre
zugerechnet. Zusätzlich zu den oben aufgeführten allgemeinen Bedingungen des Aktienoptionsprogramms verfallen die Aktienoptionen
ersatzlos, wenn nicht die für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gewährte kurzfristige variable Vergütung mindestens
70 % des Zielbetrags betragen
hat. Sofern für die kurzfristige variable Vergütung des jeweiligen Vorjahres einzelne Erfolgsziele maßgeblich waren, auf deren
Zielerreichung der Geschäftsführende Direktor keinen oder nur einen sehr geringen Einfluss hatte, kann der Verwaltungsrat
bei Festlegung bzw. Vereinbarung der entsprechenden Erfolgsziele für Zwecke der Ermittlung der 70 %-Schwelle diese Erfolgsziele
unberücksichtigt lassen.
Gewinn- und Verlustrechnung Die aufwandswirksame Erfassung der anteilsbasierten („equity settled”) Aktienoptionsprogramme der jeweiligen Geschäftsführenden
Direktoren bis zum fixierten beizulegenden Zeitwert erfolgt linear über die Wartefrist durch Verrechnung mit der Kapitalrücklage.
Für anteilsbasierte Vergütungen mit Cash-Settlement wird dagegen der Fair Value zu jedem Berichtsstichtag auf Basis der aktuellen
Marktparameter neu ermittelt und aufwandswirksam erfasst. Im Geschäftsjahr 2023 wurde die entsprechende Rückstellung für Hannes
Reichl aufgelöst und MEUR 4,3 wurden erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst (Vorjahr: MEUR 1,2 Aufwand).
3.3. |
Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren
|
Nachfolgend werden die im Berichtsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungen an die amtierenden Geschäftsführenden Direktoren
aufgeführt:
|
|
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
|
|
|
|
in TEUR |
Eintritt |
Position / Segment |
Festgehalt |
Nebenleistungen |
Summe |
kfr. Bonus |
LTI |
Übriges |
Summe |
Gesamtvergütung |
Anteil der festen Vergütung |
Anteil der variablen Vergütung |
Zufluss in 2023 |
Michael Rauch |
8/1/2019 |
CEO/CFO |
800 |
8 |
808 |
681 |
500 |
0 |
1.181 |
1.989 |
41% |
59% |
3.160 |
Emanuele Mugnani |
2/15/2022 |
AIS Europe |
500 |
0 |
500 |
190 |
0 |
0 |
190 |
690 |
72% |
28% |
683 |
Dr. Eckart Pech |
11/1/2019 |
CHS |
500 |
22 |
522 |
100 |
0 |
1.592 |
1.692 |
2.214 |
24% |
76% |
762 |
Hannes Reichl |
11/1/2018 |
HIS |
550 |
9 |
559 |
174 |
1.033 |
0 |
1.207 |
1.766 |
32% |
68% |
2.703 |
Dr. Ulrich Thomé |
11/1/2023 |
AIS DACH |
83 |
3 |
86 |
67 |
2.249 |
0 |
2.316 |
2.402 |
4% |
96% |
86 |
Die gewährte Vergütung bezieht sich auf die Entlohnung, die den Geschäftsführenden Direktoren für ein bestimmtes Geschäftsjahr
zugesagt wurde. Diese Vergütung muss nicht unbedingt in demselben Geschäftsjahr ausgezahlt werden. Eine geschuldete Vergütung
hingegen bezieht sich auf die Entlohnung, die den Geschäftsführenden Direktoren tatsächlich geschuldet wird. Dies kann sich
auf Vergütungen beziehen, die in der Vergangenheit gewährt wurden und nun fällig sind.
Sämtliche Zuwendungen wurden von der CompuGroup Medical Management SE geleistet, für etwaige zusätzliche Positionen im Konzern
werden keine weiteren Bezüge gewährt.
Für die Unterzeichnung seines neuen Dienstvertrages in 2022 erhielt Michael Rauch eine Zusage für eine Einmalzahlung („Signing-Bonus“) in Höhe von MEUR 2 als Gegenleistung für die zusätzlich übernommenen
Aufgaben als Sprecher der Geschäftsführenden Direktoren. Die Auszahlung erfolgte im Juli 2023. Zusätzlich erhält Michael Rauch
einen einmaligen Sonderbonus in Höhe von MEUR 1 für außerordentliche Leistungen, der nach pflichtgemäßem Ermessen des Verwaltungsrats
spätestens bis zum 1. Juli 2024 auszuzahlen ist. Der Sonderbonus wird für die Entwicklung und erfolgreiche Implementierung
von Projekten gewährt, die vom Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen genehmigt wurden.
Für die Unterzeichnung seines neuen Dienstvertrages in 2022 erhielt Hannes Reichl eine Zusage für eine Einmalzahlung („Signing-Bonus“) in Höhe von MEUR 2. Die Einmalzahlung wurde im Juni 2023 ausbezahlt.
Zusätzlich zu den Aktienoptionen erhält Hannes Reichl bei 100 %iger Zielerreichung eine weitere langfristige variable Vergütung
von MEUR 1,25 für die gesamte Laufzeit seines verlängerten Anstellungsvertrages, also bis zum 31. Oktober 2027.
Zusätzlich zu den Aktienoptionen wird, in Abhängigkeit von der Erreichung von durch den Verwaltungsrat festgelegten Erfolgszielen,
eine langfristige variable Vergütung für jedes Geschäftsjahr gewährt. Bei 100 %iger Zielerreichung beträgt die langfristige
variable Vergütung MEUR 1,25 (brutto).
Im Rahmen seiner Vertragsauflösung zum 31. März 2024 erhält Dr. Eckart Pech eine Barabfindung in Höhe von MEUR 1,6. Dieser Betrag entspricht (i) der Summe aus fester Vergütung und - bei unterstellter
100 %iger Zielerreichung - kurzfristiger variabler Vergütung für den Zeitraum von 24 Monaten nach dem Ausscheiden, d.h. vom
1. April 2024 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025.
3.4. |
Vergütungen an ehemalige Geschäftsführende Direktoren der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
|
In der nachstehenden Tabelle werden die im Berichtsjahr an ehemalige Geschäftsführende Direktoren gewährten Zuwendungen aufgeführt:
|
|
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
|
|
|
|
in TEUR |
Austritt |
Letzte Position |
Festgehalt |
Nebenleistungen |
Summe |
kfr. Bonus |
LTI |
Übriges |
Summe |
Gesamtvergütung |
Anteil der festen Vergütung |
Anteil der variablen Vergütung |
Zufluss in 2023 |
Frank Gotthardt |
12/31/2020 |
CEO |
0 |
0 |
0 |
0 |
-57 |
0 |
-57 |
-57 |
0% |
100% |
447 |
Dr. Dirk Wössner |
6/30/2022 |
CEO |
0 |
0 |
0 |
-144 |
0 |
- |
- 144 |
-144 |
0% |
100% |
121 |
Angela Mazza Teufer |
5/31/2023 |
AIS DACH |
208 |
5 |
213 |
7 |
0 |
825 |
832 |
1.045 |
20% |
80% |
1.229 |
Im Rahmen der Vereinbarung zur Mehrjahres-Tantieme erhielt Frank Gotthardt eine Auszahlung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von MEUR 0,4 anteilig für den vertraglich vereinbarten Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Damit ist das Geschäftsjahr 2020 abgegolten und es bestehen keine weiteren Ansprüche
aus der Mehrjahrestantieme.
Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags zum 31. Mai 2023 erhielt Angela Mazza Teufer eine Abfindung in Höhe von MEUR 0,8. Damit sind alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abgegolten.
4. |
Vergütung des Aufsichtsrats und des Verwaltungsrats im Jahr 2023
|
Die Bezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA werden in § 15 der Satzung der Gesellschaft
geregelt und gem. § 26 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden
Gesellschafterin beschlossen. Gemäß dem Beschluss der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung der CompuGroup Medical SE
& Co. KGaA vom 13. Mai 2020 beziehen die Mitglieder des Aufsichtsrats mit Eintragung der Umwandlung in eine SE & Co. KGaA
seither eine feste Vergütung von TEUR 40 sowie Auslagenerstattung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält mit TEUR 80 das
2-Fache der festen Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende mit TEUR 60 des 1,5-fache der festen Vergütung. Für die Mitgliedschaft
in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied eine zusätzliche feste Vergütung von TEUR 10, der Vorsitzende eines
Ausschusses mit TEUR 20 das 2-Fache.
Die Gesamtvergütungen (ohne etwaige Umsatzsteuer) des Aufsichtsrats der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA für das Jahr 2023
inkl. der durch die CompuGroup Medical Management SE vorgenommenen Weiterbelastungen für den Verwaltungsrat betragen in TEUR:
Aufsichtsratsvergütung 2023 der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
TEUR |
2023 |
von Ilberg, Philipp, Vorsitzender |
100 |
Weinmann, Stefan, stellv. Vorsitzender, Arbeitnehmervertreter |
60 |
Handel, Ulrike, Dr. |
48 |
Köhrmann, Martin, Prof. Dr. |
40 |
Lyhs, Reinhard (ab 01.03.2023) |
34 |
Störmer, Matthias |
60 |
Volkens, Bettina, Dr. |
40 |
Basal, Ayfer, Arbeitnehmervertreterin |
50 |
Betz, Frank, Arbeitnehmervertreter |
50 |
Hegemann, Adelheid, Arbeitnehmervertreterin |
40 |
Johnke, Lars, IG Metall |
50 |
Mole, Julia, ver.di |
40 |
Gesamt |
612 |
Überprüfung des Aufsichtsratsvergütungssystems Anlässlich des Inkrafttretens des ARUG II ist gem. § 113 Abs. 3 Aktiengesetz der Hauptversammlung auch das Aufsichtsratsvergütungssystem
zur Billigung vorzulegen. Dies ist in der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 erfolgt.
Verwaltungsratsvergütung 2023 Die Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin, der CompuGroup Medical Management
SE, werden in § 13 der Satzung geregelt und gem. § 21 Abs. 3 der Satzung von der Hauptversammlung der CompuGroup Medical Management
SE beschlossen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin erhalten eine jährliche erfolgsunabhängige
feste Vergütung in Höhe von TEUR 60 sowie Auslagenerstattungen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält mit TEUR 120 das
2-Fache der festen Vergütung. Eine Weiterbelastung gem. § 8 Abs. 3 der Satzung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA über die
Vergütung des Verwaltungsrats der CompuGroup Medical Management SE ist an die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA erfolgt. CEO
Michael Rauch erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der CompuGroup Medical Management SE.
TEUR |
2023
|
Gotthardt, Frank |
120 |
Esser, Klaus, Dr. |
60 |
Gotthardt, Daniel, Prof. Dr. |
60 |
Peters, Stefanie |
60 |
Rauch, Michael |
0 |
Gesamt |
300 |
5. |
Vergleichende Darstellung
|
Im Folgenden wird ein Vergleich der jährlichen Veränderung der Organvergütung, der Ertragsentwicklung des Konzerns sowie der
durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung dargestellt.
|
|
Veränderung 2020 zu 2019
|
Veränderung 2021 zu 2020
|
Veränderung 2022 zu 2021
|
Veränderung 2023 zu 2022
|
Geschäftsführende Direktoren zum 31.12.2023 |
|
Rauch, Michael (Sprecher, ab 01.07.2022; CFO, ab 01.08.2019) |
222% |
-28% |
586% |
-70% |
|
Thomé, Dr. Ulrich (ab 01.08.2023) |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
|
Mugnani, Emanuele (ab 15.02.2022) |
n/a |
n/a |
n/a |
-75% |
|
Reichl, Hannes |
10% |
3% |
246% |
-39% |
|
Pech, Eckart, Dr. |
452% |
2% |
-5% |
195% |
Frühere Geschäftsführende Direktoren |
|
Gotthardt, Frank (bis 31.12.2020) |
40% |
-150% |
-72% |
-93% |
|
Wössner, Dirk, Dr. (bis 30.06.2022) |
n/a |
n/a |
-74% |
-102% |
|
Mazza Teufer, Angela (bis 31.05.2023) |
n/a |
n/a |
n/a |
-63% |
Aufsichtsrat zum 31.12.2023 |
|
von Ilberg, Philipp, Vorsitzender |
n/a |
86% |
0% |
0% |
|
Weinmann, Stefan, stellv. Vorsitzender, Arbeitnehmervertreter |
n/a |
n/a |
336% |
0% |
|
Handel, Ulrike, Dr. |
-10% |
-26% |
0% |
20% |
|
Köhrmann, Martin, Prof. Dr. |
n/a |
77% |
0% |
0% |
|
Lyhs, Reinhard (ab 01.03.2023) |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
|
Störmer, Matthias |
n/a |
86% |
0% |
0% |
|
Volkens, Bettina, Dr. |
n/a |
85% |
0% |
0% |
|
Basal, Ayfer, Arbeitnehmervertreterin |
n/a |
n/a |
318% |
0% |
|
Betz, Frank, Arbeitnehmervertreter |
n/a |
n/a |
318% |
0% |
|
Hegemann, Adelheid, Arbeitnehmervertreterin |
n/a |
n/a |
292% |
0% |
|
Johnke, Lars, IG Metall |
n/a |
n/a |
318% |
0% |
|
Mole, Julia, ver.di |
n/a |
n/a |
4% |
0% |
Ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates |
|
Fuchs, Michael, Dr. (verstorben am 25.12.2022) |
n/a |
86% |
-2% |
-100% |
Verwaltungsrat zum 31.12.2023 |
|
|
|
|
|
Gotthardt, Frank |
n/a |
n/a |
0 |
0% |
|
Esser, Klaus, Dr. |
-11% |
-25% |
0% |
0% |
|
Gotthardt, Daniel, Prof. Dr. |
8% |
-8% |
0% |
0% |
|
Rauch, Michael (ab 01.07.2022) |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
|
Peters, Stefanie |
n/a |
n/a |
0 |
0% |
Ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates |
|
Wössner, Dirk, Dr. (vom 01.01.2021 bis 30.06.2022) |
n/a |
n/a |
n/a |
n/a |
Wichtige Leistungsindikatoren |
|
Umsatzerlöse des CGM Konzerns (IFRS) |
12% |
22% |
10% |
5% |
|
Organisches Wachstum des CGM Konzerns |
4% |
6% |
4% |
4% |
|
Bereinigte EBITDA des CGM Konzerns |
8% |
4% |
4% |
13% |
|
Free Cashflow |
41% |
7% |
-32% |
64% |
|
Jahresüberschuss der CGM SE & Co. KGaA (HGB) |
-19% |
19% |
-9% |
71% |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft |
|
Gesamtbelegschaft in Deutschland |
n/a |
4% |
12% |
-3% |
Die Veränderungen in den Vergleichsdaten der Geschäftsführenden Direktoren sind im Wesentlichen bedingt durch unterjährige
Ein- und Austritte, Zuteilung von Aktienoptionen oder Einmalzahlungen.
Mit der Gesamtbelegschaft in Deutschland wurden in der oben stehenden Vergleichsrechnung sämtliche Mitarbeiter auf FTE-Basis
von CompuGroup Medical Konzerngesellschaften erfasst, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, Koblenz
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, Koblenz, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil er-streckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis den IDW Qualitätsmanagementstandard: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der
Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der
dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.
h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 22. März 2024
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Bock
Wirtschaftsprüfer
|
Jennes
Wirtschaftsprüfer
|
|
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8 - BEABSICHTIGTER GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
Gewinnabführungsvertrag
zwischen
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter
HRB 27430 (Organträger)
und
CGM LAB International GmbH, Maria Trost 21, 56070 Koblenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB
23980 (Organgesellschaft).
Vorbemerkungen
Der Organträger ist alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft. Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen,
einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen und vereinbaren was folgt:
I. Gewinnabführung
1. |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und mit erstmaliger Wirkung ab dem Beginn des im Zeitpunkt
der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.
Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend; sollte im Falle zukünftiger Änderungen
des § 301 AktG der Vertragswortlaut mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht diese gesetzliche Regelung gem.
Abschnitt V. 2 dieses Vertrages vor.
|
2. |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in Gewinnrücklagen gemäß
§ 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet
ist.
|
3. |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und als
Gewinn abzuführen oder - soweit nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zulässig - zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
zu verwenden. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages
gebildet wurden, ist im Rahmen dieses Gewinnabführungsvertrages ausgeschlossen.
|
4. |
Soweit es rechtlich zulässig ist, dürfen Beträge, die während der Vertragsdauer in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr.
4 Handelsgesetzbuch eingestellt worden sind, aufgelöst und außerhalb des Gewinnabführungsvertrages ausgeschüttet werden. Eine
Abführung von aus aufgelöster Kapitalrücklage stammenden Beträgen an den Organträger im Rahmen dieses Gewinnabführungsvertrages
ist ausgeschlossen.
|
5. |
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
|
II. Verlustübernahme
§ 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung insgesamt Anwendung.
III. Wirksamwerden und Vertragsdauer
1. |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen.
|
2. |
Der Vertrag wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt rückwirkend ab dem Beginn
des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er in das Handelsregister eingetragen wurde.
|
3. |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nach seinem Wirksamwerden jeweils mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Der Vertrag kann
erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres
endet, in dem der Vertrag wirksam wird.
|
4. |
Das Recht jedes Vertragspartners, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere
a) |
die Veräußerung von sämtlichen Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger;
|
b) |
die Einbringung der Gesellschaftsanteile durch den Organträger in eine andere Gesellschaft;
|
c) |
die Umwandlung, insbesondere Spaltung oder Verschmelzung, des Organträgers oder der Organgesellschaft;
|
d) |
die Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft.
|
|
IV. Sonstiges
1. |
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Koblenz.
|
2. |
Soweit in diesem Vertrag gesetzliche Bestimmungen genannt werden, sind diese immer in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages den neuen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, treten die jeweiligen vertraglichen
Bestimmungen außer Kraft; an ihre Stelle treten Bestimmungen, die den neuen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
|
3. |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben
ist.
|
4. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
soll eine Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages wirtschaftlich
gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Die Sätze 1 und
2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.
|
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 9 UND 10 - BERICHT DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG
ZUM AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet der für den 22. Mai 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 9 und 10 vorgesehene Schaffung
eines Genehmigten Kapitals 2024-I und eines Genehmigten Kapitals 2024-II mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts
der Aktionäre.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wurde im Zusammenhang mit dem Formwechselbeschluss der Hauptversammlung vom 13. Mai
2020 zu Tagesordnungspunkt 7 in § 4 Absatz 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital bis zum 12. Mai 2025 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 26.609.675,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). § 4 Absatz 3 der Satzung ermächtigt
die persönlich haftende Gesellschafterin zudem, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der
Aktionäre auf neue Aktien auszuschließen, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020
ausgegeben werden. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist nach der Ermächtigung unter anderem gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen möglich. Die Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist aber nach der Ermächtigung insoweit beschränkt, als der auf diese Aktien entfallende Anteil
am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Auf diese Beschränkung sind nach der Ermächtigung
unter anderem eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 unter Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Am 22. Juni 2020 hat die Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020
teilweise ausgenutzt und 515.226 neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben. Am selben Tag hat
die Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 4.806.709 eigene Aktien
veräußert. Auf die unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen neuen Aktien und die veräußerten eigenen Aktien entfiel insgesamt
ein anteiliger Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals. Vor diesem Hintergrund steht das Genehmigte Kapital 2020 für eine
Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht mehr zur Verfügung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der Gesellschaft auch künftig zu
ermöglichen, auch kurzfristig das Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen. Das bestehende Genehmigte Kapital
2020 soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024-I und Genehmigtes Kapital 2024-II ersetzt werden.
Deshalb schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
9 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 10.746.915,00 durch Ausgabe von bis zu 10.746.915
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien vor (Genehmigtes Kapital 2024-I). Die persönlich haftende Gesellschafterin soll
ermächtigt sein, auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024-I bis zum 21. Mai 2028 (einschließlich) Aktien auszugeben. Daneben
schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 die
Schaffung eines weiteren neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 26.609.675,00 durch Ausgabe von bis zu
26.609.675 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien vor (Genehmigtes Kapital 2024-II). Die persönlich haftende Gesellschafterin
soll ermächtigt sein, auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2024-II bis zum 21. Mai 2029 (einschließlich) Aktien auszugeben.
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nur berechtigt, das Genehmigten Kapital 2024-I sowie das Genehmigte Kapital 2024-II
in Höhe von maximal 50 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt
der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung auszunutzen. Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung aus einem anderen genehmigten Kapital (insbesondere aus
dem Genehmigten Kapital 2024-I bzw. aus dem Genehmigten Kapital 2024-II) oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus einem bedingten Kapital ausgegeben wurden oder
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Dadurch soll
verhindert werden, dass das Grundkapital der Gesellschaft durch Nutzung bestehender Ermächtigungen um mehr als 50 % erhöht
wird. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en),
deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt
wird bzw. werden, jeweils soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 50 % des Grundkapitals nach den Vorgaben
von Satz 1 dieses Absatzes. Denn in diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut über eine die Anrechnung auslösende Ermächtigung entschieden, sodass
der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist.
Das Genehmigte Kapital 2024-I und das Genehmigte Kapital 2024-II sollen sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen
zur Verfügung stehen. Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2024-I und Genehmigten Kapital 2024-II wird die persönlich
haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft innerhalb der
genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel
zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente
der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs mitunter kurzfristig zu treffen sind,
ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen Hauptversammlungen abhängig ist und
auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber
dem Erfordernis einer kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gängige Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten
Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben. Daneben können das Genehmigte
Kapital 2024-I und das Genehmigte Kapital 2024-II jeweils auch zur Bedienung von Aktienoptionen oder sonstigen Ansprüchen
auf Gewährung von Aktien der Gesellschaft genutzt werden.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II haben die Aktionäre grundsätzlich
ein Bezugsrecht. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die vorgeschlagene
Ermächtigung sieht vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - in
den nachfolgend erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen
kann.
Die Summe der Aktien, die aufgrund des Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, darf unter Berücksichtigung sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der
Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden bzw.
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge), einen
anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung. Diese Anrechnung dient dem Schutz der
Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Die vorstehend dargestellte Anrechnung auf die
Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals
nach den oben genannten Vorgaben. Denn in diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über den Bezugsrechtsausschluss,
der die Anrechnung bewirkte, zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung entstandene Sperre
hinsichtlich der jeweiligen Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II
ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der
erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch
eine Bestätigung hinsichtlich des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss erfolgt die Anrechnung erneut.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen
und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering,
der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher.
Die als sogenannte „freie Spitzen“ vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten
Durchführung einer Emission.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien
der Gesellschaft auszuschließen, insbesondere aus von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Es kann zweckmäßig sein, anstelle eines bedingten Kapitals ganz oder teilweise Aktien
aus einem genehmigten Kapital einzusetzen, um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten zu bedienen.
Aus diesem Grund sieht die Ermächtigung eine solche - übliche - Möglichkeit vor.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll weiter ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auch insoweit auszuschließen, als dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten
und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Finanzierungsinstrumenten, die
von der Gesellschaft oder von einem Unternehmen, das mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden ist, ausgegeben
wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sehen in ihren Ausgabebedingungen
regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten
anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Diese Inhaber bzw. Gläubiger werden damit so gestellt, als seien
sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit
den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen
Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Bezugsrechtsausschluss zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen)
Das Bezugsrecht kann ferner ausgeschlossen werden zur Erfüllung von Optionsrechten aus der durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 22. Mai 2024 zu Tagesordnungspunkt 12 zu erteilenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an
die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der
mit ihr verbundenen Unternehmen, soweit die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht aus einem anderen genehmigten oder bedingten
Kapital oder mit eigenen Aktien bzw. mittels Barausgleich erfüllt. Soweit in diesem Rahmen neue Aktien den geschäftsführenden
Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Erfüllung der ausgegebenen Aktienoptionen übertragen werden sollen,
gilt die vorstehende Ermächtigung für den Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin.
Hierdurch wird die Möglichkeit eröffnet, die Leistungen der geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschaft
sowie der Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen mit der Ausgabe von Aktien zu honorieren
und die Bezugsberechtigten so am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Eine Incentivierung der Bezugsberechtigten durch eine
Beteiligung am Erfolg der Aktien der Gesellschaft an der Börse liegt auch im Interesse der Aktionäre. Nur wenn das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen ist, ist es möglich, Aktien an die Bezugsberechtigten auszugeben. Die Aktionäre haben stets die
Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen gemäß
§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse
schnell und flexibel zu nutzen und einen bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Die bei
Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs.
1 Satz 2 AktG) lässt eine kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität
der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren
Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben wird. Es besteht daher bei Einräumung eines Bezugsrechts ein höheres
Marktrisiko - insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko - als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung.
Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge
auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei
einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird folglich
auch eine Platzierung nahe am Börsenpreis ermöglicht. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich
der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet
und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt
10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung überschreiten.
Damit bleibt der Beschlussvorschlag unter der gesetzlichen Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 20% des Grundkapitals.
Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor: Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien
der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der jeweiligen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung dient dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung
ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Die vorstehend dargestellte Anrechnung auf die Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden
einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10
% des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 des betreffenden Absatzes. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat
die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über den erleichterten Bezugsrechtsausschluss, der die Anrechnung bewirkte, zu
entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung entstandene Sperre hinsichtlich
der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II ohne Bezugsrecht der
Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der erneuten Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des jeweiligen Ermächtigungsbeschlusses zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Im Übrigen haben die Aktionäre auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen
Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen
Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben,
während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Ferner soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften.
Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in geeigneten Einzelfällen unmittelbar oder mittelbar als
Gegenleistung anbieten zu können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.
Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen und regionalen
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, kurzfristig Unternehmen, Betriebe,
Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien zweckmäßig oder sogar geboten sein, um die Liquidität zu schonen
oder den Verkäufererwartungen zu entsprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die
Hingabe von Aktien statt Geld sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien
gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt
wird. Die Börsennotierung der Gesellschaft bietet zudem grundsätzlich jedem Aktionär die Möglichkeit, seine Beteiligungsquote
durch den Zuerwerb von Aktien zu erhöhen.
Ausnutzung der Ermächtigung
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024-I oder des Genehmigten Kapitals 2024-II bestehen derzeit
nicht. Die hier vorgeschlagenen Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international
üblich. Bei Abwägung der oben näher erläuterten Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle
des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird
zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024-I und des Genehmigten Kapitals 2024-II
im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird sie insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im
Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird der jeweils nächsten Hauptversammlung
über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 11 - BERICHT DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet der für den 22. Mai 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 11 vorgesehene Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend auch „Schuldverschreibungen“).
Die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 500.000.000,00 mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 5.373.457,00 begeben werden können (entspricht einem anteiligen Betrag in Höhe von 10
% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft).
Die Ermächtigung ist auf vier Jahre bis zum 21. Mai 2028 befristet und soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten
der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung
des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Das zur Unterlegung dieser Ermächtigung dienende Instrument des Bedingten
Kapitals 2024-I trägt zur Sicherung dieser Flexibilität der Finanzierung maßgeblich bei.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll nur ermächtigt werden, Schuldverschreibungen auszugeben, soweit die Anzahl von
Aktien die zur Bedienung der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten
aus bedingtem Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind, 50 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreitet.
Auf diese Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Dadurch soll verhindert werden, dass das Grundkapital der
Gesellschaft durch Nutzung bestehender Ermächtigungen um mehr als 50 % erhöht wird. Eine Anrechnung nach dem vorstehenden
Satz entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden, jeweils
soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 50 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes. Denn in diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut über eine die Anrechnung auslösende Ermächtigung entschieden, sodass
der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist.
Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten oder zur Gewährung
von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig
ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Wenn
bedingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens
für die Begebung von Schuldverschreibungen gesichert.
Vorteile des Finanzierungsinstruments
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe
von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung z.B. auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden.
Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige
Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden.
Die Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten durch Lieferung eigener Aktien, Zahlung eines Barausgleichs oder
Lieferung von Aktien aus genehmigtem Kapital erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente
weiter.
Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen zudem auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen
der Gesellschaft begeben und je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen
und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Wandlungs-/Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options-
oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - entweder mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn
Börsentagen vor dem Tag der endgültigen Entscheidung der persönlich haftenden Gesellschafterin über die Platzierung von Schuldverschreibungen
oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des arithmetischen Durchschnitts der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (a) der Tage, an denen die
Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
oder (b) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises entsprechen. §
9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
oder Optionspreis unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines
Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw.
sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises
kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen können auch für
andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z.B. auch bei Zahlung
einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige
Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
einzuräumen (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Die persönlich haftende Gesellschafterin kann von der
Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) oder einem oder mehreren nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht
gemäß § 186 Abs. 5 AktG). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären
werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Lediglich aus abwicklungstechnischen Gründen
werden ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen
das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu
erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge
ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber
ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität
und der leichteren Durchführung einer Emission. Die geschäftsführende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den möglichen
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre
auch für angemessen.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Weiterhin soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, um den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde.
Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Inhabern bzw. Gläubigern von
zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz
gewähren zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten.
Bezugsrechtsausschluss bei Barleistung
Zudem soll die persönlich haftende Gesellschafterin in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein,
bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet.
Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel
zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da die Aktienmärkte volatil sein können, hängt die Erzielung eines
möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert
werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an
diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist, um die Erfolgschancen der Emission
für den gesamten Angebotszeitraum sicherzustellen, in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen
dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann
ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Auch
ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung
(Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich
kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung
der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Kapitalbeschaffung führen kann.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben
werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Die persönlich haftende Gesellschafterin
wird bei ihrer Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert
so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch
den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung können auch erfolgen,
indem die persönlich haftende Gesellschafterin ein sog. Bookbuilding-Verfahren durchführt. Bei diesem Verfahren werden die
Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei z.B. den für marktgerecht
erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden
auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen, z.B. der Zinssatz, marktgerecht
gemäß dem Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt.
Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren kann die persönlich haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass eine nennenswerte
Verwässerung des Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen
durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt
nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die - in überobligatorischer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG,
der einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von bis zu 20% erlaubt - ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt
nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer
ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor: Auf diese
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung dient
dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Die vorstehend dargestellte Anrechnung
auf die Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, soweit die neue Ermächtigung
reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 des betreffenden Absatzes. Denn in diesem
Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über den erleichterten Bezugsrechtsausschluss,
der die Anrechnung bewirkte, zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung entstandene
Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024-I ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund
der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
- soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich dieses Ermächtigungsbeschlusses
zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
Als Sacheinlage kommen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen
und sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen) in
Betracht. In diesem Fall ist die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen
Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu
können. So hat sich in der Praxis gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung nicht in Geld,
sondern auch oder ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung
anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von - selbst größeren - Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern
liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll
sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur
Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandel- oder Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Sie wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind unter Anrechnung sonstiger Aktien
der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge), auf einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung begrenzt. Diese Anrechnung dient dem Schutz der Aktionäre, um die Verwässerung ihrer Beteiligung
möglichst gering zu halten. Die vorstehend dargestellte Anrechnung auf die Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden einer nach
der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den oben genannten Vorgaben. Denn in
diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, über den Bezugsrechtsausschluss, der die Anrechnung bewirkte,
zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
fällt nämlich die durch die Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausnutzung
des Bedingten Kapitals 2024-I ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen
solchen Beschluss ist in der erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten
werden - zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich dieses Ermächtigungsbeschlusses zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung
einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erfolgt die Anrechnung erneut.
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich,
geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen, z.B. durch
Barzahlung, bedient werden können. In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann weiterhin auch vorgesehen werden, dass
die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zu beziehenden
Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer von der persönlich haftenden Gesellschaft festzulegenden
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während
der Laufzeit verändert werden kann. Diese Gestaltungen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne
dass tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte
bzw. der Erfüllung entsprechender Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der
Möglichkeit der Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des Vermögenswertes
ihrer Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach näherer Maßgabe
der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen dem Durchschnittspreis der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsentage nach Ankündigung
des Barausgleichs.
Bedingtes Kapital 2024-I
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2024-I dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf
Aktien der Gesellschaft aus ausgegebenen Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen
Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien sollen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
bzw. Optionsrechten bzw. durch Erfüllung entsprechender Pflichten entstehen („Entstehungsgeschäftsjahr“), am Gewinn teilnehmen;
abweichend hiervon kann die persönlich haftende Gesellschafterin in den Bedingungen festlegen, dass die neuen Aktien von Beginn
des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am Gewinn teilnehmen, falls die Hauptversammlung zum Zeitpunkt
der Entstehung der Aktien über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahrs vorhergehenden Geschäftsjahres
noch keinen Beschluss gefasst hat.
Sofern die persönlich haftende Gesellschafterin während eines Geschäftsjahrs eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird sie in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 12 - BERICHT DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet der für den 22. Mai 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 12 vorgesehene Schaffung
eines Bedingten Kapitals 2024-II für die Bedienung von Aktienoptionen.
Es ist international und in Deutschland weithin üblich, Geschäftsleitern und Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit
und Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize
zu bieten, die sie noch näher an das Unternehmen binden. Ein solches Beteiligungsprogramm besteht in der Gesellschaft auf
Grundlage der von der Hauptversammlung am 15. Mai 2019 erteilten und am 14. Mai 2024 auslaufenden Ermächtigung zur Ausgabe
von Aktienoptionen bereits und ist nach Überzeugung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats dringend
erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Ausgewählten
Führungskräften soll weiterhin eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von Aktienoptionen angeboten werden.
Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um Führungskräfte weiter gefördert und gesteigert werden.
Durch die Gewährung der Aktienoptionen soll weiterhin ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab der
sich im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte
sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies
kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktie sowie eine
Steigerung eines etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig einhergehende höhere Dividendenausschüttungen
zugute. Durch die Aktienoptionen können Führungskräfte hieran partizipieren.
Zwar sind zur Incentivierung auch virtuelle Aktienoptionen oder cash-basierte Zusagen als Alternative zu Aktienoptionen denkbar
(und teilweise für die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin vorgesehen), bei denen kein
Bezugsrechtsausschluss notwendig ist. Im Falle einer Ausübung von Aktienoptionen und deren Bedienung mit Aktien wird der Bezugsberechtigte
jedoch tatsächlich Aktionär und erwirbt die entsprechenden Aktionärsrechte. Dies fördert das unternehmerische Denken der Führungskräfte,
weshalb Aktienoptionen als eine sinnvolle Methode zur Incentivierung von Führungskräften angesehen und daher weiterhin als
Vergütungselement eingesetzt werden sollen.
Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Aktionäre durch die Rahmenbedingungen
der durch die Hauptversammlung zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen ausreichend vor einer übermäßigen
Verwässerung geschützt sind, da diese entsprechende Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte Ausübungspreis angemessen
ist. Zudem können die Aktionäre selbst aufgrund der Beschlussvorlage über die Rahmenbedingungen entscheiden.
Tagesordnungspunkt 12 sieht eine Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen)
an geschäftsführende Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin und an leitende Angestellte der Gesellschaft sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen und deren leitende Angestellte, die jeweils
der Gruppe der Senior Vice Presidents oder der Gruppe der General Manager angehören müssen, vor. Das in diesem Tagesordnungspunkt
vorgesehene Bezugsrecht bezieht sich auf den Namen lautende Stückaktien und soll, alternativ zu einer Bedienung aus dem Bedingten
Kapital 2024-II, in bar oder durch eigene Aktien, zu deren Erwerb und Verwendung die Gesellschaft gemäß der unter Tagesordnungspunkt
13 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung ermächtigt werden soll, erfüllt werden.
Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 12 sieht die Ausgabe von bis zu 2.686.728 Bezugsrechten (Aktienoptionen) an die
geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw. der mit
ihr verbundenen Unternehmen vor. Die Ermächtigung ist bis zum 21. Mai 2029 begrenzt. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen
verteilt sich auf die vier Gruppen der Bezugsberechtigten dergestalt, dass bis zu 1.880.710 Aktienoptionen und der hieraus
resultierenden Bezugsrechte (mithin 70 %) auf die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin,
bis zu 134.336 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte (mithin 5 %) auf die Mitglieder der Geschäftsführungen
ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen, bis zu 268.673 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte (mithin
10 %) auf die leitenden Angestellten der Gesellschaft, die jeweils der Gruppe der Senior Vice Presidents oder der Gruppe der
General Manager angehören, und bis zu 403.009 Aktienoptionen und der hieraus resultierenden Bezugsrechte (mithin 15 %) auf
die leitenden Angestellten ihrer nachgeordneten verbundenen Unternehmen, die jeweils der Gruppe der Senior Vice Presidents
oder der Gruppe der General Manager angehören, entfallen. Die Entscheidung über die Gewährung von Aktienoptionen an die geschäftsführenden
Direktoren obliegt allein dem Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin. Im Übrigen werden die Bezugsberechtigten
und der Umfang des Rechts, Aktienoptionen zu erwerben, durch die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats
der Gesellschaft im Unternehmensinteresse der Gesellschaft festgelegt.
Der Erwerbszeitraum beträgt jeweils sechzehn Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft bzw. für neu in
das Unternehmen oder nachgeordnete verbundene Unternehmen eingetretene Bezugsberechtigte zwölf Wochen nach Eintritt. Als Ausgabetag
gilt der Tag, an dem den Bezugsberechtigten die beschlossene Ausgabe der Aktienoptionen mitgeteilt wird.
Jede Aktienoption berechtigt, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere Erreichung der Erfolgsziele), zum Bezug
einer auf den Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis bestimmt sich anhand des
volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
für einen Zeitraum von 45 Kalendertagen vor und 45 Kalendertagen nach dem Ausgabetag.
Aktienoptionen können - unter Beachtung der Wartezeit und der übrigen Voraussetzungen - nur dann ausgeübt werden, wenn das
Erfolgsziel erfüllt ist. Erfolgsziel ist eine Kurssteigerung der Aktie der Gesellschaft von insgesamt mindestens 15%. Diese
Kurssteigerung muss entweder (i) innerhalb der ersten drei Jahre ab dem Ausgabetag oder (ii) innerhalb der letzten drei Jahre
vor dem Tag, an dem Aktienoptionen erstmalig ausgeübt werden können, eintreten. Maßgeblicher Ausgangswert ist im Falle von
(i) der Ausübungspreis und im Falle von (ii) der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für einen Zeitraum beginnend 45 Kalendertage
vor und endend 45 Kalendertage nach dem ersten Tag des maßgeblichen Dreijahreszeitraums. Der maßgebliche Endwert für die Bemessung
der Mindestkurssteigerung ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem
entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate vor dem Ablauf des maßgeblichen
Dreijahreszeitraums. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, weitere Erfolgsziele festzusetzen, einschließlich
einer höheren Mindestkurssteigerung. Hinsichtlich bezugsberechtigter geschäftsführender Direktoren der persönlich haftenden
Gesellschafterin ist hierzu ausschließlich deren Verwaltungsrat ermächtigt.
Die vorgeschlagenen Bedingungen sehen im Falle von Kapitalmaßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung die Möglichkeit eines
besonderen Verwässerungsschutzes vor. Dieser soll gewährleisten, dass auch nach Durchführung entsprechender Maßnahmen und
den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien
der Gesellschaft zu zahlen ist oder Wertminderungen anderweitig ausgeglichen werden.
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG
mindestens vier Jahre; sie beginnt jeweils mit dem Ausgabetag. Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von sechs Jahren nach
Ablauf der Wartezeit. Während der Laufzeit können Aktienoptionen - vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen, namentlich
insiderrechtlicher Vorgaben nach der Marktmissbrauchsverordnung - jeweils innerhalb eines Ausübungszeitraums von vier Wochen,
beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt
werden. Die Laufzeit kann von der persönlich haftenden Gesellschafterin bzw., soweit die geschäftsführenden Direktoren der
persönlich haftenden Gesellschafterin betroffen sind, vom Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin angemessen
verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich
ist. Die persönlich haftende Gesellschafterin bzw., soweit die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin
betroffen sind, der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die Laufzeit generell oder im Einzelfall angemessen zu beschränken
und im Falle einer solchen Beschränkung im Einzelfall zu verlängern. Bis zum Ende der - gegebenenfalls verlängerten oder beschränkten
- Laufzeit nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen ersatzlos.
Die Aktienoptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden. Auf
diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die Bezugsberechtigten selbst von den Vorteilen der Aktienoptionen profitieren.
Gewisse Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch im Falle des Versterbens vorgesehen, um im Einzel-fall die Berechtigten bzw.
deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen.
Sofern Aktienoptionen gemäß den weiteren Bestimmungen der Optionsbedingungen verfallen, gelten sie für Zwecke des Gesamtvolumens
als nicht ausgegeben.
Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen.
Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung,
die mit der Anreizwirkung der Aktienoptionen verbunden ist, relativ gering ist. Dabei sind die persönlich haftende Gesellschafterin
und der Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen
nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des
Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat den bei Bedienung
der Aktienoptionen mit dem Bedingten Kapital 2024-II eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung
des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung der §§ 192 Abs.
2 Nr. 3, 193 AktG für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Das Bedingte Kapital 2024-II tritt im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben das Bedingte
Kapital 2024-I, das bei positiver Beschlussfassung von der Hauptversammlung der Gesellschaft ebenfalls am 22. Mai 2024 geschaffen
wird.
Der Verwaltungsrat der persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, die Fassung des von der Hauptversammlung am
17. Mai 2023 gebilligten Vergütungssystems insoweit anzupassen, als sich Änderungen aus der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen
Beschlussfassung ergeben. Eine erneute Vorlage des Vergütungssystems an die Hauptversammlung anlässlich dieser redaktionellen
Anpassungen wird für nicht erforderlich erachtet.
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 13 - BERICHT DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
AUSSCHLUSS EINES ETWAIGEN ANDIENUNGSRECHTS BZW. AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin erstattet der für den 22. Mai 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 13 vorgesehene Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich unter Ausschluss des Bezugsrechts.
Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 18. Mai 2024 auslaufen.
Damit die Gesellschaft jederzeit und ohne größere zeitliche Lücken in der Lage bleibt, eigene Aktien zu erwerben und anschließend
zu verwenden, soll die bisherige Ermächtigung durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
Mit der neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll es der persönlich haftenden Gesellschafterin
für fünf Jahre, also bis zum 21. Mai 2029 (einschließlich), möglich sein, eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Damit soll die Gesellschaft den gesetzlichen Rahmen für solche Ermächtigungen ausschöpfen
können. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 278 Abs. 3, 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Aktuell besitzt die Gesellschaft 1,5 Millionen eigene
Aktien (entspricht ca. 2,79% des Grundkapitals). Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt
werden.
Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung kann die Gesellschaft selbst oder über von ihr abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien durch einen Kauf über
die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erwerben, was auch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten umfasst.
Beim Erwerb eigener Aktien ist der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53a AktG zu beachten. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien
über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot,
einschließlich einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, die Zahl der zum Kauf angedienten Aktien
das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, ist es nach der vorgeschlagenen Ermächtigung
möglich, dass der Erwerb statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien
je Aktionär erfolgt. Auf diese Weise lässt sich das Erwerbsverfahren vereinfachen und in einem wirtschaftlich vernünftigen
Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Stückzahlen bis zu
100 Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände
und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Die Möglichkeit dient
zum anderen ebenfalls der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden können, um rechnerische Bruchteile von Aktien zu vermeiden. Auch diese Möglichkeit
dient der Vereinfachung der technischen Abwicklung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten den
Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre in allen in diesem Absatz genannten Gestaltungen für
sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Verwendung eigener Aktien
Die nach der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse
oder mittels Angebots an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet
werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Einziehung der Aktien
Der Beschlussvorschlag enthält die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eigene Aktien einzuziehen. Diese Ermächtigung erlaubt es der Gesellschaft, auf die jeweilige Kapitalmarktsituation angemessen
und flexibel zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin
die Aktien auch entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch Einziehung der Aktien
ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der anteilige Betrag der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Veräußerung der Aktien gegen Barleistung
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien können von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht. Diese dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen
Aktien. Die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell
und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in
der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht
der Aktionäre, bei der es in der Regel zu nicht unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die
zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Schließlich hilft die Ermächtigung der Gesellschaft auch bei der Erschließung neuer Investorenkreise.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird sich dabei unter
Berücksichtigung der jeweils aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis so niedrig wie
möglich zu bemessen. Interessierte Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe von
Aktien im Markt aufrecht zu erhalten.
Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Der Beschlussvorschlag
sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor: Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Die vorstehend dargestellte Anrechnung auf die Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung
von der Hauptversammlung beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben
von Satz 1 des betreffenden Absatzes. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut die Möglichkeit,
über den erleichterten Bezugsrechtsausschluss, der die Anrechnung bewirkte, zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung
wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die
durch die Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien
ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der
erneuten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch
eine Bestätigung hinsichtlich dieses Ermächtigungsbeschlusses zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Veräußerung der Aktien gegen Sachleistung
Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ferner die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre auch gegen Sachleistung zu veräußern. Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in geeigneten
Einzelfällen unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung anbieten zu können, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss
daher jederzeit in der Lage sein, in den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Die Praxis
zeigt, dass in Verhandlungen anstelle von Geld nicht selten Aktien als Gegenleistung verlangt werden. Die Möglichkeit, eigene
Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
sowie den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell, flexibel und liquiditätsschonend
nutzen zu können. Eine Gegenleistung in Form von Aktien kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur
sinnvoll sein. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird die persönlich haftende Gesellschafterin sorgfältig prüfen,
ob sie von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird die persönlich haftende Gesellschafterin sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
gewahrt werden. In der Regel wird sie sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs liegt indes nicht im Interesse der
Gesellschaft, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu
stellen.
Die Gesellschaft soll insbesondere auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung für die Übertragung bzw.
Erteilung von Lizenzen oder Patenten oder gewerblichen Schutzrechten oder Immaterialgüterrechten, wie z.B. Marken und Namen,
auf die Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften zur Vermarktung oder Entwicklung von Produkten des CompuGroup-Konzerns
zu gewähren. Sollten Dritte zur Übertragung bzw. Erteilung von derartigen Rechten gegen Gewährung von Aktien oder, im Fall
der Barzahlung, nur zu einem spürbar höheren Preis bereit oder dies aus Sicht der Gesellschaft vorteilhaft sein, sollte die
Gesellschaft in der Lage sein, auf diese Situation angemessen zu reagieren. Sofern nicht auf ein genehmigtes Kapital zurückgegriffen
werden soll, sollte die persönlich haftende Gesellschafterin die Möglichkeit haben, unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Auch der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Lizenzen gegen Gewährung
von Aktien sollte der Gesellschaft möglich sein.
Ferner hält es die persönlich haftende Gesellschafterin für möglich, dass sich Gelegenheiten für die Gesellschaft ergeben,
unmittelbar oder mittelbar gegen Gewährung von eigenen Aktien Patente oder Lizenzen an Patentrechten zu erwerben, deren Verwertung
für Produkte des CompuGroup-Konzerns im Interesse der Gesellschaft liegt. Auch diesbezüglich sollte die persönlich haftende
Gesellschafterin die Möglichkeit erhalten, als Gegenleistung für die Übertragung solcher Patente oder für die Einräumung von
Patentlizenzen Aktien der Gesellschaft zu gewähren, falls eine Bezahlung in Form von Aktien von den Patentinhabern gewünscht
wird oder aus Sicht der Gesellschaft vorteilhaft ist.
Der Erwerb der Lizenzen, Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte von Dritten wird dabei
entweder durch die Gesellschaft oder durch eine ihrer Konzerngesellschaften erfolgen. Denkbar ist auch, dass die von der Gesellschaft
gewährte Gegenleistung sowohl aus Aktien als auch aus Barmitteln besteht. Die Bewertung der durch die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar zu erwerbenden Lizenzen oder Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte wird
marktorientiert erfolgen, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Wertgutachtens. Die Bewertung der durch die Gesellschaft
zu gewährenden Aktien wird sich in der Regel am Börsenkurs orientieren.
Die Gewährung eigener Aktien liegt in den vorgenannten Fällen im Interesse der Gesellschaft, wenn die Nutzung und Verwertung
der Lizenzen oder der Patente und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder Immaterialgüterrechte für die Gesellschaft nicht
unerhebliche Vorteile bei der Vermarktung und Bewerbung und/oder Entwicklung ihrer Produkte verspricht und ein Erwerb gegen
Barzahlung nicht oder nur zu einem höheren Preis und zu Lasten der Liquidität der Gesellschaft möglich ist. Dies wird die
persönlich haftende Gesellschafterin im Einzelfall bei der Entscheidung über die Gewährung eigener Aktien prüfen und abwägen.
Die Entscheidung, ob für die beschriebenen Möglichkeiten eigene Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden,
ist in jedem Einzelfall von der persönlich haftenden Gesellschafterin unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
an der konkreten Maßnahme, der Erforderlichkeit der Gewährung von Aktien und der Bewertung zu entscheiden.
Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
Die Ermächtigung sieht des Weiteren vor, dass die eigenen Aktien von der persönlich haftenden Gesellschafterin unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von Verpflichtungen und zur Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden können, insbesondere aus von der Gesellschaft oder von ihr im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer
Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene Aktien einzusetzen, um Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
zu bedienen. Aus diesem Grund sieht die Ermächtigung eine solche - übliche - Möglichkeit vor, eigene Aktien zu verwenden.
Erfüllung von Optionsrechten auf Aktien
Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit vor, eigene Aktien zur Erfüllung aus von der Gesellschaft nach Maßgabe der durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 22. Mai 2024 zu Tagesordnungspunkt 12 erteilenden Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen)
an die geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie Führungskräfte der Gesellschaft bzw.
der mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet werden, soweit die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht aus genehmigten oder
bedingten Kapital bzw. mittels Barausgleich erfüllt. Adressat der Ermächtigung ist grundsätzlich die persönlich haftende Gesellschafterin.
Soweit in diesem Rahmen eigene Aktien geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Erfüllung
der ausgegebenen Aktienoptionen übertragen werden sollen, gilt die Ermächtigung für den Verwaltungsrat der persönlich haftenden
Gesellschafterin.
Durch die Möglichkeit, die Aktienoptionen auch mit eigenen Aktien bedienen zu können, wird eine Option geschaffen, durch die
Bezugsrechte aus Aktienoptionen nicht zwingend in bar oder mit neuen Aktien nach Durchführung einer Kapitalerhöhung aus bedingtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bedient werden müssen. Ein wesentlicher Nachteil für die Aktionäre
wird hierdurch nicht begründet, da bei einer Bedienung der Aktienoptionen durch Aktien aus bedingtem Kapital das Bezugsrecht
ebenfalls - von Gesetzes wegen - ausgeschlossen ist. Eine Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene
Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Verwendung eigener Aktien
eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der Anreizwirkung der Aktienoptionen verbunden ist, relativ gering
ist. Dabei sind die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das bestehende Aktienoptionsprogramm
in besonderem Maß geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und
der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft beizutragen. Bei Abwägung aller genannten Umstände
halten persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat den bei Bedienung der Aktienoptionen mit eigenen Aktien eintretenden
Ausschluss des Bezugsrechts auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Bezugsrechtsausschluss
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien der Gesellschaft wird insofern ausgeschlossen, als diese Aktien
gemäß den vorstehenden Erläuterungen (mit Ausnahme der Einziehung) verwendet werden.
Die Ermächtigung schafft ferner die Möglichkeit für die persönlich haftende Gesellschafterin, bei Verwendung eigener Aktien
das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Gläubiger von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht teilweise auszuschließen. Das ermöglicht es, anstelle einer Ermäßigung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises den Inhabern bereits bestehender Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. den Gläubigern von
mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien als Verwässerungsschutz
gewähren zu können. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.
Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und/oder Sacheinlagen veräußerten Aktien unter Anrechnung
sonstiger Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ausgegeben oder veräußert werden bzw. die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden (mit Ausnahme der Ausgabe unter Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge), einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Die
vorstehend dargestellte Anrechnung auf die Höchstgrenze entfällt mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens
aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den oben genannten Vorgaben. Denn in diesem Fall hat die Hauptversammlung erneut die
Möglichkeit, über den Bezugsrechtsausschluss, der die Anrechnung bewirkte, zu entscheiden, sodass der Grund der Anrechnung
wieder entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung
der jeweiligen Ermächtigung entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien ohne Bezugsrecht
der Aktionäre weg. Aufgrund der identischen Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss ist in der erneuten Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
dieses Ermächtigungsbeschlusses zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erfolgt
die Anrechnung erneut.
Weitere Informationen
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund
früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderer rechtlicher Grundlage erworben wurden. Diese
Verwendungsmöglichkeiten gelten ferner auch für Aktien, die gemäß § 71d Satz 5 AktG oder von Unternehmen erworben wurden,
die von der Gesellschaft abhängig sind oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehen. Es ist vorteilhaft und schafft weitere
Flexibilität, diese eigenen Aktien wie die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 14 - BERICHT DER PERSÖNLICH HAFTENDEN GESELLSCHAFTERIN ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE ERMÄCHTIGUNG ZUM
AUSSCHLUSS EINES ETWAIGEN ANDIENUNGSRECHTS BZW. AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS
Zu Tagesordnungspunkt 14 der Hauptversammlung schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor,
in Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG, die Gesellschaft zu ermächtigen, den Erwerb eigener Aktien auch unter Einsatz von Derivaten durchzuführen. In Ergänzung
des Berichts zu Tagesordnungspunkt 13 erstattet die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 14 zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb
eigener Aktien über Derivate und durch Verweis auf den Bericht zu Tagesordnungspunkt 13 zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien diesen Bericht:
Neben den in Tagesordnungspunkt 13 vorgesehenen Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft auch ermächtigt
werden, eigene Aktien unter Einsatz bestimmter Derivate zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben
werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich weitere Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. Durch
diese zusätzlichen Handlungsalternativen werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien flexibel
zu strukturieren.
Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Put-Optionen abzuschließen, Call-Optionen zu erwerben, Terminkaufverträge über
Aktien abzuschließen oder eine Kombination dieser Möglichkeiten durchzuführen, statt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu
erwerben. Dabei sind nach Maßgabe der vorgeschlagenen Ermächtigung alle Aktienerwerbe unter Einsatz dieser Handlungsmöglichkeiten
auf 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Die Laufzeit der einzelnen
Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate betragen, muss spätestens am 21. Mai 2026 enden und muss so gewählt werden, dass
der Erwerb der Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung der Derivate nicht nach dem 21. Mai 2026 erfolgen kann.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zum 21. Mai 2026 gültigen Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien - vorbehaltlich einer neuen Ermächtigung - keine eigenen Aktien erwirbt.
Durch den Abschluss von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem jeweiligen Inhaber der Put-Option das Recht, innerhalb eines
bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien der Gesellschaft zu einem in der Option bestimmten Preis, dem
Ausübungspreis, an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien erhält
die Gesellschaft eine Optionsprämie, die zu marktnahen Konditionen ermittelt werden muss, u.a. unter Berücksichtigung des
Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber
grundsätzlich nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis
liegt, weil er dann die Aktie an die Gesellschaft zu einem höheren Preis verkaufen kann,
als am Markt erzielbar sein würde; gegen ein zu hohes Risiko aus der Kursentwicklung kann sich die Gesellschaft wiederum im
Markt absichern. Der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen bietet der Gesellschaft den Vorteil, bereits bei Abschluss
des Optionsgeschäfts einen bestimmten Ausübungspreis festlegen zu können, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt.
Aus Sicht der Gesellschaft ist dabei die für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um die Optionsprämie reduziert.
Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, etwa weil der Aktienkurs am Ausübungstag oder im Ausübungszeitraum über dem Ausübungspreis
liegt, erwirbt die Gesellschaft zwar auf diese Weise keine eigenen Aktien, sie vereinnahmt jedoch endgültig ohne weitere Gegenleistung
die Optionsprämie.
Bei Vereinbarung einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, innerhalb einer Frist
oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine vorher festgelegte Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu einem bestimmten Preis, dem
Ausübungspreis, vom jeweiligen Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist aus Sicht
der Gesellschaft grundsätzlich dann sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, da sie dann die Aktien
günstiger vom Stillhalter als im Markt kaufen kann. Gleiches gilt, wenn durch Ausübung der Option ein Aktienpaket erworben
werden kann, das anderweitig nur zu höheren Kosten zu erwerben wäre.
Zusätzlich wird beim Einsatz von Call-Optionen die Liquidität der Gesellschaft insoweit geschont, als erst bei Ausübung der
Call-Option der Ausübungspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Die Optionsprämie muss wiederum marktnah ermittelt werden,
also u.a. unter Berücksichtigung des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der Aktie. Bei Ausübung
einer Call-Option ist aus Sicht der Gesellschaft die für den Erwerb der Aktie aufgebrachte Gegenleistung um den Wert der Option
erhöht. Diesen Wert könnte die Gesellschaft bei Nicht-Ausnutzung der Option realisieren, er ist ein geldwerter Vorteil, der
damit bei Ausübung der Option als Kosten den Kaufpreis erhöht. Er reflektiert auch den aktuellen Wert dessen, was ursprünglich
als Optionsprämie gezahlt wurde und ist deshalb als Teil des Kaufpreises der Aktie zu berücksichtigen.
Durch Terminkaufverträge erwirbt die Gesellschaft Aktien zu bestimmten, mit dem jeweiligen Terminverkäufer vereinbarten, in
der Zukunft liegenden Terminen zu einem bei Abschluss des jeweiligen Terminkaufs vereinbarten Erwerbspreis. Der Abschluss
von Terminkaufverträgen ist dann sinnvoll, wenn die Gesellschaft einen für einen zukünftigen Termin feststehenden Bedarf an
eigenen Aktien zu einem bestimmten Preisniveau sichern möchte.
Die von der Gesellschaft aufzubringende Gegenleistung für die Aktien ist beim Einsatz von Optionen der jeweilige Ausübungspreis
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des aktuellen Werts der Option). Dieser kann höher oder niedriger
sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts und am Tag des Erwerbs der
Aktien aufgrund der Ausübung der Option. Er darf jedoch bei Ausübung der Put-Option bzw. bei Fälligkeit des Terminkaufs je
Aktie den am Handelstag des Abschlusses des betreffenden Geschäfts durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs für Aktien
der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr
als 10 % über- und 20 % unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung des Wertes der Option
bei Ausübung bzw. Fälligkeit. Eine Ausübung der Call-Option darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den arithmetischen
Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor
Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- und 20 % unterschreitet, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung
der Wertes der Option bei Ausübung.
Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen abgeschlossen werden.
Dabei sind sie so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die unter Wahrung
des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) der Aktionäre erworben wurden. Der von der Gesellschaft für Derivate
gezahlte oder vereinnahmte Erwerbs- oder Veräußerungspreis darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu
berücksichtigen ist.
Durch die beschriebene marktnahe Festlegung von Ausübungspreis und Optionsprämie sowie die Verpflichtung, Optionen nur mit
Aktien zu bedienen, die zuvor unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden, wird
sichergestellt, dass die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Andererseits
wird die Gesellschaft durch die Möglichkeit, Derivate zu vereinbaren, in die Lage versetzt, sich kurzfristig bietende Marktchancen
zu nutzen und entsprechende Derivate abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, auf sich ändernde
Marktsituationen schnell reagieren zu können. Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft
ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz
von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft verbundenen
Vorteile zu erzielen. Ein Abschluss entsprechender Derivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar.
Die persönlich haftende Gesellschafterin hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines etwaigen Rechts
der Aktionäre zum Abschluss solcher Eigenkapitalderivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz
von Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, daher für gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die Verwendung der aufgrund von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede
zu den in Tagesordnungspunkt 13 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses
der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin Tagesordnungspunkt
13 verwiesen.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
I. |
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 53.734.576,00 und ist eingeteilt
in 53.734.576 auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt von der Gesellschaft
gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.
|
II. |
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG VON RECHTEN DER AKTIONÄRE IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG, INSBESONDERE DES STIMMRECHTS
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat entschieden, die Hauptversammlung gemäß § 22 Nr. 3 der Satzung in Verbindung
mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
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1. |
Anmeldung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 23 Nr. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 15. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), entweder in Textform
- |
unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder
|
- |
unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de oder
|
- |
elektronisch im Internet unter www.cgm.com/hv über das Investor-Portal der Gesellschaft („CGM-Investor-Portal“)
|
oder durch Übermittlung durch Intermediäre unter den Voraussetzungen des § 67c AktG zugehen.
Für die elektronische Anmeldung im Internet über das CGM-Investor-Portal ist für die Aktionäre neben der Aktionärsnummer ein
individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode
ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung ein Initialpasswort übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter IV.2 dargestellt, eigene Zugangsdaten.
Aktionäre, die erst nach Beginn des 1. Mai 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben
ohne Anforderung kein Einladungsschreiben zur Hauptversammlung und somit auch keine Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal.
Sie können aber das Einladungsschreiben mit Zugangsdaten zum CGM-Investor-Portal unter einer der oben für die Anmeldung per
Post oder E-Mail genannten Adressen anfordern.
Wir empfehlen die Anmeldung per E-Mail oder elektronisch im Internet.
|
2. |
Hinweise zum Umschreibestopp
a) |
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Aktionär
nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Zahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie jedoch, dass aus abwicklungstechnischen Gründen
vom 16. Mai 2024 bis zum Tag der Hauptversammlung am 22. Mai 2024 (jeweils einschließlich) ein sogenannter Umschreibestopp
gilt, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. Abwicklungstechnisch maßgeblicher Bestandsstichtag
ist daher der 15. Mai 2024, 24.00 Uhr, (MESZ) („Technical Record Date“).
|
b) |
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung und ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
|
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3. |
Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl
ausüben. Hierfür sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung erforderlich.
Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“.
|
4. |
Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur durch
Briefwahl, sondern auch durch einen (Unter-)Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sogenannte Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und eine frist- und formgerechte
Anmeldung des Aktionärs erforderlich.
Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“
und „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter“.
|
III. |
ÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte virtuelle Hauptversammlung unter www.cgm.com/hv über das CGM-Investor-Portal
in Bild und Ton verfolgen. Hierfür ist neben der Aktionärsnummer ein individueller Zugangscode erforderlich. Aktionäre, die
bereits im CGM-Investor-Portal registriert sind, verwenden als Zugangscode ihr persönlich vergebenes Passwort. Den übrigen
zu Beginn des 1. Mai 2024 im Aktienregister eingetragenen Aktionären wird zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung
ein Initialpasswort übersandt. Bevollmächtigte erhalten, wie näher unter Ziffer IV.2 dargestellt, eigene Zugangsdaten.
Bei Nutzung des CGM-Investor-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 22. Mai 2024 sind die frist- und
formgerecht angemeldeten Aktionäre oder - bei Bevollmächtigung von Dritten - ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen
Hauptversammlung zugeschaltet.
|
IV. |
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht per Briefwahl oder durch (Unter‐)Bevollmächtigte,
insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben.
|
1. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann ausschließlich (i) mittels elektronischer Briefwahl über das CGM-Investor-Portal im Internet
oder (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre vorgenommen werden.
a) |
Die elektronische Briefwahl über das CGM-Investor-Portal kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.
Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer
II.1).
|
b) |
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 67c AktG bis zum 21. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ) auch
durch Intermediäre übermittelt werden. Entscheidend ist der Zugang der Briefwahlstimmen bei der Gesellschaft. Das gilt auch
für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen im Wege der Übermittlung durch Intermediäre.
|
c) |
Bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung können bereits
abgegebene Briefwahlstimmen, einschließlich derer, die gemäß § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegeben
wurden, im CGM-Investor-Portal geändert oder widerrufen werden.
|
d) |
Wenn Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen fristgemäß auf mehreren der beiden zulässigen Übermittlungswege
(i) CGM-Investor-Portal und (ii) unter den Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen und nicht widerrufen
werden, gilt unabhängig vom Zugangszeitpunkt die über das CGM-Investor-Portal zugegangene Erklärung als vorrangig und verbindlich.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen zu, die nicht widerrufen werden, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
|
e) |
Die Stimmabgabe per Briefwahl im Wege der Übermittlung durch Intermediäre gemäß § 67c AktG ist ausschließlich zu solchen Anträgen
und Wahlvorschlägen möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich
haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs.
1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
f) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
|
g) |
Ein Widerruf von Briefwahlstimmen kann auf den in lit. b) und c) genannten Wegen innerhalb der dort genannten Fristen erklärt
werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß lit. d) gilt für die Erklärung des Widerrufs nicht. Eine spätere Stimmabgabe
als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
|
h) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
|
|
2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor
der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Wenn weder ein Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht entweder
aa) |
gegenüber der Gesellschaft
- |
in Textform unter der Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder
|
- |
in Textform unter der E-Mail-Adresse
anmeldestelle@computershare.de oder
|
- |
unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
|
oder
|
bb) |
unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung sodann gegenüber der Gesellschaft
in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden)
|
zu erteilen.
Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Sobald die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen ist, erhält der Bevollmächtigte eigene Zugangsdaten,
mit denen er im CGM-Investor-Portal im Internet unter www.cgm.com/hv eine Stimmabgabe per Briefwahl vornehmen kann.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform
unter einer der oben unter lit. aa) für Vollmachtserteilungen gegenüber der Gesellschaft genannten Adressen oder unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre an die Gesellschaft übermitteln.
|
b) |
Bevollmächtigungen können in Textform unter einer der in Abschnitt IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung per Post oder E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 21. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), nachgewiesen, erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang des Nachweises bzw.
der Erteilung, der Änderung oder des Widerrufs der Vollmacht bei der Gesellschaft entscheidend.
|
c) |
Die Vollmacht kann auch im CGM-Investor-Portal gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv
erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Die Möglichkeit, erteilte Vollmachten im CGM-Investor-Portal
zu ändern oder zu widerrufen, besteht auch für per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der
Übermittlung durch Intermediäre erteilte oder nachgewiesene Vollmachten.
|
d) |
Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit
ggf. vorgegebenen Regeln.
|
e) |
Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. Aktionärsvereinigungen) dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben.
|
f) |
Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.
|
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können sich bei der Stimmabgabe im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung auch
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) |
Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen.
|
b) |
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) bei Bevollmächtigung
und Weisungserteilung in Textform per Post oder E-Mail bzw. unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung
durch Intermediäre nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder dem Aufsichtsrat
nach §§ 283 Nr. 6, 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§
126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
|
c) |
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform unter einer der in Ziffer IV.2 a) aa) für die Vollmachtserteilung
per Post oder E-Mail angegebenen Adressen sowie unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre bis zum 21. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht und Weisungen, der
Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
|
d) |
Über das CGM-Investor-Portal im Internet können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum
Zeitpunkt der Schließung der Abstimmungen durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert
oder widerrufen werden. Die vorgenannte Möglichkeit zur Änderung und Widerruf im CGM-Investor-Portal gilt auch für fristgemäß
per Post, E-Mail oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre abgegebene Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
|
e) |
Wenn Erklärungen zur Abgabe oder zur Änderung von Briefwahlstimmen (näher dazu unter Ziffer IV.1) oder Erklärungen über die
Erteilung oder die Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter fristgemäß
auf mehreren der jeweils zulässigen Übermittlungswege (i) Post, (ii) E-Mail, (iii) CGM-Investor-Portal und (iv) unter den
Voraussetzungen des § 67c AktG durch Intermediäre zugehen (Post und E-Mail sind nur für Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
zulässige Übermittlungswege, nicht für Briefwahlstimmen) und nicht widerrufen werden, werden die Erklärungen unabhängig vom
Zugangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege berücksichtigt: (i) CGM-Investor-Portal, (ii) unter den Voraussetzungen
des § 67c AktG durch Intermediäre, (iii) E-Mail, (iv) Post. Gehen auf demselben - jeweils zulässigen - Übermittlungsweg fristgemäß
mehrere Briefwahlstimmen zu, die nicht widerrufen werden, ist die zuletzt zugegangene Briefwahlstimme maßgeblich. Gehen auf
demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die nicht widerrufen
werden, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
|
f) |
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt
2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter
Aktien.
|
g) |
Ein Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter kann auf den in lit. c) bis d) genannten Wegen innerhalb
der dort genannten Fristen erklärt werden. Die Reihenfolge der Übermittlungswege gemäß lit. e) gilt für die Erklärung des
Widerrufs nicht. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
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h) |
Auch Intermediäre im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
(wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedienen.
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4. |
Formulare für Anmeldung und Bevollmächtigung
Anmeldung und Bevollmächtigung können insbesondere mit dem Formular, das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übersandt
wird, aber auch auf den in den vorstehenden Abschnitten beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Vollmachtsformular ist
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.cgm.com/hv zugänglich.
Wenn Sie einen Intermediär im Sinn des § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten
über die Form der Vollmachtserteilung ab.
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V. |
RECHTE DER AKTIONÄRE
Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten
zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter www.cgm.com/hv.
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft
zu richten. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an die folgende Anschrift:
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG können der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des
§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch in elektronischer Form an die E-Mail-Adresse hv@cgm.com übermittelt werden.
Ein entsprechendes Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 21. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung der persönlich
haftenden Gesellschafterin über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge; Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der
virtuellen Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 7. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ),
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an die Anschrift
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Hauptversammlungen Maria Trost 21 56070 Koblenz oder
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an die E-Mail-Adresse
hv@cgm.com oder
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unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre
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zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft
entscheidend.
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung
sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.cgm.com/hv zugänglich gemacht. Die Gesellschaft
kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des §
126 Abs. 2 AktG vorliegen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht die persönlich haftende Gesellschafterin
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt
der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab
diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht
ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag
in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen,
bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich
insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im
Detail unten unter Ziffer V.4).
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3. |
Einreichung von Stellungnahmen
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich frist- und formgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw.
ihre Bevollmächtigten, haben nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG das Recht, elektronisch über das CGM-Investor-Portal bis spätestens
fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens bis 16. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das CGM-Investor-Portal ist über die
Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1). Stellungnahmen in Textform sind
als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Wir bitten darum, einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten. Mit dem
Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung
seines Namens im CGM-Investor-Portal zugänglich gemacht wird.
Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung
nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am
17. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten im CGM-Investor-Portal unter www.cgm.com/hv
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu unter Ziffer V.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu unter Ziffer V.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu unter V.6) ist ausschließlich auf den in dieser Einberufung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
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4. |
Rede- und Fragerecht
Frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben in der Versammlung ein Rede- und Fragerecht, einschließlich des Rechts zu Nachfragen, im Wege der Videokommunikation.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das CGM-Investor-Portal ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das CGM-Investor-Portal
ist über die Internetseite www.cgm.com/hv erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
Das Rede- und Fragerecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
zu stellen (vgl. dazu auch oben unter Ziffer V.2), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu auch unten
unter Ziffer V.5). Gemäß § 25 Nr. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Vorsitzende der Versammlung das Rede- und Fragerecht
des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festzusetzen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und
Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.
Die komplette virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Videokommunikation mit den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
wird über das CGM-Investor-Portal abgewickelt. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung des Redebeitrags
entweder ein nicht-mobiles Endgerät (bspw. PC, Notebook, Laptop) oder ein mobiles Endgerät (bspw. Smartphone). Für Redebeiträge
müssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabiler Upload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eine
Kamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann. Eine weitere Installation von
Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch
für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im CGM-Investor-Portal für ihren Redebeitrag freigeschaltet. Die Gesellschaft
wird die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung
und vor dem Redebeitrag überprüfen und behält sich vor, diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist.
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5. |
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von der Geschäftsleitung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht der Geschäftsleitung erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist beabsichtigt, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rede- und Fragerechts
(dazu unter Ziffer V.4) ausgeübt werden darf.
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6. |
Möglichkeit zum Widerspruch
Die zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation
gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären.
Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter
elektronisch über das CGM-Investor-Portal abgegeben werden. Das CGM-Investor-Portal ist über die Internetseite www.cgm.com/hv
erreichbar (zu weiteren Details dazu siehe unter Ziffer II.1).
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VI. |
INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; INTERNETSEITE
Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten
der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (www.cgm.com/hv) zugänglich.
Dort sind sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
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VII. |
INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung als Verantwortliche im
Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl
und Besitzart der Aktien) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um
die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren.
Weitere Informationen zum Datenschutz (u.a. zu Verarbeitungszwecken und Rechtsgrundlagen) finden Sie in der ausführlichen
Datenschutzerklärung (abrufbar unter: www.cgm.com/hv).
Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind.
Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und ausschließlich
nach Weisung der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, insbesondere
über das Teilnehmerverzeichnis.
Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen
Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen
über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden. Erlangt die Gesellschaft
Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, werden dessen personenbezogene Daten grundsätzlich
noch höchstens für zwölf Monate gespeichert, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen
oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.
Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit
nach Kapitel III der DSGVO sowie nach § 67e Abs. 4 AktG. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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CompuGroup Medical SE & Co. KGaA Datenschutzbeauftragter Hans-Josef Gerlitz Maria Trost 21 56070 Koblenz oder
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über die E-Mail-Adresse HansJosef.Gerlitz@cgm.com.
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Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem
steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO
zu.
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Koblenz, im April 2024
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
CompuGroup Medical Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin
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