JOST Werke SE
Neu-Isenburg
WKN JST400 ISIN DE000JST4000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 11. Mai 2023, um 11.00 Uhr (MESZ)
im
Mercure Hotel Frankfurt Airport Neu-Isenburg
Frankfurter Straße 190 63263 Neu-Isenburg
ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts (einschl.
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben), des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr
Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv |
ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen.
Mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 20. März 2023 führt die Gesellschaft die Geschäfte nicht
mehr in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft (AG), sondern in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft
(SE). Zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Unterlagen führte die Gesellschaft die Geschäfte noch in der Rechtsform
einer deutschen Aktiengesellschaft (AG), so dass sich die genannten Unterlagen auf die JOST Werke AG beziehen.
Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ist vom Aufsichtsrat am 23. März 2023 gemäß § 172
Satz 1 Aktiengesetz (AktG)1 gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt.
Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses
nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht.
Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt
– einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
1 Auf die JOST Werke SE finden aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), insbesondere Art. 9 Abs. 1, Art. 52 und Art. 53 SE-VO, die für
Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften
der SE-VO nichts anderes ergibt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe
von EUR 20.860.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt
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EUR
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20.860.000,00
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Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
0,00 |
Bilanzgewinn |
EUR |
20.860.000,00 |
Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende in vollem Umfang aus
dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs-
oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden.
In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 16. Mai 2023.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am 20. März 2023 führt die Gesellschaft die Geschäfte nicht
mehr in der Rechtsform einer deutschen Aktiengesellschaft (AG), sondern in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft
(SE). Mit der Änderung der Rechtsform ging keine Veränderung in der Zusammensetzung des Vorstands einher.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der JOST Werke AG
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Auch hinsichtlich des Aufsichtsrats hat das Wirksamwerden der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft von einer AG in die
Rechtsform einer SE zum 20. März 2023 zu keiner Veränderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats geführt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der JOST Werke
AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellt, welcher der
Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht ist im Abschnitt
„II. Informationen – Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 5“ abgedruckt. Er ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv |
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat der JOST Werke SE
Der Aufsichtsrat der JOST Werke SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 SE-VO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz
(SEAG) und Ziff. 11.1 der Satzung der JOST Werke SE aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß
Ziffer 11.2 Sätze 1 und 2 der Satzung der JOST Werke SE werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vorbehaltlich einer anderweitigen
Festlegung der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs (6) Jahre; das Geschäftsjahr, in welchem
die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Gemäß Ziff. 11.2 Satz 3 der Satzung der JOST Werke SE endet die Amtszeit der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der JOST
Werke SE vorbehaltlich der Festlegung einer kürzeren Amtszeit bei der Wahl mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das erste Geschäftsjahr der JOST Werke SE beschließt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden mit Beschluss der Hauptversammlung
vom 5. Mai 2022 für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr
der JOST Werke SE beschließt, längstens jedoch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2022 der JOST Werke AG beschließt, gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Beendigung der am 11. Mai 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder.
Der gesamte Aufsichtsrat ist daher von der Hauptversammlung wieder zu besetzen. Frau Natalie Hayday, Herr Rolf Lutz, Herr
Jürgen Schaubel, Herr Klaus Sulzbach und Herr Dr. Stefan Sommer stehen für eine Wiederwahl bereit. Herr Prof. Dr. Bernd Gottschalk
steht nicht zur Wiederwahl. An seiner Stelle konnte Frau Diana Rauhut für eine Kandidatur gewonnen werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat der JOST Werke SE zu wählen:
a. |
Frau Natalie Hayday, wohnhaft in Frankfurt a.M., Deutschland, Unternehmensberaterin, Geschäftsführerin von 7Square GmbH, Frankfurt,
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b. |
Herr Rolf Lutz, wohnhaft in Friedrichshafen, Deutschland, Diplom-Ingenieur, ehemaliges Mitglied des Konzernvorstands von ZF
Friedrichshafen
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c. |
Frau Diana Rauhut, wohnhaft in Bad Homburg, Deutschland, Diplom-Volkswirtin, Vorständin Vertrieb, Energiedienstleistung, Digitalisierung
und IT bei Mainova AG
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d. |
Herr Jürgen Schaubel, wohnhaft in Oberägeri/Zug, Schweiz, Berater bei Oaktree Capital Management,
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e. |
Herr Dr. Stefan Sommer, wohnhaft in Meersburg, Deutschland, Berater, Dr.-Ing., ehemaliges Mitglied des Konzernvorstands von
Volkswagen
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f. |
Herr Klaus Sulzbach, wohnhaft in Kronberg im Taunus, Deutschland, Unternehmensberater, Managing Partner, KSWP Consulting.
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Die Wahl erfolgt für den Zeitraum ab Beendigung der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Präsidial- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und erfüllen das vom Aufsichtsrat erarbeitete Kompetenzprofil
für das Gesamtgremium.
Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat im Dezember 2022 gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance
Kodex angepasst und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht,
die über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/corporate-governance |
zugänglich ist.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen insbesondere Herr Jürgen Schaubel, Herr
Klaus Sulzbach und Frau Natalie Hayday. Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch
zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft
tätig ist.
Nach Einschätzung des Präsidial- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats bestehen zwischen den
vorgeschlagenen Kandidaten und der JOST Werke SE, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Nr. C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie die Lebensläufe der Kandidaten, aus denen sich die relevanten Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen sowie Angaben zu den jeweiligen wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
ergeben, sind im Abschnitt „II. Informationen – Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6“ abgedruckt. Sie sind zudem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv |
abrufbar.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023
zu wählen.
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8. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts
und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien
und Kapitalherabsetzung
Die Hauptversammlung vom 4. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 6 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien beschlossen. Von der Ermächtigung wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht bis zum 3. Mai 2023 und läuft
damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2023 vorgesehenen Datum ab. Daher soll zur Wahrung der Flexibilität
bezüglich des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung vom 4. Mai 2018 erneut
eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss
des Bezugsrechts beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bis zum 10. Mai 2026 eigene
Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser
Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft
befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
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b. |
Die Ermächtigung unter lit. a. kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von ihr oder diesen beauftragte Dritte ausgeübt werden.
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c. |
Der Erwerb von eigenen Aktien darf nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots
erfolgen.
(1) |
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der JOST Werke SE (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der JOST Werke SE im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien um nicht
mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des Erwerbs bestimmt der
Vorstand der Gesellschaft.
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(2) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot der JOST Werke SE bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines
Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie der JOST Werke SE (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der JOST Werke SE im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 Prozent über- und nicht mehr als 20
Prozent unterschreiten. Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten an Aktionäre bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw.
die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann neben der Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises bzw. der Kaufpreisspanne
eine Annahme- bzw. Angebotsfrist und weitere Bedingungen vorsehen.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen JOST Werke SE-Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
bzw. angebotenen Aktien je Aktionär erfolgen. Ebenso können eine bevorrechtigte Berücksichtigung bzw. Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
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d. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworben wurden bzw. werden, über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu veräußern. Darüber hinaus dürfen die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früheren Ermächtigung oder in sonstiger Weise erworbenen Aktien
der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt verwendet werden:
(1) |
Sie können an Dritte gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung oder – falls
dieser Betrag geringer ist – 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien der Gesellschaft nicht
überschreiten. Auf diese Begrenzung von 10 Prozent des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben oder verwendet werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auf 10 Prozent des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
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(2) |
Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-
und/oder Wandlungspflichten verwendet werden, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden.
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(3) |
Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen Mitarbeitern der Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen sowie Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
angeboten oder zugesagt bzw. übertragen werden.
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(4) |
Sie können als Bestandteil der variablen Vergütung in Erfüllung jeweils geltender Vergütungsvereinbarungen an Mitglieder des
Vorstands ausgegeben werden. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit beim Aufsichtsrat der JOST Werke SE, und diese Ermächtigung
gilt für den Aufsichtsrat.
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(5) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung herabgesetzt wird; in diesem Fall ist der Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen
und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann auch bestimmen,
dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen
Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall auch ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
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e. |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als eigene Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter
lit. d.(1) bis d.(4) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener eigener
Aktien durch Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. entsprechenden Wandlungs- und/oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder
durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde; in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der so verwendeten Aktien 10 Prozent
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben
werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
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f. |
Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d. und lit. e. Satz 2 können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln
oder gemeinsam, durch die Gesellschaft ausgenutzt werden, die Ermächtigungen unter lit. d.(1) bis d.(3) und lit. e. Satz 2
auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Gesellschaften oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte. Erworbene eigene Aktien
können auch auf von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
Gesellschaften übertragen werden.
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9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2023 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch entsprechende Satzungsänderung
Um insbesondere im internationalen, teils sehr dynamischen Markt- und Wettbewerbsumfeld jederzeit über adäquate und flexible
Finanzierungsmöglichkeiten zu verfügen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Schaffung eines genehmigten
Kapitals in angemessener Höhe vor. Beim Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlagen beschränkt sich die Gesellschaft auf
bis zu 10 Prozent und insgesamt über alle Maßnahmen ebenso auf bis zu maximal 10 Prozent des Grundkapitals wie nachfolgend
im Einzelnen beschrieben. Wie auch in der Vergangenheit werden Vorstand und Aufsichtsrat vor Durchführung einer Kapitalmaßnahme
die Interessen der Anteilseigner und die der Gesellschaft sehr sorgfältig abwägen.
Die Hauptversammlung vom 4. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 7 ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 7.450.000,00 beschlossen
(Genehmigtes Kapital 2018, Ziff. 5 der Satzung). Das Genehmigte Kapital 2018 wurde bislang noch nicht ausgenutzt; es besteht
allerdings nur noch bis zum 3. Mai 2023 und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2023 vorgesehenen
Datum ab.
Vorstand und Aufsichtsrat halten es vor diesem Hintergrund und aus oben genannten Gründen für angezeigt, das Genehmigte Kapital
2018 aufzuheben und ein neues Genehmigtes Kapital 2023 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss zu schaffen. Die Höhe
des neuen Genehmigten Kapitals 2023 soll sich auf EUR 7.450.000,00 belaufen, was 7.450.000 Stückaktien bzw. 50 Prozent des
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entspricht; die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist – unter wechselseitiger
Anrechnung von anderen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss – auf 10 Prozent begrenzt. Ferner ist sichergestellt, dass
das Genehmigte Kapital 2023 auch bei Wahrung aller Bezugsrechte nur so weit zur Verfügung steht, dass auch unter Berücksichtigung
von neuen Aktien, die ggf. aus einem bedingten Kapital auszugeben sind, in Summe aus genehmigtem Kapital und bedingtem Kapital
nicht mehr als 7.450.000 neue Aktien, das entspricht 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, ausgeben werden
können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a. |
Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
durch Ausgabe neuer Aktien gemäß Ziff. 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2018) wird aufgehoben.
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b. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2026 einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 7.450.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die
Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden;
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- |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender Options-
und/oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-
und/oder Wandlungspflicht zustünde;
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um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 447.000,00 als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben.
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Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw.
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen
darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen,
die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten
auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist ferner nur zulässig, solange auch unter Anrechnung von neuen
Aktien, die gegebenenfalls zur Bedienung von Wandlungs- oder Bezugsrechten, Wandlungspflichten oder Andienungsrechten aus
bedingtem Kapital ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Wandlungs- oder Bezugsrechte, Wandlungspflichten oder
Andienungsrechte zuvor während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet werden, eine Anzahl an neuen Aktien von insgesamt
7.450.000 (das entspricht einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 7.450.000,00) nicht überschritten wird.
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c. |
Ziff. 5 der Satzung wird unter Beibehaltung der Überschrift „Genehmigtes Kapital“ wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2026 einmalig
oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 7.450.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch von einem
oder mehreren Kreditinstituten bzw. einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Die
Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 Prozent
des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden;
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soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender Options-
und/oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-
und/oder Wandlungspflicht zustünde;
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- |
um neue Aktien bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 447.000,00 als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG auszugeben.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter diesem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw.
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen
darf. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss aus einem etwaigen anderen genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner sind solche Aktien anzurechnen,
die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten
auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Die Ausgabe von neuen Aktien aufgrund dieser Ermächtigung ist ferner nur zulässig, solange auch unter Anrechnung von neuen
Aktien, die gegebenenfalls zur Bedienung von Wandlungs- oder Bezugsrechten, Wandlungspflichten oder Andienungsrechten aus
bedingtem Kapital ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Wandlungs- oder Bezugsrechte, Wandlungspflichten oder
Andienungsrechte zuvor während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet werden, eine Anzahl an neuen Aktien von insgesamt
7.450.000 (das entspricht einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 7.450.000,00) nicht überschritten wird.“
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10. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie die Schaffung eines neuen
Bedingten Kapitals 2023 durch entsprechende Satzungsänderung
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Ein mögliches Instrument
der Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, durch die der Gesellschaft zunächst zinsgünstiges Fremdkapital
zufließt, das ihr später in Form von Eigenkapital unter Umständen erhalten bleibt.
Die Hauptversammlung vom 4. Mai 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 8 eine Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente sowie
ein Bedingtes Kapital 2018 in Höhe von EUR 7.450.000,00 beschlossen (Bedingtes Kapital 2018, Ziff. 6 der Satzung). Die Ermächtigung
zur Ausgabe solcher Instrumente ist bis zum 3. Mai 2023 befristet und läuft damit noch vor dem für die ordentliche Hauptversammlung
im Jahr 2023 vorgesehenen Datum ab. Die Ermächtigung zur Ausgabe solcher Instrumente wurde bisher nicht ausgenutzt, weshalb
das Bedingte Kapital 2018 nicht mehr benötigt wird.
Um der Gesellschaft künftig bei Bedarf alle Handlungsoptionen offen zu halten (einschließlich auch der Begebung von Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen), halten es Vorstand und Aufsichtsrat für zweckmäßig, weiterhin eine entsprechende Ermächtigung
zur Ausgabe solcher Instrumente sowie ein neues Bedingtes Kapital 2023, welches bei Bedarf der Bedienung der Ermächtigung
dient, zu schaffen.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter der Ermächtigung soll hierbei dergestalt eingeschränkt werden, dass – unter
wechselseitiger Anrechnung von anderen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss – Aktien, die infolge einer Ausübung von
Options- bzw. Wandlungsrechten ausgegeben werden, nicht 10 Prozent des Grundkapitals übersteigen dürfen.
Das zur Unterlegung der Ermächtigung zu schaffende Bedingte Kapital 2023 soll eine Höhe von bis zu EUR 7.450.000,000 aufweisen,
das entspricht 7.450.000 neuen Stückaktien bzw. 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Hierbei wird sichergestellt,
dass das Bedingte Kapital 2023 auch bei Wahrung aller Bezugsrechte unter der Ermächtigung nur soweit zur Bedienung der Ermächtigung
zur Verfügung steht, dass auch unter Berücksichtigung von neuen Aktien, die ggf. aus einem genehmigten Kapital ausgegeben
werden, in Summe aus bedingtem Kapital und genehmigtem Kapital nicht mehr als 7.450.000 neue Aktien, das entspricht 50 Prozent
des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft, ausgeben werden können.
Wie auch in der Vergangenheit werden Vorstand und Aufsichtsrat vor Durchführung einer Kapitalmaßnahme die Interessen der Anteilseigner
als auch die der Gesellschaft sehr sorgfältig abwägen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente)
Der Vorstand wird bis zum 10. Mai 2026 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen "Schuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 650.000.000,00 mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Barleistung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options-
bzw. Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) auf insgesamt bis zu
7.450.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis
zu EUR 7.450.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch von der Gesellschaft abhängige
oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften (nachstehend „Konzerngesellschaften“)
mit Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch
mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden.
Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe
der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen
kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine
einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls kann eine in bar zu leistende Zuzahlung
festgesetzt werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes
gilt für Wandelgenussrechte und Wandelgewinnschuldverschreibungen.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den
Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht oder das Recht der Gesellschaft
zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen
den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren.
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung
bzw. Wandlung oder Ausübung eines Andienungsrechts der Gesellschaft nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in
Geld zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt
in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft
gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann
oder die Andienung von Aktien durch die Gesellschaft mittels solcher Aktien erfolgen kann.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht
oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft vorgesehen ist, mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Schuldverschreibungen durch
den Vorstand oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des gewichteten Durchschnitts der
Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis.
Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- und/oder Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft
zur Lieferung von Aktien kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse
während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch
wenn dieser unterhalb des vorstehend genannten Mindestpreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind
zu beachten.
Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital oder veräußert eigene Aktien, jeweils unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre, oder begibt, gewährt oder garantiert unter Einräumung eines Bezugsrechts
an ihre Aktionäre weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder Options- oder Wandlungsrechte und räumt in den vorgenannten
Fällen den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung
von Aktien als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht,
kann über die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden
Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit
die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, der Zahlung einer Dividende oder
anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten führen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der
Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft
sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen:
- |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht (auch mit
einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist
– des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10 Prozent
des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden;
in die vorgenannte Höchstgrenze sind ebenfalls Aktien einzubeziehen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer
etwaigen anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden;
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als
Aktionär zustehen würde;
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soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten
ausgegeben werden, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h.
wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn
die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird; die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen zudem den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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Diese Ermächtigung ist insoweit beschränkt, als die unter dieser Ermächtigung nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte
und Options- bzw. Wandlungspflichten unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 Prozent des zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Auf diese 10 Prozent-Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während
der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden; ferner
sind solche Aktien, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Options-/Wandlungspflichten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Basis dieser Ermächtigung ist ferner nur zulässig, solange die Zahl an Aktien, hinsichtlich
derer durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen ein Options- oder Wandlungsrecht oder eine Wandlungspflichtpflicht begründet
wird, auch unter Anrechnung von neuen Aktien, die gegebenenfalls zuvor während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigten
Kapitalia ausgegeben werden, eine Anzahl an Aktien von insgesamt 7.450.000 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe
von EUR 7.450.000,00) nicht überschreitet.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften festzulegen.
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b. |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 durch entsprechende Satzungsänderung
Ziffer 6 der Satzung wird unter Beibehaltung der Überschrift „Bedingtes Kapital“ wie folgt neu gefasst:
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.450.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.450.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten
der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 bis zum
10. Mai 2026 ausgegeben haben, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder
ihre Pflicht zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe von neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023 ist nur zulässig, solange auch unter Anrechnung von neuen Aktien,
die gegebenenfalls zuvor während der Laufzeit des Ermächtigungsbeschlusses vom 11. Mai 2023 aus genehmigten Kapital ausgegeben
werden, eine Anzahl an neuen Aktien von insgesamt 7.450.000 (entsprechend einem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 7.450.000,00)
nicht überschritten wird.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil;
soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend
auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023
bzw. im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten anzupassen.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Der Aufsichtsrat hat mehrere Ausschüsse gebildet, unter anderem einen Prüfungsausschuss. Derzeit erhält – ohne Differenzierung
zwischen den verschiedenen Ausschüssen – der jeweilige Ausschussvorsitzende zusätzlich EUR 20.000,00 und jedes andere Mitglied
des Ausschusses zusätzlich EUR 10.000,00. Da die Tätigkeit im Prüfungsausschuss aufgrund der in den letzten Jahren deutlich
gestiegenen gesetzlichen Anforderungen und der Erweiterung des Prüfungsumfangs besonders zeitaufwendig geworden ist und besondere
Ansprüche stellt, sollen zur Sicherstellung einer angemessenen und marktgerechten Vergütung die vorstehenden Beträge für den
Prüfungsausschuss auf EUR 30.000,00 bzw. EUR 15.000,00 angehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Ziff. 16.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält der jeweilige Ausschussvorsitzende zusätzlich EUR 20.000,00
(in Worten: Euro zwanzigtausend) und jedes andere Mitglied des Ausschusses zusätzlich EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend).
Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss erhöhen sich die vorgenannten Beträge auf EUR 30.000,00 (in Worten: Euro dreißigtausend)
bzw. EUR 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend).“
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II. Informationen
Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv
abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 ausliegen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an ist der unter Tagesordnungspunkt 5 genannte Vergütungsbericht auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Internetadresse
http://ir.jost-world.com/hv
abrufbar. Er wird auch während der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 ausliegen.
JOST WERKE AG
VERGÜTUNGSBERICHT 2022
VERGÜTUNGSBERICHT
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der JOST Werke AG berichten gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) über die im Geschäftsjahr 2022
gewährte und geschuldete Vergütung für die gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat.
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDES
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Die Hauptversammlung der JOST Werke AG hat am 5. Mai 2022 den nach § 162 AktG erstellten Vergütungsbericht für die amtierenden
und früheren Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der JOST Werke AG im Geschäftsjahr 2021 mit einer Mehrheit von 91,4
% des vertretenen Kapitals gem. § 120a Abs. 4 AktG gebilligt. Basierend auf diesem guten Ergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat
entschieden, die im Vorjahr erstmalig angewandte Darstellung für den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 beizubehalten.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2022
Nach Vorbereitung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss hat der Aufsichtsrat gemäß §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG
ein neues Vergütungssystem für den Vorstand im Geschäftsjahr 2021 beschlossen („Vergütungssystem 2021“), das von der Hauptversammlung
am 6. Mai 2021 gebilligt wurde.
→ https://ir.jost-world.com/verguetung
Das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem 2021 entspricht den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der
Zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Es orientiert sich ebenfalls an den Empfehlungen des Deutsche Corporate Governance
Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 und entspricht diesen Empfehlungen mit bestimmten Ausnahmen, die in der Entsprechenserklärung
der Gesellschaft erläutert werden. → Entsprechenserklärung
Das Vergütungssystem 2021 kam erstmalig zur Anwendung bei der Vorstandsvertragsverlängerung von Dr. Christian Terlinde (CFO)
und beim Abschluss des neuen Vorstandsvertrags von Dirk Hanenberg (COO) im Jahr 2022. Die Vorstandsdienstverträge von Joachim
Dürr (CEO) und Dr. Ralf Eichler wurden nach dem im Jahr 2019 geltenden Vergütungssystem („Vergütungssystem 2019“) abgeschlossen
und genießen Bestandschutz. Ihnen wurden entsprechend im Geschäftsjahr 2022 Vergütungen gewährt, die sich an dem Vergütungssystem
2019 richten und vom Vergütungssystem 2021 abweichen. Darüber hinaus wurden Dr. Terlinde einzelne Vergütungen gewährt, die
ihm in früheren Geschäftsjahren unter dem damals geltenden Vergütungssystem 2019 zugesagt worden sind. Etwaige Vertragsverlängerungen
oder neue Vorstandsverträge werden an das Vergütungssystem 2021 angepasst. Details über die Gestaltung des Vergütungssystems
2019 finden Sie im Geschäftsbericht 2020 → Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands; Geschäftsbericht 2020, S. 54ff.
Veränderungen im Vorstand im Geschäftsjahr 2022
Mit Wirkung zum 1. September 2022 wurde Dirk Hanenberg zum Mitglied des Vorstands der JOST Werke AG bestellt. Er übernimmt
als COO die Ressorts Qualität, Logistik, Einkauf und Produktion.
Dr. Ralf Eichler (ehemaliger COO) hat den Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 gebeten, seinen Vorstandsvertrag,
der regulär am 31. Dezember 2022 enden würde, nicht zu verlängern. Nach der geplanten Übergabe an Dirk Hanenberg hat Dr. Eichler
mit Wirkung zum 31. Oktober 2022 sein Vorstandsmandat auf eigenen Wunsch niedergelegt. Ihm stehen nach der Beendigung seiner
Vorstandstätigkeit Gehaltsvorzahlungen bis zum 31. Dezember 2022 zu, sowie bereits gewährte kurz- und langfristige Boni aus
seiner Vorstandstätigkeit in den Geschäftsjahren 2021 und 2022, die gemäß dem Vergütungssystem 2019 im Jahr 2023 und 2024
ausbezahlt werden. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
Zusammenfassung der Ausgestaltung des Vergütungssystems 2021
Das Vergütungssystem 2021 ist darauf ausgerichtet, die Umsetzung der Unternehmensstrategie zu fördern. Es leistet in seiner
Gesamtheit sowie mit seinen einzelnen Elementen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie,
indem es Anreize für eine nachhaltige und wertorientierte Unternehmensentwicklung setzt und die Belange der Aktionäre, Kunden,
Mitarbeiter, Geschäftspartner, Umwelt und Gesellschaft (Stakeholder) berücksichtigt.
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsbezogenen Bestandteilen
zusammen. Zur festen Vergütung gehören das Jahresfestgehalt sowie Nebenleistungen (Festvergütung). Die variable, erfolgsbezogene
Vergütung umfasst eine einjährige (Short Term Incentive, STI) und eine mehrjährige (Long Term Incentive, LTI) Komponente.
Um den Leistungsanreiz des Vergütungssystems zu stärken, besteht der überwiegende Teil der Zielvergütung aus erfolgsbezogenen
Komponenten. Die langfristige Anreizkomponente der erfolgsbezogenen LTI-Komponente übersteigt dabei die kurzfristige erfolgsbezogene
STI-Komponente. Dadurch wird die Erreichung der langfristigen strategischen Ziele des Konzerns verstärkt honoriert.
Die Angemessenheit der Vergütungsbestandteile wird jährlich durch den Aufsichtsrat überprüft. Für den externen Vergleich wird
zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung die Vergütung von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen
herangezogen. Das Vergleichsumfeld ist neben der Größe der Gesellschaft und der geographischen Lage insbesondere durch eine
Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeit geprägt. Auf eine fixe und statische Definition einer Peer Group hat der Aufsichtsrat
bewusst verzichtet, da der Aufsichtsrat der Auffassung ist, dass eine solche Verknüpfung mit einer fest definierten Peer Group
zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung außerdem die gesellschaftsinternen Verhältnisse.
Dabei sieht er angesichts der großen Heterogenität der Vergütungsstruktur innerhalb des Konzerns von einem förmlichen internen
Vergleich der Vergütung mit einem hierfür fest definierten Führungskreis ab, berücksichtigt aber die allgemeinen gesellschaftsinternen
Vergütungsgepflogenheiten. Die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft, definiert als die Durchschnittsvergütung der Beschäftigten
des Konzerns in Deutschland, wird bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung vom Aufsichtsrat ebenfalls berücksichtigt.
Erfolgsunabhängige Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält nach dem Vergütungssystem 2021 und dem Vergütungssystem 2019 ein Jahresfestgehalt, das in zwölf
gleichen Raten jeweils am Ende des Kalendermonats ausbezahlt wird.
Weitere Bestandteile der Festvergütung sind Nebenleistungen, zu denen etwa die Bereitstellung eines Firmenwagens, der Einbezug
in eine Unfallversicherung und ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen. Im Wege der Entgeltumwandlung haben
die Vorstandsmitglieder zudem die Möglichkeit zusätzlich zum Jahresfestgehalt für jedes volle Geschäftsjahr einen Betrag im
Wert von 20 % des Jahresfestgehalts für eine private Altersversorgung zu nutzen. Es bestehen keine weiteren Pensionsansprüche.
Zudem schließt die Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder eine angemessene D&O-Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds
gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab. Gemäß § 93 Abs. 2 AktG beträgt der hierbei vereinbarte
Selbstbehalt 10 % des Schadens bis mindestens 150 % der Jahresfestvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Die Festvergütung soll im JOST Marktumfeld wettbewerbsfähig sein, um geeignete und kompetente Vorstandskandidaten zu gewinnen,
die die Konzernstrategie weiterentwickeln und erfolgreich umsetzen. Sie entspricht 100 % der Zielvergütung für die erfolgsunabhängigen
Bestandteile.
Individualisierte Festvergütung der amtierenden und früheren Vorstandsmitglieder
In TEUR |
Joachim Dürr (CEO)
|
Dirk Hanenberg (COO) Vorstand seit: 1.9.2022
|
Dr. Christian Terlinde (CFO)
|
Dr. Ralf Eichler (ehemaliger COO) Vorstand bis: 31.10.2022
|
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022*
|
Festvergütung |
620 |
724 |
- |
150 |
415 |
475 |
415 |
358 |
Entgeltumwandlung für Altersfürsorge |
124 |
145 |
- |
30 |
83 |
95 |
83 |
72 |
Nebenleistungen |
6 |
5 |
- |
7 |
6 |
5 |
12 |
7 |
Summe (feste Bestandteile)
|
750
|
874
|
-
|
187
|
504
|
575
|
510
|
437
|
* Zeitanteiliger Betrag bis zum 31. Oktober 2022. Dr. Ralf Eichler hat im Geschäftsjahr 2022 zusätzlich Gehaltsfortzahlungen
nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit mit einem Gesamtwert von 86 TEUR und Nebenleistungen im Wert von 1 TEUR erhalten.
Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die variablen, erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen Anreiz (STI) und einem langfristigen
Anreiz (LTI). Die erfolgsabhängige Komponente orientiert sich im Vergütungssystem 2019 am bereinigten EBITDA des Konzerns.
Das zu erreichende bereinigte EBITDA-Ziel wird vom Aufsichtsrat jährlich festgelegt. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt
die Summe aller erfolgsabhängigen Komponenten (Gesamtbonus) 0,60 % des tatsächlich erzielten bereinigten EBITDA; für alle
anderen Vorstandsmitglieder beträgt der Gesamtbonus 0,40 % des tatsächlich erzielten bereinigten EBITDA.
Sollte das bereinigte EBITDA in einem Geschäftsjahr nicht mindestens 80 % des vom Aufsichtsrat festgelegten Ziels betragen,
besteht kein Anspruch auf eine variable Vergütung. Der Gesamtbonus wird, auch wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind, nicht
vollständig auf einmal ausbezahlt.
45 % werden als kurzfristige STI-Komponente mit einer Laufzeit von einem Jahr gezahlt. Das STI soll als Anreiz für die erfolgreiche
Umsetzung der jährlichen operativen Konzernziele dienen, die die Grundlage für den langfristigen Erfolg des Konzerns bilden.
Es wird zwei Wochen nach Feststellung des konsolidierten und testierten Konzernabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
ausbezahlt.
Die restlichen 55 % des erfolgsabhängigen Gesamtbonus werden in eine nachhaltige LTI-Komponente umgewandelt. In Übereinstimmung
mit dem Vergütungssystem 2019 erhalten Joachim Dürr und Dr. Ralf Eichler gemäß der mit ihnen bestehenden Verträge eine vollständige
Auszahlung der LTI-Komponente, wenn das bereinigte Konzern-EBITDA im darauffolgenden Geschäftsjahr mindestens das Niveau des
bereinigten EBITDA im Bemessungszeitraum erreicht hat. Eine Verknüpfung zur Aktienkursentwicklung bestand im Vergütungssystem
2019 nicht.
Zielerreichung und Herleitung der erfolgsabhängigen Vergütung 2022
Die im Geschäftsjahr 2022 „gewährte“ und „geschuldete“ Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG umfasst die Auszahlungen
der STI-Komponente für das Geschäftsjahr 2021, die zwei Wochen nach Feststellung des konsolidierten und testierten Konzernabschlusses
2021 im April 2022 geleistet wurden, sowie die Auszahlungen der LTI-Komponente für das Geschäftsjahr 2020, die ebenfalls im
April 2022 gemäß dem Vergütungssystem 2019 ausbezahlt worden sind. Diese sind den Vorstandsmitgliedern nach dem hier angewendeten
Begriffsverständnis durch die Feststellung des konsolidierten und testierten Konzernabschlusses im März 2022 „geschuldet“
und durch die Auszahlung im April 2022 tatsächlich zugeflossen und damit im Geschäftsjahr 2022 „gewährt“ worden.
Nach dem hier angelegten Begriffsverständnis von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist eine Vergütung
- |
gewährt, wenn und sobald sie tatsächlich zugeflossen ist (also ausbezahlt);
|
- |
geschuldet, wenn und sobald sie bereits fällig, aber bislang noch nicht zugeflossenen (also ausbezahlt) ist.
|
Aufgrund dieser Definition erfolgt die nachfolgende Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung für alle Vorstandsmitglieder
nach dem Vergütungssystem 2019, da die Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 gemäß den damals noch geltenden Verträgen
gewährt und geschuldet wurde.
Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien
Geschäftsjahr
|
Leistungs-
kriterium
|
Schwellenwert für Gewährung
(80% Zielerreichung)
|
Zielwert
(100% Zielerreichung)
|
Schwellenwert für
max. Gewährung
(200% Zielerreichung)
|
Ergebnis
|
Ziel-
erreichung
|
2020
|
Bereinigtes EBITDA |
90 Mio. EUR |
112 Mio. EUR |
224 Mio. EUR |
103 Mio. EUR |
92% |
2021
|
Bereinigtes EBITDA |
91 Mio. EUR |
113 Mio. EUR |
227 Mio. EUR |
133 Mio. EUR |
118% |
Herleitung der Auszahlung der STI- Komponente aus dem Geschäftsjahr 2021
Vorstand
|
Zielbetrag (STI)
100% STI 2021
|
Zielerreichung
|
Auszahlungsbetrag
2022 (STI)
|
Joachim Dürr (CEO)
|
306 TEUR |
118% |
360 TEUR |
Dirk Hanenberg (COO) 1)
|
- |
- |
- |
Dr. Christian Terlinde (CFO)
|
204 TEUR |
118% |
240 TEUR |
Dr. Ralf Eichler (ehemaliger COO)
|
204 TEUR |
118% |
240 TEUR |
1) Dirk Hanenberg ist mit Wirkung zum 1. September 2022 zum Vorstand berufen worden. Ihm stehen keine Auszahlungen aus dem Jahr
2021 zu.
Da das erzielte bereinigte EBITDA im Geschäftsjahr 2021 größer als das bereinigte EBITDA im Jahr 2020 ist, stand den Vorstandsmitgliedern
die Auszahlung der LTI-Komponente aus dem Jahr 2020 zu.
Herleitung der Auszahlung der LTI- Komponente aus dem Geschäftsjahr 2020
Vorstand
|
Zielbetrag (LTI)
100% LTI 2020
|
Zielerreichung
|
Auszahlungsbetrag 2022 (LTI 2020)
|
Joachim Dürr (CEO)
|
369 TEUR |
92% |
339 TEUR |
Dirk Hanenberg (COO) 1)
|
- |
- |
- |
Dr. Christian Terlinde (CFO) 2)
|
246 TEUR |
92% |
- |
Dr. Ralf Eichler (ehemaliger COO)
|
246 TEUR |
92% |
226 TEUR |
1) Dirk Hanenberg ist mit Wirkung zum 1. September 2022 zum Vorstand berufen worden. Ihm stehen keine Auszahlungen aus dem Jahr
2020 zu.
2) Für Dr. Christian Terlinde wird die LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2020 im Geschäftsjahr 2024 ausbezahlt. Ihm standen
im Geschäftsjahr 2022 keine LTI-Auszahlungen aus dem Geschäftsjahr 2020 zu.
STI- bzw. LTI aus dem Geschäftsjahr 2022 für die Geschäftsjahre 2023 (STI) bzw. 2024/2027 (LTI)
Nach dem hier zugrunde gelegten Verständnis von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist weder das STI noch das LTI, die sich aus
der Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2022 ergeben, „gewährt“ oder „geschuldet“ worden.
Die Darstellung des STI bzw. LTI aus der Zielerreichung der Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2022 in diesem Vergütungsbericht
zu zeigen, dient ausschließlich dazu, auf freiwilliger Basis eine möglichst umfassende Transparenz zu schaffen. Die hier dargestellten
Vergütungsbestandteile werden erst im Geschäftsjahr 2023 (STI) und im Geschäftsjahr 2024 (LTI) und 2027 (LTI) gewährt und
geschuldet.
In seiner Sitzung am 16. November 2021 hat der Aufsichtsrat die Leistungskriterien festgelegt, die für die erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile der einzelnen Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 relevant sind. Die Ziele für die finanziellen
Leistungskriterien sind für das Vergütungssystem 2019 und für Vergütungssystem 2021 gleich.
Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien (gemäß Vergütungssystem 2019 und 2021)
Geschäftsjahr
|
Leistungs-
kriterium
|
Schwellenwert für Gewährung
(80% Zielerreichung)
|
Zielwert
(100% Zielerreichung)
|
Schwellenwert für
max. Gewährung
(200% Zielerreichung)
|
Ergebnis
|
Ziel-
erreichung
|
2022
|
Bereinigtes EBITDA |
105 Mio. EUR |
131 Mio. EUR |
262 Mio. EUR |
154 Mio. EUR |
118% |
Der Aufsichtsrat hat ebenfalls in seiner Sitzung am 16. November 2021 nichtfinanzielle Leistungskriterien definiert, die die
erfolgsabhängige Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2022 im Einklang mit dem Vergütungssystem 2021 beeinflussen.
Zielerreichung der nichtfinanziellen Leistungskriterien (gemäß Vergütungssystem 2021)
Geschäftsjahr
|
ESG-Ziel
|
Erzielte Ergebnisse
2022
|
Ziel-
erreichung
|
2022
|
Implementierung eines konzernweiten Berichtssystems für die monatliche Erhebung von CO2-Emissionen in JOST
|
Entwicklung, Einführung und Implementierung eines Systems für die monatliche Ermittlung der CO2-Emissionen sowie des Strom-, Gas-, Öl-, Fernwärme- und Wasserverbrauch konzernweit.
Einbeziehung von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für CO2-Emisisonen,Energie und Wasser und in den monatlichen Management Report an den Aufsichtsrat.
|
100 % |
Herleitung der erfolgsabhängigen Komponente nach Vergütungssystem 2019
Im Geschäftsjahr 2022 standen die Vorstandsdienstverträge von Joachim Dürr und Dr. Ralf Eichler unter Bestandsschutz, da diese
vor der Einführung des Vergütungssystem 2021 abgeschlossen wurden und sich entsprechend noch an dem Vergütungssystem 2019
ausrichten.
Für den Vorstandsvorsitzenden Joachim Dürr beträgt im Geschäftsjahr 2022 die Summe aller erfolgsabhängigen Komponenten (Gesamtbonus)
0,64 % des tatsächlich erzielten bereinigten EBITDA; für Dr. Ralf Eichler beträgt der Gesamtbonus 0,40 % des tatsächlich erzielten
bereinigten EBITDA. Die erfolgsabhängige Vergütung ist gemäß dem Vergütungssystem 2019 ausschließlich von der Erreichung von
finanziellen Leistungskriterien abhängig.
Herleitung der STI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2022 nach dem Vergütungssystem 2019
Vorstand
|
Zielbetrag (STI)
100% STI 2022
|
Zielerreichung
|
Auszahlungsbetrag
2023 (STI)
|
Joachim Dürr (CEO)
|
377 TEUR |
118% |
445 TEUR |
Dr. Ralf Eichler (Austritt: 31.10.2022)
|
236 TEUR |
118% |
278 TEUR |
Herleitung der LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2022 nach dem Vergütungssystem 2019
Vorstand
|
Zielbetrag (LTI)
100% LTI 2022
|
Zielerreichung
|
Auszahlungsbetrag
2024 (LTI)
|
Joachim Dürr (CEO)
|
461 TEUR |
118% |
544 TEUR |
Dr. Ralf Eichler (Austritt: 31.10.2022)
|
288 TEUR |
118% |
340 TEUR |
Herleitung der erfolgsabhängigen Komponente nach dem Vergütungssystem 2021
Die im Geschäftsjahr 2022 laufenden Vorstandsdienstverträge von Dr. Christian Terlinde und Dirk Hanenberg sind nach dem Vergütungssystem
2021 abgeschlossen worden. Die erfolgsabhängige Vergütung ist somit von der Erreichung von finanziellen und nichtfinanziellen
Leistungskriterien abhängig.
Für Dr. Christian Terlinde und Dirk Hanenberg bilden sich die erfolgsabhängigen Komponenten der Vergütung im Geschäftsjahr
2022 wie folgt: (i) 0,36% des tatsächlich erzielten bereinigten EBITDA, falls das bereinigte EBITDA mindestens 80 % des vom
Aufsichtsrat festgelegten Zielwerts für das Jahr 2022 beträgt; (ii) 0,04% des tatsächlich erzielten bereinigten EBITDA, falls
die vom Aufsichtsrat festgelegten ESG-Ziele (nichtfinanzielle Ziele) einen Zielerreichungsgrad von mindestens 80 % erreichen.
Herleitung der STI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2022 nach dem Vergütungssystem 2021
Vorstand
|
Zielbetrag (STI)
100% STI 2022
|
Zielerreichung
finanzieller Leistungskriterien
|
Zielerreichung
nichtfinanzieller Leistungskriterien
|
Auszahlungsbetrag
2023 (STI)
|
Dirk Hanenberg (COO)*
|
79 TEUR |
118% |
100% |
93 TEUR |
Dr. Christian Terlinde (CFO)
|
236 TEUR |
118% |
100% |
278 TEUR |
* Dirk Hanenberg ist mit Wirkung zum 1. September 2022 zum Vorstand berufen worden und hat deswegen nur einen anteiligen Anspruch
auf die STI-Komponente.
Nach dem Vergütungssystem 2021 wird der LTI virtuell in Aktien der Gesellschaft angelegt. Als Kaufpreis für die Anlage wird
der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse in
den letzten 60 Handelstagen des Basisjahrs verwendet. Die Auszahlung der LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2022 wird im
Geschäftsjahr 2027 stattfinden.
Herleitung der LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2022 nach dem Vergütungssystem 2021
Vorstand
|
Zielbetrag (LTI)
100% LTI 2022
|
Zielerreichung
finanzieller Leistungskriterien
|
Zielerreichung
nichtfinanzieller Leistungskriterien
|
Anzahl zugeteilter virtueller Aktien
|
Zuteilungs-
kurs
|
Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung
|
Dirk Hanenberg (COO)
|
96 TEUR |
118% |
100% |
2.345 |
48,32 EUR |
114 TEUR |
Dr. Christian Terlinde (CFO)
|
288 TEUR |
118% |
100% |
7.034 |
48,32 EUR |
340 TEUR |
Im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder
Die folgenden Tabellen zeigen eine individualisierte Übersicht der im Geschäftsjahr 2022 „gewährten“ und „geschuldeten“ Vergütungsbestandsteile
und deren jeweiligen relativen Anteil nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG für amtierende und ehemalige Mitglieder des Vorstands.
Demnach enthält die Tabelle,
- |
alle Beträge die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen (also ausbezahlt) worden sind
(„gewährte Vergütung“), und
|
- |
alle bereits fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen (also noch nicht ausbezahlten) Vergütungen („geschuldete Vergütung“).
|
Konkret handelt es sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte Jahresfestvergütung, die im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen
und das im Geschäftsjahr ausbezahlte Versorgungsentgelt als Bestandteile der erfolgsunabhängigen Komponente, sowie um den
STI aus dem Geschäftsjahr 2021 und den LTI aus dem Geschäftsjahr 2020, die im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt wurden.
Gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder
Vorstands-
vergütung nach §162 AktG
|
Joachim Dürr (CEO)
|
Dirk Hanenberg (COO)
|
Dr. Christian Terlinde 1) (CFO)
|
Dr. Ralf Eichler 2) (ehemaliger COO) Austritt: 31.10.2022
|
Eintritt: 2019 |
Eintritt: 1.09.2022 |
Eintritt: 2019 |
Eintritt: 2000 |
in TEUR |
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
2021
|
in %
|
2022
|
in %
|
Festvergütung |
620 |
49
|
724 |
46
|
- |
-
|
150 |
80
|
415 |
60
|
475 |
58
|
415 |
45
|
358 |
40
|
Entgeltumwandlung Altersfürsorge |
124 |
10
|
145 |
9
|
- |
-
|
30 |
16
|
83 |
12
|
95 |
12
|
83 |
9
|
72 |
8
|
Nebenleistungen |
6 |
0
|
5 |
0
|
- |
-
|
7 |
4
|
6 |
1
|
5 |
1
|
12 |
2
|
7 |
1
|
Erfolgsunabhängige Komponente
|
750
|
59
|
874
|
56
|
-
|
-
|
187
|
100
|
504
|
73
|
575
|
71
|
510
|
56
|
437
|
49
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
277 |
22
|
360 |
23
|
-
|
-
|
-
|
-
|
185 |
27
|
240 |
29
|
185 |
20
|
240 |
26
|
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) |
249 |
19
|
339 |
22
|
-
|
-
|
-
|
-
|
- |
-
|
- |
-
|
222 |
24
|
226 |
25
|
Erfolgsabhängige Komponente
|
526
|
41
|
699
|
44
|
-
|
-
|
-
|
-
|
185
|
27
|
240
|
29
|
407
|
44
|
466 |
51
|
Gesamtvergütung
|
1.276
|
100
|
1.573
|
100
|
-
|
-
|
187
|
100
|
689
|
100
|
815
|
100
|
917
|
100
|
903
|
100
|
1) Für Dr. Christian Terlinde wird die LTI-Komponente aus dem Geschäftsjahr 2020 im Geschäftsjahr 2024 ausbezahlt. Ihm standen
im Geschäftsjahr 2022 keine LTI-Auszahlungen aus dem Geschäftsjahr 2020 zu.
2) Dr. Ralf Eichler hat im Geschäftsjahr 2022 zusätzlich Gehaltsfortzahlungen nach Beendigung seiner Vorstandstätigkeit mit
einem Gesamtwert von 86 TEUR und Nebenleistungen im Wert von 1 TEUR erhalten.
Nicht enthalten in vorstehender Tabelle sind der STI aus dem Geschäftsjahr 2022, der erst im Jahr 2023 mit der Feststellung
des diesjährigen konsolidierten Konzernabschlusses 2022 geschuldet und zwei Wochen später gewährt wird, sowie der LTI für
das Jahr 2022, welcher erst 2024 bzw. 2027 gewährt wird. Hierfür wird auf die freiwilligen Angaben im vorherigen Abschnitt
„STI- bzw. LTI aus dem Geschäftsjahr 2022 für die Geschäftsjahre 2023 (STI) bzw. 2024/2027 (LTI)“ sowie den Abschnitt „Einhaltung
der maximalen Vergütung“ verwiesen.
Einhaltung der maximalen Vergütung
Im Vergütungssystem 2019 und im Vergütungssystem 2021 darf der gewährte Gesamtbonus (Summe der gesamten erfolgsabhängigen
Vergütungskomponente) im jeweiligen Geschäftsjahr das Zweifache der Jahresfestvergütung nicht überschreiten (Cap). Relevant
ist hierfür die aufwandsbezogene Betrachtung, d. h. die Jahresfestvergütung im Jahr 2022 und der STI- bzw. LTI aus dem Geschäftsjahr
2022, die erst in den Geschäftsjahren 2023 (STI) bzw. 2024/2027 (LTI) dem Vorstand zufließen werden.
Für das Vergütungssystem 2021 hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG zusätzlich festgelegt, dass die Summe
der im Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbestandteile für ein Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden (CEO) 2,5 Mio.
EUR und für die sonstigen Vorstandsmitglieder 1,7 Mio. EUR maximal betragen darf, und mit Blick auf die im Vergütungssystem
2021 verlängerte Laufzeit des LTI und dessen Anknüpfung an die Börsenkursentwicklung einen Zufluss-Cap eingeführt.
Die folgende Tabelle zeigt die maximal mögliche Vergütung für die amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie deren
Einhaltung.
Einhaltung der maximalen Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
Gewährte Zuwendungen
|
Joachim Dürr (CEO)
|
Dirk Hanenberg (COO)
|
Dr. Christian Terlinde (CFO) |
Dr. Ralf Eichler (ehemaliger COO) Austritt: 31.10.2022
|
Eintritt: 2019 |
Eintritt: 1.09.2022 |
Eintritt: 2019 |
Eintritt: 2000 |
in TEUR |
2022
|
Max.
|
2022
|
Max.
|
2022
|
Max.
|
2022
|
Max.
|
Festvergütung |
724 |
724 |
150 |
150 |
475 |
475 |
358 |
358 |
Entgeltumwandlung Altersfürsorge |
145 |
145 |
30 |
30 |
95 |
95 |
72 |
72 |
Nebenleistungen |
5 |
5 |
7 |
7 |
5 |
5 |
7 |
7 |
Erfolgsunabhängige Komponente
|
874
|
874
|
187
|
187
|
575
|
575
|
437
|
437
|
Einjährige variable Vergütung (STI) |
445 |
652 |
93 |
135 |
278 |
428 |
278 |
387 |
Mehrjährige variable Vergütung (LTI) |
544 |
796 |
113 |
165 |
340 |
422 |
340 |
473 |
Erfolgsabhängige Komponente
|
989
|
1.448
|
206
|
300
|
618
|
950
|
618
|
860
|
Gesamtvergütung
|
1.863
|
2.322
|
393
|
487
|
1.193
|
1.525
|
1.055
|
1.297
|
Die Herleitung der hierfür relevanten STI- und LTI-Komponente finden Sie im vorherigen Abschnitt „STI- bzw. LTI aus dem Geschäftsjahr
2022 für die Geschäftsjahre 2023 (STI) bzw. 2024/2027 (LTI)“.
Weitere Informationen
Kein Mitglied des Vorstandes hat im vergangenen Geschäftsjahr Leistungen von Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt bekommen.
Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für die Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten innerhalb des JOST Konzerns.
Das Vergütungssystem 2021 enthält entsprechende Regelungen, die den Aufsichtsrat das Recht für Compliance- oder Performance
Clawbacks einräumen. Der Aufsichtsrat hat kein Gebrauch davon gemacht.
VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats, das im § 15 der Satzung geregelt ist, wurde von der Hauptversammlung am 5. Mai 2022
unverändert bestätigt und gebilligt.
Gemäß § 15 der Satzung erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Festvergütung von 50 TEUR, die nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbar ist. Die Gesellschaft folgt damit der Anregung G.18 DCGK 2022. Entsprechend der Empfehlung G.17 DCGK 2022 berücksichtigt
das Vergütungssystem zudem den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie die Mitgliedschaft in den Ausschüssen:
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die dreifache Festvergütung, folglich 150 TEUR, und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache,
also 75 TEUR.
Für die Tätigkeit in Ausschüssen erhält der jeweilige Ausschussvorsitzende zusätzlich 20 TEUR und jedes andere Mitglied des
Ausschusses zusätzlich 10 TEUR. Ein Anspruch auf ein separates Sitzungsgeld besteht nicht.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des Vorsitzenden
innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.
Darüber hinaus erstattet die JOST Werke AG den Aufsichtsratsmitgliedern die bei der Ausübung ihres Mandats entstehenden Auslagen
gemäß § 670 BGB.
Die folgende Tabelle zeigt eine individualisierte Übersicht der im Geschäftsjahr 2022 „gewährten“ und „geschuldeten“ Vergütung
und deren jeweiligen relativen Anteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 AktG für amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats. Auch hier
wird die gleiche Definition von „gewährten“ und „geschuldeten“ Vergütung verwendet, die im Abschnitt ‚Im Geschäftsjahr 2022
gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstandsmitglieder‘ erläutert und angewandt wurde.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
in TEUR |
2021
|
2022
|
Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Fixum
|
in %
|
Ausschuss-
tätigkeit
|
in %
|
Gesamt
|
in %
|
Fixum
|
in %
|
Ausschuss-
tätigkeit
|
in %
|
Gesamt
|
in %
|
Manfred Wennemer (Vorsitz: Aufsichtsrat und Nominierungsausschuss) |
146 |
88 |
19 |
12 |
165 |
100 |
150 |
88 |
20 |
12 |
170 |
100 |
Prof. Dr. Bernd Gottschalk (stellvertretender Vorsitz) |
73 |
88 |
10 |
12 |
83 |
100 |
75 |
88 |
10 |
12 |
85 |
100 |
Jürgen Schaubel (Prüfungsausschussvorsitz) |
49 |
72 |
19 |
28 |
68 |
100 |
50 |
71 |
20 |
29 |
70 |
100 |
Natalie Hayday |
49 |
83 |
10 |
17 |
59 |
100 |
50 |
83 |
10 |
17 |
60 |
100 |
Rolf Lutz |
49 |
83 |
10 |
17 |
59 |
100 |
50 |
83 |
10 |
17 |
60 |
100 |
Klaus Sulzbach |
49 |
83 |
10 |
17 |
59 |
100 |
50 |
83 |
10 |
17 |
60 |
100 |
Gesamtbezüge Aufsichtsrat
|
415
|
|
78
|
|
493
|
|
425
|
|
80
|
|
505
|
|
Analog zum Vorstand hat auch der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit im Geschäftsjahr 2020 freiwillig auf 5 % der vertraglich
vereinbarten festen Vergütung verzichtet, um das Unternehmen während der der Coronapandemie zu entlasten und einen Beitrag
zur Kostensenkung zu leisten. Diese Vereinbarung bestand über einen Zeitraum von sieben Monaten, in dem in den deutschen Werken
2020 Kurzarbeit geleistet wurde. Da die Aufsichtsratsvergütung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres gewährt wird, wirkt sich
der freiwillige Verzicht aus dem Geschäftsjahr 2020 bei der gewährten und geschuldeten Vergütung im Vergleichsjahr 2021 aus.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG
Die folgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der amtierenden und ehemaligen
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 162 AktG gegenüber der jährlichen Ertragsentwicklung der Gesellschaft
und der durchschnittlichen Entwicklung der Arbeitnehmervergütung dar. In Ausnutzung einer Übergangsregelung des ARUG II bezieht
sich die nachfolgende Darstellung auf die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr; für die kommenden Geschäftsjahre wird der Vergleichszeitraum
dann sukzessive bis auf einen Fünfjahresvergleich anwachsen.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand des bereinigten EBITDA des Konzerns abgebildet, da das bereinigte EBITDA
vom Aufsichtsrat als wesentliche Steuerungsgröße für den Vorstand festgelegt wurde und entsprechend einen maßgeblichen Einfluss
auf die Höhe der Vorstandsvergütung hat. Darüber hinaus wird nach den gesetzlichen Anforderungen die Entwicklung des Ergebnisses
nach Steuern der Muttergesellschaft JOST Werke AG als Einzelgesellschaft ebenfalls dargestellt. Hier ist jedoch zu beachten,
dass die JOST Werke AG eine reine Holdinggesellschaft ohne eigenes operatives Geschäft ist und entsprechend ist die Ertragsentwicklung
der Einzelgesellschaft keine geeignete Kennzahl, um die Ertragslage des Konzerns zu messen.
Für die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Angestellten der deutschen Gesellschaft abgestellt. Die
Arbeitnehmervergütung umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur
Versicherung sowie für etwaige variablen Vergütungsbestandteile, die im jeweiligen Geschäftsjahr geleistet wurden. Aus technischen
Gründen können in der Betrachtung nur Mitarbeiter und Auszubildende berücksichtigt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
eines Geschäftsjahres, sprich ein volles Kalenderjahr, bei JOST angestellt waren.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung
|
2021 vs. 2020
(Veränderung in %)
|
2022 vs. 2021
(Veränderung in %)
|
Amtierende Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Joachim Dürr (Eintritt 1.1.2019) |
40% |
23% |
|
Dirk Hanenberg (Eintritt 1.09.2022) |
- |
100% |
|
Dr. Christian Terlinde (Eintritt 1.1.2019) |
5% |
18% |
|
Dr. Ralf Eichler (Eintritt 2000 – Austritt: 31.10.2022) |
6% |
-1% |
Ehemalige Vorstandsmitglieder
|
|
|
|
Lars Brorsen (Austritt 30.09.2019) |
-45% |
-100% |
|
Christoph Hobo (Austritt 31.12.2018) |
-100% |
0% |
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder
|
|
|
|
Manfred Wennemer (Vorsitz; Austritt: 5.5.2022) |
-3% |
3% |
|
Dr. Stefan Sommer (Vorsitz; Eintritt: 5.5.2022) |
- |
- |
|
Prof. Dr. Bernd Gottschalk (stellvertretender Vorsitz) |
-2% |
2% |
|
Jürgen Schaubel |
-3% |
3% |
|
Natalie Hayday |
-2% |
2% |
|
Rolf Lutz |
-2% |
2% |
|
Klaus Sulzbach |
-2% |
2% |
Entwicklung der Ertragslage
|
|
|
|
Bereinigtes EBITDA des JOST Konzerns |
30% |
16% |
|
Ergebnis nach Steuern der JOST Werke AG (Einzelgesellschaft) |
34% |
-29% |
Ø Arbeitnehmervergütung in Deutschland
(Vollzeitäquivalente)
|
4% |
3 % |
Neu-Isenburg, 22. März 2023
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der JOST Werke SE
(zum Stichtag firmierend als JOST Werke AG)
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die JOST Werke SE, Neu-Isenburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der JOST Werke SE (vormals JOST Werke AG), Neu-Isenburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 22. März 2023
|
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
Thomas Heck
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Samuel Artzt
Wirtschaftsprüfer
|
|
Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6: Lebensläufe der Kandidaten
a. |
Lebenslauf Natalie Hayday, wohnhaft in Frankfurt a.M., Deutschland, Geschäftsführerin von 7Square GmbH, Frankfurt a.M.
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
9. Januar 1976 |
Geburtsort: |
Guildford, England |
Nationalität: |
Britisch |
Beruflicher Werdegang:
Seit 2018: |
Geschäftsführerin der Investmentgesellschaft 7Square GmbH |
2016 – 2018 |
Beraterin mit Schwerpunkt langfristige Investitionen in mittelständische Unternehmen in Deutschland, Schweiz und Österreich
bei der Obermark GmbH
|
2012 – 2016 |
Unternehmensberaterin für Kapitalmarktfragen und für Strategien in der Investorenkommunikation, freiberuflich |
2009 – 2012 |
Beraterin für H.E. Sheikh H. a Al Banawi und Leiterin der Geschäftsentwicklung bei der Banawi Industrial Group |
1999 – 2009 |
Mehrere Funktionen bei Goldman, Sachs & Co., u.a. als Vizepräsidentin und als Partnerin in der globalen Abteilung „Investment
Research“ in New York, USA, und als Geschäftsführerin der Investment Banking Abteilung in Frankfurt a.M., Deutschland
|
1997 – 1999 |
Analyst der Corporate Advisory Group bei der UBS Warburg |
Ausbildung:
|
Bachelor of Arts in Politikwissenschaften am Wellesley College, Großbritannien |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Novem Group S.A., Contern, Luxemburg (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats;
|
- |
SALUX Real Estate GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland (nicht-börsennotiert), Mitglied des Beirats.
|
|
b. |
Lebenslauf Rolf Lutz, wohnhaft in Friedrichshafen, Deutschland, Diplom-Ingenieur
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
9. August 1952 |
Geburtsort: |
Tübingen, Deutschland |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
1980 - 2016 |
Mehrere Funktionen bei der ZF Friedrichshafen AG |
|
ab 2011 |
Mitglied des Konzernvorstands mit Zuständigkeit für die Nutzfahrzeugtechnik, die Konzernqualität und die Region Südamerika |
|
ab 2008 |
Mitglied der Geschäftsführung der ZF Friedrichshafen AG |
|
ab 2002 |
Geschäftsfeldleiter Antriebstechnik LKWs und Prüfdienstleistungen für die Nutzfahrzeugsparte des ZF Konzerns |
|
ab 1999 |
Group-Vizepräsident für ZF North America, verantwortlich für Nutzfahrzeuggetriebe |
Ausbildung:
|
Studium zum Maschinenbauingenieur an der Fachhochschule Konstanz, Dipl.-Ing.
Ausbildung zum Feinmechaniker
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
c. |
Lebenslauf Diana Rauhut, wohnhaft in Bad Homburg, Deutschland, Vorständin Vertrieb, Energiedienstleistung, Digitalisierung
und IT bei Mainova AG
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
21. Juni 1976 |
Geburtsort: |
Wiesbaden |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
Seit Nov 2018: |
Vorständin bei der Mainova AG (Top 10 Regionalversorungsunternehmen, Frankfurt a.M.), Ressort Vertrieb, Energiedienstleistung,
Digitalisierung und IT
|
2015 – 2018 |
Leiterin Steuerung B2B Vertrieb, Mitglied der Bereichsleitung bei Innogy SE (Energievertrieb, Netze, Erneuerbare), Dortmund |
2015 |
Leiterin Kaufmännischer Support bei RWE Netzservice (Vertrieb energietechnischer Systeme), Siegen/Essen |
2013 – 2014 |
Executive Support Managerin für den CFO der RWE AG, Essen |
2007 – 2013 |
Head of Organisation & Head of Business Change Management bei RWE Supply & Trading GmbH (Energiehandel & Gas Wholesale), Essen |
2005 – 2017 |
Prüfungsleiterin, Revision bei RWE Systems AG (Konzerninterne Dienstleistungen), Essen, Hamburg, Swindon (UK) |
2000 – 2005 |
Business Development Managerin / Projektleiterin M&A bei RWE Solutions AG (Energietechnische Systeme und Services), Frankfurt
a.M.
|
Ausbildung:
|
Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
Energieversorgung Main-Spessart GmbH, Vorsitzende des Aufsichtsrats;
|
- |
Oberhessische Gasversorgung GmbH, Vorsitzende des Aufsichtsrats;
|
- |
Stadtwerke Dreieich GmbH, stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrats;
|
- |
Gasversorgung Main-Kinzig GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats;
|
- |
Gasversorgung Offenbach GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats;
|
- |
Werraenergie GmbH, Mitglied des Aufsichtsrats.
|
Die vorstehenden Mandate stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Frau Rauhuts hauptberuflicher Tätigkeit als Vorständin der
Mainova AG.
|
d. |
Lebenslauf Jürgen Schaubel, wohnhaft in Oberägeri/Zug, Schweiz, Berater bei Oaktree Capital Management
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
29. Mai 1963 |
Geburtsort: |
Bönnigheim, Deutschland |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
Seit 2012 |
Oaktree Capital Management, Berater, Mitglied des Aufsichtsgremiums bei diversen Portfoliogesellschaften |
2007 – 2010 |
Chief Financial Officer (CFO) und Chief Restructuring Officer (CRO) der Nybron Holding AB |
2004 – 2007 |
CFO (Chief Financial Officer) und CRO (Chief Restructuring Officer) der Treofan Group |
2000 – 2004 |
CFO (Chief Financial Officer) und COO (Chief Operating Officer) der Scout24 AG |
1995 – 2000 |
Mehrere Funktionen bei der Aesculap AG |
|
ab 1997 |
CFO (Chief Financial Officer) |
|
ab 1995 |
Leiter Controlling |
1993 – 1995 |
Leiter M&A und Leiter des Konzerncontrollings von Tochtergesellschaften bei der Carl Zeiss Gruppe |
1990 – 1993 |
Trainee / Assistenz der Geschäftsführung bei der Robert Bosch GmbH |
Ausbildung:
|
1985 – 1990 Diplom-Kaufmann an der Universität Stuttgart |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
OMH Optimal Marime Holding, Limassol, Zypern (nicht-börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Audit
Committee;
|
- |
MFD Rail Holding AG, Cham, Schweiz (nicht-börsennotiert), Mitglied des Verwaltungsrats;
|
- |
Baiersbronn Frischfaser Karton Holding GmbH, Baiersbronn, Deutschland (nicht-börsennotiert), Mitglied des Beirats.
|
Bei den vorstehenden Unternehmen handelt es sich um Portfoliogesellschaften von Oaktree Capital Management. Die zugehörigen
Mandate stehen dementsprechend in unmittelbarem Zusammenhang mit Herrn Schaubels hauptberuflicher Tätigkeit als Berater bei
Oaktree Capital Management.
|
e. |
Lebenslauf Dr. Stefan Sommer, wohnhaft in Meersburg, Deutschland, Berater
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
7. Januar 1963 |
Geburtsort: |
Münster, Deutschland |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
2018 – 2020 |
Konzernvorstand der Volkswagen AG, Wolfsburg |
2008 – Dez. 2017 |
Mehrere Funktionen bei der ZF Friedrichshafen AG |
|
ab 2012 |
Vorstandsvorsitzender der ZF AG (CEO) |
|
ab 2010 |
Konzernvorstand der ZF AG, verantwortlich für das Ressort Materialwirtschaft |
|
ab 2008 |
Vorstand für den Bereich Fahrwerksysteme der ZF Sachs AG |
1997 - 2008 |
Mehrere Funktionen bei Continental Automotive Systems, Hannover, zuletzt als Senior Vize-Präsident EBS Kundencenter |
1994 – 1997 |
ITT Automotive Group Europe GmbH, Frankfurt am Main |
Beruflicher Werdegang:
Ausbildung:
|
Studium Ingenieurwesen in Bochum, Promotion Dr. Ing |
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
- |
Knorr-Bremse AG, München, Deutschland (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats.
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- |
DEKRA e.V., Deutschland (nicht-börsennotiert), Mitglied des Präsidialrats;
|
- |
Intech GmbH, Garching, Deutschland (nicht-börsennotiert), Vorsitzender des Beirats.
|
|
f. |
Lebenslauf Klaus Sulzbach, wohnhaft in Kronberg im Taunus, Deutschland, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer/Managing Partner,
KSWP Consulting
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: |
6. Februar 1959 |
Geburtsort: |
Saarbrücken, Deutschland |
Nationalität: |
Deutsch |
Beruflicher Werdegang:
Seit 2015 |
Unternehmensberater |
2012 – 2015 |
Partner der EY GmbH in Frankfurt a.M., Head of Private Equity, DACH Region (Deutschland, Österreich und die Schweiz) |
2002 – 2012 |
Partner der EY GmbH in Frankfurt a.M., Head of Transaction Advisory Services, Deutschland, Central Region |
1992– 2002 |
Partner der Arthur Andersen GmbH in Frankfurt a.M., Head of Transaction Advisory Services, Deutschland, Central Region |
Ausbildung:
|
Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes, Diplom Kaufmann
|
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv
abrufbar. Sämtliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 11. Mai 2023 ausliegen.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 14.900.000,00 und ist eingeteilt
in 14.900.000 Stück nennbetragslose Inhaberaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung daher 14.900.000 Aktien.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen
ausübbaren Aktionärsrechte sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d. h. am 20. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis
zum Ablauf des 4. Mai 2022 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
|
Anmeldestelle:
|
|
JOST Werke SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 - (0)89 - 88 96 906 33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden die Aktionäre von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Dies stellt
keine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechts oder der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte dar.
|
3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte
bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen
ausübbaren Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht teilnahme-
und stimmberechtigt; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag
noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
|
4. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch dann
sind für den betreffenden Aktienbestand eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail an die Hauptversammlungsadresse, bevollmächtigen.
|
Hauptversammlungsadresse:
|
|
JOST Werke SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München E-Mail: jost@better-orange.de
|
Eine schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte Bevollmächtigung muss aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 10. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), bei der oben genannten Hauptversammlungsadresse eingegangen sein.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.
Der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann auch formfrei am Tag der Hauptversammlung durch persönliches Erscheinen des Aktionärs
bzw. Vollmachtgebers auf der Hauptversammlung erfolgen.
Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten,
d.h. postalisch oder per E-Mail an die oben genannte Hauptversammlungsadresse, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular ist auf der Eintrittskarte
abgedruckt, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird; es kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://ir.jost-world.com/hv |
heruntergeladen und unter der oben genannten Hauptversammlungsadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht),
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie grundsätzlich auch
der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare
zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Bei der Bevollmächtigung eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung
oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
|
5. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen und sich bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu
beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen
sie Weisungen erhalten haben, und dass sie weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen
entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum
Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Im Vorfeld der Hauptversammlung sind die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, an die oben genannte Hauptversammlungsadresse zu erteilen.
Aktionäre, die im Vorfeld der Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schriftlich, d.h. postalisch oder per E-Mail, bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum 10. Mai 2023, 18:00
Uhr (MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft), postalisch oder per E-Mail an die oben genannte Hauptversammlungsadresse übermitteln.
Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten (z. B. Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen)
an der Hauptversammlung gilt als Widerruf der zuvor an die Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Während der Hauptversammlung sind Vollmacht und Weisungen in Textform zu erteilen.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der
Eintrittskarte abgedruckt, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung übermittelt wird; es kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv |
heruntergeladen und unter der oben genannten Hauptversammlungsadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden.
|
6. |
Angaben zu Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1
AktG
a. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher
Form an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 10. April 2023 schriftlich zugegangen sein.
Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung können an folgende Adresse der Gesellschaft gerichtet werden:
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JOST Werke SE Vorstand Siemensstraße 2 63263 Neu-Isenburg, Deutschland
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht
und in der gesamten Europäischen Union verbreitet. Sie werden außerdem unter
http://ir.jost-world.com/hv |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
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Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl des Aufsichtsrats der JOST Werke SE (Tagesordnungspunkt 6) bzw. des Abschlussprüfersn (Tagesordnungspunkt
7), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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JOST Werke SE Investor Relations Siemensstraße 2, 63263 Neu-Isenburg, Deutschland E-Mail: ir@jost-world.com
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Bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2023 bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
http://ir.jost-world.com/hv |
unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Vorschläge
zur Wahl des Aufsichtsrats bzw. des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden.
c. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
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Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
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7. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite; Ergänzende Informationen gemäß § 124a AktG
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren
Aktionärsrechte und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.jost-world.com/hv |
zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend „DS-GVO“)) personenbezogene
Daten: Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten
Aktionärsvertreters), persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. Nummer der Anmeldebestätigung) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft
wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich Herrn Dürr, Herrn Dr. Terlinde und Herrn Dirk Hanenberg.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
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JOST Werke SE Vorstand Siemensstraße 2 63263 Neu-Isenburg, Deutschland
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Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung
angegeben werden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen
Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft.
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte
der Aktionäre zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Die personenbezogenen Daten der Aktionäre werden zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses
und zur Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der Hauptversammlung sowie
zum Zwecke der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der Hauptversammlung verarbeitet.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden ferner zu statistischen Zwecken verarbeitet, z.B. zur Darstellung der Entwicklung der Aktionärsstruktur
oder der Handelsvolumina. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) und
Abs. 4 DS-GVO.
Personenbezogene Daten werden durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten Dritte,
welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten,
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung
der Gesellschaft. Bei solchen Dritten handelt es sich z.B. um Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa Hauptversammlungsagenturen,
Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.
Die Gesellschaft speichert – vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften – die personenbezogenen
Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende
des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen
Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf
Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt
„Angaben zu den Rechten der Aktionäre“ verwiesen.
Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß
Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger
personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen,
nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht,
nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem die gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format
zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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JOST Werke SE Vorstand Siemensstraße 2 63263 Neu-Isenburg, Deutschland
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Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde,
die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes,
indem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
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JOST Werke SE Datenschutzbeauftragter Siemensstraße 2 63263 Neu-Isenburg, Deutschland Telefon: 0049 6102 295 0 E-Mail: datenschutz@jost-world.com
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Neu-Isenburg, im März 2023
JOST Werke SE
Der Vorstand
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