BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2023 in Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Information nach Ziffer C.13 DCGK 2022: Die Panta Re AG, bei der Herr Hoffmeyer Aufsichtsratsvorsitzender ist, ist mit 12,6 % der Aktien an der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- beteiligt.
Information nach Ziffer C.13 DCGK 2022: Herr Dr. Nesemann ist Vorsitzender des Vorstands der Finanzholding der Sparkasse in Bremen und Vorsitzender des Vorstands der Die Sparkasse in Bremen AG. Die Finanzholding der Sparkasse in Bremen ist mit 12,6 % der Aktien an der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- beteiligt. Die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und die weiteren Gesellschaften der BLG-Gruppe unterhalten zu der Die Sparkasse in Bremen AG Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten zu marktüblichen Bedingungen.
Information nach Ziffer C.13 DCGK 2022: Herr Dr. Wendisch ist Geschäftsführender Gesellschafter (Komplementär) der Lampe & Schwartze KG. Die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- und die weiteren Gesellschaften der BLG-Gruppe unterhalten zu der Lampe & Schwartze KG Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten zu marktüblichen Bedingungen.
3. Vergütungssystem Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT –Aktiengesellschaft von 1877– A. Grundsätze des Vergütungssystems Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT –Aktiengesellschaft von 1877– (BLG AG) legt die Rahmenbedingungen fest, nach deren Maßgabe den Vorstandsmitgliedern vom Aufsichtsrat der BLG AG Vergütungsbestandteile gewährt werden können und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der BLG AG. Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder dazu motiviert, wesentliche strategische Ziele der BLG-Gruppe – insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und eine Top-Markposition in den Bereichen Kundenorientierung, Qualität und Marktanteil – zu erreichen. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem im Einklang mit den Vorschriften des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen für das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder in Abschnitt G des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 aufgestellt. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder hat sich der Aufsichtsrat an den nachfolgenden Grundsätzen orientiert: • Förderung der Gruppenstrategie Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene nachhaltige Leistungskriterien definiert werden. • Angemessenheit der Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie trägt der Komplexität sowie der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig. • Verknüpfung von Leistung und Vergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird an ihre Leistung gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der Erreichung bestimmter Zielkriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung der Vergütung führt. • Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der BLG-Gruppe (nachfolgend „Gesellschaft“) ausgerichtet. An der Spitze der BLG-Gruppe stehen mit der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen (BLG AG), und der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG, Bremen (BLG KG), zwei Unternehmen, die aufgrund der Organidentität (BLG AG ist die Komplementärin der BLG KG, die ihrerseits die Holdinggesellschaft der BLG-Gruppe ist) und der besonderen Eigentümerstruktur rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbunden sind. Die variable Vergütung hat daher überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung werden den Vorstandsmitgliedern außerdem nicht-finanzielle Ziel-Kriterien vorgegeben, die eine nachhaltige Unternehmensentwicklung absichern. • Harmonisierung der Vergütung mit Aktionärsinteressen Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an die Performance des Unternehmens bzw. der BLG-Gruppe an. • Durchgängigkeit des Vergütungssystems Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an die Vergütung für Führungskräfte im Konzern an. Dadurch ist sichergestellt, dass das Vergütungssystem insbesondere im Vergleich innerhalb der Gesellschaft angemessen und verhältnismäßig ist. B. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung, insbesondere die Gesamtbezüge sowohl des Gesamtvorstands als auch für jedes einzelne Vorstandsmitglied, in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs.1 AktG fest. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt. Dieser entwickelt unter Berücksichtigung der unter Abschnitt A. dargestellten Leitlinien sowie der Empfehlungen des DCGK in seiner jeweils geltenden Fassung Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung, über die vom Aufsichtsrat im Zuge seiner Beschlussfassung ausführlich beraten wird. Personalausschuss und Aufsichtsrat können bei Bedarf externe Berater hinzuziehen. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK sowie der Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und des Personalausschusses zur Behandlung von Interessenkonflikten werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Soweit erforderlich, empfiehlt er dem Aufsichtsrat Änderungen des Systems. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der BLG AG ausgerichtet, bei der variable Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Der Anteil der langfristig orientierten Ziele übersteigt dabei den Anteil der kurzfristig orientierten Ziele im Rahmen der variablen Vergütung. Die für die variablen Vergütungsbestandteile relevanten Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat für den gesamten Vorstand festgelegt, wobei er sich neben operativen vor allem an strategischen Zielsetzungen orientiert. Die nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen davon sind nur möglich bei außergewöhnlichen Entwicklungen wie in Abschnitt D.4 lit. c) beschrieben. Die Höhe der Gesamtvergütung des Vorstands wird vom Aufsichtsrat regelmäßig einer Angemessenheitsüberprüfung unterzogen. Er entscheidet über Anpassungsbedarf, wenn die Prüfung Anpassungsnotwendigkeit aufzeigen sollte. C. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Der Aufsichtsrat legt die konkrete Zielgesamtvergütung und die Maximalvergütung fest. Dabei trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der BLG AG stehen; die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der BLG AG bzw. der BLG-Gruppe ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt: 1. Horizontaler Vergleich Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe externer Unternehmen heran (horizontaler Vergleich oder Peer-Group-Vergleich). Für diesen Peer-Group-Vergleich ist die Marktstellung der Unternehmen im Vergleich zur BLG-Gruppe z.B. hinsichtlich Branche, Geschäftsfelder oder Größe entscheidend. Für den konkreten Vergleich werden Kriterien wie Umsatzgröße, Mitarbeiteranzahl und Marktposition herangezogen, um eine Einordnung der BLG AG, bzw. der BLG LOGISTICS GROUP AG & Co. KG als operative Holdinggesellschaft der BLG-Gruppe, innerhalb der Vergleichsgruppe vorzunehmen. Zielsetzung ist es, sicherzustellen, dass die Vergütung bei der BLG AG im Vergleich ein marktübliches und gleichzeitig wettbewerbsfähiges Angebot darstellt. 2. Vertikaler Vergleich Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises der BLG-Gruppe in Deutschland. Die Beschränkung auf die deutschen Standorte der BLG-Gruppe dient der besseren Vergleichbarkeit. Der obere BLG Führungskreis ist zu diesem Zweck dergestalt festgelegt, dass er die mehrheitlichen Mitglieder der Führungsebene unterhalb des Vorstands der BLG AG innerhalb der BLG-Gruppe umfasst, die gemäß der internen Stellenbewertungssystematik zum Kreis der Führungsebene 1 gehören. 3. Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher funktionsspezifische Differenzierungen zulässig, bei denen erneut Kriterien wie Marktüblichkeit, Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und verantwortetes Vorstandsressort zu berücksichtigen sind. 4. Höchstgrenzen der Vergütung Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung daher auf null absinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung sowohl bei der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente entsprechend der Regelungen in Abschnitt D.4 begrenzt. Zusätzlich hat der Aufsichtsrat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungskomponenten welche einem Vorstandsmitglied nach dem Vergütungssystem zustehen wie folgt festgelegt (nachfolgend „Maximalvergütung“): Die Maximalvergütung eines Vorstandsmitglieds beträgt für die/den Vorstandsvorsitzende(n) 1,8 Mio. EUR, für das Vorstandsmitglied, das in die Gruppengeschäftsführung der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG abgeordnet ist 1,4 Mio. EUR, für das Vorstandsmitglied, das die Position des Chief Operating Officer (COO) der BLG bekleidet, 1,4 Mio. EUR, sowie für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils 1 Mio. EUR. In dem Geschäftsjahr, in welchem dem Vorstandsmitglied nach der ersten Verlängerung des Anstellungsvertrages als Vorstandsmitglied ein Ruhegehalt von der BLG zugesagt wird, beträgt die aximalvergütung für dieses Geschäftsjahr einmalig 3,0 Mio. EUR, weil die BLG in diesem Geschäftsjahr eine einmalige Einzahlung zur Auffüllung der Versorgungszusage des Vorstandsmitglieds leisten muss. Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. 5. Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im Überblick Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vor.
Die unter C.3 beschriebenen Differenzierungsmöglichkeiten bringen es mit sich, dass die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung nachfolgend in prozentualen Bandbreiten angegeben werden. Die konkreten Anteile variieren somit in Abhängigkeit von der funktionalen Differenzierung sowie einer etwaigen Anpassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Vergütung. Der Anteil der festen Vergütung (Grundgehalt) liegt bei ca. 55,5 % der Ziel-Gesamtvergütung (unter Berücksichtigung einer 100% Zielerreichung). Der Anteil der kurzfristig variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt bei 100 % Zielerreichung ca. 22,2 % (49,9 % der variablen Vergütung). Der Anteil der langfristig variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt bei 100 % Zielerreichung ca. 22,3 % (50,1 % der variablen Vergütung). D. Vergütungskomponenten im Detail Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der BLG AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung das Jahresfestgehalt sowie Nebenleistungen und Versorgungsbezüge. Erfolgsabhängig und somit variabel, werden kurzfristige und langfristige variable Vergütungskomponenten gewährt. Für das Vorstandsmitglied, dass in die Gruppengeschäftsführung der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG entsendet ist, gilt Folgendes: Das entsendete Vorstandsmitglied enthält neben dem Grundgehalt von der Gesellschaft eine zusätzliche monatlich fixe Entsendevergütung. Die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG erstattet der Gesellschaft sowohl das Grundgehalt als auch die Entsendevergütung und die variable Vergütung des in die Gruppengeschäftsführung der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG entsendeten Vorstandsmitglieds. Wenn die variable Vergütung bei der Gesellschaft in einem Kalenderjahr höher als bei EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG ausfällt, so steht dem entsendeten Vorstandsmitglied dennoch die variable Vergütung bei der Gesellschaft in voller Höhe zu. Der Anteil, der die durch die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG gezahlte variable Vergütung übersteigt, wird durch die Gesellschaft getragen. 1. Grundgehalt Das Grundgehalt ist als Jahresfestgehalt eine fixe, auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die in zwölf gleich hohen Monatsraten ausgezahlt wird. Der Personalausschuss überprüft jährlich die Angemessenheit des Grundgehalts. Sollte die Überprüfung Änderungsbedarf ergeben, kann der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Personalausschusses jährlich eine Anpassung des Grundgehalts beschließen. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds, die durch Krankheit, Unfall oder aus einem anderen von dem Vorstandsmitglied nicht verschuldeten Grund eintritt, wird das Grundgehalt für die Dauer von 6 Monaten, längstens bis zum Ende des Anstellungsvertrages, in unveränderter Höhe weitergewährt. Für weitere 6 Monate einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zum Ende des Anstellungsvertrages, erhält das Vorstandsmitglied einen Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Ersatzkasse oder privaten Krankenkasse (letztere bis zur Höhe der Leistungen der gesetzlichen Kassen, sofern BLG AG einen entsprechenden Beitragszuschuss zahlt), der zusammen mit dem Krankengeld der Krankenkasse die Höhe des Grundgehalts erreichen soll. 2. Nebenleistungen Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen, die zum Teil als geldwerte Vorteile angesehen und entsprechend versteuert werden. Die Nebenleistungen können umfassen:
3. Versorgungsbezüge Jedem Vorstandsmitglied wird nach der ersten Verlängerung seines Anstellungsvertrages als Vorstandsmitglied ein Ruhegehalt zugesagt in Höhe von 10 % des jährlichen Grundgehalts. Das Ruhegehalt wird ab Vollendung des, des 65. Lebensjahres jedoch nicht vor Ausscheiden aus den Diensten der BLG AG (nachfolgend „Versorgungsfall“) ausgezahlt. Abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG findet keine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung statt. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wird das Ruhegehalt als monatliche Rente ausgezahlt. 4. Variable Vergütung Die variablen Vergütungskomponenten umfassen eine kurzfristig variable Komponente sowie eine langfristige variable Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum. Aufgrund der regulatorischen Anforderungen ist der Anteil der langfristig variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum an der gesamten variablen Vergütung größer als der Anteil der kurzfristig variablen Komponente. Für beide Komponenten werden Zielbeträge festgelegt, welche in Abhängigkeit von der Zielerreichung nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums ausgezahlt werden. Der Gesamtzielbetrag (Summe der Zielbeträge aus kurzfristig variabler Komponente sowie langfristiger variabler Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum) beträgt 80% der Jahresgrundvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Der Bemessungszeitraum ist für beide variablen Vergütungskomponenten zukunftsgerichtet ausgestaltet. Der maximale Auszahlungsbetrag aus der kurzfristig variablen Komponente und der langfristigen variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum ist in Summe auf ein reguläres Jahresgrundgehalt begrenzt.
5. Vergütungsbericht Im Vergütungsbericht (§ 162 AktG) für das abgelaufene Geschäftsjahr berichtet der Aufsichtsrat über die für dieses Geschäftsjahr festgelegten Leistungskriterien und die jeweilige Zielerreichung. E. Weitere vergütungsrelevante Regelungen 1. Malus- und Clawback-Regelung Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Vorstandsmitglied einen mindesten grob fahrlässigen Verstoß gegen eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, einen wesentlichen Handlungsgrundsatz der von der BLG AG erlassenen internen Richtlinien oder eine seiner sonstigen dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat auch bei bestehendem Anstellungsvertrag nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu gewähren wäre, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren (Malus-Regelung). Wurde die variable Vergütung zum Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung bereits ausgezahlt, hat das Vorstandsmitglied die gemäß der Reduzierungsentscheidung zu viel erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen (Clawback-Regelung). Außerdem ist die BLG AG in diesem Fall berechtigt, gegen sonstige Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds aufzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der BLG AG gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG bleiben von der Vereinbarung einer Malus- oder einer Clawback-Regelung unberührt. 2. Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten der Dienstverträge eines Vorstandsmitglieds Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Dienstverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes sollen nach den Vorgaben des Aufsichtsrates in der Regel nicht älter als 65 Jahre sein. Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag spätestens 3 Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Sofern der Anstellungsvertrag nicht aus einem wichtigen Grund in dem Verhalten oder in der Person des Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet wird, erhält das Vorstandsmitglied als Abfindung maximal zwei Jahresvergütungen. Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die Abfindung zeitanteilig zu berechnen. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach der Summe aus dem Jahresgrundgehalt und der variablen Jahrestantieme ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Anstellungsvertrages. Falls die Bezüge für das bei Ende des Anstellungsvertrages laufende Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder niedriger ausfallen werden als für das letzte volle Geschäftsjahr, wird der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen über eine Anpassung des für die Abfindung anzusetzenden Betrages entscheiden. Auf die Abfindung ist anderweitiger Verdienst anzurechnen, den das Vorstandsmitglied während des Zeitraumes zwischen der Beendigung des Vertragsverhältnisses und dem vereinbarten Vertragsende erzielt. Die Anstellungsverträge der BLG AG enthalten regelmäßig keine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) bei der BLG AG. 3. Umgang mit außergewöhnlichen Ereignissen und Entwicklungen Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Personalausschusses in besonderen außergewöhnlichen Fällen vorübergehend von den Bestandteilen des Systems der Vorstandsvergütung abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der BLG AG angemessen und notwendig ist, die Vergütung des Vorstandsmitglieds weiterhin auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit der BLG AG nicht überfordert wird. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen z.B. außergewöhnliche und weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise) in Betracht, die die ursprünglichen Zielkriterien und/oder finanziellen Anreize des Vergütungssystems hinfällig werden lassen, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile. Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, hat der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen das Recht, vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. Eine Abweichung bzw. Ergänzung der Vergütungsbestandteile ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss auf vorherigen Vorschlag des Personalausschusses möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung bzw. Ergänzung feststellt. 4. Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht wird auf den nachfolgenden Seiten abgedruckt. Vergütungsbericht 2022 Inhaltsverzeichnis
Grundlagen Der Vergütungsbericht über die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder von Aufsichtsrat und Vorstand wird gemeinsam von diesen Organen der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877- (BLG AG) nach § 162 AktG erstellt. Des Weiteren wurden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022 berücksichtigt. Hinsichtlich Abweichungen wird auf u.g. Ausführungen zur Entsprechenserklärung verwiesen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde vom Abschlussprüfer einer formellen Prüfung unterzogen und wird der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 zur Billigung vorgelegt. Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Nach Vorarbeiten im Jahr 2020 hat der Aufsichtsrat am 15. April 2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BLG AG beschlossen, das den Vorgaben des ARUG II entspricht. Auf Vorschlag des Aufsichtsrats hat die Hauptversammlung der BLG AG am 2. Juni 2021 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft mit großer Mehrheit (99,51 Prozent) gebilligt. Das aktuelle Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder wurde rückwirkend zum 1. Januar 2021 eingeführt. Das vorherige System wurde damit ebenfalls rückwirkend zum 31. Dezember 2020 beendet und die darin zugesagten variablen Vergütungsbestandteile werden dementsprechend nicht mehr zur Auszahlung kommen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde in der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 mit großer Mehrheit (99,54 Prozent) gebilligt. Auf dieser Grundlage ergab sich keine Notwendigkeit für eine Anpassung der Struktur des Vergütungsberichts und des Vergütungssystems. Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems des Vorstands und des Aufsichtsrats ist auf unserer Internetseite im Bereich Corporate Governance öffentlich zugänglich gemacht: www.blg-logistics.com/ir
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Grundgehalt | Nebenleistungen | Versorgungszusage | |||||||||||||||||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
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Variable Vergütungsbestandteile, Ziel- und Maximalvergütung
Die variablen Vergütungskomponenten umfassen eine kurzfristige sowie eine langfristige variable Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum. Der Anteil der langfristig variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum an der gesamten variablen Vergütung ist größer als der Anteil der kurzfristig variablen Komponente.
Für beide Komponenten werden Zielbeträge festgelegt, welche in Abhängigkeit von der Zielerreichung nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums ausgezahlt werden. Der Gesamtzielbetrag (Summe der Zielbeträge aus kurzfristig variabler Komponente sowie langfristiger variabler Komponente) beträgt 80 Prozent der Jahresgrundvergütung (bei 100 Prozent Zielerreichung) des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Der Bemessungszeitraum ist für beide variablen Vergütungskomponenten zukunftsgerichtet ausgestaltet. Der maximale Auszahlungsbetrag aus der kurzfristig variablen Komponente und der langfristigen variablen Komponente mit mehrjährigem Bemessungszeitraum ist in Summe auf ein reguläres Jahresgrundgehalt begrenzt.
Kurzfristige variable Vergütung (Kurzfristkomponente) | Langfristige variable Vergütung (Langfristkomponente) | Ziel- und Maximalvergütung | |||||||||||||||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
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* Im Rahmen der oben beschriebenen Übergangsregelung gilt für die Mitglieder des Vorstands Frank Dreeke und Michael Blach eine zusätzliche Langfristkomponente mit einem zweijährigen Performancezeitraum (jeweils 2021-2022 und 2022-2023). Ansprüche von Frau Andrea Eck wurden mit der individuellen Austrittsvereinbarung abgegolten.
Weitere wesentliche Bestandteile des Vergütungssystems
Malus und Clawback | Leistungen bei Beendigung der Tätigkeit | Anrechnung von Nebentätigkeiten | |||||||||||||
Ausgestaltung im Vergütungssystem |
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Anwendung im Geschäftsjahr 2022 |
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Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem hat der Aufsichtsrat die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Zielvergütung für
jedes Mitglied des Vorstands festgelegt. Die Zusammensetzung der Gesamtvergütung mit den entsprechenden Relationen bei einer
100prozentigen Zielerfüllung ist auch der nebenstehenden Grafik zu entnehmen.
Die Ziel-Gesamtvergütung stellt eine angestrebte Vergütungshöhe dar, die bei Erreichung aller vorab festgelegten Ziele zum Tragen kommt und dadurch Anreize für eine starke Unternehmensentwicklung setzen soll. Das Nichterreichen der gesetzten Ziele führt zu einer signifikanten Verringerung der Gesamtvergütung während eine Übererfüllung der Ziele hingegen zu einer Erhöhung der Vergütung führen kann. Sie ist jedoch auf die festgelegte Maximalvergütung (Obergrenze) begrenzt. Durch die stärkere Betonung der Langfristkomponente wird die Ausrichtung der Vergütung des Vorstands auf eine langfristige Entwicklung der BLG-Gruppe gestärkt.
Die Maximalvergütung entspricht, für das jeweilige Vorstandsmitglied, der betragsmäßigen Höchstgrenze und somit dem tatsächlichen maximalen Zufluss für das betreffende Geschäftsjahr. Folglich kann der endgültige Wert der Vergütung für ein bestimmtes Geschäftsjahr erst nach Ablauf der für das Geschäftsjahr bedingt zugeteilten Langfristkomponente ermittelt werden. Für das Geschäftsjahr 2022 erfolgt die endgültige Betrachtung somit im Zuge der Feststellung und Auszahlung im Jahr 2026.
Für das Geschäftsjahr 2022 kamen bisher nur Festgehälter und Nebenleistungen zur Auszahlung, die den u.g. Ziel- und Maximalvergütungen für 2022 entsprachen. Im Rahmen der Austrittsvereinbarung mit Frau Andrea Eck wurde aufgrund der noch langen ursprünglichen Vertragslaufzeit (bis 31. Dezember 2024) neben der Abgeltung der Ansprüche auf variable Vergütungen für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 eine Abfindung von TEUR 1.320 vereinbart, die im Rahmen der ursprünglichen Festlegung der Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 noch nicht berücksichtigt bzw. vorhergesehen werden konnte und daher gesondert aufgeführt ist.
Im Geschäftsjahr 2022 kamen als variable Vergütungskomponenten nur die Kurzfristkomponente für das Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung. Siehe hierzu Seite 13ff.
Die Mitglieder des Vorstands Frank Dreeke und Michael Blach erhalten – wie oben beschrieben – eine zusätzliche Langfristkomponente (Übergangsregelung) mit einem zweijährigen Performancezeitraum (jeweils 2021-2022 und 2022-2023 und Auszahlung im jeweiligen Folgejahr). Die Ansprüche über variablen Vergütungen von Andrea Eck sind mit der o.g. Austrittsvereinbarung abgegolten.
In der folgenden Tabelle sind die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 individuell festgelegten Ziel- und Maximalvergütungen der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands dargestellt.
TEUR |
Frank Dreeke
Vorstandsvorsitzender |
Michael Blach
Mitglied des Vorstands |
Andrea Eck1
Mitglied des Vorstands |
Christine Hein
Mitglied des Vorstands |
Matthias Magnor2
Mitglied des Vorstands |
Ulrike Riedel
Mitglied des Vorstands |
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Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | Ziel | Maximal | |
Festvergütung | 704 | 704 | 398 | 398 | 366 | 366 | 337 | 337 | 342 | 342 | 337 | 337 |
Regelmäßige Nebenleistungen | 44 | 44 | 40 | 40 | 38 | 38 | 37 | 37 | 39 | 39 | 40 | 40 |
Kurzfristige variable Vergütung | 281 | 351 | 159 | 198 | 146 | 183 | 134 | 168 | 137 | 171 | 134 | 168 |
Langfristige variable Vergütung | 282 | 353 | 159 | 199 | 147 | 183 | 135 | 169 | 137 | 172 | 135 | 169 |
Var. Vergütung aus Übergangsregelung3 | 282 | 353 | 159 | 199 | 147 | 183 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Vergütung aus Abfindungsvereinbarungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 1.320 | 1.320 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Gesamt | 1.593 | 1.805 | 915 | 1.034 | 2.164 | 2.273 | 643 | 711 | 655 | 724 | 646 | 714 |
1 Bis 31. August 2022, siehe Ausführung zur Beendigung der Tätigkeit im vorherigen Abschnitt
2 Ziel- und Maximalvergütung wurden unterjährig im Geschäftsjahr 2022 angepasst, da ab 1. Dezember 2022 die Position als COO angetreten wurde verbunden mit einer Gehaltsanpassung
3 Zweijährige Performanceperiode
Versorgungsleistungen
Entsprechend der o.g. Grundlagen wurden Mitgliedern des Vorstands teilweise Pensionsansprüche eingeräumt, die zum Teil gegen Gesellschaften von BLG LOGISTICS bestehen. Ansprüche gegen nicht konsolidierte Gesellschaften in den Gruppenabschluss von BLG LOGISTICS werden in diesem Vergütungsbericht nicht dargestellt.
Für die Herren Dreeke, Bieniek und Blach wurden im Dezember 2015 und für die Herren Schumacher und Wollesen im Februar bzw. September 2018 neue Pensionszusagen zugesichert. Für Frau Eck wurde des Weiteren eine neue Pensionszusage im Februar 2019 zugesichert. Mit Eintritt zum 1. Juli 2020 hat BLG LOGISTICS des Weiteren die Pensionsverpflichtungen für Frau Ulrike Riedel von der EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG, Bremen, übernommen. Die Versorgungszusagen sehen eine Alters- und Invalidenrente in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts vor. Weiterhin ist eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 Prozent der vereinbarten Altersrente vorgesehen. Bei Inanspruchnahme der Altersrente vor dem 65. Lebensjahr ermäßigen sich die Renten für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,5 Prozentpunkte, maximal jedoch um 18 Prozent. Eine Wartezeit ist nicht vorgesehen.
In Nachträgen vom Januar 2020 wurde mit anspruchsberechtigten Vorstandsmitgliedern vereinbart, dass im Falle des vorzeitigen Ausscheidens, ohne dass ein Leistungsfall vorliegt, bei Erfüllung der Unverfallbarkeitsbedingungen keine zeitanteilige Kürzung der zugesagten Leistungen mehr erfolgt.
Darüber hinaus ist es Vorstandsmitgliedern möglich, leistungsorientierte Versorgungszusagen durch Entgeltumwandlungen zu erwerben.
Zum 31. Dezember 2022 sind Vorstandsmitgliedern wie im Vorjahr keine Kredite oder Vorschüsse gewährt worden. Ebenso wurden wie im Vorjahr keine Haftungsverhältnisse zugunsten von Vorstandsmitgliedern eingegangen.
Die Versorgungszusagen der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstände können der Tabelle entnommen werden.
Versorgungszusagen
(Ermittlung nach IAS 19) |
Versorgungsaufwand
(service cost) gemäß IFRS |
Barwert der
Pensionsverpflichtung |
||
TEUR | 2022 | 2021 | 31.12.2022 | 31.12.2021 |
Frank Dreeke, Vorstandsvorsitzender | 0 | 0 | 1.360 | 2.000 |
Michael Blach1, Mitglied des Vorstands | 0 | 0 | 975 | 1.639 |
Andrea Eck, Mitglied des Vorstands | 0 | 0 | 583 | 1.043 |
Ulrike Riedel, Mitglied des Vorstands | 0 | 0 | 547 | 1.070 |
Gesamt | 0 | 0 | 3.465 | 5.752 |
1 Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt zum Teil durch die EUROGATE GmbH & Co. KGaA, KG
Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstands
Den früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2022 Gesamtbezüge (insbesondere Versorgungsleistungen) in Höhe von TEUR 184 gewährt (vgl. Seite 17). Der Barwert der Pensionsverpflichtungen nach IAS 19 für frühere Vorstandsmitglieder betrug zum 31. Dezember 2022 insgesamt TEUR 3.809 (Vorjahr: TEUR 5.708). Es fielen wie im Vorjahr keine service cost (nach IFRS) an.
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die variable Vergütung stellt einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung des Vorstands dar und beinhaltet die in den Grundlagen beschriebene Kurzfristkomponente und die Langfristkomponente. Diese sollen Anreize für die Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie für eine wertschöpfende und langfristige Entwicklung des Unternehmens bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken setzen.
Die Leistungskennzahlen, welche im Geschäftsjahr 2022 für die Ermittlung der variablen Vergütung zur Anwendung kommen, stehen im Einklang mit der Unternehmensstrategie, sind aus strategischen Zielen und den operativen Steuerungsgrößen des Unternehmens abgeleitet und entsprechen somit dem gültigen Vergütungssystem. Die Leistungskennzahlen schließen darüber hinaus die gesellschaftliche Verantwortung der BLG-Gruppe durch die ökologischen und sozialen Leistungskennziffern mit ein.
Die Berechnung des EBIT der BLG-Gruppe für die Kurzfristkomponente erfolgt inklusive der Beteiligungserträge, da diese in der Regel überwiegend dem Geschäftsbereich CONTAINER zuzurechnen sind und dieser einen wesentlichen Ergebnisbeitrag zum Gesamtergebnis der BLG-Gruppe beisteuert. Analog wird dieses EBIT auch zur Berechnung des RoCE für die Langfristkomponente herangezogen und das gebundene Kapital wird inklusive Finanzanlagen ermittelt.
Kurzfristkomponente
Die kurzfristig variable Vergütung honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie
und somit zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens. Die Unternehmensperformance wird hierbei ausschließlich an folgender
finanzieller Kennzahl gemessen:
• |
EBIT Das EBIT ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den operativen Gewinn aus dem Leistungsbereich eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum beschreibt |
Langfristkomponente
Die langfristig variable Vergütung soll den langfristigen Unternehmenserfolg im Vergleich zum Wettbewerb und die Bemühungen um nachhaltiges unternehmerisches Handeln und dauerhafte Wertschöpfung honorieren. Sie setzt sich daher aus den folgenden Kennziffern zusammen:
• |
Zu 70%: RoCE Die Berechnung von EBIT und RoCE in der BLG-Gruppe wird anhand der folgenden Grafik vereinfacht dargestellt: |
• |
Zu 15%: Reduzierung des CO2-Ausstoßes |
• |
Zu 7,5%: 1000-Mann-Quote an Arbeitsunfällen |
• |
Zu 7,5%: Anteil der Auszubildenden an der Gesamtbelegschaft |
Feststellung der Zielerreichung
Der Zielerreichungsgrad wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat ermittelt, indem hinsichtlich der Langfristkomponente der Zielwert mit dem arithmetischen Mittel der tatsächlich erreichten Werte für das jeweilige Jahr sowie die nachfolgenden drei Kalenderjahre (Vier-Jahres-Durchschnitt) verglichen wird. Hinsichtlich der Kurzfristkomponente bezieht sich der Vergleich nur auf das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Daten werden im Rahmen der Abschlussarbeiten auf Basis der festgelegten Planzahlen durch die Bereiche Financial Services, Energiemanagement und Personal ermittelt. Der Prozentsatz der gewichteten Zielerreichung multipliziert mit dem individuellen Zielbetrag ergibt den rechnerischen Auszahlungsbetrag.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten Zielwerte für das Geschäftsjahr 2022 orientieren sich an der Jahresplanung und stehen im Einklang mit in- und externer Finanzkommunikation.
Auszahlung der variablen Vergütung
Die kurzfristig variable Vergütungskomponente wird mit dem Gehaltslauf des auf den nach der Feststellung des Auszahlungsbetrags folgenden Monats im jeweiligen Folgejahr, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten im jeweiligen Folgejahr, ausgezahlt.
Die Auszahlung aus der langfristig variablen Vergütungskomponente ermittelt sich aus der Multiplikation des Zielbetrags mit dem Gesamtzielerreichungsgrad. Die maximale Auszahlung aus der langfristig variablen Vergütung kann 125 Prozent des Zielbetrags betragen. Die langfristig variable Vergütungskomponente wird mit dem Gehaltslauf des auf die ordentliche Hauptversammlung folgenden Monats in dem jeweils auf das Ende der Performanceperiode folgenden Jahr ausgezahlt.
Zielerreichung
Da die Auszahlung der Langfristkomponenten, die für das Geschäftsjahr 2022 gewährt wurden, erst in den Folgejahren erfolgt
und nicht die gewährte und geschuldete Vergütung in 2022 betreffen, erfolgt die Darstellung der individuellen Zielerreichungs-
und Auszahlungsbeträge erst in dem Vergütungsbericht für das Jahr, in dem die Komponenten zur Auszahlung kommen.
Im Folgenden wird daher die Zielerreichung der im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlten Kurzfristkomponente für das Geschäftsjahr
2021 dargestellt.
Bei einer Zielerreichung von 100 Prozent wird die Kurzfristkomponente zu 100 Prozent ausgezahlt. Die Zielerreichung ist bei einer Zielerfüllung von über 120 Prozent mit einer Auszahlung von 125 Prozent gedeckelt. Diese Deckelung kam für die Kurzfristkomponente 2021 zur Anwendung:
TEUR | Zielwert | Erreichter Betrag | Auszahlungsfaktor |
Kennziffer kurzfristige variable Vergütung | |||
EBIT für das Geschäftsjahr 2021 | 5.061 | 63.164 | 125% |
Die auf Basis dieses Auszahlungsfaktors im April 2022 ausgezahlten Beträge für die Kurzfristkomponente 2021 können der folgenden Tabelle entnommen werden. Sie enthalten im Falle von Herrn Jens Wollesen und Frau Andrea Eck auch Zahlungen aus Austrittsvereinbarungen für die Abgeltung variabler Vergütungsansprüche für das Geschäftsjahr 2021.
TEUR |
Kurzfristkomponente 2021
Auszahlungsfaktor 125% |
|
Name | Zielvergütung | Auszahlungsbetrag |
Frank Dreeke | 277 | 347 |
Michael Blach | 156 | 194 |
Andrea Eck (bis 31.08.2022) | 144 | 180 |
Christine Hein | 132 | 166 |
Matthias Magnor (ab 1.10.2021) | 33 | 41 |
Ulrike Riedel | 132 | 166 |
Jens Wollesen (bis 30.09.2021) | 72 | 90 |
Die Übergangskomponente für das Geschäftsjahr 2021 wird im Geschäftsjahr 2023 und die Langfristkomponente für das Geschäftsjahr 2021 im Geschäftsjahr 2025 ausgezahlt.
Im Rahmen der Austrittsvereinbarung mit Frau Andrea Eck erfolgte per Ende Dezember 2022 bereits auch die Abgeltung der variablen Vergütung für 2022 sowie die Abfindungszahlung. Im Folgenden wird daher die Einhaltung der Ziel- und Maximalvergütung für 2022 ebenfalls dargestellt. Dabei wurde die vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von TEUR 1.320 der vorher festgelegten Ziel- und Maximalvergütung zugeschlagen, da diese zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht bekannt war.
TEUR | Festgelegte Obergrenzen 2022 | Ausgezahlte Vergütungen für 2022 | |||||||
Name des Organmitglieds | Ziel- vergütung |
Maximal-
vergütung |
Festgehalt | Vergütung aus Abfindungs- vereinbarungen |
Neben- leistungen |
Kurzfrist- komponente |
Langfrist- komponente |
Übergangs- komponente |
Gesamt |
Andrea Eck (bis 31.08.2022) | 2.164 | 2.273 | 366 | 1.320 | 37 | 146 | 147 | 0 | 2.016 |
Gewährte und Geschuldete Vergütung
INDIVIDUELLE VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022
Seit dem 1. Januar 2021 wird das neue Vergütungssystem angewendet. Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine variablen Vergütungsbestandteile für Vorjahre mehr ausgezahlt. Aus diesen Gründen sind Vorjahresvergleiche sowie der u.g. Vertikalvergleich nur bedingt aussagekräftig.
Den Mitgliedern des Vorstands wurden im Geschäftsjahr 2022, wie im Vorjahr, keine Kredite oder Vorschüsse gewährt.
In der folgenden Tabelle werden die individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen der aktiven Vorstände sowie der in den letzten zehn Jahren tätigen, ehemaligen Mitglieder des Vorstands aufgezeigt, die zugleich den Zufluss des Geschäftsjahres 2022 und des Vorjahres abbilden. Für die bessere Lesbarkeit wurden die Sonderzahlungen (Zahlungen aus Austrittsvereinbarungen) beim Ausweis der relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung außer Ansatz gelassen.
TEUR |
Feste
Vergütungsbestandteile |
Variable
Vergütungsbestandteile |
|||||||||
Name des Organmitglieds,
Position |
Jahr | Grund- gehalt |
Vergütung für gruppen- interne Auf- sichtsrats- mandate1 |
Vergütung aus Abfindungs- verein- barungen |
Ruhe- gehälter |
Sonstige Neben- kosten |
Relativer Anteil der festen Vergütung an der Gesamt- vergütung in Prozent |
Kurzfristig (<1 Jahr) |
Langfristig (>1 Jahr) |
Relativer Anteil der variablen Vergütung an der Gesamt- vergütung in Prozent |
Gesamt-
vergütung |
Aktuelle Vorstandsmitglieder | |||||||||||
Frank Dreeke CEO / Vorstandsvorsitzender |
2022 | 704 | 14 | 0 | 0 | 32 | 68,4 | 347 | 0 | 31,6 | 1.097 |
2021 | 695 | 15 | 0 | 0 | 31 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 741 | |
Michael Blach Geschäftsbereich CONTAINER |
2022 | 397 | 25 | 0 | 0 | 27 | 69,8 | 194 | 0 | 30,2 | 643 |
2021 | 390 | 22 | 0 | 0 | 22 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 434 | |
Christine Hein CFO / Finanzen |
2022 | 337 | 8 | 0 | 0 | 28 | 69,2 | 166 | 0 | 30,8 | 539 |
2021 | 332 | 4 | 0 | 0 | 17 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 353 | |
Matthias Magnor (ab 1.10.2021) COO2 |
2022 | 343 | 0 | 0 | 0 | 25 | 90,0 | 41 | 0 | 10,0 | 409 |
2021 | 83 | 0 | 0 | 0 | 5 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 88 | |
Ulrike Riedel CHRO / Arbeitsdirektorin |
2022 | 337 | 0 | 0 | 0 | 27 | 68,7 | 166 | 0 | 31,3 | 530 |
2021 | 332 | 0 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 352 | |
Ehemalige Vorstandsmitglieder | |||||||||||
Dethold Aden (bis 31.05.2013) Vorstandsvorsitzender |
2022 | 0 | 0 | 0 | 129 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 129 |
2021 | 0 | 0 | 0 | 123 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 123 | |
Jens Bieniek (bis 11.12.2020) Finanzen |
2022 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0,0 | 0 | 0 | 0,0 | 0 |
2021 | 161 | 6 | 0 | 0 | 7 | 68,5 | 80 | 0 | 31,5 | 254 | |
Andrea Eck (bis 31.08.2022)3 Geschäftsbereich AUTOMOBILE |
2022 | 366 | 0 | 1.320 | 0 | 26 | 78,3 | 146 | 328 | 21,7 | 2.186 |
2021 | 361 | 0 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 381 | |
Hartmut Mekelburg (bis 31.12.2015) Arbeitsdirektor |
2022 | 0 | 0 | 0 | 55 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 55 |
2021 | 0 | 0 | 0 | 52 | 0 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 52 | |
Jens Wollesen (bis 30.09.2021) Geschäftsbereich CONTRACT |
2022 | 0 | 0 | 25 | 0 | 0 | 12,4 | 90 | 87 | 87,6 | 202 |
2021 | 269 | 0 | 0 | 0 | 20 | 100,0 | 0 | 0 | 0,0 | 289 |
1 Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf Vergütungen für Aufsichtsratsmandate (Sitzungsgelder und Jahresvergütungen) der EUROGATE-Gruppe. Aufgrund der sachlichen Verknüpfung zu einer Gruppengesellschaft wird die Vergütung für diese Aufsichtsratstätigkeit hier ebenfalls ausgewiesen.
2 COO ab 1. Dezember 2022
3 Die Langfristkomponente betrifft mit TEUR 184 die Abgeltung für das Geschäftsjahr 2022 und mit TEUR 144 das Geschäftsjahr 2021
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeitenden der BLG-Gruppe
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung der BLG AG sowie der BLG-Gruppe und mit der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden der BLG-Gruppe auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem jeweiligen Vorjahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Für aktive Mitglieder des Vorstands entsprechen diese Werte für die Geschäftsjahre 2022 und 2021 den der o.g. Tabellen zu den gewährten und geschuldeten Vergütungen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der BLG AG gemäß § 275 Absatz 2 Nummer 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich von der Entwicklung von Gruppenkennzahlen abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des im Gruppenabschlusses ausgewiesenen EBIT der BLG-Gruppe angegeben.
Veränderung in Prozent |
2022 zu
2021 |
2021 zu 2020 |
Informationen |
Vergütung der aktiven Vorstände | |||
Frank Dreeke, Vorstandsvorsitzender | 48,0 | -38,5 | |
Michael Blach, Mitglied des Vorstands | 48,2 | -46,7 | |
Christine Hein, Mitglied des Vorstands | 52,7 | 578,8 | Eintritt 1. November 2020 |
Matthias Magnor, Mitglied des Vorstands2 | 364,8 | n/a | Eintritt 1. Oktober 2021 |
Ulrike Riedel, Mitglied des Vorstands | 50,6 | 130,1 | Eintritt 1. Juli 2020 |
Vergütung der ehemaligen Vorstände | |||
Jens Bieniek, Mitglied des Vorstands | -100,0 | -65,4 | Austritt 11. Dezember 2020 |
Andrea Eck, Mitglied des Vorstands1 | 473,8 | -44,6 | Austritt 31. Dezember 2022 |
Jens Wollesen, Mitglied des Vorstands | -30,1 | -58,4 | Austritt 30. September 2021 |
Ertragskennziffern | |||
Jahresüberschuss der BLG AG (HGB) | -16,4 | 3,3 | |
EBIT der BLG-Gruppe (IFRS) | 8,4 | 157,1 | |
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft | Basis Vollzeitäquivalent3 | ||
Mitarbeitende in Deutschland | 4,9 | 2,1 |
1 Bzgl. der Austrittsvereinbarung siehe Seite 9
2 Erhöhung des Grundgehalts ab 1. Dezember 2022 aufgrund neuer Position des COO, siehe auch Seite 7
3 Nur vollkonsolidierte Inlandsgesellschaften der BLG-Gruppe
Die BLG AG selber beschäftigt keine eigenen Mitarbeitenden. Für den Vergleich mit der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeitenden wird daher auf die durchschnittliche Vergütung der inländischen Belegschaft der BLG-Gruppe abgestellt. Da sowohl erzielte Umsätze als auch Personalaufwand der BLG-Gruppe überwiegend im Inland anfallen (Anteil Inland jeweils über 95 Prozent) und die Mitarbeitenden- und Vergütungsstrukturen innerhalb der BLG-Gruppe vielfältig sind, insbesondere bei den Auslandsgesellschaften, bietet es sich an, für den Vergleich der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung nur auf die Belegschaft der vollkonsolidierten Gesellschaften im Inland abzustellen. Diese Vergleichsgruppe wurde bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats herangezogen. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
In der Darstellung des Vertikalvergleichs wird die gesetzliche Übergangserleichterung nach § 26j Absatz 2 Satz 2 EGAktG angewendet. Demnach wird die Veränderung der durchschnittlichen Vergütung und der weiteren Kennziffern seit dem Geschäftsjahr dargestellt, für das gemäß §162 AktG erstmals ein Vergütungsbericht erstellt wird. Die weiteren Perioden werden sukzessive in den nächsten Vergütungsberichten aufgebaut. Des Weiteren wird aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit darauf verzichtet, frühere Mitglieder des Vorstands, die im vergangenen Geschäftsjahr lediglich ein Ruhegehalt bezogen haben und keine weitere Abhängigkeit von Unternehmensergebnis haben, in den Vertikalvergleich aufzunehmen.
Der Anstieg der Vorstandsvergütungen ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass im Gegensatz zum Geschäftsjahr 2021 im Jahr 2022 neben der Festvergütung auch eine variable Vergütung (Kurzfristkomponente für das Geschäftsjahr 2021) ausgezahlt wurde. Zum 1. September 2021 erfolgte des Weiteren eine Erhöhung der Grundvergütung der aktiven Vorstände um 2,0 Prozent.
Bei Frau Andrea Eck wirken sich die Zahlungen im Jahr 2022 aus der Austrittsvereinbarung deutlich erhöhend aus. Aufgrund seines Austritts im Jahr 2020 erhielt Herr Jens Bieniek im Geschäftsjahr 2022 keine weiteren Vergütungen. Herr Jens Wollesen erhielt im Geschäftsjahr 2022 noch Auszahlungen für variable Vergütungen gemäß individueller Austrittsvereinbarung.
Das Ergebnis der BLG AG ist beeinflusst von höheren Kosten für eine Präsenzhauptversammlung. Das EBIT der BLG-Gruppe liegt entgegen der Prognosen über dem Vorjahr. Dies ist insbesondere durch das hohe Beteiligungsergebnis für den Geschäftsbereich CONTAINER begründet.
Der Anstieg der Gehälter der Mitarbeitenden ist im Wesentlichen auf Tarifanpassungen, Gehaltsüberprüfungen und gegenüber dem Jahr 2021 höheren Tantiemezahlungen für außertariflich Beschäftigte zurückzuführen.
Hinsichtlich der Erläuterungen der Spalte 2021 zu 2020 wird auf den Vorjahres-Vergütungsbericht verwiesen.
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist in der Hauptversammlung der BLG AG als börsennotierte Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung in der aktuellen Fassung der BLG AG geregelt. Darin bemisst sich die Höhe der Vergütung nach den von den Mitgliedern des Aufsichtsrats übernommenen Aufgaben. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie in § 17 der Satzung festgelegt und nachstehend näher beschrieben wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 mit großer Mehrheit (99,49 Prozent) bestätigt.
Die Satzung der BLG AG sowie die komplette Darstellung des Vergütungssystems finden Sie auf unserer Internetseite
im Bereich Corporate Governance
Beschreibung der Vergütung des Aufsichtsrats
Das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats wird regelmäßig auf seine Angemessenheit und Anpassungsbedarf hin geprüft.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt gesetzliche sowie deutsche und internationale Corporate-Governance-Vorgaben,
insbesondere die des DCGK Demnach soll sich die Vergütung an der durch die Mitglieder übernommenen Verantwortung orientieren
und bildet die übernommenen Aufgaben und die Lage der Gesellschaft in einem angemessenen Verhältnis ab. Damit wird bei Übernahme
eines Mandates als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses die Motivation der Personen gestärkt
und die Qualität der Ausführung dieser Aufgaben entsprechend maximiert. So wird sichergestellt, dass die Ausführung der Überwachungs-
und Beratungsfunktion gegenüber dem Vorstand zu einem nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft beiträgt und eine erfolgreiche
Unternehmensstrategie aufgebaut wird.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach § 17 der Satzung in der aktuellen Fassung der BLG AG nach Empfehlung des DCGK eine ausschließlich erfolgsunabhängige Vergütung. Dadurch wird die unabhängige Stellung des Aufsichtsrats gestärkt und eine neutrale und objektive Entscheidungsfindung gewährleistet. Zudem verläuft die Arbeitsbelastung und das übernommene Haftungsrisiko in der Regel gegenläufig zum Unternehmenserfolg, sodass gerade in Phasen mit niedriger Ertragslage entsprechend Beratungs- und Überwachungstätigkeiten intensiviert werden müssen. Demnach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste Jahresvergütung von EUR 8.300,00.
Gemäß der Empfehlung des DCGK soll bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen gewürdigt werden. Daher erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Dreifache, die Stellvertretung sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Vorsitzende des Personalausschusses, sofern er nicht zugleich den Vorsitz des Aufsichtsrats innehat, das Doppelte dieser Vergütung. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
Aufgrund des intensiveren zeitlichen Aufwands für die Tätigkeiten im Prüfungs- und Personalausschuss erhalten die Mitglieder zusätzlich eine Vergütung in Höhe von jährlich EUR 1.000,00. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 500,00 pro Sitzung. Gegebenenfalls werden darüber hinausgehende Aufwendungen in der nachgewiesenen Höhe erstattet.
Zum 31. Dezember 2022 sind Mitgliedern des Aufsichtsrats wie im Vorjahr keine Kredite oder Vorschüsse gewährt worden. Im Berichtsjahr erfolgten keine Darlehensablösungen. Ebenso wurden wie im Vorjahr keine Haftungsverhältnisse zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern eingegangen. Reisekosten wurden im üblichen Maße erstattet.
Da sich die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht aus variablen, sondern ausschließlich aus festen Bestandteilen zusammensetzt, entfällt die Notwendigkeit der Festlegung einer maximalen Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die „gewährte und geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG ist analog der Vergütung für den Vorstand eine im Geschäftsjahr faktisch betrachtet zugeflossene Vergütung oder eine Vergütung, die nach rechtlichen Kategorien fällig, aber (bisher) nicht zugeflossen ist.
Die individuelle gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
TEUR | Festvergütung für 2021 |
Anteil in % |
Festvergütung Ausschüsse für 2021 |
Anteil in % |
Sitzungsgelder in 2022 |
Anteil in % |
Vergütung für gruppeninterne Aufsichtsrats- mandate1 |
Anteil in % |
Gesamt |
Dr. Klaus Meier, Vorsitzender des Aufsichtsrats und des Personalausschusses | 24,9 | 59,9 | 1,0 | 2,4 | 7,0 | 16,8 | 8,7 | 20,9 | 41,6 |
Christine Behle, Stv. Vorsitzende des Aufsichtsrats | 16,6 | 67,5 | 1,0 | 4,1 | 7,0 | 28,5 | 0,0 | 0,0 | 24,6 |
Sonja Berndt | 8,3 | 50,9 | 1,0 | 6,1 | 7,0 | 42,9 | 0,0 | 0,0 | 16,3 |
Karl-Heinz Dammann | 4,1 | 68,3 | 0,5 | 8,3 | 0,0 | 0,0 | 1,4 | 23,3 | 6,0 |
Heiner Dettmer | 8,3 | 54,2 | 1,0 | 6,5 | 6,0 | 39,2 | 0,0 | 0,0 | 15,3 |
Melf Grantz2 | 8,3 | 54,2 | 1,0 | 6,5 | 6,0 | 39,2 | 0,0 | 0,0 | 15,3 |
Udo Klöpping | 8,3 | 89,2 | 0,0 | 0,0 | 1,0 | 10,8 | 0,0 | 0,0 | 9,3 |
Wybcke Meier | 8,3 | 80,6 | 0,0 | 0,0 | 2,0 | 19,4 | 0,0 | 0,0 | 10,3 |
Dr. Tim Nesemann | 8,3 | 64,8 | 1,0 | 7,8 | 3,5 | 27,3 | 0,0 | 0,0 | 12,8 |
Beate Pernak | 8,3 | 52,5 | 1,0 | 6,3 | 6,5 | 41,1 | 0,0 | 0,0 | 15,8 |
Klaus Pollok | 8,3 | 89,2 | 1,0 | 10,8 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 9,3 |
Jörn Schepull | 4,2 | 23,6 | 0,3 | 1,7 | 6,0 | 33,7 | 7,3 | 41,0 | 17,8 |
Dr. Claudia Schilling2 | 8,3 | 50,9 | 1,0 | 6,1 | 7,0 | 42,9 | 0,0 | 0,0 | 16,3 |
Dietmar Strehl2 | 8,3 | 39,2 | 1,0 | 4,7 | 4,0 | 18,9 | 7,9 | 37,3 | 21,2 |
Fabian Goiny | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 3,5 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 3,5 |
Tim Kaemena | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 1,0 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 1,0 |
Martin Peter | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 0,0 | 3,0 | 100,0 | 0,0 | 0,0 | 3,0 |
Reiner Thau | 8,3 | 38,6 | 1,0 | 4,7 | 3,5 | 16,3 | 8,7 | 40,5 | 21,5 |
Vera Visser | 8,3 | 60,1 | 1,0 | 7,2 | 0,5 | 3,6 | 4,0 | 29,0 | 13,8 |
Dr. Patrick Wendisch, Vorsitzender der Prüfungsausschusses | 16,6 | 78,7 | 1,0 | 4,7 | 3,5 | 16,6 | 0,0 | 0,0 | 21,1 |
Gesamt | 166,0 | 64,4 | 13,8 | 5,4 | 78,0 | 30,3 | 0,0 | 0,0 | 257,8 |
1 Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf Vergütungen für Aufsichtsratsmandate (Sitzungsgelder und Jahresvergütungen) der EUROGATE Geschäftsführungs-GmbH & Co. KGaA, Bremen. Aufgrund der sachlichen Verknüpfung zu einer Gruppengesellschaft wird die Vergütung für diese Aufsichtsratstätigkeit hier ebenfalls ausgewiesen.
2 Gemäß § 5a des Senatsgesetzes und §§ 6 und 6a der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung besteht eine Ablieferungspflicht für Vergütungen aus der Aufsichtsratstätigkeit
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung von Mitarbeitenden der BLG-Gruppe
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung der BLG AG sowie der BLG-Gruppe und mit der durchschnittlichen Vergütung der inländischen Mitarbeitenden der BLG-Gruppe auf Vollzeitäquivalentbasis gegenüber dem Vorjahr. Bezüglich der Inanspruchnahme der gesetzlichen Übergangserleichterung nach § 26j Absatz 2 Satz 2 EGAktG wird auf die o.g. Erläuterungen zur vergleichenden Darstellung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands verwiesen.
Eine Abhängigkeit vom Ergebnis der BLG AG oder der BLG-Gruppe besteht hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht. Eine Schwankung der Vergütung ergibt sich im Wesentlichen durch die Anzahl der teilgenommen Sitzungen im jeweiligen Jahr. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge ab. Sofern Mitglieder des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur zeitanteilig vergütet wurden (unterjähriger Ein- oder Austritt), wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr nicht auf ein volles Jahr hochgerechnet.
Veränderung in Prozent |
2022 zu
2021 |
2021 zu
2020 |
Eintritt im
Vergleichs- zeitraum |
Austritt im
Vergleichs- zeitraum |
Vergütung der aktiven Mitglieder des Aufsichtsrats | ||||
Dr. Klaus Meier | 3,0 | 4,7 | ||
Christine Behle | 8,8 | 4,6 | ||
Sonja Berndt | 14,0 | 21,2 | ||
Heiner Dettmer | 10,9 | 3,8 | ||
Melf Grantz | 10,9 | 3,8 | ||
Wybcke Meier | 0,0 | 5,1 | ||
Dr. Tim Nesemann | 0,0 | 4,1 | ||
Beate Pernak | 85,9 | 466,7 | 01.07.2020 | |
Klaus Pollok | -32,6 | 3,8 | ||
Jörn Schepull | 334,1 | 100,0 | 01.07.2021 | |
Dr. Claudia Schilling | 16,4 | 250,0 | 13.01.2020 | |
Dietmar Strehl | -5,8 | 240,9 | 13.01.2020 | |
Fabian Goiny | 100,0 | 0,0 | 01.01.2022 | |
Tim Kaemena | 100,0 | 0,0 | 08.09.2022 | |
Martin Peter | 100,0 | 0,0 | 11.03.2022 | |
Reiner Thau | -3,6 | 3,7 | ||
Dr. Patrick Wendisch | 0,0 | 2,4 | ||
Vergütung der ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats | ||||
Karl-Heinz Dammann | -67,9 | -15,0 | 30.06.2021 | |
Udo Klöpping | -13,9 | 4,9 | 15.07.2022 | |
Dieter Strerath | -100,0 | -59,3 | 30.06.2020 | |
Vera Visser | -20,2 | 284,4 | 24.01.2020 | 28.02.2022 |
Ertragskennziffern | ||||
Jahresüberschuss der BLG AG (HGB) | -16,4 | 3,3 | ||
EBIT der BLG-Gruppe (IFRS) | 8,4 | 157,1 | ||
Durchschnittliche Vergütung der Belegschaft1 | ||||
Mitarbeitende in Deutschland | 4,9 | 2,1 |
1 Basis Vollzeitäquivalent, vollkonsolidierte Inlandsgesellschaften
Ausblick für das folgende Geschäftsjahr
Im folgenden Geschäftsjahr 2023 soll das Vergütungssystem mit Ausnahme der folgenden wesentlichen Änderungen unverändert Anwendung finden.
Das aktuelle Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder berücksichtigt nicht die neu geschaffene Funktion des COO. Ebenso sind bisher die Zuführungen durch die Versorgungszusagen bei erster Vertragsverlängerung eines Vorstandsmitglieds nicht ausreichend berücksichtigt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder muss daher entsprechend angepasst werden. Insbesondere soll die jährliche Maximalvergütung für den COO auf EUR 1,4 Mio festgelegt werden. Des Weiteren soll in dem Geschäftsjahr, in welchem dem Vorstandsmitglied nach der ersten Verlängerung des Anstellungsvertrages als Vorstandsmitglied ein Ruhegehalt von der BLG zugesagt wird, die Maximalvergütung für dieses Geschäftsjahr einmalig 3,0 Mio. EUR betragen, weil die BLG in diesem Geschäftsjahr eine einmalige Einzahlung zur Auffüllung der Versorgungszusage des Vorstandsmitglieds leisten muss.
Das geänderte Vergütungssystem wird der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 zur Billigung vorgelegt.
Die Zielkennziffern und Zielvergütungen für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 beschlossen.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT -Aktiengesellschaft von 1877-, Bremen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Bremen, den 14. April 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
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Dr. Thomas Ull
Wirtschaftsprüfer |
Stefan Geers
Wirtschaftsprüfer |
BREMER LAGERHAUS-GESELLSCHAFT
-Aktiengesellschaft von 1877-
Investor Relations
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28203 Bremen, Deutschland
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