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DGAP-News News vom 29.03.2018

bet-at-home.com AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

DGAP-News: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung

29.03.2018 / 10:00
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
 
Dienstag, den 22. Mai 2018, 14.30 Uhr (MESZ),
im Sheraton Frankfurt Airport Hotel and Conference Center,
Hugo-Eckener Ring 15
(Rhein-Main-Flughafen),
60549 Frankfurt am Main
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
 
 
TAGESORDNUNG UND VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
 
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 55.795.465,19 wie folgt zu verwenden:
 
Bilanzgewinn: EUR 55.795.465,19
An die Aktionäre auszuschüttender Betrag: EUR 52.635.000,00
Gewinnvortrag: EUR   3.160.465,19
 
Die Ausschüttung an die Aktionäre setzt sich zusammen aus a) einer Dividende von EUR 3,00 je Stückaktie, insgesamt also EUR 21.054.000,00 und b) einer Sonderdividende von Euro 4,50 je Stückaktie, insgesamt also EUR 31.581.000,00.
 
Hinweis:
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 25. Mai 2018. Die bet-at-home.com AG hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht an der Gewinnverteilung teilnehmen. Auf die insgesamt vorhandenen 7.018.000 gewinnberechtigten Aktien soll nach dem Beschlussvorschlag ein Betrag in Höhe von insgesamt je EUR 7,50 pro Aktie ausgeschüttet werden. Falls zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eine Änderung der Anzahl eigener Aktien eingetreten sein sollte, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns unterbreitet werden, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Ausschüttung je dividendenberechtigter Aktie in Höhe von insgesamt EUR 7,50 den Ausweis einer entsprechend geminderten Gewinnausschüttung und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags vorsehen wird.
 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
 
5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2018 und von Zwischenfinanzberichten
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte, Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2018 gemäß § 115 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen.
 
 
Ende der Tagesordnung
_______________________________
 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.018.000,00 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
 
 
Teilnahme an der Hauptversammlung
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Absatz 2 der Satzung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, also auf Dienstag, den 01. Mai 2018, 0.00 Uhr (MESZ).
 
Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 15. Mai 2018, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Anschrift zugehen:
 
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer, welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden Eintrittskarten zur Verfügung gestellt. Um die rechtzeitige Zurverfügungstellung der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der jeweiligen Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen.
 
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt "Teilnahme an der Hauptversammlung" erforderlich.
 
 
Vollmachterteilung an Personen, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen
 
Für die Form von Vollmachten, die nicht Kreditinstituten bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellten Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern Dritten erteilt werden, ist gemäß § 17 Absatz 3 der Satzung die Textform einzuhalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen damit der Textform.
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internetseite www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu übermitteln oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihres Widerrufs und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
 
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
 
Vollmachterteilung an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmacht mit den Genannten abzustimmen.
 
Vollmachterteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
 
Die bet-at-home.com AG möchte in diesem Jahr wie auch schon in den Vorjahren den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Für dessen Bevollmächtigung kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen ihm auf den bereitgestellten Formularen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an ihn im Vorfeld der Hauptversammlung müssen bis Montag, den 21. Mai 2018, 18.00 Uhr (MESZ), bei der folgenden Adresse eingehen:
 
bet-at-home.com AG
c/o LINK Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
 
Für einen Widerruf der Vollmacht und Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der Vollmachterteilung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Die zeitlich zuletzt eingegangene Vollmacht nebst Weisungen wird als verbindlich erachtet.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies jedoch bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch machen.
 
 
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 21. April 2018, 24:00 Uhr (MESZ).
 
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:
 
bet-at-home.com AG
- Vorstand -
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht.
 
 
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen
(§§ 126 Absatz 1; 127 AktG)
 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
 
Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
 
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht allerdings nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:
 
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
D-40474 Düsseldorf
Fax: +49 (0) 211-17934757
E-Mail: ir@bet-at-home.com
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Dienstag, den 07. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" unverzüglich zugänglich gemacht.

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag bzw. Gegenvorschlag zu einem Wahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird; dies gilt auch, wenn er vor der Hauptversammlung wie beschrieben zugänglich gemacht wurde.
 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
 
Jedem Aktionär ist auf mündliches Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 Satz 1 AktG genannten Gründen verweigern. Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung
 
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Tersteegenstraße 30, D-40474 Düsseldorf, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen werden auch im Internet unter www.bet-at-home.ag unter der Rubrik "Hauptversammlung" veröffentlicht. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen (einschließlich solcher nach § 124a AktG) und Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
 
Düsseldorf, im März 2018
 
bet-at-home.com AG
Der Vorstand
 
 
bet-at-home.com AG
Tersteegenstraße 30
40474 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: +49-211-179 34 770
Telefax: +49-211-179 34 757
E-Mail: ir@bet-at-home.com


29.03.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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