NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER FREIGABE IN DEN ODER IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, JAPAN, KANADA ODER SÜDAFRIKA ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER WERTPAPIERE NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.
Bechtle AG: Bechtle AG plant Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennwert von bis zu 300 Mio. €
Neckarsulm, 30. November 2023 – Der Vorstand der Bechtle AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unbesicherte und nicht nachrangige Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 300 Mio. €, ISIN: DE000A382293 (die Wandelschuldverschreibungen) mit Wandlungsrecht in nennwertlose neue und/oder bestehende Stückaktien der Bechtle AG im Rahmen eines beschleunigten Bookbuildingverfahrens anzubieten. Das Angebot richtet sich ausschließlich an institutionelle Investoren außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Bezugsrechte der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre der Bechtle AG werden ausgeschlossen.
Die Wandelschuldverschreibungen in der Stückelung von je 100.000 € werden zu 100 % des Nennbetrags ausgegeben und zurückgezahlt werden. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre.
Die Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich mit einem Zinssatz zwischen 1,75 % und 2,25 % p.a. verzinst.
Der anfängliche Wandlungspreis wird voraussichtlich mit einer Wandlungsprämie von 30 % bis 35 % über dem Referenzaktienkurs festgesetzt. Der Referenzaktienkurs wird voraussichtlich dem Aktienkurs entsprechen, der im Rahmen einer gleichzeitig für die Absicherung einzelner Investoren der Wandelschuldverschreibungen durchgeführten Platzierung existierender Aktien festgestellt werden wird.
Die Bechtle AG wird berechtigt sein, die Wandelschuldverschreibungen (insgesamt, jedoch nicht nur teilweise) zum Nennbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) zurückzuzahlen, (i) wenn am oder nach dem 11. Januar 2029 zu irgendeinem Zeitpunkt der Kurs der Bechtle Aktie 130 % des dann geltenden Wandlungspreises erreicht oder übersteigt oder (ii) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der Wandelschuldverschreibungen auf 20 % oder weniger des ursprünglich ausgegebenen Gesamtnennbetrags gefallen ist.
Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibungen zum Nennbetrag (zuzüglich aufgelaufener Zinsen) zum 8. Dezember 2028 zu verlangen.
Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden im Rahmen des Angebots ermittelt, das unmittelbar beginnt.
Die Bechtle AG beabsichtigt, den Nettoemissionserlös aus der Begebung der Wandelschuldverschreibungen zur Finanzierung des weiteren, auch akquisitorischen Wachstums im In- und Ausland sowie für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.
Die Bechtle AG hat sich im Rahmen der Transaktion zu einem Lock-up bis 90 Tage nach Valuta verpflichtet, vorbehaltlich üblicher Ausnahmen und der Zustimmung durch die Konsortialbanken.
Kontakt
Bechtle AG
Investor Relations
Martin Link
Telefon: +49 7132 981-4149
E-mail: martin.link@bechtle.com
Wichtige Hinweise
Diese Mitteilung dient der Information und stellt keinen Prospekt und kein Angebot von Wertpapieren zum Verkauf innerhalb oder in einer Rechtsordnung, einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, Japan oder Südafrika oder jeder anderen Rechtsordnung dar, in der das Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere nach anwendbarem Recht untersagt wäre. Weder diese Mitteilung noch ihr Inhalt dienen in irgendeiner Rechtsordnung als Grundlage irgendeines Angebotes oder rechtlicher Verpflichtungen jeglicher Art, und es darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen rechtlichen Verpflichtung nicht darauf vertraut werden.
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Diese Mitteilung und das Angebot, wenn sie in Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder im Vereinigten Königreich abgegeben werden, richten sich nur an Personen, die "qualifizierte Anleger" im Sinne der Prospektverordnung (Qualifizierte Anleger) sind. Für diese Zwecke bezeichnet der Ausdruck "Prospektverordnung" die Verordnung (EU) 2017/1129 und die Verordnung (EU) 2017/1129, in der Form, in der diese kraft des britischen Gesetzes über den Austritt aus der Europäischen Union von 2018 (European Union (Withdrawal) Act 2018, EUWA) Teil des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, jeweils in der derzeit geltenden Fassung.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Mitteilung ausschließlich an Qualifizierte Investoren, (i) die über professionelle Erfahrung im Hinblick auf Anlagegeschäfte im Sinne von Artikel 19(5) der Verordnung über die Werbung für Finanzprodukte von 2005 gemäß dem Gesetz über Finanzdienstleistungen und -Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils geltenden Fassung (die Verordnung) verfügen oder (ii) Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung unterfallen, oder (iii) an die die Mitteilung auf sonstige Weise rechtmäßig übermittelt werden darf (wobei alle genannten Personen gemeinsam als "maßgebliche Personen" bezeichnet werden). Personen (i) im Vereinigten Königreich, bei denen es sich nicht um relevante Personen handelt, und (ii) in einem Mitgliedstaat des EWR, bei denen es sich nicht um Qualifizierte Anleger handelt, dürfen nicht auf Grundlage dieser Mitteilung handeln und nicht darauf vertrauen.
Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen in: (a) der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung (MiFID II); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c) lokaler Durchführungsbestimmungen (zusammen die MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) und unter Ausschluss jedweder Haftung, gleich ob eine solche aus unerlaubter Handlung, Vertragsverletzung oder anderweitig entsteht, die einem "Konzepteur" (für die Zwecke der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in Bezug darauf entstehen könnte, wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Wandelschuldverschreibungen ein Produktgenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem festgestellt wurde, dass: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden sind, wie jeweils in der MiFID II definiert; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet sind. Jede Person, die die Wandelschuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein Vertreiber) sollte die Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder durch weitergehende Spezifizierung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle festzulegen. Die Zielmarktbewertung erfolgt unbeschadet der Anforderungen etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf ein Angebot der Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde liegenden Aktien. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit für die Zwecke der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern zur Anlage in die Wandelschuldverschreibungen oder zum Erwerb der Wandelschuldverschreibungen oder zur Vornahme sonstiger Handlungen in Bezug auf die Wandelschuldverschreibungen darstellt.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR oder im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff Kleinanleger (a) im EWR eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11 MiFID II; (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweils geltenden Fassung, die Versicherungsvertriebsrichtlinie), soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist kein Qualifizierter Anleger im Sinne der Prospektverordnung und (b) im Vereinigten Königreich eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/565 in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist, oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des britischen Gesetzes über Finanzdienstleistungen und Märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000; FSMA) sowie von zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 gemäß dem FSMA erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, soweit dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, in der Form gilt, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist. Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die PRIIPs-Verordnung der EU) oder der PRIIPs-Verordnung der EU in der Form, in der diese kraft des EUWA Bestandteil des Rechts des Vereinigten Königreichs geworden ist (die PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs), erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigen Königreich erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder im Vereinigten Königreich nach der PRIIPs-Verordnung der EU und/oder der PRIIPs-Verordnung des Vereinigten Königreichs rechtswidrig sein.
Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen oder Aussagen, die als zukunftsgerichtet angesehen werden können, enthalten. Zukunftsgerichtete Aussagen sind durch den Gebrauch von zukunftsgerichteten Formulierungen zu erkennen, einschließlich Begriffen wie "glaubt", "nimmt an", "schätzt", "plant", "rechnet mit", "erwartet", "beabsichtigt", "kann", "wird" oder "sollte" oder durch die im jeweiligen Fall entsprechenden Verneinungen oder andere Varianten oder vergleichbare Formulierungen, oder durch die Erörterung von Strategien, Plänen, Zielen, Zielsetzungen, zukünftigen Ereignissen oder Absichten. Zukunftsgerichtete Aussagen können wesentlich von den tatsächlichen Ergebnissen abweichen und tun dies auch häufig. Alle zukunftsgerichteten Aussagen spiegeln die aktuelle Betrachtungsweise der Emittentin im Hinblick auf zukünftige Ereignisse wider und unterliegen Risiken in Bezug auf zukünftige Ereignisse und anderen Risiken, Unsicherheiten und Auffassungen in Bezug auf das Geschäft der Emittentin, auf die Ertrags- oder Finanzlage, die Liquidität, die Perspektiven, das Wachstum oder Strategien. Zukunftsgerichtete Aussagen sind nur zu dem Datum gültig, an dem sie gemacht werden.
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Das Datum der Zulassung der Wandelschuldverschreibungen zum Handel kann durch Umstände wie Marktbedingungen beeinflusst werden. Es gibt keine Gewähr, dass es zur Zulassung kommt, und im derzeitigen Stadium sollte eine Finanzierungsentscheidung nicht auf die Absichten der Emittentin bezüglich der Zulassung gestützt werden. Ein Investment in die Produkte, auf die sich diese Mitteilung bezieht, kann einen Investor einem erheblichen Risiko des Verlustes des gesamten investierten Betrages aussetzen. Personen, die erwägen, solche Investitionen zu tätigen, sollten sich an eine autorisierte Person wenden, die auf die Beratung bezüglich solcher Anlagen spezialisiert ist. Diese Mitteilung stellt keine Empfehlung bezüglich des Angebots der Wandelschuldverschreibungen dar. Der Wert von Aktien kann sowohl sinken als auch steigen. Potenzielle Investoren sollten einen professionellen Berater hinsichtlich der Eignung der Wandelschuldverschreibungen für den Betroffenen konsultieren.
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