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DGAP-Ad-hoc News vom 29.04.2011

BLE-Liste irreführend: BayWa AG erhält keine Agrarsubventionen

BayWa AG  / Schlagwort(e): Stellungnahme

29.04.2011 12:14

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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BLE-Liste irreführend: BayWa AG erhält keine Agrarsubventionen
Die BayWa AG hat im EU-Haushaltsjahr 2010 keinerlei europäischen Agrarsubventionen erhalten. Dies erklärt das Unternehmen heute im Hinblick auf die veröffentlichte Empfängerliste von juristischen Personen im Internet. Die BayWa weist deutlich darauf hin, dass das Unternehmen vielmehr im Rahmen ihrer normalen Geschäftsaktivität für von der EU öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungen tätig war: der Konzern hat Getreide an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Interventionsstelle der EU verkauft und außerdem im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages die Lagerung von Getreide übernommen. Bei dieser Ausschreibung hat sich die Baywa gegenüber anderen Mitbewerbern durchgesetzt.

Damit handelt es sich nicht um Subventionen. So sieht es auch die BLE, die auf ihrer Internetseite informiert: 'Bei den hierzu ausgewiesenen Zahlungen an die Verkäufer der Erzeugnisse handelt es sich um die Bezahlung für eine gelieferte Ware und nicht um Subventionen für diese Betriebe.'* Jedoch versäumt sie es, darauf in der Liste der Zahlungsempfänger explizit hinzuweisen.

'Diese Art der Darstellung ist in hohem Maße geschäftsschädigend für die BayWa, da die BayWa definitiv hier keine Subventionen von der EU erhalten hat. Die EU hat uns leistungsgemäß vergütet', erklärte Klaus Josef Lutz, Vorstandsvorsitzender der BayWa AG in München. 'Deshalb erwägen wir rechtliche Schritte unter anderem gegen die BLE, die für die Veröffentlichung der Zahlen verantwortlich ist.'


* Zitat auf der BLE-Internetseite: 'Bei den hierzu ausgewiesenen Zahlungen an die Verkäufer der Erzeugnisse handelt es sich um die Bezahlung für eine gelieferte Ware und nicht um Subventionen für diese Betriebe. Da die BLE als nationale deutsche Interventionsstelle über keine eigenen Lager verfügt, beschafft sie sich den für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen Lagerraum von Lagerhaltern im Rahmen von Dienstleistungsverträgen. Die Lagerhalter erhalten im Falle einer Einlagerung die Zahlung für die erbrachten Lagerleistungen.'



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