Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 8. Juli 2021 seine vorläufige Rechtsauffassung im Freigabeverfahren hinsichtlich Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG vom 17. Februar 2021 geäußert.
Die Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 diente der Umsetzung des Erwerbs, der Übertragung und der Einbringung der von der Convergenta Invest GmbH gehaltenen Geschäftsanteile an der Media-Saturn-Holding GmbH und enthielt im Einzelnen die Beschlussfassung über (i) die Erhöhung des Grundkapitals der CECONOMY AG im Wege einer gemischten Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, (ii) die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen gemischte Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2021/I sowie (iii) die damit entsprechend verbundenen Satzungsänderungen.
Vor dem Hintergrund der vorläufigen Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf erwägt die CECONOMY AG derzeit die Transaktion erneut einer Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, wobei insbesondere noch weiter zu evaluieren ist, ob die Aktionäre der Gesellschaft gegebenenfalls auch in ihren jeweiligen Gattungen abstimmen sollen oder zunächst der (ausstehende) Vorzug der Vorzugaktionäre vollumfänglich bedient wird. Vor diesem Hintergrund wird die CECONOMY AG auch den beim Oberlandesgericht Düsseldorf gestellten Freigabeantrag zurücknehmen.
Die CECONOMY AG beabsichtigt weiterhin, die Transaktion umzusetzen, geht aber nicht mehr davon aus, dass diese noch im laufenden Geschäftsjahr 2020/21 vollzogen werden kann.
Mitteilende Person: Stephanie Ritschel, Vice President Investor Relations, CECONOMY AG
15.07.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de