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DGAP-CMS News vom 06.11.2020

Aurubis AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016

Aurubis AG / Aktienrückkauf für Belegschaftsaktienprogramm
06.11.2020 / 14:45
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 596/2014 und Art. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016

Die Aurubis AG beabsichtigt, im Zeitraum vom 09. November 2020 bis zum 30. November 2020 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bis zu 22.000 Aktien der Aurubis AG (ISIN DE0006766504) zu erwerben. Der Aktienrückkauf ist auf einen für den Erwerb der Aktien aufzuwendenden Gesamtkaufpreis von EUR 1.500.000,00 begrenzt.

Der Erwerb der Aktien dient einzig dem Zweck, Verpflichtungen aus einem Belegschaftsaktienprogramm der Aurubis AG i.S.v. Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfüllen. Die tatsächliche Anzahl der zu erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 22.000 Aktien hängt von der Entwicklung des Aktienkurses der Aktien der Aurubis AG während des oben genannten Rückkaufzeitraums ab.

Diese Mitteilung bezieht sich auf den Rückkauf von Aktien, die im Rahmen des Belegschaftsaktienprogramms 2020 ausgegeben werden.


Die Aurubis AG wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den anwendbaren Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchführen.

Der Rückkauf erfolgt unter Führung eines Kreditinstituts, das entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Aurubis AG trifft. Die Aurubis AG wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut ist hierbei an die für Rückkaufprogramme anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Art. 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 gebunden.

Der Rückkauf erfolgt ausschließlich über den XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse. Es erfolgt keine Auftragserteilung während einer Auktionsphase und die vor Beginn einer Auktionsphase erteilten Aufträge werden während dieser Phase nicht geändert.

Die Aktien der Aurubis AG werden zu Marktpreisen und unter Beachtung der Volumenbeschränkungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben,

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.


Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Aurubis AG über den Verlauf des Rückkaufprogramms unter www.aurubis.com gemäß der gesetzlichen Bestimmungen berichten und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Hamburg, im November 2020


Aurubis AG

Der Vorstand

 


06.11.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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