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DGAP-CMS News vom 07.09.2017

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München / Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
07.09.2017 / 14:48
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Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München

WKN 843002
ISIN DE0008430026

Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
Der Vorstand der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München ('Münchener Rück') hat am 15. März 2017 beschlossen, dass im Zeitraum vom 27. April 2017 bis spätestens zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. April 2018 bis zu 11 Millionen Aktien der Münchener Rück (ISIN DE0008430026) zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro über die Börse erworben werden.

Der Erwerb eigener Aktien kann auch unter Einsatz von Derivaten, d.h. unter Einsatz von Verkaufsoptionen (Put-Optionen), von Kaufoptionen (Call- Optionen) oder einer Kombination aus beidem nach Maßgabe der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung vom 26. April 2017 erfolgen. Unter Einsatz von Optionen dürfen eigene Aktien bis maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ermächtigung (26. April 2017) erworben werden. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Optionen gilt als aufzuwendender Kaufpreis der Optionsausübungspreis (ohne Nebenkosten).
Der Vorstand macht dabei von der am 26. April 2017 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch.

Der Erwerb eigener Aktien zu einem insgesamt aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 1 Milliarde Euro soll in mehreren Tranchen erfolgen. Eine zweite Tranche mit einem aufzuwendenden Kaufpreis (ohne Nebenkosten) von bis zu 360,000,000 Euro soll im Zeitraum vom 08. September 2017 bis spätestens zum 07. Dezember 2017 zu den nachfolgend aufgeführten Bedingungen erworben werden.

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052. Der Rückkauf kann im Auftrag und für Rechnung der Münchener Rück durch Einschaltung eines oder mehrerer unabhängiger Kreditinstitute erfolgen. Die Kreditinstitute müssen den Erwerb der Münchener Rück-Aktien in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Hauptversammlungsermächtigung vom 26. April 2017 einhalten.

Die Kreditinstitute treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Münchener Rück entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Münchener Rück. Die Münchener Rück wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kreditinstitute nehmen. Der Vorstand kann das Aktienrückkaufprogramm jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 - wieder aufnehmen lassen.
Die Kreditinstitute sind insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 26. April 2017 genehmigten Zwecken verwendet werden.

Unabhängig von dem vorliegenden Aktienrückkaufprogramm erwerben und veräußern Gesellschaften der Münchener Rück-Gruppe laufend und in untergeordnetem Umfang eigene Aktien für Belegschaftsaktienprogramme und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem 'Long Term Incentive Plan' für den Vorstand und das obere Management. Die Vorgaben der von der Hauptversammlung am 26. April 2017 beschlossenen Ermächtigung werden dabei eingehalten.

Die Transaktionen werden entsprechend der EU-VO 2016/1052 bekannt gegeben; über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms wird die Münchener Rück regelmäßig unter www.munichre.com informieren.

München, den 7. September 2017

Der Vorstand




07.09.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de



     Sprache:        Deutsch
Unternehmen: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München                      Königinstraße 107
                     80802 München
                     Deutschland
     Internet:       www.munichre.com



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