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Covestro AG

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DGAP-CMS News vom 24.07.2017

Bekanntgabe gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Covestro AG / Aktienrückkauf

24.07.2017 / 15:10
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Betreff:

Bekanntgabe gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

Angaben zum Emittenten und Inhalt

Name: Covestro AG

Adresse: Kaiser-Wilhelm-Allee 60, 51373 Leverkusen
ISIN: DE0006062144

WKN: 606214

Inhalt der Meldung: Covestro AG / Aktienrückkaufprogramm
Bekanntgabe nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Informationen zum Aktienrückkaufprogramm

Der Vorstand der Covestro AG (die 'Emittentin') mit Sitz in Leverkusen hat am 15. März 2017 beschlossen, von der durch die Hauptversammlung der Emittentin am 1. September 2015 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (ISIN DE0006062144) Gebrauch zu machen. Der Erwerb erfolgt über die Börse durch die Covestro Deutschland AG, ein 100%iges Tochterunternehmen der Emittentin.

 1. Zweck des Rückkaufprogramms

Der einzige Zweck des Aktienrückkaufprogramms ist die Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Mitarbeiter Aktienbeteiligungsprogramm. Die erworbenen Aktien werden im August 2017 an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Emittentin oder bestimmter verbundener Unternehmen stehen, transferiert.

2. Größtmöglicher Geldbetrag, der für das Programm zugewiesen wird
Der größtmögliche Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) beträgt EUR 7.500.000,00.
 3. Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien

Auf Grundlage des XETRA Schlusskurses am 17.Juli 2017 würde sich eine Höchstzahl von 114.749 Aktien ergeben (entsprechend 0,057% des ausstehenden Aktienkapitals).

 4. Dauer des Programms

Das Rückkaufprogramm soll in einem Zeitraum vom 07. August bis 14. August 2017 durchgeführt werden.

 5. Weitere Einzelheiten

Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2016 über Marktmissbrauch in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachstehend: Verordnung (EU) 2016/1052).

Die Aktienrückkäufe werden durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts durchgeführt, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Emittentin unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.

Informationen zu mit dem Rückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 der Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise bekanntgegeben werden.

Die Covestro AG wird ferner regelmäßig Informationen über den Fortgang der Aktienrückkäufe auf www.covestro.com/de/investors zur Verfügung stellen.
Leverkusen, 24. Juli 2017




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     Sprache:        Deutsch
     Unternehmen:    Covestro AG
                     Kaiser-Wilhelm-Allee 60
                     51373 Leverkusen
                     Deutschland
     Internet:       www.covestro.com



     Ende der Mitteilung    DGAP News-Service

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