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DGAP-Ad-hoc News vom 26.02.2017

Deutsche Börse AG: Empfohlener Zusammenschluss von Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc - Entscheidung, einen Verkauf von MTS S.p.A. nicht als verbesserte Abhilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission einzureichen
Deutsche Börse AG / Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
26.02.2017 / 23:46 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG, IM GANZEN ODER IN TEILEN, IN ODER INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ODER SONSTIGER STAATEN, IN DENEN DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG GESETZLICHEN VERBOTEN UNTERLIEGEN WÜRDE

Deutsche Börse AG: Empfohlener Zusammenschluss von Deutsche Börse AG und London Stock Exchange Group plc - Entscheidung, einen Verkauf von MTS S.p.A. nicht als verbesserte Abhilfemaßnahme bei der Europäischen Kommission einzureichen

Nach dem Markttest der am 6. Februar 2017 angebotenen Abhilfemaßnahme hat die Europäische Kommission neue Bedenken in Bezug auf die Fähigkeit der LCH SA, als veräußertes Geschäft fortzubestehen, im Hinblick auf den Zugang zu Anleihe- und Repo-Handelsströmen (trading feeds), die LCH SA derzeit von MTS S.p.A., einer italienischen regulierten elektronischen Handelsplattform, zugeleitet werden, geäußert. Die Europäische Kommission hat daher die Deutsche Börse AG ("DBAG") und die London Stock Exchange Group plc ("LSEG") aufgefordert, die Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung von LSEG an MTS S.p.A zuzusagen, um die fusionskontrollrechtliche Freigabe sicherzustellen.
 
Die LSEG hat heute Nacht einen Beschluss gefasst, die geforderte Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der LSEG an der MTS S.p.A. nicht zuzusagen.

Die Parteien sehen der weiteren Prüfung der Europäischen Kommission entgegen und erwarten derzeit eine Entscheidung der Europäischen Kommission über den Zusammenschluss von DBAG und LSEG bis Ende März 2017.

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Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf, Tausch oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Tausch oder Verkauf von Aktien dar. Die Bedingungen und weitere das Tauschangebot der HLDCO123 PLC an die Aktionäre der DBAG betreffende Bestimmungen waren, soweit nicht durch die Änderungen des Tauschangebots modifiziert, in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt.

Die Aktien der HLDCO123 PLC wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung oder bei einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der USA registriert. Aus diesem Grund dürfen die Aktien der HLDCO123 PLC, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA sowie anderen Rechtsordnungen angeboten oder verkauft werden, wo dies einen Verstoß gegen nationales Recht darstellen würde. Es findet kein öffentliches Angebot in den USA statt. Sofern die Aktien der HLDCO123 PLC nach der Einschätzung der HLDCO123 PLC gemäß den Bestimmungen des U.S. Securities Act von 1933 einem U.S. Aktionär weder angeboten noch an diesen übertragen werden dürfen, erhält dieser U.S. Aktionär, der wirksam das Tauschangebot angenommen hat, anstatt der ihm ansonsten zustehenden Anzahl an Aktien der HLDCO123 PLC den Nettoerlös aus der Veräußerung der entsprechenden Aktien der HLDCO123 PLC.

Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, können die HLDCO123 PLC oder für sie tätige Broker außerhalb des Tauschangebots unmittelbar oder mittelbar Aktien der DBAG erwerben bzw. Erwerbsvereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der DBAG gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einer anderen einschlägigen Rechtsordnung erforderlich ist.

Diese Veröffentlichung enthält Aussagen, bei denen es sich um "zukunftsgerichtete Aussagen" handelt oder die als solche betrachtet werden könnten. "Zukunftsgerichtete Aussagen" sind naturgemäß vorausblickend und basieren nicht auf historischen Fakten, sondern vielmehr auf aktuellen Erwartungen und Prognosen der Geschäftsleitung von DBAG und LSEG im Hinblick auf zukünftige Ereignisse und unterliegen damit Risiken und Ungewissheiten, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden. Häufig, jedoch nicht immer, können zukunftsgerichtete Aussagen durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern wie "plant", "erwartet" oder "erwartet nicht", "wird erwartet", "unterliegt", "budgetiert", "eingeplant", "einschätzen", "sagt voraus", "beabsichtigt", "antizipiert" oder "antizipiert nicht" oder "glaubt" bzw. an Abwandlungen solcher Wörter und Phrasen oder an Aussagen erkannt werden, wonach bestimmte Aktionen, Ereignisse oder Ergebnisse eintreten "können", "könnten", "sollten", "würden" oder "werden". Obwohl DBAG und LSEG glauben, dass die in den zukunftsgerichteten Aussagen reflektierten Erwartungen angemessen sind, können DBAG und LSEG nicht zusichern, dass die Erwartungen sich als richtig erweisen. Aufgrund ihrer Art beinhalten zukunftsgerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse und Umstände beziehen, die in der Zukunft liegen. Es gibt eine Reihe von Faktoren, auf Grund derer die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von denjenigen abweichen können, die durch die zukunftsgerichtete Aussage zum Ausdruck gebracht oder impliziert wurden.





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